Update Antitrust. Die EU-Richtlinie zur privaten Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht. 11. November 2014
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- Björn Bruhn
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1 Update Antitrust 11. November 2014 Der Rat der Europäischen Union hat am 10. November 2014 die Richtlinie zur privaten Kartellrechtsdurchsetzung angenommen. Zuvor war der Richtlinienvorschlag am vom Europäischen Parlament verabschiedet worden. Die EU-Richtlinie zur privaten Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht Dr. Frederik Wiemer (Hamburg, Brüssel) Die Richtlinie wird voraussichtlich Ende November im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und 20 Tage später in Kraft treten. Von diesem Zeitpunkt an haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Inhalte der Richtlinie sind in 33 GWB schon teilweise umgesetzt; dennoch sind weitergehende Änderungen des deutschen Kartell- und Zivilrechts erforderlich. Insbesondere die Verteidigungsposition des Kronzeugen ist vom deutschen Gesetzgeber zu stärken. 1. Ein langer Weg Zehn Jahre sind vergangen, seit die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Studie über die Praxis in der privaten Rechtsdurchsetzung bei Kartellverstößen in den Mitgliedstaaten 1 veröffentlicht wurde. Die Ergebnisse dieser Studie bildeten zunächst die Grundlage eines Grünbuchs und später eines Weißbuchs, woraus zuletzt der Richtlinienvorschlag resultierte. Vereinfachte Regelungen für Kartell- Schadensersatzkläger Hauptziel und Zweck der Richtlinie zum Kartellschadensersatz ist die Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung innerhalb Europas und die entsprechende Schaffung einheitlicher Regelungen. Mit der Richtlinie soll insbesondere der Spagat gelingen zwischen der Stärkung des private enforcement und 1 Studie über die Bedingungen für Schadensersatzansprüche im Falle eines Verstoßes gegen EG-Wettbewerbsregeln ( ve_report_clean_en.pdf). Das Update Antitrust beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, geben die Rechtsprechung und Rechtsentwicklung jedoch nur auszugsweise wieder und können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.
2 dem Schutz der Effektivität der Kronzeugenregelung als wichtigstem behördlichen Mittel zur Kartellverfolgung. 2 Denn, so die Kommission, die private Rechtsdurchsetzung soll nicht als Ersatz für die behördliche Kartellverfolgung, sondern vielmehr als deren Komplettierung verstanden werden Grundsätzlicher Anspruch für Kartellopfer Die EuGH-Entscheidungen Courage und Manfredi bildeten den Grundstein für die private Durchsetzung des europäischen Kartellrechts. Jeder, der Opfer eines Kartells oder eines sonstigen Kartellrechtsverstoßes geworden ist, soll, so der EuGH, Schadensersatz vor nationalen Gerichten einklagen können. Courage und Manfredi Die Richtlinie verankert diesen Anspruch in Artt. 1, 3, ähnlich wie er schon im deutschen Recht in 33 Abs. 1, 3 GWB enthalten ist. Der Umsetzungsbedarf in Deutschland wird geringer sein als in anderen Mitgliedstaaten, da einige der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen bereits zum in 33 GWB enthaltenen Standard gehören. Dennoch sind auch für das deutsche Recht neue Vorschriften umzusetzen. Richtlinie geht über 33 GWB hinaus 3. Wichtigste Änderungen a. Offenlegung von Beweismitteln (Art. 5-8) Nach Art. 5 sollen nationale Gerichte auf Antrag des Geschädigten oder des Schädigers die Möglichkeit erhalten, die Offenlegung relevanter Beweismittel anzuordnen. Diese Anordnung unterliegt einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Mitgliedstaaten haben daneben die Möglichkeit, strengere Regeln zu erlassen, die einen erweiterten Zugang zu Beweismitteln gewähren. Die Offenlegung von Kronzeugendokumenten und Vergleichen mit den Kartellbehörden soll aber prinzipiell ausgeschlossen sein, vgl. Art. 6 Abs. 6. Dies schützt zwar die Wirk- Keine Einsichtnahme in Kronzeugenanträge 2 Europäische Kommission, Weißbuch - Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts, KOM (2008) 165 endgültig, S. 3f. 3 Kommission, Weißbuch - Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts, KOM (2008) 165 endgültig, S. 3f.
3 samkeit der Kronzeugenregelung, widerspricht jedoch der bisherigen EuGH-Rechtsprechung, nach der nationale Regelungen den Zugang zu Kronzeugenerklärungen nicht generell ausschließen durften. Erforderlich war nach dem EuGH noch eine Einzelfallbeurteilung. 4 Diese (künftige) kartellrechtsspezifische Akteneinsicht stellt jedenfalls ein Novum für das deutsche Recht dar. Akteneinsichtsgesuche wurden bislang nur auf der Grundlage allgemeiner prozessualer Regelungen beschieden. 5 b. Verjährung (Art. 10) Mit den Regelungen zur Verjährung kommt der Gesetzgeber der in der Entscheidung Manfredi auferlegten Pflicht nach, auch die Verjährungsregeln zu vereinheitlichen. 6 Die Richtlinie sieht die Einführung einer Verjährungsfrist für die Erhebung von Schadensersatzklagen von mindestens fünf Jahren vor (Art. 10 Abs. 3). Für die Zeit, in der ein behördliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, soll die Verjährung gehemmt sein, und zwar für mindestens ein Jahr nach Bestandskraft der behördlichen Entscheidung (vgl. Art. 10 Abs. 4). Die Verjährung beginnt mit Kenntniserlangung des Wettbewerbsverstoßes. Verjährungsfrist auf fünf Jahre verlängert Bislang galt in Deutschland insofern die Regelverjährung von drei Jahren nach 195 BGB. Diese wird also zukünftig zugunsten der Geschädigten verlängert. Eine Regelung zur Hemmung der Verjährung während der Dauer behördlicher Ermittlungsverfahren ist bereits in 33 Abs. 5 GWB vorgesehen. Allerdings gilt die Hemmung dort nur für sechs Monate nach Rechtskraft. Dieser Zeitraum ist nun auf ein Jahr zu verlängern. c. Gesamtschuldnerische Haftung (Art. 11) Gem. Art. 11 Abs. 1 sollen Unternehmen, die gemeinsam gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben, gesamtschuldnerisch für den verursachten Schaden haften. Jedes der zuwiderhandelnden Unternehmen ist zum vollständigen Ersatz 4 EuGH, Urteil v C-536/11 Donau Chemie, Rn Abs. 1 IFG; 46 Abs. 1 und Abs. 3 S HS OWiG i.v.m. 406e Abs. 1, 475 StPO; 142 ZPO. 6 EuGH, Urteil v , Slg. 2006, I-6619 Manfredi, Rn. 71, 77.
4 des Schadens verpflichtet. Der Geschädigte kann von jedem vollständigen Ersatz verlangen, bis der Schaden vollständig ersetzt ist. Gem. Art. 11 Abs. 5 ist der Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis davon abhängig, wie hoch die relative Verantwortung für den verursachten Schaden ist. Die Vorschrift zur gesamtschuldnerischen Haftung ist im deutschen Recht bereits in 830, 840 Abs. 1 i.v.m. 421 ff. BGB zu finden. Von der gesamtschuldnerischen Haftung werden in der Richtlinie allerdings zwei Ausnahmen gemacht, welche so noch nicht im deutschen Recht enthalten sind. aa. Sonderregelung für kleine/mittlere Unternehmen (KMU) Für KMU ist die Haftung auf die unmittelbaren und mittelbaren Abnehmer beschränkt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu muss das KMU während der Zeit der Zuwiderhandlung einen Anteil von weniger als 5 % am relevanten Markt gehalten haben. Zum anderen muss die Anwendung der allgemeinen Regeln der gesamtschuldnerischen Haftung die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des KMU gefährden. Schutz von KMU Ausgeschlossen ist diese Privilegierung, wenn das Unternehmen Anführer des Kartells war oder bereits in der Vergangenheit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen hat (vgl. Art. 11 Abs. 2,3). bb. Sonderregelung für den Kronzeugen Eine Haftungsprivilegierung erhält zudem der Kronzeuge. Dieser haftet gem. Art. 11 Abs. 4 nur seinen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten gegenüber. Darüber hinaus haftet er anderen Geschädigten nur dann, wenn diese nachweisen können, dass sie von den anderen beteiligten Unternehmen keinen vollständigen Schadensersatz erhalten können. Privilegierung des Kronzeugen - Haftung im Außen- und Innenverhältnis teilweise eingeschränkt Der Ausgleichsbetrag gegen den Kronzeugen darf zudem nicht höher sein, als der Schaden, den die Zuwiderhandlung seinen eigenen Abnehmern (oder Lieferanten) verursacht hat. d. Einvernehmliche Streitbeilegung (Art. 18, 19) Mit der Richtlinie soll die einvernehmliche Streitbeilegung gefördert werden, wie z.b. im Rahmen gerichtlicher und außer-
5 gerichtlicher Vergleiche, Schiedsverfahren oder Mediationsverfahren. 7 Während der Teilnahme an der Streitbeilegung/an Vergleichsgesprächen wird die Verjährung gehemmt und dem Gericht ermöglicht, das Verfahren auszusetzen (Art. 18 Abs. 2). Neu für einen Kartellbeteiligten ist die Option aus Art. 18 Abs. 3, wonach Schadensersatzzahlungen, die infolge eines Vergleichs vor Verhängung einer Geldbuße gezahlt werden, von einer Wettbewerbsbehörde als mildernder Umstand berücksichtigt werden können. Ob dies allerdings in der Praxis relevant wird, bleibt abzuwarten. Vergleich als mildernder Umstand in Bußgeldverfahren? e. Sonstiges In sonstigen Bereichen der Richtlinie kommt es nicht zu überraschenden Neuerungen im Vergleich zu 33 GWB. Eines der größten Probleme in der privaten Rechtsdurchsetzung ist immer noch der Nachweis des entstandenen Schadens. Art. 17 Abs. 1 S. 2 gibt den Gerichten die Möglichkeit, die Höhe des Schadens zu schätzen, wenn nachgewiesen wurde, dass ein Schaden entstanden ist. Notwendigerweise muss der Geschädigte jedoch Anhaltspunkte liefern um eine Schätzung zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass die Höhe des Schadens durch das Gericht geschätzt werden kann, ist in vergleichbarer Weise bereits im deutschen Recht verankert ( 287 Abs. 1 ZPO). Schadensersatz kann sowohl der unmittelbare als auch der mittelbare Abnehmer verlangen, vgl. Art. 12 Abs. 1. Das zuständige Gericht darf das Ausmaß der Passing-On schätzen. Um eine Überkompensation zu verhindern, sollen Gerichte auch Klagen und Urteile in parallelen Verfahren anderer Geschädigter in ihre Entscheidung einbeziehen können (Art. 15). Art. 9 Abs. 1 sieht vor, dass die bisher ergangenen Entscheidungen von Wettbewerbsbehörden oder Gerichten innerhalb eines Mitgliedstaates Bindungswirkung entfalten. Gem. Art. 9 Abs. 2 können ausländische Entscheidungen in Schadensersatzprozessen als Anscheinsbeweis vorgelegt und gemeinsam mit allen anderen Beweismitteln gewürdigt werden. Der deutsche Standard in 33 Abs. 4 GWB erfüllt diese Vorgaben aus der Richtlinie bereits. 7 Erwägungsgrund 48 der Richtlinie.
6 4. Fazit Die Angleichung innerhalb der Mitgliedstaaten führt zu einem einheitlichen Mindeststandard. Bisher gab es hier mitunter große Unterschiede. 8 Tendenziell zeigen sich die Regelungen der Richtlinie klägerfreundlich. Tendenziell klägerfreundlich, aber Kronzeugenschutz In den wichtigsten Bereichen wird eine Vollharmonisierung angestrebt, insbesondere beim Schutz der Kronzeugenerklärungen nach Art. 6 Abs. 6 sowie bei der haftungsrechtliche Privilegierung von Kronzeugen und KMU in Art. 11. Es bleibt zu hoffen, dass die Harmonisierung den derzeit bestehenden Wettbewerb der Rechtsordnungen begrenzt, d.h. die Wahl des Gerichtsstands zukünftig vornehmlich danach erfolgen kann, wo der Schwerpunkt des Sachverhalts im konkreten Einzelfall liegt. Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema Rechtsanwalt, Partner Dr. Frederik Wiemer Antitrust T F f.wiemer@heuking.de Rechtsanwältin, Partner Dr. Elke Umbeck Litigation T F e.umbeck@heuking.de 8 Erwägungsgrund 9 der Richtlinie.
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