Aktenzugang in Kartellverfahren mit Selbstanzeigen
|
|
- Käte Rosenberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Aussprache Sekretariat der WEKO Studienvereinigung Kartellrecht Aktenzugang in Kartellverfahren mit Selbstanzeigen Simon Bangerter / Dr. Beat Zirlick Sekretariat der Wettbewerbskommission Bern, 8. Februar 2012
2 Überblick I. Einleitung 1. Ausgangslage 2. Spannungsverhältnisse 3. Grundsätze II. Umgang mit Selbstanzeigen III. Akteneinsicht 1. Vorabklärung 2. Untersuchung 3. Rechtsmittelverfahren 4. nach Rechtskraft IV. Fazit WEKO Dr. Beat Zirlick / Simon Bangerter 2
3 I. Einleitung I.1. Ausgangslage Bedeutung Pfleiderer für CH vereinzelte Anwendungsfälle aber (noch) keine feste Praxis rechtliche Grundlagen: KG 39 VwVG BV 29 EMRK BGÖ/DSG WEKO Dr. Beat Zirlick / Simon Bangerter 3
4 I. Einleitung I.2. Spannungsverhältnisse öffentliches Interesse Geschädigte Anwaltschaft Selbstanzeiger WEKO Dr. Beat Zirlick / Simon Bangerter 4
5 I. Einleitung I.3. Grundsätze Interessenkonflikt der Behörde öffentliches Interesse an: Kartellrechtsdurchsetzung und Funktionieren der Bonusregelung (Anreizwirkung, Vertrauen) rechtsstaatlich korrekten Verfahren Schutz des Selbstanzeigers soweit möglich Rechte der Verfahrensparteien soweit notwendig (wirksame Verteidigung) Gewährung der Akteneinsicht, aber mit Einschränkungen WEKO Dr. Beat Zirlick / Simon Bangerter 5
6 II. Umgang mit Selbstanzeigen Anzeiger Selbstanzeigen Whistleblowing Anzeigen von Konkurrenten/Marktteilnehmern Verfahren im Sekretariat Protokollerklärung, i.d.r. mündlich Beilagen schriftlich vor Ort eingereicht separates Dossier ( 25-er ) interne Vertraulichkeit und Zugangsbeschränkungen (elektronisch und real, Giftschrank ) i.d.r. keine schriftliche Korrespondenz WEKO Dr. Beat Zirlick / Simon Bangerter 6
7 III. Akteneinsicht III.1. Vorabklärung in Praxis erfolgt aufgrund einer Selbstanzeige i.d.r. die Eröffnung einer Untersuchung in Ausnahmefällen: nur/erst Eröffnung Vorabklärung Verweigerung der Akteneinsicht auf Basis von KG 26 III ist möglich und geboten (KG 26 III als lex specialis zum VwVG) WEKO Dr. Beat Zirlick / Simon Bangerter 7
8 III. Akteneinsicht III.2. Untersuchung VwVG mögliche Gesuchsteller: Aussenstehende (Öffentlichkeit) Dritte ohne Parteistellung (KG 43) Dritte mit Parteistellung (VwVG) Verfügungsadressaten (ohne Sanktion) Verfügungsadressaten (mit Sanktion) mögliche Arten von Akten Selbstanzeige Beilagen zur Selbstanzeige Kommunikation betr. Selbstanzeige restliche Verfahrensakten BGÖ Parteirechte Verteidigungsrechte WEKO Dr. Beat Zirlick / Simon Bangerter 8
9 III. Akteneinsicht III.2. Untersuchung mögliche Arten des Zugangs umfassende Einsicht (inkl. Kopien bzw. elektronische Akten) eingeschränkte Einsicht mögliche Einschränkungen Geschäftsgeheimnisse Anonymisierung Umschreibung des Inhalts, Zusammenfassung Beschränkung auf Dokumente, auf welche sich Entscheid abstützt Einsicht nur vor Ort (ohne Kopiermöglichkeit) Einsicht nur für Anwaltschaft (StGB 292) Einschränkung der Verwendung (StGB 292) zeitlicher Aufschub (bis KG 30 II) WEKO Dr. Beat Zirlick / Simon Bangerter 9
10 III. Akteneinsicht III.2. Untersuchung Kriterien im Einzelfall (Bsp.): Umfang der Akten Bedeutung der Akten für Entscheid Bedeutung für Selbstanzeiger konkrete Lösungen / Praxis Einhalten der genannten Grundsätze unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls Selbstanzeigen: bisher Einsicht vor Ort ohne Kopien (gilt auch für Selbstanzeiger) Modalitäten der Akteneinsicht nach Möglichkeit mit Selbstanzeiger und weiteren Parteien abgesprochen (Kompromisslösung) notfalls Zwischenverfügung allenfalls Nacherhebung mittels Einvernahmen? WEKO Dr. Beat Zirlick / Simon Bangerter 10
11 III. Akteneinsicht III.2. Untersuchung Spezialfall: Dritte mit Parteistellung Partei ist, wer Beschwerdelegitimation hat (VwVG 6 und 48) spezifisches Rechtschutzinteresse: nur, wer als Konkurrent/Lieferant/ Abnehmer auf betroffenem Markt tätig ist und durch Abrede/Verhaltensweise einen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleidet Zurückhaltung bez. Parteistellung Recht u.a. auf Stellungnahme (KG 30 II) impliziert Akteneinsicht grundsätzlich Akteneinsichts-Regeln wie für Verfügungsadressaten aber: Einschränkungen (VwVG 27) sind bei Dritten tendenziell eher verhältnismässig als bei Verfügungsadressaten, z.b.: Einsicht in Selbstanzeige inkl. Beilagen nur vor Ort Einschränkung der Verwendung auf Kartellverwaltungsverfahren WEKO Dr. Beat Zirlick / Simon Bangerter 11
12 III. Akteneinsicht III.2. Untersuchung Praxisbeispiele: Wassermanagement Ascopa Kanton Aargau Spedition Protokollaussage Einsicht vor Ort / keine Kopien Einsicht vor Ort / keine Kopien Einsicht vor Ort / keine Kopien Einsicht vor Ort / keine Kopien Beilagen Einsicht vor Ort/ Kopien möglich Einsicht vor Ort/ Kopien möglich Einsicht vor Ort / keine Kopien (wenig Beilagen) Zustellung elektronische Beilagen Einschränkungen Anonymisierung Anonymisierung Einschränkung der Verwendung Zeitpunkt Einsicht mit Antragszustellung mit Antragszustellung mit Antragszustellung vor Verhandlungen für EVR Einsicht durch Verfügungsadressaten Verfügungsadressaten Verfügungsadressaten Verfügungsadressaten Spezielles Aufschub Publikation Verfügung wegen Frage der Kopien WEKO Dr. Beat Zirlick / Simon Bangerter 12
13 III. Akteneinsicht III.3. Rechtsmittelverfahren Verfahrenshoheit bei Rechtsmittelinstanzen keine Akteneinsicht mehr bei Wettbewerbsbehörden (Vorinstanz) Dossierübergabe: wie? Publikation auf Website und im RPW BGÖ Gerichtsakten ausgeschlossen (BGÖ 3 I a 5) Akten der Vorinstanz und Kopien bei Vorinstanz? WEKO Dr. Beat Zirlick / Simon Bangerter 13
14 III. Akteneinsicht III.4. nach Rechtskraft Akteneinsicht abgeschlossen (BGÖ 3 I b) aber Zugang nach BGÖ mögliche Einschränkungen (BGÖ 3 II a, 7 und 9 DSG): sachlicher Geltungsbereich: Straf- oder Gerichtsakten Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen Gefährdung wirtschaftspolitischer Interessen der Schweiz Offenbarung von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen Vermittlung von Informationen, die Behörde von Dritten freiwillig miteteilt worden sind und deren Geheimhaltung Behörde zugesichert hat Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter Anonymisierung von Personendaten grosse Zurückhaltung der Behörden hinsichtlich Herausgabe von Selbstanzeigen und Beilagen zu erwarten WEKO Dr. Beat Zirlick / Simon Bangerter 14
15 IV. Fazit WEKO und Sekretariat schützen soweit möglich generell das Instrument der Bonusregelung und damit den jeweiligen Selbstanzeiger sie wahren dabei die Verfahrens- und Verteidigungsrechte der Betroffenen soweit notwendig sie suchen im Einzelfall eine für alle Seiten akzeptable Lösung gegebenenfalls erlassen sie eine Verfügung (auch Selbstanzeiger hat Rechtsmittel) sie sind bereit zur Weiterentwicklung der Praxis in Zusammenarbeit mit Unternehmen und Anwaltschaft allenfalls Merkblatt? WEKO Dr. Beat Zirlick / Simon Bangerter 15
16 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! WEKO Dr. Beat Zirlick / Simon Bangerter 16
o Bitte denken Sie auch an entsprechende Information der IT, damit diese sich im Fall von Serverdurchsuchungen richtig verhält.
Sonderrundschreiben Durchsuchung und Beschlagnahme Für den Fall einer Durchsuchung durch die Ermittlungsbehörden sollten Sie gut vorbereitet sein. Erfahren Sie hier, was Sie vor und während des Ernstfalls
MehrMittagsinfo zum Thema
Mittagsinfo zum Thema Datenschutz und Datensicherheit in Non-Profit Profit-Organisationen 6. September 2007 Folie 1 Agenda I. Überblick über Datenschutzgesetzgebung und die Datenschutzaufsichtstellen II.
MehrDas Öffentlichkeitsgesetz des Bundes: Von der Idee zum Gesetz
Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes: Von der Idee zum Gesetz Dr. Stephan C. Brunner Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Bundesamt für Justiz Datenschutz-Forum, Mittwoch 5. April 2006 Übersicht Informationszugang,
MehrWeiterbildungsveranstaltung AAV 15. November 2011. Erste Erfahrungen eidg. StPO Praxis Beschwerdekammer Rechtsmittel in Haftsachen
Weiterbildungsveranstaltung AAV 15. November 2011 Erste Erfahrungen eidg. StPO Praxis Beschwerdekammer Rechtsmittel in Haftsachen Ausgangslage Bemerkenswerte Änderungen zum bisherigen Recht Ausweitung
MehrAkteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie
Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie Vortrag im Rahmen des Forums Wettbewerbsrecht 2013 RA Mag. Isabelle Pellech, LL.M. Akteneinsicht in Kartellakten: Die EuGH-Entscheidung Pfleiderer gebietet eine vom
MehrDomaine de la santé et droit de la concurrence
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Domaine de la santé et droit de la concurrence Prof. Dr. 9 ème Atelier de
MehrDieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen
Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit
MehrDas Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO. Baumeister Rechtsanwälte, Münster
Ab Arbeitsgemeinschaft i ftfür Verwaltungsrecht htim DAV Das Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO Dr Antje Wittmann Dr. Antje Wittmann Baumeister Rechtsanwälte, Münster Gliederung A. Einleitung
MehrBetriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrRechtssicherheit in der Benutzung von Archiven
Rechtssicherheit in der Benutzung von Archiven Datenschutzrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Archivierung von personenbezogenen Daten Jakob Geyer, willheim l müller Rechtsanwälte Linz, 11. Juni
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrIhr Patientendossier. Ihre Rechte
Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe
MehrVertikalabreden: Entwicklungen im Schweizer Wettbewerbsrecht
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Swiss Competition Commission COMCO Vertikalabreden: Entwicklungen im Schweizer Wettbewerbsrecht Prof. Dr.,
MehrKurzer Überblick über die jüngsten Änderungen des deutschen Patent- und Gebrauchsmustergesetzes
Kurzer Überblick über die jüngsten Änderungen des deutschen Patent- und Gebrauchsmustergesetzes www.bardehle.com 2 Die neuen Vorschriften, die im Wesentlichen am 1. April 2014 in Kraft treten, enthalten
MehrStaatskanzlei des Kantons Zürich. Kommunikationsabteilung des Regierungsrates
Staatskanzlei des Kantons Zürich Kommunikationsabteilung des Regierungsrates 2 Social Media Guidelines zum Verhalten auf Plattformen der sozialen Medien Leitfaden für alle Mitarbeitenden der öffentlichen
MehrConsulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013
Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013 Hans Roth Fürsprecher Fachanwalt SAV Arbeitsrecht www.kglaw.ch Begriffserläuterungen / Abgrenzungen Rechtsgrundlagen Hinweise zu ausgewählten Vertragspunkten
MehrSocial Media Einsatz in saarländischen Unternehmen. Ergebnisse einer Umfrage im Mai 2014
Social Media Einsatz in saarländischen Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage im Mai 2014 Social Media Nutzung in saarländischen Unternehmen Umfrage vom 06.05.2014 28.05.2014 Zehn Fragen 174 Teilnehmer Social
MehrGesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden. (gültig ab 01.08.2013)
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden (gültig ab 01.08.2013) Markus Schwab, CC Freiwillige Mitglieder, AOK Die Gesundheitskasse Stuttgart-Böblingen Praktikerforum Gesetz zur
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrAuswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
MehrInformationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk
Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de
MehrDOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)
Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen
MehrMerkblatt "Websites von Schulen" 1
Kanton St.Gallen Fachstelle Datenschutz Merkblatt "Websites von Schulen" 1 1 Was ist Ziel und Zweck des Merkblatts? Viele Schulen pflegen einen Auftritt im Internet. Nebst unproblematischen Inhalten ohne
MehrModul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln
Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
Mehr1 ER ATELIER DE LA CONCURRENCE From Fines to Jail - Haltung der Wirtschaft
1 ER ATELIER DE LA CONCURRENCE From Fines to Jail - Haltung der Wirtschaft Dr. iur. Daniel Lucien Bühr Regional Counsel Europe Schindler Management Ltd. Übersicht Einleitende Überlegungen zur Sanktionierung
MehrUmgang des Rechtsstaates mit Ausschaffungshaft Nationale und internationale Fragestellungen: Ausschaffungshaft und das Dublin-System
Umgang des Rechtsstaates mit Ausschaffungshaft Nationale und internationale Fragestellungen: Ausschaffungshaft und das Dublin-System Bern, 4. April 2014 Dr. iur. Anne Kühler, LL.M., Universität Zürich
MehrVortrag gehalten an der Veranstaltung des Datenschutz-Forums Schweiz vom 21. Juni 2011 in Bern. RA Dr. Omar Abo Youssef
Smartphone-User zwischen unbegrenzten Möglichkeiten und Überwachung Gedanken eines Strafrechtlers zum strafrechtlichen und strafprozessualen Schutz der Privatsphäre Vortrag gehalten an der Veranstaltung
MehrSteuerberatung (Musterfall)
Steuerberatung (Musterfall) Nur Treuhand Name/Vorname des Kandidaten/ der Kandidatin Prüfungskreis Lehrbetrieb Bitte beachten Sie folgendes: 1. Die Prüfung besteht aus einer Fallvorgabe. 2. Setzen Sie
MehrLeichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds?
Leichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds? Der Europäische Sozialfonds ist ein Geldtopf der Europäischen Union für Ausgaben für Menschen. Die
MehrNokia Karten für S40 Bedienungsanleitung
Nokia Karten für S40 Bedienungsanleitung Ausgabe 1.0 2 Informationen zu Karten Informationen zu Karten Das Programm Karten zeigt Ihnen die Umgebung und hilft Ihnen bei der Planung Ihrer Route kostenlos.
MehrZwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung
Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
MehrEuropa lässt sich nicht verkaufen!
Als einer der Koordinatoren des Anti-Fracking- Widerstands in Nordhessen und Deutschland hat er gute Verbindungen zu den Haupt-Akteuren diesseits und jenseits des Atlantiks. Im geplanten Freihandelsabkommen
MehrAgenda. Umgang mit vertraulichen Personendaten. SG-Weiterbildungsveranstaltung. 30. Januar 2014. 2. Teil. 1. Teil. Informationsaustausch.
SG-Weiterbildungsveranstaltung Umgang mit vertraulichen Personendaten 30. Januar 2014 Folie 1 Agenda 1. Teil 2. Teil Datenschutz Amtsgeheimnis Besondere Geheimhaltungspflichten Informationsaustausch Rechtliche
MehrGE Capital Direkt. So eröffnen Sie Ihr Festgeld-Konto. Fragen zum Festgeld?
So eröffnen Sie Ihr Festgeld-Konto. Beim Festgeldkonto von GE Capital Direkt handelt es sich um ein Termineinlagenkonto mit fester Laufzeit und festem Zinssatz. Unser Festgeldkonto ist nur für Kunden verfügbar,
MehrDatenschutz im Alters- und Pflegeheim
Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrÜberblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung
Archivierung & Löschung von Unternehmensdaten 1 Überblick Zugriffskontrolle Protokollierung Archivierung Löschung 2 Zugriffskontrolle 14 Z 5 DSG verlangt:..die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
MehrWie ist das Wissen von Jugendlichen über Verhütungsmethoden?
Forschungsfragen zu Verhütung 1 Forschungsfragen zu Verhütung Wie ist das Wissen von Jugendlichen über Verhütungsmethoden? Wie viel Information über Verhütung ist enthalten? Wie wird das Thema erklärt?
MehrDatenschutz-Politik der MS Direct AG
Datenschutz-Politik der MS Direct AG 1/5 MS Direct AG Telefon +41 44 925 36 36 Datenschutz-Politik General Wille-Strasse 144 meilen@ms-direct.ch CH-8706 Meilen www.ms-direct.ch 25. Juni 2015 Inhaltsverzeichnis
MehrVorbemerkungen. Digitale Signatur? Digitale Signatur. - BG über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur. - Keine Unterschrift!
17.5.2004 Digitale Signatur Vorlesung Informations-, Informatik- und Telekommunikationsrecht SS04 Juristische Fakultät, Universität Basel David Rosenthal Vorbemerkungen - BG über Zertifizierungsdienste
Mehr"Sunrise"-Streitbeilegungsrichtlinien für ".swiss"
"Sunrise"-Streitbeilegungsrichtlinien für ".swiss" Ausgabe 1: 01.08.2015 Inkrafttreten: 01.09.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand... 3 2 Geltungsbereich... 3 2.1 Unrechtmässige Zuteilung während der "Sunrise"-Phase...
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3523 19. Wahlperiode 14.07.09 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Tschentscher (SPD) vom 08.07.09 und Antwort des Senats
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrDATENSCHUTZREGLEMENT. vom 21. Juni 2006 1) 1) vom Kirchenverwaltungsrat erlassen am 21. Juni 2006
DATENSCHUTZREGLEMENT vom 21. Juni 2006 1) 1) vom Kirchenverwaltungsrat erlassen am 21. Juni 2006 in Vollzug ab 22. Juni 2006 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 I. Grundlagen Gemeindegesetz
MehrAktenaufbewahrung/Archivierung
Vorabendveranstaltung 21. April 2015 Aktenaufbewahrung/Archivierung Hans-Ulrich Zürcher, Dr. iur., Rechtsanwalt Helvetiastrasse 7, 3005 Bern www.advokatur-zuercher.ch H.-U. Zürcher, 21.4.2015 1 Ausgangslage
MehrSichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der
Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang
MehrDatenschutzordnung FREMO vom 4.3.2014 Definitiv Version 1.0 Vorstand des FREMO e.v.
Datenschutzordnung FREMO vom 4.3.2014 Definitiv Version 1.0 Vorstand des FREMO e.v. 1 Inhaltsverzeichnis 1.Einleitung...3 2.Datenerhebung...3 3.Weitergabe personenbezogener Daten...4 4.Veröffentlichung
MehrGleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV
Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Anleitung 23. Dezember 2014 www.vsaa.ch www.aost.ch www.ausl.ch info@vsaa.ch info@aost.ch info@ausl.ch Genfergasse 10 3011 Bern 031 310 0890 Inhalt 1 Einleitung...
MehrSocial Media Guidelines. Miriam Nanzka, Hohenzollern SIEBEN
Social Media Guidelines 1 Social Media Guidelines: KULTURWANDEL Social Media heißt: many-to-many-kommunikation! Für Organisationen ist das eine ganz neue Herausforderung, denn Kommunikation wird nur noch
MehrInstallation & Konfiguration AddOn Excel Export Restriction
Installation & Konfiguration AddOn Excel Export Restriction Spezifische Vergabe von Excel-Export Rechten Version 7.1.0 für Microsoft Dynamics CRM 2013 & 2015 Datum 25. März 2015 Inhalt 1. Ausgangslage...
MehrStudienresultate Mediennutzung und Werbeverweigerung bei unadressierten Werbesendungen
Studienresultate Mediennutzung und Werbeverweigerung bei unadressierten Werbesendungen Im Auftrag der Post hat das Marktforschungsinstitut GfK Switzerland AG eine Studie zur Mediennutzung und Werbeverweigerung
MehrBitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?
Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation
MehrFragebogen. zur Erschließung und Sicherung von Online-Dokumenten. Auswahl von elektronischen Publikationen
Fragebogen zur Erschließung und Sicherung von Online-Dokumenten I. Angaben zum Ansprechpartner Nachname Vorname Institution E-Mail-Adresse II. Auswahl von elektronischen Publikationen 1a) Wertet Ihre Institution
MehrCONTInuität und Leistung seit 1970
CONTInuität und Leistung seit 1970 CONTI-PORTAL www.conti-online.de Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem CONTI-PORTAL geht ein neuer Service der CONTI Unternehmensgruppe an den Start. CONTI- Beteiligungen
MehrInformations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Pontresina
Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Pontresina Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Seite 2 II. Information und Kommunikation Art. 2 Grundsatz Öffentlichkeitsprinzip
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrDie Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz
Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:
MehrMediation im Arbeitsrecht
Mediation im Arbeitsrecht Susanne A. Becker Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Andrea Kern Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin Übersicht 1. Was ist Mediation? 2.
MehrOberstaatsanwaltschaft
Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 5.9 Akteneinsicht I. bei hängigem Verfahren 1. Grundsätzliches (Art. 101 f., Art. 149 Abs. 2 Bst. e StPO) Die Akteneinsicht bei hängigem Verfahren richtet sich nach den
MehrManagement von Beschwerden und Einsprüchen
Management von Beschwerden und Einsprüchen für die für Wald & Holz-Zertifizierung Bureau Veritas Certification Verfahrensweise - TQR I&F Division V2-0 - Februar 2015 Move Forward with Confidence 1. EINLEITUNG
MehrErgebnisse der forsa-umfrage: Wie stellt sich der Autokunde den Vertrieb der Zukunft vor?
Ergebnisse der forsa-umfrage: Wie stellt sich der Autokunde den Vertrieb der Zukunft vor? Untersuchungsziel Ziel der Untersuchung war es zu ermitteln, worauf die Autofahrer beim Kauf eines Autos besonderen
MehrAvenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert
Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge Ihre Leidenschaft, gut versichert Die Versicherung für aussergewöhnliche Fahrzeuge Sicherheit für das Objekt Ihrer Leidenschaft Die Versicherung von Sammlerfahrzeugen
MehrMediation in der Wirtschaft: aussergerichtliche Konfliktlösung
Mediation in der Wirtschaft: aussergerichtliche Konfliktlösung Worum geht es? Was ist Mediation? Dr. Markus C. Egloff Mediator (IRP-HSG) ImmoStrat GmbH, Postfach 1077, CH-8610 Uster Uster/Zürich, 06.07.2010
MehrSozial Konzept. der MoHr Spielhallen GmbH
Sozial Konzept der MoHr Spielhallen GmbH Inhalt 1. Geltungsbereich... 2 2. Ziele des Sozialkonzeptes... 3 3. Bedingungen des Sozialkonzeptes... 3 4. Instrumente des Sozialkonzeptes... 4 a: Richtlinien...
MehrSchweizerischer Bankenombudsman
Schweizerischer Bankenombudsman Das Verfahren in Kürze Das Ombudsverfahren kurz erklärt Die neutrale Informations- und Vermittlungsstelle Als neutraler Vermittler behandelt der Banken ombudsman konkrete
MehrEinleitende Bemerkungen
Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,
Mehr1. Einführung. 2. Weitere Konten anlegen
1. Einführung In orgamax stehen Ihnen die gängigsten Konten des Kontenrahmens SKR03 und SKR04 zur Verfügung. Damit sind im Normalfall alle Konten abgedeckt, die Sie zur Verbuchung benötigen. Eine ausführliche
Mehrproles-login. Inhalt [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014]
proles-login. [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014] Inhalt 1. Einleitung 2 2. email-adresse registrieren 2 3. Benutzerinformationen des Mitarbeiters 3 4. Passwort-Rücksetzung 4 5. Passwort ändern
MehrDer Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften
Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrLeit-Bild der Sonnenhofschule
Leit-Bild der Sonnenhofschule Dieses Dokument ist geschützt. Ein Kopieren oder Exportieren des Seiteninhalts ist nicht möglich. Sie können dieses Leit-Bild aber ohne Einschränkungen am Bildschirm lesen.
MehrHerzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich?
Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Was verkaufen wir eigentlich? Provokativ gefragt! Ein Hotel Marketing Konzept Was ist das? Keine Webseite, kein SEO, kein Paket,. Was verkaufen
MehrFotoprotokoll / Zusammenfassung. des Seminars Methodik der Gesprächsführung und Coaching. Vertriebs- & Management - Training
Fotoprotokoll / Zusammenfassung Vertriebs- & Management - Training des Seminars Methodik der Gesprächsführung und Coaching Vertriebs- & Management - Training Herzlich Willkommen auf Schloss Waldeck am
MehrWilly Müller Förderstiftung
Antrag für Förderbeitrag Die Willy Müller Förderstiftung unterstützt und fördert junge Menschen in handwerklichen, gewerblichen oder Dienstleistungsberufen mit Stipendien und Darlehen in ihrer beruflichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
Mehr15 Social-Media-Richtlinien für Unternehmen!
15 Social-Media-Richtlinien für Unternehmen! Quelle: www.rohinie.eu Diese 15 Social Media Richtlinien sollte Ihr Unternehmen anwenden Glauben Sie, dass Ihr Unternehmen keine Social-Media-Richtlinien braucht?
MehrDAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln
DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und
MehrDatenschutz im (gescheiterten) Case Management
Datenschutz im (gescheiterten) Case Management Informationsbedürfnis des Versicherers Lic.iur. Simone Duarte, Die Mobiliar Strategisches Case Management Agenda Fallauswahl = Triage Commitment zum Case
Mehr«Zertifizierter» Datenschutz
«Zertifizierter» Datenschutz Dr.iur. Bruno Baeriswyl Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich CH - 8090 Zürich Tel.: +41 43 259 39 99 datenschutz@dsb.zh.ch Fax: +41 43 259 51 38 www.datenschutz.ch 6.
MehrSIK Verfahren und Rechtsschutz. Teil I: Grundlagen und nichtstreitiges Verwaltungsverfahren
SIK Verfahren und Rechtsschutz Prof. Peter Hänni/ Prof. Bernhard Waldmann 1. Lesen Sie zuerst die Fragen aufmerksam durch, bevor Sie zu schreiben beginnen. 2. Achten Sie auf die Zeit (2 Stunden). 3. Es
MehrDeutschlands erstes, bislang einziges Tablet-Magazin für Bergsport und Outdoor gibt es nun schon seit September 2013 und das mit sehr großem Erfolg.
MEDIADATEN Deutschlands erstes, bislang einziges Tablet-Magazin für Bergsport und Outdoor gibt es nun schon seit September 2013 und das mit sehr großem Erfolg. In das zweite Jahr startete die Mountains4U
MehrWann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
MehrReflexionsworkshop 09.06.2011 Lernformen und Lerninhalte. 09. Juni 2011 Regiestelle Weiterbildung
Reflexionsworkshop 09.06.2011 Lernformen und Lerninhalte 09. Juni 2011 Regiestelle Weiterbildung Übersicht Welche Kompetenzen können entwickelt werden? Welche Lernformen gibt es? Passen bestimmte Lernformen
MehrVortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?
Vortrag zum Thema Zugang zum Recht oder Wie bekomme ich meinem Recht? Personalien Silke Brewig-Lange geboren in Karl-Marx-Stadt / Chemnitz Jura-Studium an der Universität Leipzig Einzelanwalt mit eigener
MehrLehrer: Einschreibemethoden
Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder
MehrAktualisierung des Internet-Browsers
Marketingtipp Aktualisierung des Internet-Browsers Landesverband Bauernhof- und Landurlaub Bayern e.v. Was ist ein Internet-Browser? Der Internet-Browser ist das Programm, das Sie benutzen um im Internet
MehrInstallation & Konfiguration AddOn Excel Export Restriction
Installation & Konfiguration AddOn Excel Export Restriction Spezifische Vergabe von Excel-Export Rechten Version 5.1.0 für Microsoft Dynamics CRM 2011 Datum 11. November 2014 Inhalt 1. Ausgangslage...
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn
MehrNovell Client. Anleitung. zur Verfügung gestellt durch: ZID Dezentrale Systeme. Februar 2015. ZID Dezentrale Systeme
Novell Client Anleitung zur Verfügung gestellt durch: ZID Dezentrale Systeme Februar 2015 Seite 2 von 8 Mit der Einführung von Windows 7 hat sich die Novell-Anmeldung sehr stark verändert. Der Novell Client
MehrHaus sanieren profitieren! 27. Februar 2014
27. Februar 2014 Gliederung Untersuchungsdesign Bekanntheit der Kampagne Der Energie Check aus Sicht der Handwerker Die Zufriedenheit der Hausbesitzer mit dem Energie Check Energie Check und kostenpflichtige
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrWichtige Themen für die Strategie der Fachverlage (n = 58; Mehrfachnennungen)
Kommission Digitale Medien der Deutschen Fachpresse Blitz-Umfrage Thema: Entwicklung Digitaler Produkte in Fachverlagen Aussendung des Fragebogens an 368 Online-Beauftragte von Mitgliedsverlagen Rücklaufquote:
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
Mehr