Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Ähnliche Dokumente
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Beklagte -

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

BESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg)

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N.,

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

4 Ta 99/09 Chemnitz, Ca 4394/08 ArbG Dresden BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Az.: 11 W 1377/01. Leitsatz

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 128/13 2 Ca 3118/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg)

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Beschluss: 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1.076,95 festgesetzt. Gründe:

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S

In Sachen. gegen. Beschluss:

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 95/14 (3) Chemnitz, Ca 3257/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S S

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Oktober in dem Rechtsstreit

Aktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:

Rechtsvorschriften: 11 Abs. 4, 66 ArbGG, 78b, 233 ff., 522 Abs. 1 ZPO

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Beschluss: G r ü n d e :

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Aktenzeichen: 11 W 743/03. Leitsatz

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 9 Ca 1157/15, abgeändert.

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 183/16 (6) Chemnitz, Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S S

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

B E S C H L U S S. In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ...

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

für die Regelung der Möglichkeit zu vorzeitigem Ausscheiden,

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

EINGANG. Abschritt Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. G 1. Juli Aktenzeichen: WVerg 0004/10 1!SVK/ Vergabekammer

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren. - Klägerin und Gläubigerin

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz

Beglaubigte Abschrift LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

SÄCHSICHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Vollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil

B e s c h l u s s. Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter. In der Familiensache. der X, Klägerin,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner -

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.8AZN

Transkript:

13 Ca 11044/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D-Straße, D-Stadt gegen A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH A-Straße, A-Stadt - Beklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße, B-Stadt - Beschwerdegegner -

- 2 - hat das Landesarbeitsgericht München durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Moeller ohne mündliche Verhandlung am 2. Oktober 2012 beschlossen: I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts München vom 20.07.2011 (Az.: 13 Ca 11044/09) wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. II. Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben. Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht. Die Klägerin hat mit einem am 25.02.2011 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz gegen ein klageabweisendes Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21.01.2011 Berufung eingelegt. Mit einem am 02.03.2011 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz hat sich für den Beklagten dessen Prozessbevollmächtigter für das Berufungsverfahren bestellt. Auf Antrag der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 31.03.2011 die Berufungsbegründungsfrist bis 02.05.2011 verlängert. Einen weiteren Verlängerungsantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 27.04.2011 abgelehnt. Mit einem am 18.05.2011 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen.

- 3 - Mit einem am 20.05.2011 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte beantragen lassen, die Berufung der Klägerin zu verwerfen. Durch Beschluss vom 18.05.2011 hat das Landesarbeitsgericht die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt und ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 07.06.2011 hat der Beklagte die Festsetzung seiner Kosten gegen die Klägerin auf 738,40 beantragt. Geltend gemacht war dabei eine 1,6-Verfahrensgebühr. Am 18.07.2011 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts vom 12.07.2011 zugestellt worden, der keinen Betrag erhält. Mit einem am gleichen Tag bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend gemacht, es sei nur eine 1,1-Verfahrensgebühr und damit insgesamt ein Betrag in Höhe von 513,90 festzusetzen. Durch Beschluss vom 12.07./20.07.2011 hat die Rechtspflegerin die von der Klägerin dem Beklagten für das Berufungsverfahren zu erstattende Vergütung auf 738,40 festgesetzt. Der Beschluss ist gemäß Empfangsbekenntnis am 24.08.2011 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden. Mit einem am 01.09.2011 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf einen Schriftsatz des Beklagten vom 29.07.2011 erwidert und erneut geltend gemacht, es sei nur eine 1,1-Verfahrensgebühr festzusetzen. Durch Beschluss vom 06.09.2011 hat die Rechtspflegerin den Einwänden (sofortige Beschwerde) des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht abgeholfen.

- 4 - Mit einem am 26.09.2011 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Beschluss vom 06.09.2011 sofortige Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin durch Beschluss vom 14.11.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 26.09.2011 ist unzulässig. Soweit sie sich gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 06.09.2011 richtet, ist sie unstatthaft. Soweit sie sich - richtigerweise - gegen den Beschluss vom 12.07./ 20.07.2011 richten sollte, ist sie verfristet. 1. Soweit sich der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 06.09.2011 richtet, ist ein Rechtsmittel dagegen unstatthaft. Denn unabhängig von der ungewöhnlichen Art und Weise der Begründung dieses Beschlusses der Rechtspflegerin soll dieser eine Nichtabhilfeentscheidung hinsichtlich des Beschlusses vom 12.07./20.07.2011 beinhalten. Auch wenn für eine solche Nichtabhilfeentscheidung schon mangels Vorliegens einer Beschwerde kein Raum war, ist jedenfalls ein solcher Beschluss nicht selbstständig anfechtbar (vgl. BGH MDR 2009, 464; Zöller/Heßler ZPO 28. Aufl. 572 Rn. 15). Dies folgt schon daraus, dass der Beschwerdeführer durch eine Nichtabhilfeentscheidung nicht beschwert wird. Würde die Nichtabhilfeentscheidung unterbleiben, verbliebe es bei der ursprünglichen Entscheidung, durch die der Beschwerdeführer tatsächlich beschwert ist. Gegen eine Nichtabhilfeentscheidung gibt es daher kein Rechtsmittel. Vielmehr hat ein derartiger Beschluss die Rechtsfolge, dass eine an sich zuvor eingelegte Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen wäre, damit dieses über die Beschwerde entscheiden kann ( 572 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO). 2. An einer derartigen Beschwerde fehlt es hier aber. Denn der die Klägerin tatsächlich beschwerende Beschluss der Rechtspflegerin vom 12.07./20.07.2011 ist nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen angegriffen worden

- 5 - ( 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 191 d. A.) dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.08.2011 zugestellt worden und hat damit die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt ( 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bis 07.09.2011 ist keine sofortige Beschwerde bei dem Arbeitsgericht oder dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Zwar hat die Klägerin am 01.09.2011 einen Schriftsatz bei dem Arbeitsgericht München einreichen lassen. In diesem Schriftsatz hat sie jedoch lediglich auf einen Schriftsatz des Beklagten vom 29.07.2011 erwidert und ausgeführt, dass dessen Ausführungen nicht den Ansatz einer 1,6-Verfahrensgebühr rechtfertigen könnten. Eine Beschwerdeschrift stellt dies jedoch nicht dar. Denn eine solche erfordert zumindest, dass aus ihrem Inhalt erkennbar wird, dass eine bereits getroffene Entscheidung einer Nachprüfung unterzogen werden soll (vgl. BGH MDR 2008, 1293; BGH MDR 2002, 775). Selbst bei einer gebotenen großzügigen Auslegung lässt der Schriftsatz der Klägerin vom 01.09.2011 aber nicht das Anliegen erkennen, dass eine Entscheidung überprüft werden soll (vgl. BGH MDR 2004, 348). Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.08.2011 zuging, wird nicht einmal erwähnt. Ob der Schriftsatz vom 26.09.2011 trotz der ausdrücklichen Erwähnung des Beschlusses vom 06.09.2011 auch als Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.07./ 20.07.2011 ausgelegt werden könnte, kann dagegen dahinstehen. Denn auch wenn dies der Fall wäre, war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen. 3. Die Beschwerde der Klägerin ist daher unzulässig und mit der Kostenfolge aus 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Das Beschwerdegericht stimmt allerdings dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin dahingehend zu, dass die Verfahrensweise der Rechtspflegerin in mehrfacher Hinsicht als fehlerhaft zu bezeichnen ist. Insbesondere liegt es nahe, dass durch den rechtswidrigen Beschluss vom 06.09.2011 erst Kosten verursacht wurden, die ohne diese Entscheidung nicht entstanden wären. Daher hat das Beschwerdegericht von der Möglichkeit der Niederschlagung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gem. 21 Abs. 2 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht.

- 6 - Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel statthaft, nachdem die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt ( 78 Satz 2 ArbGG). Moeller