Aktuelle Rechtsfragen im europäischen Kartellverfahrensrecht
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- Ulrike Dunkle
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1 Juristische Fakultät der Universität Basel Aktuelle Rechtsfragen im europäischen Kartellverfahrensrecht
2 Überblick Grundzüge des EU-Kartellverfahrens Problembereiche Verfahrensrechte Best Practice Papers der EU-Kommission (2010) Rechtsstaatliche Defizite? Thesen / Diskussion 2
3 Grundzüge des EU-Kartellverfahrens Verfahrenseinleitung Untersuchung Commitments Settlements Entscheidung Art. 7 Abs. 1 u. 2 VO 1/2003: von Amts wegen auf Antrag eines Mitgliedstaates Beschwerde von Drittbetroffenen Art. 17 ff. VO 1/2003: weitreichende Befugnisse der Kommission Art. 9 VO 1/2003: Vorschläge (Commitments) zur Abhilfe der Bedenken der Kommission seitens der Unternehmen Art. 7 Abs. 1 S. 2 VO 1/2003: Entscheid über Abstellung der Zuwiderhandllung + Abhilfe verhaltensorientiert / strukturell + Zwangsgeld + Sanktion 3
4 Problembereiche Verfahrenseinleitung Untersuchung Commitments Settlements Entscheidung Kronzeugenregelung Informationszeitpunkt der Verfahrenseinleitung Sektorenuntersuchung Auskunftspflicht / Verweigerungsrecht Legal Privilege rechtliches Gehör Beweislastverteilung Verfahrenseinleitung trotz Commitments? Rechtsnatur v. Settlements? Bestimmtheit der Tatbestandsund Rechtsfolgenseite rechtliches Gehör vor Sanktionsfestsetzung 4
5 . Best Practice Papers der EU-Kommission Leitlinien zum Verfahren vor Anhörungsbeauftragten Best Practice zur Einreichung von ökomischen Daten Best Practice zur Durchführung von Kartellverfahren nach Art. 101 u. 102 AEU Zweck u. Umfang Unter- suchung phase Commit- ments Verfahren vor einer Untersagungsentscheidung Zurückweisung von Beschwerden Informationsverwertung Bekanntgabe von Entschei dungen künftige Revision 5
6 Best Practice Paper der EU-Kommission Untersuchungsphase Was steht drin? Was steht nicht drin? Verfahrenseröffnung: Bezeichnung: Unternehmen, potentieller Verstoss, Länder, Sektoren, etc. Informationsbeschaffung der Kommission: Auskunftsersuchen der Kommission durch einfachen Brief o. Entscheidung Kommission kann alle Informationen verlangen weiter Ermessensspielraum! kein Legal Privilege für Inhouse Anwälte cursory look möglich! state of play u. triangular meetings Information an die Unternehmen: Informationszeitpunkt? Möglichkeit des Unternehmens zur Stellungnahme vor Mitteilung von Informationen an die Öffentlichkeit? Vertraulichkeit der state of play meetings / triangular meetings? Legal Privilege für Inhouse Anwälte: derzeit hängiges EuGH-Verfahren (Akzo) Schlussanträge GA Kokott für erwartet! / cursory look zulässig?
7 Best Practice Papers der EU-Kommission Verfahren vor einer Untersagung Was steht drin? Was steht nicht drin? hearing officer AnhörungsR vor Anhörungsbeauftragten statement of objections Recht der Unternehmen auf Stellungnahme seitens der Kommission Akteneinsichtsrecht data room Recht der Unternehmen zur Einsichtnahme in Unterlagen / Beweismittel in Datenraum written reply of objections Recht der Untern. auf schriftliche Stellungnahme sowie auf Anhörung hearing officer Anhörungsbeauftragter schon im Rahmen der Untersuchung zwingend involviert? Umfang: gilt nicht für: Fusionskontrolle Beihilfekontrolle innerhalb Kartellverfahren gilt nicht für: Kronzeugenfälle Settlements Rechtsnatur: Bindungswirkung für die Kommission? 7
8 Best Practice Papers der EU-Kommission Commitments Was steht drin? Was steht nicht drin? Initiative zu Commitment-Gesprächen kann von Unternehmensseite ausgehen Kommission kann hierzu Vorabklärungen vornehmen ( preliminary assessment ) Kommission hat Ermessen, ob sie in Commitment-Gespräche eintreten möchte Besteht ein Ermessen der Kommission auch auf Fortführung der Commitment- Gespräche, wenn sie in die Gespräche eingestiegen ist? (EuGH-Rspr.: Ermessen unterliegt gerichtlicher Nachprüfbarkeit) 8
9 Best Practice Papers der EU-Kommission Sonstige Verfahrensbestimmungen Was steht drin? Was steht nicht drin? Beschwerden Dritter zur Einleitung eines Verfahrens können bei einem Mangel an Gemeinschaftsinteresse zurückgewiesen werden Kommission behandelt Informationen vertraulich Best Practice sofort anwendbar, Konsultation stakeholder bis 3 März 2010 Gemeinschaftsinteresse nicht definiert Umfang der Vertraulichkeitspflicht nicht genau definiert Ob und wann Best Practices für die noch ausstehende Bereiche (Kronzeugenverfahren u. Settlements) Kommission behält sich Änderung vor 9
10 Rechtsstaatliche Defizite? Verfahrensrechte der Unternehmen Geltung EGC Verfahrensgarantien EGC vor Lissabon (1. Dezember 2009): EU achtet Grundrechte aus gemeinsamer Verfassungsüberlieferung der Mitgliedsstaaten und der EMRK nach Lissabon: Art. 6 Abs. 1 EUV: EU erkennt EGC an (= EGC rechtskräftig) Art. 6 Abs. 2 EUV: Beitritt der EU zur EMRK, da eigene Rechtspersönlichkeit der EU seit Lissabon Art. 41 EGC: Recht auf eine gute Verwaltung Art. 48 EGC: Unschuldsvermutung u. Verteidigungsrechte Art. 49 EGC: Gesetzmässigkeit u. Verhältnismässigkeit daneben: Geltung der Verfahrensrechte der EMRK für das Kartellverfahren (Sanktionscharakter!) 10
11 Rechtsstaatliche Defizite? EMRK Art. 6 EMRK Art. 7 EMRK rechtliches Gehör Unschuldsvermutung Selbstbelastungsverbot Recht auf anwaltlichen Beistand Schutz des Anwaltsgeheimnis Bestimmtheitsgrundsatz Tatbestandsseite Rechtsfolgenseite Grundsatz der Vorhersehbarkeit Rückwirkungsverbot 11
12 Thesen / Diskussion Rechtsstaatliche Defizite? derzeitiges EU-Kartellverfahren Verletzung von Art. 6 und 7 EMRK? Kartellverfahren ist nicht öffentlich kein Recht der Betroffenen auf Zeugenbefragung kein rechtliches Gehör bei Bussgeld- festsetzung (tatsächliche) Überprüfung der Kommissionsentscheidung durch Gemeinschaftsgericht mit voller Kognition (= Würdigung aller Tatsachen u. Vorbringen d. Parteien)? weites Ermessen der Kommission Bsp.: EuGH in Schneider Electric wg. Schadenersatz / Amtshaftung Bestimmtheitsgrundsatz Grundsatz der Vorhersehbarkeit Rückwirkungsverbot rechtliches Gehör Unschuldsvermutung Selbstbelastungsverbot Recht auf anwaltlichen Beistand Schutz des Anwaltsgeheimnis 12
13 Thesen / Diskussion Vorschläge Kommission sollte Best Practices für rechtlich verbindlich erklären Bindungswirkung auch für Kommission... die noch ausstehenden Bereiche im Kartellverfahren nach Art. 101 und 102 AEUV in den Best Practices noch erfassen (Kronzeugenprogramm und Settlements)... andere Kartellbehörden des ECN ermutigen ähnliche (und rechtlich verbindliche sowie vollständige!) Best Practices zu erlassen... klare Fristenregelung für das Untersuchungsverfahren festlegen... Bussgeldpraxis auch in Best Practices aufnehmen (EGC und EMRK dabei beachten!)... derzeitiges Verfahren nochmals anhand der geltenden EGC- und EMRK-Standards überprüfen und Best Practices entsprechend ergänzen! 13
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