INSOLVENZVERHINDERUNG DURCH MINISTERERLASS? Der Fall EDEKA / Tengelmann. Dr. Matthias Karl Gleiss Lutz

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Transkript:

INSOLVENZVERHINDERUNG DURCH MINISTERERLASS? Der Fall EDEKA / Tengelmann Dr. Matthias Karl Gleiss Lutz 1

Die Ministererlaubnis 42 GWB Keine Korrektur des BKartA 2 Prüfungsmaßstäbe Untersagung: 36 Abs. 1 Satz 1 GWB Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Ministererlaubnis: 42 Abs. 1 Satz 1 GWB Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. 2

Die Ministererlaubnis 42 Satz 2,3 GWB 42 Satz 2 GWB: Weitere Voraussetzungen Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen. 42 Satz 3 GWB: Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird. 3

Die Ministererlaubnis Historisches 22 Verfahren Monopolkommissionsvotum 7 Rücknahmen 15 nicht erteilen 6 Ablehnungen 3 erteilen 1 Teilerlaubnis 5 Erlaubnis mit Auflagen 3 Erlaubnisse 4

Ausnahmen von der Untersagungspflicht 36 Abs. 1 Satz 2 GWB Dies gilt nicht, wenn die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - Ziffer 1 - Die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte. - Ziffer 3-5

Ausnahmen von der Untersagungspflicht 36 Abs. 1 GWB Voraussetzungen Sanierungsfusion failing company defuse Keine Überlebensfähigkeit ohne Zusammenschluss Keine Alternative zu einer Übernahme durch das marktbeherrschende Unternehmen Das Marktpotential würde bei Abwicklung vollständig oder zumindest im wesentlichen dem Erwerber zufallen 6

Die Ministererlaubnis Grundsätze 42 GWB Gesamtwirtschaftliche Vorteile Überragendes Interesse der Allgemeinheit Sicherung der Energieversorgung Wahrung des technischen Potenzials Sanierung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Erhaltung von Arbeitsplätzen Pressevielfalt Umwelt- / Klimaschutz Gesundheitsfürsorge 7

Die Anwendung: Jüngster Fall EDEKA / Tengelmann Ablauf: Untersagungsgründe: Untersagung durch BKartA März 2015 Übernahme der Lebensmitteleinzelhandelsnetze von KT mit ca. 450 Filialen Zugehörige Logistik und Verwaltungsstandorte Birkenhof Fleischverarbeitungswerke Perwenitz, Donauwörth, Viersen Verträge zum gemeinsamen Einkauf Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung im LEH in Münden, Berlin und NRW Verstärkung der Position auf den Beschaffungsmärkten Keine geeigneten Zusagen erhalten 8

Ablauf (2) OLG Diverse Beschwerdeverfahren von EDEKA vor dem OLG Düsseldorf gegen: Untersagung Verbot des gemeinsamen Einkaufs einstweiliger Anordnungen dazu Parallel: Antrag auf Ministererlaubnis vom 29.4.2015 mit Begründung: Gesamtübernahme von KT erforderlich A B C D E F Arbeitsplatzsicherung bei Gesamtübernahme, 16.000 Stellen bleiben erhalten, bei Einzelabwicklung gehen 8.000 Arbeitsplätze verloren Erhalt tarifvertraglicher Rechte und Strukturen Wachstumsimpuls durch Investition in die Filialen Vermeidung von Arbeitslosigkeit und deren Kosten in Höhe von EUR 100 Mio. Effizienzverbesserung führt zu Arbeitsplatzzuwachs Wettbewerbsimpulse durch Privatisierung 9

Ablauf (3) Monopolkommission Negative Bewertung durch Monopolkommission Grundsätzlich zulässige Gemeinwohlargumente: Beschäftigung Erhalt von Arbeitnehmerrechten Entlastung öffentlicher Haushalte Aber: Kein Nachweis der dauerhaften Sicherung Drohende Restrukturierungen Tarifrechtliche Sicherung entfällt bei Übertragung auf selbstständige EDEKA Einzelhändler Alternative Erwerber stehen zur Verfügung Machtzuwachs bei EDEKA gefährdet Arbeitsplätze bei deren Wettbewerbern 10

Ablauf (4) Ministererlaubnis: Die Entscheidung Ministererlaubnis mit Nebenbestimmungen vom 9. März 2016 Gemeinwohlgründe: Erhalt von Arbeitsplätzen Erhalt von Arbeitnehmerrechten Aufschiebende Bedingungen: Tarifverträge mit Verdi über 5 Jahre Bestandsgarantie Erhalt Betriebsratsstrukturen Neue Tarifverträge für die Logistik, Verwaltung und Fleischverarbeitung mit Fortführungsgarantien Auflösende Bedingungen: Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verpflichtungen Jährliche Berichtpflicht 11

Beschwerden von REWE und MARKANT Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde 65 Abs. 3 Satz 3 Anordnungsbeschluss vom 12.7.2016, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit vorliegen: 1 Besorgnis der Befangenheit 2 Erhalt der Arbeitnehmerrechte bei KT kein Gemeinwohlbelang (verfassungsrechtliche Koalitionsfreiheit) 4 Ungeeignetheit der Nebenbestimmungen zur Sicherung der Arbeitsplätze 5 Unbestimmtheit einzelner Inhalte der Nebenbestimmungen 3 Unvollständige Tatsachengrundlage, da keine Feststellungen zum möglichen Stellenabbau 6 Verstoß gegen 40 Abs.3 wegen Begründung einer laufenden Verhaltenskontrolle 12

Ergebnis Ergebnis Aber Rechtspolitik? Gemeinwohlgrund Erhalt von Arbeitsplätzen wurde akzeptiert Hoher Aufwand zur Begründung der gesamtwirtschaftlichen Vorteile und des überragendes Interesses der Allgemeinheit Nicht oder wie im Wortlaut von 42 GWB Überragendes Interesse ist im Verhältnis zur gesamtwirtschaftlichen Betrachtung zu bewerten Zu restriktive Anwendung? Im Grundsatz immer restriktiv angewendet Wettbewerb 4.0! Neue gesamtwirtschaftliche Betrachtung? Fazit: Ministererlaubnis kann in bedeutenden Insolvenzverfahren eine lohnende Alternative sein 13

Und zum Schluss und kleine Änderung im GWB NEU 63 Abs. 2 Satz 2 GWB: Rücknahmen der Beschwerden durch REWE und MARKANT nach Übertragung von Berliner Filialen von KT und Ausgleichszahlung Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis nach 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein. Also los! Dritte stören nicht mehr das Ministererlaubnisverfahren! 14

VIELEN DANK für Ihre Aufmerksamkeit 15

Dr. Matthias Karl, LL.M. Partner, Kartellrecht KOMPETENZEN Matthias Karl verfügt über umfangreiche Expertise in den Bereichen deutsches und europäisches Kartellrecht, Fusionskontrolle sowie Vertriebsrecht. Zusätzlich berät er Mandanten im Zusammenhang mit Compliance Maßnahmen. PROFIL Lautenschlagerstraße 21 70173 Stuttgart T +49 711 8997-112 M +49 173 3247946 E matthias.karl@gleisslutz.com Sein Studium absolvierte er in München, Hamburg und Ann Arbor, Michigan/USA (LL.M.). Seit 2000 ist er Partner bei Gleiss Lutz. Seit 1996 ist er im Staat New York als Attorney at law zugelassen. Er ist Mitglied der Studienvereinigung Kartellrecht. Er ist auch Mitglied im Kartellrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer. Neben Deutsch spricht Matthias Karl Englisch und Spanisch. Häufig empfohlen im Kartellrecht JUVE Handbuch 2016/2017 AUSGEWÄHLTE REFERENZMANDATE Matthias Karl is an antitrust 'guru' and impresses with his 'creative approach' to client issues. Who's Who Legal Germany 2016 qualitativ gute, pragmatische Beratung (Mandant) JUVE Handbuch 2015/2016 MANN+HUMMEL beim Erwerb des weltweiten Filtergeschäfts der Affinia Gruppe Bosch: Gesamte kartellrechtliche Beratung P&G im Kartellrecht ZF, Mahle und Georg Fischer: Umfassende Beratung im Bereich Zulieferindustrie Evonik, HeidelbergCement, Bayer Health Care, Daimler und viele weitere Industrie- und Handelsunternehmen: Compliance Schulung Empfohlen für Wettbewerbsrecht / Kartellrecht Best Lawyers in Germany / Handelsblatt 2016 16