2. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) Stand

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Transkript:

Präambel Abwasserzweckverband Muldental (Freiberger Mulde) 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) Stand 09.12.2013 Aufgrund von 50 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (Sächs- GVBl. S. 503) und der 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2013 (SächsGVBl. S. 158), und des 47 Abs. 2 in Verbindung mit 6 Abs. 1 und 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) in Verbindung mit den 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S 562, 566) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes "Muldental" (Freiberger Mulde) in ihrer öffentlichen Sitzung am 17.12.2013 nachfolgende 2. Satzung zur Änderung der Abwassersatzung beschlossen: Artikel 1 Änderungsbestimmungen (1) 1 Öffentliche Einrichtung Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: Der Abwasserzweckverband Muldental (Freiberger Mulde), im Folgenden Verband genannt, betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers entsprechend 2 Abs.1 der Verbandssatzung als eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung). (2) 2 Begriffsbestimmungen Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Verbandsgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, öffentliche Druckentwässerungsleitungen, Regenrückhaltebecken, Regenüberläufe, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Anschlusskanäle im Sinne 11) dieser Flächen. Die öffentlichen Abwasseranlagen werden je nach Entsorgungsgebiet im Trennsystem (Schmutz- und Regenwasserkanäle) oder im Mischsystem (Mischwasserkanäle) realisiert. Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich zur Aufnahme von Schmutzwasser. Regenwasserkanäle dienen ausschließlich zur

2 Aufnahme von Niederschlagswasser. Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. (3) Die Überschrift des 11 Anschlusskanäle (öffentliche Einrichtungen 1, 3 und 4) wird wie folgt neu gefasst: Anschlusskanäle (4) 11a Anschlusskanäle (öffentliche Einrichtung 2) wird (5) Dem 18 Abnahme und Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Der Zweckverband ist berechtigt, die für die Gebührenerhebung maßgeblichen Sachverhalte (zum Beispiel Art der Wasserversorgung, Anzahl Wohn- und Gewerbeeinheiten) zu überprüfen. Den mit der Überprüfung beauftragten Personen ist hierfür der Zutritt zum Grundstück und zum Gebäude zu gewähren. (6) Der Abschnitt IV. Teil - Abwasserbeitrag (öffentliche Einrichtung 2) wird wie folgt neu gefasst: 20a bis 38a aufgehoben (7) 39 Erhebungsgrundsatz wird wie folgt neu gefasst: Der Verband erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. Die Gebühren werden erhoben für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung, Niederschlagswasserentsorgung, für Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind und für sonstiges Abwasser. Die Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung setzt sich zusammen aus einer Einleitungsgebühr für die eingeleiteten Abwassermengen ( 41 Abs. 1 Satz 1) und einer Grundgebühr ( 41 Abs. 1 Satz 2). (8) 41 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung (öffentliche Einrichtung 1) wird wie folgt neu gefasst: 41 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung (1) Die Einleitungsgebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt ( 42 Abs. 1). Zusätzlich zur Einleitungsgebühr nach Satz 1 wird zur Deckung der fixen Vorhaltekosten eine Grundgebühr erhoben, deren Höhe sich nach der Anzahl der Wohn- und/oder Wohnungseinheitengleichwerten, nach der Zählergröße bei Grundstücken mit Industriebetrieben, Gewerbeeinrichtungen, landwirtschaftlichen und öffentlichen Einrichtungen sowie nach der Einleitmenge bei sonstigen Nutzungen bemisst. (2) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum nach 49 Abs. 2 Punkt 1 gilt als Wohneinheit (WE): 1. Eine Wohneinheit ist jede nach ihrer Anordnung (Wohnungsabschlusstür) abgeschlossene, zu Wohnzwecken dienende Zusammenfassung von Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen oder falls eine Wohnungsabschlusstür fehlt, dann die Räume, die nach ihrem tatsächlichem Gebrauch zusammen genutzt werden. 2. Zur WE gehören aber auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende zu Wohnzwecken ausgebaute Keller-, Boden- oder Nebenräume.

3 3. Zur Mindestausstattung einer WE gehören Koch- und Waschgelegenheit, Beheizbarkeit sowie wenigstens die Mitbenutzungsmöglichkeit einer Etagen- oder Außentoilette. 4. Die tatsächliche Nichtnutzung oder teilweise Nichtnutzung einer zu Wohnzwecken bestimmten WE (leer stehend) lässt die Eigenschaft als Wohneinheit unberührt. 5. Ferienwohnungen gelten als WE i. S. des Punkt 1. 6. Für die Ermittlung der WE und der dafür maßgeblichen Umstände sind jeweils Verhältnisse auf dem Grundstück maßgebend, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht Gebühren zu entrichten ( 49 Abs. 1) vorhanden sind. Ändern sich im Laufe des Veranlagungszeitraumes diese Faktoren und damit die Zahl der WE, so wird die Grundgebühr ( 41 Abs. 1 Satz 2) gem. Punkt 7 berechnet. 7. Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem erstmals die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Einrichtung erfolgt oder Änderungen gem. Punkt 6 eintreten, als voller Monat gerechnet. (3) Die Grundgebühr für nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird nach Wohnungseinheitengleichwerten (WE-GW) bemessen. Die Wohnungseinheitengleichwerte werden auf der Grundlage der jeweils jährlichen gebührenpflichtigen Abwassermenge ermittelt. Für die Ermittlung der Wohnungseinheitengleichwerte wird auf die gebührenpflichtige Abwassermenge des Vorjahres abgestellt. Dabei entsprechen je angefangene 100 Kubikmeter der jährlichen gebührenpflichtigen Abwassermenge einem Wohnungseinheitengleichwert. Fehlt eine Vorjahresabwassermenge, so wird diese geschätzt. (4) Bei sonstigen Einleitungen ( 7 Abs. 4) bemisst sich die Einleitungsgebühr nach der eingeleiteten Wassermenge. (9) 41a Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung (öffentliche Einrichtung 2) wird (10) 41b Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung (öffentliche Einrichtung 3) wird (11) 41c Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung (öffentliche Einrichtung 4) wird (12) 42 Abwassermenge Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum ( 49 Abs. 2) gilt im Sinne von 41 als angefallene Abwassermenge: 1. bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch, 2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge und 3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. (13) 47 Höhe der Abwassergebühren (öffentliche Einrichtung 1) wird wie folgt neu gefasst: 47 Höhe der Abwassergebühren (1) Die Grundgebühr für die Teilleistung der Schmutzwasserentsorgung beträgt: 1. je angeschlossene Wohneinheit ( 41 Abs. 2) 78,00 EUR/Jahr 2. je angeschlossenem Wohnungseinheitengleichwert ( 41 Abs. 3) 78,00 EUR/Jahr 3. für Grundstücke mit Industriebetrieben, Gewerbeeinrichtungen, landwirtschaftlichen und öffent-

4 lichen Einrichtungen nach der Größe des Wasserzählers: 1. Trinkwasserzählergröße bis Qn 2,5 78,00 EUR/Jahr 2. Trinkwasserzählergröße Qn 6 187,20 EUR/Jahr 3. Trinkwasserzählergröße Qn 10 312,00 EUR/Jahr 4. Trinkwasserzählergröße Qn 15 ˆ DN 50 468,00 EUR/Jahr 5. Trinkwasserzählergröße Qn 25 ˆ DN 65 780,00 EUR/Jahr 6. Trinkwasserzählergröße Qn 40 ˆ DN 80 1.248,00 EUR/Jahr 7. Trinkwasserzählergröße Qn 60 ˆ DN 100 1.872,00 EUR/Jahr 8. Trinkwasserzählergröße Qn 150 ˆ DN 150 4.680,00 EUR/Jahr (2) Die Einleitungsgebühren für die Teilleistungen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung werden wie folgt festgesetzt: 1. Die Einleitungsgebühr für die Teilleistung der Schmutzwasserentsorgung beträgt: 2,97 /m³ 2. Die Einleitungsgebühr für die Teilleistung der Niederschlagswasserentsorgung beträgt: 0,45 /m² (3) Für Grundstücke, die im laufenden Jahr vom Abwassernetz getrennt bzw. an das Abwassernetz angeschlossen werden, wird die Grundgebühr nur anteilig erhoben. (14) 47a Höhe der Abwassergebühren (öffentliche Einrichtung 2) wird (15) 47b Höhe der Abwassergebühren (öffentliche Einrichtung 3) wird (16) 47c Höhe der Abwassergebühren (öffentliche Einrichtung 4) wird (17) 49 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen der 47 und 48 jeweils zum Ende des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum). (18) 50 Vorausleistungen wird wie folgt neu gefasst: Jeweils am 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September und 15. November eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach 47 zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Sechstel der Gebührenschuld des Vorjahres zugrunde zu legen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr oder haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert, wird die voraussichtliche Gebühr geschätzt. (19) Die Anlagen 2a bis 2d werden gestrichen. Artikel 2 - Inkrafttreten Diese 2. Änderungssatzung zur Abwassersatzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Halsbrücke, den 18.12.2013 Volkmar Schreiter - Siegel - Verbandsvorsitzender

5 Hinweis nach 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach 56 Abs. 3 in Verbindung mit 21 Abs. 3 SächsKomZG wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.