Tax Short Cuts. Betriebsstättenergebnisse in der Gruppenbesteuerung: EuGH Rs. Philips Electronics UK Ltd (C-18/11)

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Transkript:

Ausgabe 22/2012 1. Oktober 2012 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von Inhalt 01 Betriebsstättenergebnisse in der Gruppenbesteuerung: EuGH Rs. Philips Electronics UK Ltd (C-18/11) 02 Begutachtungsentwurf zur Neuregelung der Grundbuch- Eintragungsgebühren ab 2013 03 Antrag auf Option zur Vorwegbesteuerung bei Pensionskassen noch bis 31. Oktober 2012 04 Medizinprodukteabgabe seit 2011 Betriebsstättenergebnisse in der Gruppenbesteuerung: EuGH Rs. Philips Electronics UK Ltd (C-18/11) Wie in unseren Tax Short Cuts Nr. 13/2012 vom 29. Mai 2012 und Nr. 15/2012 vom 26. Juni 2012 berichtet, kam in den vergangenen Monaten Bewegung in die Diskussion betreffend der Verwertung von ausländischen Verlusten im Rahmen der Gruppenbesteuerung. UFS zu inländischen Einkünften von ausländischen Gruppenmitgliedern Insbesondere die UFS-Entscheidung vom 19. April 2012 (GZ. RV/1643- W/11), bei der der UFS die Veranlagung der Einkünfte einer österreichischen Betriebsstätte einer ausländischen Tochtergesellschaft im Rahmen der steuerlichen Unternehmensgruppe verneinte, wurde teils kritisch gewürdigt. Der UFS führte im konkreten Fall aus, dass die von der Berufungswerberin aufgezeigte Ungleichbehandlung von Betriebsstätten und Tochtergesellschaften zwar eine Diskriminierung darstellen mag, jedoch nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße. Gegen diese UFS-Entscheidung wurde eine VwGH-Beschwerde eingebracht (2012/13/0060). EuGH in der Rechtssache Philips Electronics UK Ltd (C-18/11) In der kürzlich entschiedenen Rechtssache Philips Electronics UK Ltd (C-18/11) vom 6. September 2012 hatte sich der EuGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine britische Betriebsstätte einer niederländischen Gesellschaft ihre Verluste im Rahmen der britischen Konzern- (Gruppen-)besteuerung mit Gewinnen einer in Großbritannien ansässigen Konzerngesellschaft verrechnen kann. Bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt sieht das britische Körperschaftsteuerrecht keine Beschränkungen der Verlustverrechnung vor. Im vorliegenden Fall verwehrte die britische Finanzverwaltung jedoch die Verlustverrechnung mit der Begründung, dass die Möglichkeit einer doppelten Verwertung von Betriebsstättenverlusten bestünde (die Betriebsstättenverluste seien mit Gewinnen der in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft verrechenbar).

Betriebsstättenergebnisse in der Gruppenbesteuerung: EuGH Rs. Philips Electronics UK Ltd (C-18/11) Der EuGH stellte fest, dass eine derartige Ungleichbehandlung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, welche weder durch eine Verhinderung der doppelten Berücksichtigung von Verlusten, noch durch die Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist. Auswirkungen auf die österreichische Rechtslage Das österreichische Gruppenbesteuerungsregime sieht gemäß 9 Abs. 6 Z 6 KStG vor, dass Einkünfte ausländischer Gruppenmitglieder nur im Verlustfall in der Unternehmensgruppe berücksichtigt werden. Einkünfte von im Inland gelegenen Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften sind nach Ansicht der Finanzverwaltung im Wege der beschränkten Steuerpflicht zu veranlagen, was im Ergebnis dazu führt, dass ähnlich dem britischen Sachverhalt solche Verluste (und Gewinne) in der steuerlichen Unternehmensgruppe unberücksichtigt bleiben. In Analogie der Entscheidung des EuGH zur Rechtssache Philips Electronics UK Ltd scheint die derzeitige steuerliche Behandlung inländischer Einkunftsquellen ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen einer steuerlichen Unternehmensgruppe gegen die Niederlassungsfreiheit zu verstoßen. Inwieweit der Gesetzgeber und das BMF auf das EuGH-Urteil reagieren bleibt ebenso abzuwarten, wie die Entscheidung des VwGH betreffend die in obiger Rechtssache eingebrachte Beschwerde (2012/13/0060). Begutachtungsentwurf zur Neuregelung der Grundbuch- Eintragungsgebühren ab 2013 Gerichtsgebührengesetz Wie in unseren Tax Short Cuts Nr. 24/2011 vom 31. Oktober 2011 berichtet, hat der VfGH mit Erkenntnis vom 21. September 2011 (G 34,35/11-10) die Bemessung der Grundbuch-Eintragungsgebühr bei unentgeltlichen Erwerben nach den in der Regel deutlich niedrigeren Einheitswerten als verfassungswidrig aufgehoben und dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis 31. Dezember 2012 eingeräumt. Dieser hat nun auf das VfGH-Erkenntnis reagiert und die Grundbuchsgebührennovelle zur Begutachtung versendet. Mit der vorgesehenen Novelle soll die Eintragungsgebühr von der Grunderwerbssteuer entkoppelt werden und künftig folgende Werte als Bemessungsgrundlage herangezogen werden: Als wesentliche Änderung soll die Grundbuch-Eintragungsgebühr bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen (Erbschaft, Schenkung ohne Gegenleistung; bislang dreifacher Einheitswert) und Umgründungen (bislang zweifacher Einheitswert) ab 2013 vom Verkehrswert bemessen werden. Bei folgenden Tatbeständen ist der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Verkehrswertes heranzuziehen (auch dann, wenn die Übertragung entgeltlich erfolgt): Tax Short Cuts, Ausgabe 22/2012 1. Oktober 2012 2

Begutachtungsentwurf zur Neuregelung der Grundbuch-Eintragungsgebühren ab 2013 bei Übertragungen zur Fortführung eines Betriebes, wenn landund forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im persönlichen Nahebereich übertragen werden; bei Vereinigung oder Übergang aller Anteile einer Gesellschaft; bei Übertragungen von Grundstücken an nahe Angehörige, sofern ein dringendes Wohnbedürfnis besteht. Bei entgeltlichen Erwerbsvorgängen (Kauf, Erwerb gegen wiederkehrende Leistungen, Leistungen an Zahlungs Statt, Enteignung, Entschädigung) ist wie bislang grundsätzlich der Wert der Gegenleistung abzüglich allfälliger Belastungen, sofern diese auf den Erwerber übergehen, anzusetzen. Dieser ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Die geplanten Änderungen sollen mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten. Bei geplanten Liegenschaftsübertragungen sollte demnach überlegt werden, ob Übertragungen noch bis Ende des Jahres durchgeführt werden sollen. Gemäß den Übergangsbestimmungen des Begutachtungsentwurfs soll die neue Rechtslage für Liegenschaften Anwendung finden, welche nach dem 31. Dezember 2012 ins Grundbuch eingetragen werden (es kommt dabei auf das Datum der Eintragung im Grundbuch an). Sofern Grundstücke bis zum 31. Oktober 2012 übertragen werden und die Eintragungsgebühr von einem Rechtsanwalt oder Notar selbst berechnet wird, soll die alte Rechtslage anwendbar sein, selbst wenn die Eintragung ins Grundbuch erst nach dem 1. Jänner 2013 erfolgt. Die weitere Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten. Antrag auf Option zur Vorwegbesteuerung bei Pensionskassen noch bis 31. Oktober 2012 Pensionskassengesetz Wie in unseren Tax Short Cuts Nr. 07/2012 vom 8. März 2012 und Nr. 09/2012 vom 2. April 2012 berichtet, wurde mit dem Stabilitätsgesetz 2012 die Möglichkeit einer antragsgebundenen Vorwegbesteuerung von Arbeitgeberbeiträgen zu Pensionskassen eingeführt. Antragsberechtigt sind Personen, die bereits eine Zusatzpension aus einer Pensionskasse beziehen oder die im Jahr 2012 60 Jahre alt werden. Erfasst sind beitragsorientierte Pensionskassenzusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers und mit einem maßgeblichen Rechnungszins von zumindest 3,5%. Im Wege der Vorwegbesteuerung wird das Deckungskapital zum 31. Dezember 2011 pauschal mit 25% Einkommensteuer belastet (20%, wenn die durchschnittliche Monatsbruttopension des Leistungsberechtigten im Jahr 2011 EUR 300,00 nicht überstiegen hat). Durch die Abfuhr der pauschalen Einkommensteuer reduziert sich das Kapital für zukünftige Pensionskassenleistungen, im Gegenzug sollen zukünftige Leistungen Tax Short Cuts, Ausgabe 22/2012 1. Oktober 2012 3

Antrag auf Option zur Vorwegbesteuerung bei Pensionskassen noch bis 31. Oktober 2012 der Pensionskasse nur mehr zu 25% der Lohnsteuer unterliegen; 75% wären steuerfrei. Um auf das Vorwegbesteuerungsmodell zu optieren ist bis spätestens 31. Oktober 2012 ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Pensionskasse zu stellen. Medizinprodukteabgabe seit 2011 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz Seit dem Jahr 2011 wird vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) eine Medizinprodukteabgabe erhoben. Die Abgabe ist in Form einer Jahrespauschale als Selbstbemessungsabgabe von allen natürlichen und juristischen Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben bis zum 30. Juni des Folgejahres an das BASG zu entrichten. Die Höhe der Abgabe ist von der Klassifizierung der Medizinprodukte und Anzahl der inländischen Betriebsstätten abhängig und beträgt zwischen EUR 250,00 und EUR 400,00 für die erste Betriebsstätte. Für jede weitere Betriebsstätte ist eine Abgabe in Höhe von 10% der für die erste Betriebsstätte vorgesehenen Abgabe zu entrichten. Die Gesamtabgabe beläuft sich jedoch maximal auf EUR 2.000,00. Die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe entfällt, sofern die Abgabenhöhe 1% des Umsatzerlöses mit Medizinprodukten übersteigt (demnach liegt die Freigrenze je nach Klassifizierung zwischen EUR 25.000,00 und EUR 40.000,00). Eine Abgabenerklärung ist auch bei Unterschreiten der Freigrenzen erforderlich. Bei nicht fristgerechter Einzahlung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 2% festgesetzt. Tax Short Cuts, Ausgabe 22/2012 1. Oktober 2012 4

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