4. Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen Vom 8. Juni 000 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 5 Abs. 4 und 9 Abs. des Schulgesetzes vom 7. März 98 ) sowie und des Dekrets über die Errichtung von Übergangsklassen vom 9. Dezember 97 ), beschliesst: A. Einschulungs-, Klein- und Werkjahrklassen I. Einleitung Einschulungs-, Klein- und Werkjahrklassen sind Abteilungen der Volksschule. Klein- und Werkjahrklassen sind nach heilpädagogischen Grund- Grundsatz sätzen zu führen. Für die Lehrkräfte von Einschulungsklassen ist in der Regel eine heilpädagogische Zusatzausbildung nicht erforderlich. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für diese Klassen die Bestimmungen für die Volksschule massgebend. ) SAR 40.00 ) SAR 4.0
4. V besondere schulische Bedürfnisse II. Einschulungsklasse Zweck Lehrplan In den Einschulungsklassen wird dem Entwicklungsstand des Kindes durch eine gezielte, individuelle Förderung und mit einer allmählichen Eingewöhnung an das Schulleben Rechnung getragen. Für die Einschulungsklasse ist der Lehrplan der. Klasse Primarschule verbindlich. Der Lehrstoff wird auf Jahre verteilt. III. Kleinklassen Primarschule und Oberstufe mit Werkjahr Lehrplan Werkjahr 4 Der Lehrplan der Regelklassen der Primar- und Realschule dient den Kleinklassen als Richtlinie. Zur Förderung der handwerklichen Fertigkeiten und der Berufswahlreife können in Kleinklassen Oberstufe besondere Vorkehrungen getroffen werden. Das Departement Bildung, Kultur und Sport bewilligt die entsprechenden Massnahmen. 5 Im Werkjahr können Kleinklassenschülerinnen und Kleinklassenschüler ihr 9. obligatorisches Schuljahr absolvieren. Es können auch Realschülerinnen und Realschüler aufgenommen werden. Für das Werkjahr erlässt der Regierungsrat einen speziellen Lehrplan. B. Integrierte Heilpädagogik ) Zweck 6 Wo die pädagogischen, organisatorischen und strukturellen Voraussetzungen es zulassen, Kinder oder Jugendliche mit besonderen schulischen Bedürfnissen auf der Grundlage des Unterrichts in Regelklassen zu unterrichten und zu fördern, können Regelklassen heilpädagogisch unterstützt werden. Diese können auch an die Stelle von Kleinklassen und Einschulungsklassen treten. ) Fassung gemäss Verordnung vom 0. Juni 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. 7).
V besondere schulische Bedürfnisse 4. 7 Für Schülerinnen und Schüler besteht kein Anspruch auf wahlweise Zuweisung Zuweisung in eine Regelklasse mit heilpädagogischer Unterstützung oder in eine Klein- bzw. Einschulungsklasse. 8 Das Departement Bildung, Kultur und Sport bewilligt Pensen für die Einführung einer heilpädagogischen Unterstützung von Regelklassen, wenn: a) ) die Schule pädagogische Grundsätze zur Integration erarbeitet hat; b) ) die Schule Zeitgefässe zur Förderplanung während der gemeinsamen unterrichtsfreien Arbeitszeit ihrer Lehrpersonen festgelegt hat; c) ) in den betroffenen Regelklassen individualisierende Unterrichtsformen Eingang finden; d) mindestens auf Primarschulstufe ein fortlaufender Regelklassenzug mit heilpädagogischer Unterstützung gewährleistet ist; e) bei paralleler Führung von Regelklassen mit heilpädagogischer Unterstützung und Kleinklassen die vom Kanton zu leistenden Besoldungen nicht höher sind als bei Führung von Regelklassen mit heilpädagogischer Unterstützung allein. Aufgehoben. 4) Die Pensenzuteilung basiert auf einem Richtwert von wöchentlich 0.5 Lektionen pro Schülerin oder Schüler der Primar- und Realschule zur Förderung bei Lernbehinderungen. 9 Für Regelklassen mit heilpädagogischer Unterstützung ist der Lehrplan Lehrplan der jeweiligen Regelklasse verbindlich, wobei Schülerinnen und Schüler mit Lernbehinderungen nicht an dasselbe Ziel geführt werden müssen. 0 Schulpflegen von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die sich zur Führung von Regelklassen mit heilpädagogischer Unterstützung entschieden Zuteilung von Ressourcen Begleitung und Berichterstattung ) Fassung gemäss Verordnung vom 0. Juni 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. 7). ) Fassung gemäss Verordnung vom 0. Juni 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. 7). ) Fassung gemäss Verordnung vom 0. Juni 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. 7). 4) Aufgehoben durch Verordnung vom 0. Juni 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. 7).
4. V besondere schulische Bedürfnisse haben, werden bei Bedarf von einer durch das Departement Bildung, Kultur und Sport bezeichneten Stelle begleitet. Das Inspektorat kann jeweils am Ende jedes zweiten Schuljahrs einen Bericht verlangen. ) C. Integration fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher Zweck Deutsch im Kindergarten Stützkurse Die Massnahmen zur Integration fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher schaffen die Voraussetzungen, die Einschulung in die Regelklassen ohne Schwierigkeiten sicherzustellen, sprachlich bedingte Rückstände in rund Jahren ohne Repetition aufzuholen und allfällige im fremdsprachlichen Umfeld begründete Schulschwierigkeiten zu überwinden. Die Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden mit diplomatischen Vertretungen und privaten Institutionen ergänzt die entsprechenden Massnahmen und verfolgt das Ziel, dass fremdsprachige Schülerinnen und Schüler parallel zur Integration in ihrer Muttersprache und der Kultur ihres Heimatlandes verwurzelt bleiben. ) Für Kindergartenschülerinnen und -schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, bewilligt das Departement Bildung, Kultur und Sport den Gemeinden ab Kindern Zusatzstunden, ab 7 Kindern 6 Zusatzstunden und ab Kindern für jeweils 6 weitere Kinder je weitere Zusatzstunden. Ausnahmsweise kann es auf Antrag der Schulpflege auch für weniger als Kinder bis Zusatzstunden bewilligen. Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, haben von der. bis in die. Klasse und in Ausnahmefällen in höheren Klassen Anspruch auf den Besuch eines Stützkurses von Lektionen pro Woche. Werden nicht mindestens Schülerinnen oder Schüler gemeinsam unterrichtet, besteht nur ein Anspruch auf eine Lektion. Das Departement Bildung, Kultur und Sport bewilligt die Stützkurse. In der Regel werden in einem Kurs maximal 6 Schülerinnen und Schüler ) Fassung gemäss Verordnung vom 0. Juni 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. 7). ) Fassung gemäss Verordnung vom 0. Juni 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. 7). 4
V besondere schulische Bedürfnisse 4. gemeinsam unterrichtet. Bei der Bildung grösserer Kurse können mehr als Lektionen pro Woche bewilligt werden. Die Lektionen sind gleichmässig über die Woche zu verteilen. ) 4 Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn oder während der Schulzeit aus Intensivkurse einem fremdsprachigen Land oder Gebiet einreisen, haben Anspruch auf den Besuch eines Deutsch-Intensivkurses von 4 bis 6 Lektionen pro Woche für die Dauer eines Jahres; in Ausnahmefällen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport eine Verlängerung dieser Massnahme bewilligen. Werden nicht mindestens Schülerinnen oder Schüler gemeinsam unterrichtet, besteht nur ein Anspruch auf 4 Lektionen. Das Departement Bildung, Kultur und Sport bewilligt die Deutsch- Intensivkurse. In der Regel werden in einem Kurs maximal 6 Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet. Bei der Bildung grösserer Kurse können mehr als 6 Lektionen pro Woche bewilligt werden. In Ausnahmefällen können auch Intensivkurse mit anderem Fächerinhalt bewilligt werden. Die Lektionen sind gleichmässig über die Woche zu verteilen. ) 5 Schülerinnen und Schülern, die zu Beginn oder während der Schulzeit aus einem fremdsprachigen Land oder Gebiet einreisen und grosse schulische Bildungslücken haben, kann eine Einschulungsbegleitung als Zusatzangebot zum Intensivkurs gewährt werden. Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann als Einschulungsbegleitung pro Schülerin bzw. Schüler eine Lektion während Schulwochen bewilligen. Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Gemeinden mit mindestens 6 neu zugezogenen fremdsprachigen Kindern und Jugendlichen als feste Einschulungsbegleitung gestützt auf die erhobenen Bedürfnisse Lektionen im Rahmen von Absatz für die Dauer von einem oder zwei Semestern bewilligen. ) Einschulungsbegleitung ) Eingefügt durch Verordnung vom 0. Juni 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. 7). ) Eingefügt durch Verordnung vom 0. Juni 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. 7). ) Fassung gemäss Ziff. II der Verordnung der Volksschule vom 9. Juni 00, in Kraft seit. August 00 (AGS 00 S. 9). 5
4. V besondere schulische Bedürfnisse Kommunale und regionale Integrationskurse 6 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden einer Region mit mindestens 6 neu zugezogenen fremdsprachigen Kindern und Jugendlichen oder einem bereits vorhandenen hohen Anteil fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler anstelle von Intensivkursen gemäss 4 und Einschulungsbegleitungen gemäss 5 einen auf ein Jahr befristeten Integrationskurs bewilligen. ) In kommunalen Integrationskursen werden die Schülerinnen und Schüler individuell, schrittweise in eine Klasse integriert. In den regionalen Integrationskursen bleiben Schülerinnen und Schüler während Monaten bis zu einem Jahr und werden anschliessend in eine Klasse ihrer Wohngemeinde eingeschult. ) Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur 7 Das Departement Bildung, Kultur und Sport vermittelt zwischen Schulpflegen, Konsulaten und Elternvereinigungen Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur. Die Kurse werden durch Konsulate und Elternvereinigungen organisiert und können nach Bedarf bis zu 4 Unterrichtsstunden pro Woche umfassen. Die zuständigen Stellen und Behörden fördern durch eine angemessene Stundenplangestaltung, durch allfällige Dispensationen und durch unentgeltliche Überlassung von Schulraum und Verbrauchsmaterialien die Integration dieser Kurse in die bestehende Schulorganisation. ) Der Besuch der Kurse wird im Zeugnis vermerkt. 4) Verfahren 8 Das Departement Bildung, Kultur und Sport klärt im Hinblick auf die gemäss den 7 bereitzustellenden Angebote die jeweiligen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern, die dem regulären Unterricht aus sprachlichen oder anderen Gründen nicht zu folgen vermögen, sowie der Schule vor Ort ab und koordiniert die entsprechenden Pensenmeldungen der Schulpflegen. 5) ) Fassung gemäss Verordnung vom 0. Juni 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. 7). ) Fassung gemäss Ziff. II der Verordnung der Volksschule vom 9. Juni 00, in Kraft seit. August 00 (AGS 00 S. 9). ) Fassung gemäss Verordnung vom 0. Juni 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. 7). 4) Eingefügt durch Verordnung vom 0. Juni 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. 7). 5) Fassung gemäss Ziff. II der Verordnung der Volksschule vom 9. Juni 00, in Kraft seit. August 00 (AGS 00 S. 9). 6
V besondere schulische Bedürfnisse 4. Die Schulpflege entscheidet über die Zuweisung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in das jeweilige Angebot, nachdem die entsprechenden Pensenbewilligungen des Departement Bildung, Kultur und Sportes vorliegen. D. Fördermassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen 9 Massnahmen zur Begabungsförderung sollen helfen, herausragende Zweck Fähigkeiten frühzeitig zu erkennen, überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft zu unterstützen, Sach-, Sozial- und Selbstkompetenz zu stärken und Fehlentwicklungen zu vermeiden. 0 Die Schulpflege hat dafür zu sorgen, dass die Begabungsförderung in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt ist. Die Schulpflege kann Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen den Besuch von Lektionen in einer höheren Klasse oder in einem anderen Schultyp gestatten. Die Schulpflege kann in Ergänzung zur bestehenden Schulorganisation Gruppen- und Einzelangebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen einrichten. Förderangebote; Grundsatz Sind die innerhalb der bestehenden Schulorganisation möglichen Fördermassnahmen ausgeschöpft, kann das Departement Bildung, Kultur und Gruppenangebote Sport auf Gesuch der Schulpflege die Kosten für ein Gruppenangebot zu Gunsten von mindestens Schülerinnen und Schülern übernehmen, deren besondere Begabungen durch ihre Lehrperson, eine andere Fachperson oder eine Fachstelle bestätigt sind. Die Schulpflege hat mit ihrem schriftlichen Gesuch einen Detailbeschrieb des vorgesehenen Gruppenangebots einzureichen. Wird die erforderliche Mindestgrösse der Gruppe nicht erreicht, können die betroffenen Gemeinden ein regionales Angebot bereitstellen. Personen, welche bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen die elterliche Sorge ausüben, können bei der Schulpflege Einzelangebote ein 7
4. V besondere schulische Bedürfnisse Gesuch stellen, in Ergänzung zu den bereits ergriffenen Fördermassnahmen ein Einzelangebot einzurichten. Mit dem schriftlichen Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen: a) Bericht über die Vorgeschichte aus der Sicht der Eltern; b) Bericht des zuständigen psychologischen Schuldienstes. Soweit die Schulpflege das Gesuch unterstützt und die damit verbundenen Mehrkosten vom Kanton übernommen werden sollen, hat sie mit den am Förderprozess beteiligten Personen eine individuelle Lernvereinbarung abzuschliessen und diese zusammen mit dem privaten Gesuch um Gewährung eines Einzelangebots an das Departement Bildung, Kultur und Sport weiterzuleiten. 4 Mit der individuellen Lernvereinbarung sind die Zielsetzung, die vorgesehenen Massnahmen und die Verantwortlichkeiten aller am Förderprozess beteiligten Personen auszuweisen. Zuteilung von Ressourcen Regionale Förderangebote Berichterstattung Das Departement Bildung, Kultur und Sport teilt aus dem für Fördermassnahmen bereitgestellten Kredit den ein Gesuch stellenden Schulpflegen die entsprechenden Ressourcen zu. Das Departement Bildung, Kultur und Sport berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Zuteilung von Beiträgen zur Errichtung spezieller Förderangebote an Schulen im Wesentlichen folgende Aspekte: a) die Bereitschaft der Schule, klassenübergreifende Förderangebote bereitzustellen; b) die Bereitschaft der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes, Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen aus anderen Gemeinden ohne Überbindung von Schulgeldern in ihr Förderprogramm aufzunehmen; c) die Schülerzahlen der bestehenden Abteilungen. 4 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Förderangebote in Form von regionalen Einrichtungen für mehrere Schulen gemeinsam bereitstellen. 5 Schulpflegen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, denen in Ergänzung ihres Schulangebotes zusätzliche kostenwirksame Fördermassnahmen bewilligt wurden, haben dem Departement Bildung, Kultur und Sport jeweils am Ende eines Schuljahres oder nach Abschluss dieser Massnahmen Bericht zu erstatten. 8
V besondere schulische Bedürfnisse 4. E. Unterstützende Massnahmen im Einzelfall 6 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann auf Gesuch der Schulpflege heilpädagogische oder andere unterstützende Massnahmen im Einzelfall gewähren, wo schulpflichtige, in den Regelklassenunterricht integrierte Kinder und Jugendliche auf Grund einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind. Nicht unter solche Massnahmen fallen Therapien. ) Die Schulpflege hat dem Gesuch folgende Unterlagen beizulegen: a) Bericht über die Vorgeschichte aus der Sicht der Eltern oder der betroffenen Lehrperson; b) Bericht einer psychologischen oder medizinischen Fachstelle. c) ) Individuelle Lernvereinbarung. Für die Dauer eines Schulausschlusses gemäss 8c lit. f und 8d des Schulgesetzes vom 7. März 98 ) kann das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Schulpflege und Empfehlung des Inspektorats unterstützende Massnahmen im Einzelfall bis maximal 6 Lektionen pro Woche bewilligen. 4) Bewilligung kostenwirksamer Massnahmen 6a 5) Schulpflegen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, denen in Ergänzung ihres Schulangebots zusätzliche unterstützende Massnahmen im Berichterstattung Einzelfall bewilligt wurden, haben dem Departement Bildung, Kultur und Sport jeweils am Ende eines Schuljahrs oder nach Abschluss dieser Massnahmen Bericht zu erstatten. ) Fassung gemäss Ziffer III./. der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung) vom 8. November 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. ). ) Eingefügt durch Ziffer III./. der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung) vom 8. November 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. ). ) SAR 40.00 4) Eingefügt durch Verordnung vom 0. Juni 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. 7). 5) Eingefügt durch Verordnung vom 0. Juni 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. 7). 9
4. V besondere schulische Bedürfnisse F. Promotionsbestimmungen I. Einschulungsklasse Einschulung 7 Die Zuweisung erfolgt in dem Jahr, in dem das Kind schulpflichtig wird. Versetzungen aus der. Klasse der Primarschule sind in Ausnahmefällen zulässig. Rückversetzungen aus der. Klasse in die Einschulungsklasse sind nicht zulässig. Zeugnis, Leistungs- und Verhaltensbericht 8 Die Eltern erhalten am Ende eines jeden Schulhalbjahres einen schriftlichen Bericht, der über den Stand der Leistungen des Kindes Auskunft gibt. Am Ende des zweiten Schuljahres wird zusätzlich ein Zeugnis gemäss den Promotionsbestimmungen für die Volksschule ausgestellt. Laufbahnentscheid 9 Erreicht das Kind nach Jahren das Lernziel der. Klasse, wird es definitiv in die. Klasse befördert. Bei Schülerinnen und Schülern, die nach Jahren das Lernziel der. Klasse nicht erreicht haben, ist die Zuweisung in die Kleinklasse Primarschule zu prüfen. Zeugnis, Leistungs- und Verhaltensbericht II. Kleinklasse Primarschule und Oberstufe mit Werkjahr 0 Die Eltern erhalten am Ende jedes Schulhalbjahres einen Bericht, der über den Stand der Leistungen sowie des Lern- und Sozialverhaltens ihres Kindes Auskunft gibt. Ein Zeugnis wird erstellt, wenn die Beurteilung im Sinne der Promotionsordnung für die Volksschule vom 6. Juni 990 ) für die Zuweisung in eine Regelklasse der Volksschule spricht oder diese zumindest zu prüfen ist. ) SAR 4.5 0
V besondere schulische Bedürfnisse 4. III. Integrierte Heilpädagogik ) Schülerinnen und Schüler, die mit heilpädagogischer Unterstützung in Regelklassen unterrichtet werden, sind in den Fächern von der Erreichung der Lernziele zu befreien, in denen sie diese auf Grund ihrer Belastung nicht erreichen können. In Fächern, in denen das Lernziel der Klasse erreicht wird, setzen die betreffenden Lehrpersonen eine Note. In Fächern, in denen in der Förderplanung eine Befreiung vom Erreichen des Lernzieles der Klasse vorgesehen ist, verfassen die betreffenden Lehrpersonen einen Leistungs- und Verhaltensbericht, auf den im Zeugnis an Stelle einer Note verwiesen wird. Schülerinnen und Schüler, bei welchen in mindestens einem Promotionsfach keine Note gesetzt wurde, werden auf Grund einer Gesamtbeurteilung und mit Blick auf die Förderplanung definitiv oder provisorisch befördert, nicht befördert oder zurückversetzt. Die Promotionsordnung für die Volksschule vom 6. Juni 990 ) ist dabei sinngemäss anwendbar. Zeugnis, Leistungs- und Verhaltensbericht Innerhalb der Kleinklasse gibt es keine Beförderung oder Rückversetzung. Laufbahnentscheid Am Ende jedes Schuljahres überprüft die Kleinklassenlehrperson den Übertritt in eine entsprechende Regelklasse. Sie stellt Antrag an die Schulpflege, welche nach Anhörung der Eltern entscheidet. Bei einem Übertritt werden die Schülerinnen und Schüler provisorisch in die Regelklasse aufgenommen. Die definitive Aufnahme in die Regelklasse oder die Remotion in die Kleinklasse erfolgt nach dem ersten Schulhalbjahr. Laufbahnentscheid ) Fassung gemäss Verordnung vom 0. Juni 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. 7). ) SAR 4.5
4. V besondere schulische Bedürfnisse IV. Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler 4 Für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler sind in den Fächern, in denen sie auf Grund ihrer Fremdsprachigkeit die Lernziele nicht erreichen können, mindestens für die Dauer der unterstützenden Massnahme entsprechend angepasste individuelle Lernziele festzusetzen. Im Übrigen gelten die und dieser Verordnung sinngemäss. Aufhebung bisherigen Rechts G. Übergangs- und Schlussbestimmungen 5 Die Verordnung über die Kleinklassen (Kleinklassenverordnung) vom 5. März 995 ) wird aufgehoben. Inkrafttreten 6 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am. Oktober 000 in Kraft. ) AGS 995 S. 6 (SAR 4.)