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Transkript:

UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Amtliche Mitteilungen Datum 21. Juli 2006 Nr. 33/2006 I n h a l t : Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung in den Studiengängen Musik mit den Abschlüssen - Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (GHR) - Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (GYM) - Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs (BK) der Universität Siegen Vom 20. Juli 2006 Herausgeber: Rektorat der Universität Siegen Redaktion: Dezernat 3, Herrengarten 3, 57068 Siegen, Tel. 0271/740-4813

1 Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung in den Studiengängen Musik mit den Abschlüssen - Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (GHR) - Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (GYM) - Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs (BK) der Universität Siegen Vom 20. Juli 2006 Aufgrund des 45 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung LPO -) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182) hat die Universität Siegen die folgende Ordnung erlassen.

2 Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsätze, Geltungsdauer der Feststellung II. Termine und Verfahrensgrundsätze 2 Termine 3 Durchführung des Verfahrens, Wiederholung 4 Inhaltliche Anforderungen III. Prüfungsanforderungen 5 Instrumentalspiel 6 Weitere Prüfungsgebiete 7 Bewertung IV. Schlussbestimmungen 8 In-Kraft-Treten

3 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsätze, Geltungsdauer der Feststellung (1) Diese Ordnung regelt die Eignungsprüfung gem. 45 der LPO vom 27. März 2003 in Übereinstimmung mit den dazu vom Ministerium für Schule, Jugend und Kinder im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie am 01. August 2005 erlassenen Grundsätzen. (2) Voraussetzung für die Einschreibung in den Lehramtsstudiengängen im Fach Musik ist neben der allgemeinen Qualifikation der Nachweis einer besonderen studiengangsbezogenen musikalischen Eignung. Die musikalische Eignung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren der Hochschule nachzuweisen. (3) Der Nachweis der besonderen studiengangsbezogenen Eignung für die Lehramtsstudiengänge Musik muss vor Aufnahme des Studiums erbracht sein und gilt als besondere Einschreibungsvoraussetzung für das Studium aller Lehramtsstudiengänge im Fach Musik für längstens vier Semester nach Ausstellung der Bescheinigung (vg. 66 Abs. 5 HG) über den erfolgreichen Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens. Für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllen bzw. eine solche Dienstpflicht oder eine entsprechende Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren übernommen haben, wird die Begrenzung der Gültigkeitsdauer höchstens um den Zeitraum der oben beschriebenen Dienstpflicht verlängert. Der Nachweis ist als Unterlage dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt dem Staatlichen Prüfungsamt vorzulegen. II. Termine und Verfahrensgrundsätze 2 Termine (1) An der Universität Siegen findet die Eignungsprüfung am Ende der Vorlesungszeit des der Einschreibung vorangehenden Semesters statt. Bei Bedarf findet ein zweiter Termin am Ende der dem Vorlesungsbeginn vorangehenden vorlesungsfreien Zeit statt. Die genauen Termine werden den Bewerbern bzw. den Bewerberinnen spätestens zwei Wochen zuvor mitgeteilt. (2) Der Antrag auf Zulassung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des Prüfungssemesters an das Sekretariat des Faches Musik zu richten. Im Antrag muss angegeben werden, für welchen Studiengang die Eignungsprüfung abgelegt werden soll und welche instrumentalen / vokalen Disziplinen der Bewerber oder die Bewerberin für die Prüfung gewählt hat. Dem Antrag sind beizufügen die Nachweise über die für den Studiengang gültige Hochschulreife und ggf. Nachweise über anrechenbare Leistungen gem. 3 Abs. 7. Es wird empfohlen, ggf. weitere Nachweise über musikalische Aktivitäten des Bewerbers oder der Bewerberin beizufügen. (3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Bewerber oder der Bewerberin umgehend mit, ob die Bewerbung die Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung erfüllt.

4 3 Durchführung des Verfahrens, Wiederholung (1) Die Prüfungskommission besteht aus drei hauptamtlich Lehrenden des Faches Musik, die vom Fachbereichsrat gewählt werden und aus ihrem Kreis den Vorsitzenden oder die Vorsitzende wählen, der oder die Professor oder Professorin sein soll. Für alle Mitglieder werden nach Möglichkeit Ersatzmitglieder gewählt. Die Prüfungskommission wählt für die Durchführung der Fachprüfungen Unterkommissionen aus je zwei Lehrenden, von denen nach Möglichkeit einer oder eine hauptamtlich tätig sein soll. Diese Lehrenden sollen das betreffende Prüfungsgebiet lehren bzw. eine entsprechende fachliche Qualifikation besitzen. Die Prüfungskommission soll nach Möglichkeit einen Vertreter oder eine Vertreterin der Schulpraxis anhören. (2) Die Kommission berät und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung nach Durchführung sämtlicher Teilprüfungen über die Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der musikalischen Eignung abschließend. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Über das Eignungsfeststellungsverfahren und seine einzelnen Abschnitte ist von der Kommission bzw. der Unterkommission eine Niederschrift zu fertigen, in die a) Tag und Uhrzeit des Eignungsverfahrens, b) die Namen der Mitglieder der Kommission, c) der Name der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers, d) die Dauer des Eignungsverfahrens und die Themen, e) die einzelnen Bewertungsnoten sowie die Gesamtnote, f) besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. (4) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden bzw. dem oder der Vorsitzenden der Unterkommission zu unterzeichnen. Die oder der Vorsitzende der Unterkommission leitet die Niederschrift der oder dem Vorsitzenden der Kommission zu. (5) Der Nachweis über die besondere Eignung zum Studium in den Studiengängen Musik lautet: "Die Bewerberin/Der Bewerber hat den Nachweis über die besondere studiengangbezogene Eignung zum Studium des Studiengangs Musik - für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - für das Lehramt an Berufskollegs - für das Lehramt für Sonderpädagogik - erbracht." (Nichtzutreffendes streichen). (6) Ist einer Bewerberin oder einem Bewerber die besondere musikalische Eignung nicht zuerkannt worden, so kann sie oder er die Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren zweimal wiederholen. Leistungen aus einer vorangegangenen Prüfung für die gleiche Schulstufe, die wenigstens mit der Note 2,3 bewertet wurden, werden anerkannt. (7) Die Feststellung der besonderen Eignung, die an einer anderen Hochschule in Nordrhein- Westfalen getroffen wurde, wird anerkannt. Über die Anerkennung von Leistungen aus

5 anderen Hochschul- und Staatsprüfungen sowie vergleichbaren Prüfungen entscheidet die Prüfungskommission. 4 Inhaltliche Anforderungen (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsgebiete: Vorspiel (ggf. Vorsingen): Künstlerisches Hauptfach Vorspiel (ggf. Vorsingen): Künstlerisches Nebenfach Singstimme (falls Gesang nicht Künstlerisches Haupt- oder Nebenfach) Allgemeine Musiklehre Hörfähigkeit Kolloquium (2) Für die Prüfung sind diejenigen Instrumente wählbar, für die an der Universität Siegen ein Lehrangebot besteht oder bereitgestellt werden kann. (1) GHR - Schwerpunkt G III. Prüfungsanforderungen 5 Instrumentalspiel Vortrag von zwei leichten bis mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilrichtungen (vergleichbar mit den Stücken des Schwierigkeitsgrads 2-3 des Katalogs zum Wettbewerb "Jugend musiziert") auf einem Instrument (= Künstlerisches Hauptfach) und eines leichteren Werkes (vergleichbar mit den Stücken des Schwierigkeitsgrads 2 des Katalogs zum Wettbewerb "Jugend musiziert") im Künstlerischen Nebenfach. Als Künstlerisches Hauptoder Nebenfach muss ein Akkordinstrument gewählt werden. Bei hinreichender stimmlicher Anlage und gesanglicher Vorbildung kann an die Stelle eines Instruments Gesang treten. (2) GHR - Schwerpunkt HR Vortrag von zwei leichten bis mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilrichtungen (vergleichbar mit den Stücken des Schwierigkeitsgrads 2-3 des Katalogs zum Wettbewerb "Jugend musiziert") auf einem Instrument (= Künstlerisches Hauptfach) und eines leichteren Werkes (vergleichbar mit den Stücken des Schwierigkeitsgrads 2 des Katalogs zum Wettbewerb "Jugend musiziert") im Künstlerischen Nebenfach. Als Künstlerisches Hauptoder Nebenfach muss Klavier gewählt werden. Bei hinreichender stimmlicher Anlage und gesanglicher Vorbildung kann an die Stelle eines Instruments Gesang treten. (3) GYM / BK Vortrag von drei mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilrichtungen (vergleichbar mit den Stücken des Schwierigkeitsgrads 3 des Katalogs zum Wettbewerb "Jugend musiziert") im Künstlerischen Hauptfach und zweier leichterer Werke (vergleichbar mit den Stücken des Schwierigkeitsgrads 2 des Katalogs zum Wettbewerb "Jugend musiziert") im Künstlerischen Nebenfach. Als Künstlerisches Haupt- oder Nebenfach muss Klavier gewählt werden. Bei

6 hinreichender stimmlicher Anlage und gesanglicher Vorbildung kann an die Stelle eines Instruments Gesang treten. Auf dem Klavier ist außerdem ein leichtes Stück vom Blatt zu spielen; erwartet wird ferner das (nicht notengestützte) praktische Beherrschen der Kadenz bis zur Trugschlusskadenz in allen Lagen gemäß Aufgabenstellung durch die Prüfungskommission. (4) GHR / GYM Im Künstlerischen Haupt- oder Nebenfach kann (höchstens) eine schulpraktische improvisatorische Darbietung den Vortrag einer Komposition ersetzen. Sowohl im Künstlerischen Hauptfach als auch im Künstlerischen Nebenfach muss mindestens ein Stück Musikliteratur gespielt werden. (1) Singstimme 6 Weitere Prüfungsgebiete Wenn Gesang nicht Künstlerisches Haupt- oder Nebenfach ist, a. GHR - Schwerpunkt G legt die Bewerberin / der Bewerber eine Liste von mindestens 6 vorbereiteten unbegleiteten Liedern vor, aus denen sie / er nach Wahl der Prüfungskommission zwei mit wenigstens zwei Strophen vorträgt. b. GHR - Schwerpunkt HR / GYM / BK muss die Studienbewerberin / der Studienbewerber durch den Vortrag eines begleiteten Liedes (Kunstliedes, einer Arie, einer Chanson o. Ä.) mit auskomponierter Klavierbegleitung und eines anderen unbegleiteten Liedes (Song, Gospel, Volkslied o. Ä.) eine bildungsfähige Stimme nachweisen. (2) Allgemeine Musiklehre (1) GHR / GYM / BK Es sind Grundkenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre nachzuweisen (Intervalle, Quintenzirkel, Drei- und Vierklänge, Grundlagen der Funktionslehre, Taktarten, Notationsregeln, erste Orientierung in musikalischen Formen und Gattungen). (2) GYM / BK Kandidatinnen / Kandidaten für eine GYM-Prüfung müssen darüber hinaus in einer Klausur nachweisen, dass sie die Grundlagen der Satztechnik (vierstimmig homophoner Chorsatz) sowie der harmonischen Analyse (Haupt- und Nebenfunktionen in allen Stellungen, Septakkorde / charakteristische Dissonanzen, harmoniefremde Töne, Zwischendominanten, einfache Sequenzen, Ellipse, einfache Modulation) beherrschen. (3) Hörfähigkeit Intervalle: Sukzessiv- und Simultanintervalle identifizieren und vokal wiedergeben (GHR: sämtliche Intervalle innerhalb einer Dezime; GYM/BK: sämtliche Intervalle).

7 Melodik: Dur-moll-tonale Melodien erfassen und vokal wiedergeben (GYM/BK zusätzlich: leichte atonale Melodien erfassen). Akkordik: Dur- und Molldreiklänge sowie Dominantseptakkord mit Umkehrungen, (GYM/BK zusätzlich: alle Septakkorde mit Umkehrungen). Harmonik: einfache Akkordfolgen bestimmen (GYM/BK: bis zur erweiterten Kadenz). Takt: gerade und einfache ungerade (GYM/BK: auch komplizierte sowie zusammengesetzte) Taktarten. Rhythmus: einfache rhythmische Abläufe (bis hin zu Punktierungen, Synkopen und Triolen; GYM/BK: auch andere als binäre und ternäre Unterteilungen). Außerdem ist eine einfache Melodie (z.b. eine Chorstimme oder ein Volkslied) vom Blatt zu singen. (4) Kolloquium Das Kolloquium dient dem Nachweis der Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit in Bezug auf musikalische Sachverhalte. Es ist ein maximal 10-minütiges Gespräch über eines der im künstlerischen Haupt- oder Nebenfach vorgetragenen Musikstücke unter musikpädagogischen, musikwissenschaftlichen und musiktheoretischen Gesichtspunkten. In Zweifelsfällen kann das Kolloquium außerdem Aufschluss geben über solche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die im Hinblick auf die Eignung für das Lehramtsstudium bedeutsam sind, aber in den Teilprüfungen nicht deutlich wurden. 7 Bewertung (1) Die Leistungen der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers in den Gebieten des Instrumentalspiels, der Singstimme, der Allgemeinen Musiklehre, der Hörfähigkeit sowie im Kolloquium werden von jedem Mitglied einer Kommission mit einer Bewertungsnote zwischen 1 und 6 beurteilt. Die Notengebung entspricht der LPO. Die Leistungen der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers auf jedem Instrument sind gesondert zu bewerten. (2) Für jedes Prüfungsgebiet ist das Ergebnis gesondert zu ermitteln. Ein Prüfungsgebiet gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde. Bei nicht ausreichender Eignung in einem der Prüfungsgebiete und fehlender Kompensation durch eine wenigstens mit 1,3 bewertete Leistung in einem anderen Gebiet ist die Eignung nicht zuzuerkennen. Wird in mehr als einem Prüfungsgebiet nicht die Note 4,0 erreicht, ist die Prüfung nicht bestanden.

8 IV. Schlussbestimmungen 8 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt Amtliche Mitteilungen der Universität Siegen in Kraft. Sie wird erstmals für den Einschreibungstermin zum Wintersemester 2006/2007 angewendet. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs 4 Kunst- und Musikpädagogik vom 14.6.2006. Siegen, den 20. Juli 2006 Der Rektor gez. R. Schnell ( Universitätsprofessor Dr. Ralf Schnell )