STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW

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S A T Z U N G. über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr

Transkript:

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW SATZUNG über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr Bad Liebenzell in der Neufassung vom 07. Juni 2011 Stadtrecht Bad Liebenzell - 13. Ergänzung September 2012 1

Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit 26 und 34 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg (FwG) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell am 07.06.2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Kostenersatzpflicht (1) Für Leistungen der Feuerwehr Bad Liebenzell bei Einsätzen nach 2 Absätze 1 und 2 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg (FwG) werden Kostenersätze nach Maßgabe dieser Satzung beschieden, soweit diese nicht gemäß 34 Absatz 1 FwG unentgeltlich sind. Der Kostenersatz ergibt sich aus der Anlage 1 Verzeichnis der pauschalen Kostenerstattungssätze, welche Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Stadt Bad Liebenzell bescheidet für Leistungen nach Absatz 1 Kostenersatz, wenn 1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, 2. die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht worden ist, 3. Kosten für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 4. die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist, 5. der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst worden ist, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 6. ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert worden ist, 7. Gefahren im Rahmen anderer Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe abgewehrt wurden, 8. Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes, vorgenommen worden sind, 9. einer anderen Kommune Überlandhilfe geleistet worden ist; der Kostenersatz bemisst sich in diesem Fall nach 4. 2 Kostenfreiheit (1) Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr Bad Liebenzell innerhalb des Stadtgebietes wird nicht erhoben 1. im Fall eines Schadenfeuers (Brände), 2. bei öffentlichen Notständen (ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann), und 3. bei der Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen. Satz 1 kommt in den Fällen des 1 Absatz 2 Ziffern 1 bis 6 nicht zur Anwendung. (2) Kostenersatz gemäß dieser Satzung soll nicht beschieden werden, wenn dieser eine unbillige Härte darstellt oder unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen nicht geboten ist. Stadtrecht Bad Liebenzell - 13. Ergänzung September 2012 2

3 Kostenersatzpflichtige (1) Kostenersatzpflichtig ist 1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat, 2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. der Betreiber einer Brandmeldeanlage. (2) Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Hat der Zahlungspflichtige das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt oder unter vorläufiger Vormundschaft gestellt, so ist auch derjenige zahlungspflichtig, dem die Sorge für diese Person obliegt. Ist der Zahlungspflichtige von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden, dann ist auch der andere zahlungspflichtig. 4 Kostenersatz für Überlandhilfe (1) Für Kostenersatz bei Überlandhilfe gelten die jeweiligen Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg, des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg und die Vereinbarung der Städte und Gemeinden im Landkreis Calw über die Überlandhilfe der Feuerwehren im Landkreis Calw. (2) Sofern Leistungen gemäß den unter Absatz 1 genannten Vorschriften 1 nicht unentgeltlich sind oder der Kostenersatz unter Anwendung der unter Absatz 1 genannten Regelungen nicht gesondert festgelegt werden kann, ergibt sich der Kostenersatz aus der Anlage 1 Verzeichnis der pauschalen Kostenerstattungssätze. 5 Kostenberechnung (1) Der Kostenersatz wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach Zeitaufwand, Art und Umfang des bereitgestellten und eingesetzten Personals, Fahrzeuge und sonstigen Gerätschaften gemäß dem dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Verzeichnis über die pauschalen Kostenerstattungssätze berechnet. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden als volle Stunden berücksichtigt. Für die Reinigung der persönlichen Ausrüstungsgegenstände und für die Erholung des eingesetzten Personals können bis zu zwei Stunden zugerechnet werden. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berücksichtigt. (3) Der Kostenersatz setzt sich zusammen aus 1. den Personalkosten 2. den Fahrzeugkosten 3. den Gerätekosten, die nicht bereits als Bestandteil einer Fahrzeugbeladung zur Berechnung gelangen, 4. den Auslagen für Verbrauchsmaterialien (die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages in Höhe von 20 vom Hundert.), 5. den Auslagen, die im Einzelfall für außergewöhnliche Reinigungsarbeiten oder für die Reparatur von beschädigter oder für die Wiederbeschaffung von zerstörter Ausrüstung entstehen. Kosten für Reparaturen sowie Ersatzbeschaffung sind nur zu erstatten, soweit den Kostenersatzpflichtigen ein Verschulden trifft. (4) Für mutwillige Alarmierung der Feuerwehr wird Kostenersatz in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nach Maßgabe dieser Satzung zuzüglich eines pauschalen Zuschlags in Höhe von 50,00 Euro erhoben. (5) Für Leistungen der Feuerwehr Bad Liebenzell im Rahmen des Feuersicherheitsdiensts sollen die entstandenen Kosten (Absatz 3) gemäß den Bestimmungen dieser Satzung dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden. 6 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes (1) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß dieser Satzung entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr. (2) Der Kostenersatz wird innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides oder der Kostenrechnung an den Kostenersatzpflichtigen zur Zahlung fällig. Stadtrecht Bad Liebenzell - 13. Ergänzung September 2012 3

7 Schlussbestimmungen (1) Die vorliegende Satzung tritt am 01.07.2011 in Kraft. (2) Die Kostenersatzordnung der Stadt Bad Liebenzell für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Liebenzell vom 30.10.1990 in der Fassung der 1. Änderung vom 13.11.2001 tritt zum Ablauf des 30.06.2011 außer Kraft. Stadtrecht Bad Liebenzell - 13. Ergänzung September 2012 4

Verzeichnis der pauschalen Kostenerstattungssätze für Leistungen der Feuerwehr Bad Liebenzell Anlage 1 1. Personalkosten Je im Einsatz befindlichem Feuerwehrangehörigen und je angefangener Stunde 58,00 Euro 2. Fahrzeugkosten 2.1 LF 16 TS, TLF 16 98,00 Euro / Stunde 2.2 HLF 20/16 115,00 Euro / Stunde 2.3 TSF, TSF-W 92,00 Euro / Stunde 2.4 Gerätewagen 84,00 Euro / Stunde 2.5 Schlauchwagen 74,00 Euro / Stunde 2.6 Manschaftstransportwagen 42,00 Euro / Stunde 2.7 Kleineinsatzfahrzeug 59,00 Euro / Stunde 2.8 Einsatzleitwagen 33,00 Euro / Stunde 3. Geräte und Ausrüstungsgegenstände (Betriebskosten) 3.1 Ölauffangbehälter 35,00 Euro / Einsatz 3.2. Ölumfüllpumpe 27,50 Euro / Einsatz 3.3 Ölsperre (auch durch Schläuche) 30,00 Euro / Einsatz 3.4. Ölsperre Schlauch 270, Länge 3 Meter 90,00 Euro / Stück 3.5. Ölscheider, Länge 30 Meter 145,00 Euro / Stück 3.6. Atemschutzgerät einschließlich Atemluftflaschen und Maske 75,00 Euro / Einsatz 3.7 Tragkraftspritze TS 8/8 27,50 Euro / Stunde 3.9 Tauchpumpe 17,50 Euro / Stunde 3.10 Wassersauger 27,50 Euro / Stunde 3.11 Hydraulisches Hebezeug / Bergesatz 40,00 Euro / Einsatz 3.12 Greif- / Flaschenzug 40,00 Euro / Einsatz 3.12 Rettungssatz (Hydraulikschere, Spreizer u.a.) 90,00 Euro / Einsatz 3.14. Hebekissen 40,00 Euro / Einsatz 3.15. Halogen-Arbeitsscheinwerfer 17,50 Euro / Stunde 3.16. Stromerzeuger bis 8kVa 33,00 Euro / Stunde 3.17. Motorsäge 17,50 Euro / Stunde 3.18 Be- und Entlüftungsgerät (Rauchabsauger / Hochleistungslüfter) 29,00 Euro / Stunde 3.19. Schlauchboot 45,00 Euro / Stunde 4. Verbrauchsmittel Verbrauchsmaterialien werden zu deren jeweiligem Einkaufspreis zuzüglich einer Gemeinkostenpauschale in Höhe von 20 % des Einkaufspreises in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für etwaige Kosten der Entsorgung der eingesetzten Verbrauchsmaterialien. Stadtrecht Bad Liebenzell - 13. Ergänzung September 2012 5