Satzung der Spielvereinigung Bochum 1966 e.v.

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Transkript:

Satzung der Spielvereinigung Bochum 1966 e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1.1 Der Sportverein wurde am 12.10.1966 gegründet. Er trägt den Namen Spielvereinigung Bochum 1966 e.v. Die Abkürzung lautet SpVg Bochum 1966 e.v.. 1.2 Er hat seinen Sitz in Bochum. 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1.4 Unter der Nummer 2093 ist der Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichtes der Stadt Bochum eingetragen. 2 Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von Möglichkeiten zur sportlichen und körperlichen Ertüchtigung. 2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2.5 Mitglieder und Vorstandsmitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.b. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des 1

zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Zuständiges Vereinsorgan ist der Vorstand. 2.5.1 Kosten, die durch Verwaltung und Vertretung des Vereins entstehen, werden zurückerstattet. 2.5.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 2.6 Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch vollkommen unabhängig. 3 Mitglieder 3.1 Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern 3.2 Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliches Beitrittsgesuch und dessen Annahme durch den Vorstand der SpVg Bochum 1966 e.v.. Die Aufnahme kann versagt werden, wenn durch sie Ziele und Interessen des Vereins beeinträchtigt werden. 3.3 Jedem Mitglied wird nahegelegt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 4 Ehrenmitglied 4.1 Der Vorstand des Vereins kann Personen, die sich in wenigstens 10-jähriger Tätigkeit innerhalb des Vereins hervorgetan haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 4.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung entbunden. 5 Ehrenvorsitzende (r) 5.1 Ehrenvorsitzende(r) kann nur werden, wer sich innerhalb des Vereins große Verdienste erworben hat. 5.2 Der / Die Ehrenvorsitzende kann nur durch Vorschlag des Vorstandes und Genehmigung durch die Mitgliederversammlung ernannt werden 2

5.3 Der / Die Ehrenvorsitzende hat im Vorstand beratende Stimme. 5.4 Er / Sie ist von der Beitragsleistung entbunden. 6 Mitgliedsbeitrag 6.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt 7.1 durch freiwilligen Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres (30.6. oder 31.12.) unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. 7.2 durch Streichen von der Mitgliederliste (Ausschluss). 7.2.1 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Beitragsschulden müssen dennoch beglichen werden. 7.2.2 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. 7.3 durch den Tod. 7.4 Durch Austritt, Ausschluss oder Tod erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben haben. 8 Organe des Vereins 8.1 Die Mitgliederversammlung 8.2 Der Vorstand 3

9 Die Mitgliederversammlung 9.1 Die Mitgliederversammlung findet jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres statt. 9.2 Zu ihr ist schriftlich mit einer Einladefrist von mindestens 14 Tagen einzuladen. 9.3 Teilnehmen können nur Mitglieder. 9.4 Erschienene Vertreter der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist, haben nur beratende Stimme. 9.5 In der Mitgliederversammlung gibt der Vorstand seine Berichte über das vergangene Geschäftsjahr ab. Diese sind zur Aussprache zu bringen. 9.6 Bei Annahme dieser Berichte durch die Mitgliederversammlung ist dem Vorstand Entlastung zu erteilen. 9.7 Die Mitgliederversammlung wählt den neuen Vorstand. (Wiederwahl ist möglich) 9.8 Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. 9.8.1 Die Kassenprüfer dürfen nur für zwei aufeinanderfolgende Jahre gewählt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in jedem Geschäftsjahr ein neuer Kassenprüfer zu wählen ist. 9.9 Die ordnungsgemäße Beurkundung des Versammlungsprotokolls erfolgt durch die Unterschriften des/der 1. Vorsitzenden und des/der SchriftführerIn. 10 Der Vorstand 10.1 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 10.2 Dem Vorstand gehören an: 1. Vorsitzende(r) / 2. GeschäftsführerIn 2. Vorsitzende(r) (zu wählen aus dem nicht geschäftsführenden Vorstand) 1. GeschäftsführerIn 1. KassiererIn 2. KassiererIn ÖffentlichkeitswartIn SchriftführerIn / SozialwartIn SportwartIn Fachwarte(innen) der einzelnen Abteilungen (Kinder und Jugend, Breitensport, Volleyball) 4

10.2.1 Die Ämter 1. Vorsitzende(r), 2. Vorsitzende(r) und SchriftführerIn sind dabei doppelt belegt. 10.3 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: 1. und 2. Vorsitzende(r) 1. und 2. GeschäftsführerIn 1. und 2, KassiererIn SportwartIn SchriftführerIn 10.4 Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende, der / die 1. GeschäftsführerIn und er / Die 1. KassiererIn. Jeweils zwei von diesen Vorstandsmitgliedern vertreten den Verein gemeinsam. 10.5 Aufgabe des Vorstandes ist es, für das Wohl und die Weitererhaltung des Vereins einzutreten. Die Rechte des Vereins innerhalb der angeschlossenen Verbände zu wahren. 10.6 Zuständigkeit, Art der Beschlussfassung und andere Belange werden in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt. 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung 11.1 Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von 1/3 der Mitglieder einberufen werden. 11.2 Die Einladung hat schriftlich und spätestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen. 12 Satzungsänderung 12.1 Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 12.2 Ausnahme ist die außerordentliche Mitgliederversammlung. 12.3 Eine Satzungsänderung bedarf zur Gültigkeit der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder. 12.4 Diese Bestimmung kann nicht abgeändert werden. 5

13 Abstimmung 13.1 Bei Abstimmungen, die nicht in Zusammenhang mit 12 stehen, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. 14 Auflösung des Vereins 14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 14.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Aktion Mensch als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Vermögen darf in diesem Fall nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. 14.3 Durch einen Auflösungsbeschluss wird die Pflicht der Mitglieder nicht berührt, bis zum Wirksamwerden der Auflösung zu erbringende finanzielle Leistungen zu zahlen. 15 Rechtsbelehrung 15.1 Soweit diese Satzung nicht Genaueres bestimmt, gelten die Vorschriften des BGB. Stand 2.2.2016 6