Studienvereinigung Kartellrecht Arbeitsgruppe Schweiz

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1 Studienvereinigung Kartellrecht Arbeitsgruppe Schweiz Spannungsfeld Selbstanzeigen und Akteneinsicht - Die Perspektive des Kronzeugen / Schadenersatzbeklagten Dr. Ingo Brinker, Bern, 8. Februar 2012

2 EuGH-Urteil Pfleiderer Die kartellrechtlichen Bestimmungen der EU sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass eine durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union geschädigte und Schadensersatz fordernde Person Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhält, die den Urheber dieses Verstoßes betreffen. Es ist jedoch Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts unter Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieser Zugang zu gewähren oder zu verweigern ist. 2

3 Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil Befürchtung divergierender Entscheidungen der Gerichte in den Mitgliedstaaten und innerhalb einer Jurisdiktion Befürchtung, dass Unternehmen zukünftig keine Kartellabsprachen mehr anzeigen werden Reduzierte Kooperationswilligkeit von Unternehmen Auswirkungen in anderen Rechtsordnungen? 3

4 Reaktionen auf das EuGH-Urteil Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, fordert den Gesetzgeber zum Tätigwerden auf entweder auf EU- oder auf nationaler Ebene Joaquín Almunia, Kommissar für Wettbewerb, betont, dass er europäische Immunitäts-Programme verteidigen werde Joaquín Almunia erklärt Mitgliedern des Europäischen Parlaments die Notwendigkeit, kartellrechtliche Schadensersatzklagen und die Akteneinsicht zu regulieren 4

5 Einsicht in Akten der EU-Kommission Keine Akteneinsicht für (möglicherweise) Verletzte auf Grundlage von Art. 27 Abs. 2 VO 1/2003, Art. 15 VO 773/2004 Einsichtsrechte nur für die Parteien In der Regel sind (möglicherweise) Verletzte keine Beschwerdeführer gemäß Art. 7 VO 1/2003 Beschwerdeführer können Akteneinsicht nur verlangen, wenn die Kommission beabsichtigt, die Beschwerde zurückzuweisen (Art. 8 VO 773/2004) Keine Einsicht in Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen der anderen Verfahrensbeteiligten 5

6 Akteneinsicht auf Grundlage der VO 1049/2001? Rechtlicher Hintergrund: VO 1049/2001 gewährt grundsätzlich jedem EU-Bürger das Recht zur Einsichtnahme in Dokumente der europäischen Institutionen. Ausnahmen: z.b., wenn durch die Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde (Art. 4 (2) VO 1049/2001): der Schutz von Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, der Schutz von geschäftlichen Interessen, der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten. 6

7 Akteneinsicht auf Grundlage der VO 1049/2001? Offene Fragen: Sind die kartellrechtlichen Regelungen zur Akteneinsicht lex speciales gegenüber der VO 1049/2001? Gegebenenfalls: Sind die Ausnahmen anwendbar? Auffassung der Kommission: Eine öffentliche Verbreitung der von Kronzeugen übermittelten Unterlagen würde öffentliche und private Interessen gefährden, wie z.b. den Schutz des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten 7

8 Akteneinsicht auf Grundlage der VO 1049/2001? Ausblick: Verschiedene Fälle sind vor den Europäischen Gerichten anhängig EnBW./. Kommission (T-344/08) - Gasisolierte Schaltanlagen Schenker./. Kommission (T-534/11) Luftfrachtkartell Urteil des EuG vom 15. Dezember 2011 CDC./. Kommission Wasserstoffperoxid Entscheidung der Kommission, mit der vollständiger Zugang zum Inhaltsverzeichnis der Akte verweigert wurde, wird für nichtig erklärt 8

9 Klage National Grid (High Court in London) Ausgangspunkt: Bußgeldentscheidung der Kommission im GIS-Kartell Rechtsschutzverfahren beim EuGH noch anhängig (nicht jedoch für Kronzeuge ABB) National Grid hat gleichwohl Klage beim High Court eingereicht und will Ausgang der Rechtsschutzverfahren beim EuGH nicht abwarten Richter hat Verfahren nur hinsichtlich der Befassung mit der Sache selbst ausgesetzt, will jedoch über Disclosure bereits vor Ende der Rechtsschutzverfahren beim EuGH entscheiden Zentrale Frage: Umfang der Vorlagepflicht von Leniency-Dokumenten Richter Roth will Pfleiderer Entscheidung anwenden und im Hinblick auf jedes einzelne Dokument Abwägungen vornehmen 9

10 Klage National Grid (High Court in London) Richter Roth verlangt Vorlage sämtlicher Leniency-Dokumente, die von Klägerseite hinsichtlich des Disclosure verlangt werden Richter Roth will nach Durchsicht entscheiden, ob die Dokumente (ausschließlich) den Anwälten von National Grid im Rahmen eines sog. Confidentiality-Ring übergeben werden sollen Kommission ist im Rahmen von Art. 15 der VO 1/2003 von Richter Roth kontaktiert worden und hat sehr zurückhaltend mit einem Schreiben von Ende Oktober 2011 geantwortet (starke Betonung der Effizienz von Leniency-Programmen) Schreiben der Kommission hat Anordnung der Disclosure nicht verhindern können 10

11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 11

12 Ihr Ansprechpartner: Dr. Ingo Brinker Dr. Ingo Brinker, LL.M., Partner, Studium an den Universitäten Freiburg, Münster, München und University of Chicago. Master of Laws Dr. iur Mitglied des Vorstands der Studienvereinigung Kartellrecht, Mitglied der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Europarecht und der International Bar Association. Co-Schriftleiter der Zeitschrift Europarecht. Co-Chair der Working Group Private Enforcement der IBA Antitrust Section. Dr. Ingo Brinker, LL.M. Karl-Scharnagl-Ring 6 D München Tel Fax ingo.brinker@gleisslutz.com Einer der führenden Partner im Kartellrecht JUVE Handbuch 2010/2011 brilliant (Antitrust) Legal 500, 2010 Schwerpunkte Deutsches und EG-Kartellrecht, allg. Europarecht. Sprachen Deutsch, Englisch. Veröffentlichungen (Auswahl) Bechtold/Bosch/Brinker, Kommentar zum EG-Kartellrecht, 3. Aufl. München 2012 (Mitautor); Schwarze, EU-Kommentar, Baden-Baden, 3. Aufl (Mitautor); Europarecht, Listed in Antitrust Best Lawyers,

13 Berlin Friedrichstraße Berlin Deutschland T F Hamburg Hohe Bleichen Hamburg Deutschland T F Brüssel Rue de Loxum Brüssel Belgien T F Prag Kooperationspartner: Kubánek & Nedelka v.o.s. nám. Republiky 1a Prag 1 Tschechische Republik T F Düsseldorf Bleichstraße Düsseldorf Deutschland T F München Karl-Scharnagl-Ring München Deutschland T F Budapest Kooperationspartner: Bán, S. Szabó & Partners József nádor tér Budapest Ungarn T F Warschau Kooperationspartner: Cvak Sp. k. ul. Złota Warschau Polen T F Frankfurt Mendelssohnstraße Frankfurt am Main Deutschland T F Stuttgart Maybachstraße Stuttgart Deutschland T F

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