REGLEMENT UND BESTIMMUNGEN ZUR ERLANGUNG EINES WEITERBILDUNGSAUSWEISES FÜR ENDODONTOLOGIE SSO

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Transkript:

SCHWEIZERISCHE GESELLSCHAFT FÜR ENDODONTOLOGIE SOCIÉTÉ SUISSE D' ENDODONTOLOGIE SOCIETÀ SVIZZERA DI ENDODONTOLOGIA SWISS SOCIETY FOR ENDODONTOLOGY REGLEMENT UND BESTIMMUNGEN ZUR ERLANGUNG EINES WEITERBILDUNGSAUSWEISES FÜR ENDODONTOLOGIE SSO Präambel Die Schweizerische Gesellschaft für Endodontologie (SSE) ist um eine adäquate endodontische Versorgung der Bevölkerung bemüht; zugleich wird ein hoher Behandlungsstandard angestrebt. Die SSE fördert deshalb die Weiterbildung in Endodontologie und erlässt dazu ein Reglement zur Erlangung eines Weiterbildungsausweises für Endodontologie SSOdas zusätzlich durch die Akkreditierungskriterien der Schweizerischen Zahnärztegesllschaft SSO und durch Ausführungsbestimmungen der Ausbildungszentren ergänzt wird. Die SSE sichert der schweizerischen Endodontologie zudem den internationalen Anschluss. Endodontologie: Einleitung und Definition Endodontologie beinhaltet die Anatomie, Mikroanatomie, Physiologie und Pathologie der Pulpa und der periapikalen Region, sowie Prävention und Therapie von in diesem Bereich auftretenden Erkrankungen. Die Endodontologie beschäftigt sich ferner mit der Ätiologie und Diagnose von orofazialen und dentalen Schmerzen sowie Krankheiten der Zähne und des Kiefers, soweit diese mit Erkrankungen des Endodonts in ursächlichem Zusammenhang stehen. Die dentale Traumatologie ist ein integraler Bestandteil der Endodontologie. Reglement 1. Ausbildungsstätten Im Rahmen einer strukturierten Weiterbildung können an den zahnmedizinischen Zentren der Schweiz (Universitäten Basel, Bern, Genf, Zürich) Endodontologen mit Weiterbildungsausweis ausgebildet werden. 2. Voraussetzungen für die Spezialisierung 2.1.! Akademischer Abschluss (Eidgenössisches Diplom als Zahnarzt oder gleichwertiges Diplom). Es wird davon ausgegangen, dass der Kandidat bereits vor der Weiterbildung mit den Grundlagen der Endodontologie vertraut ist. Ebenfalls erwartet werden grundlegende Kenntnisse über Diagnostik, Behandlungsplanung, Prävention, sowie Patientenbetreuung. Der Kandidat muss interdisziplinäre Probleme (Kariologie, Präventivzahnmedizin, Parodontologie, Rekonstruktive Zahnmedizin, Orthodontie, Implantologie, Oralchirurgie, Kinderzahnmedizin, Alters- und Behindertenzahnmedizin) und Zusam- Genehmigt an der DV SFZ vom 26. November 2002 und an der GV SSE vom 17. Januar 2003 1

menhänge berücksichtigen können, und deshalb über eine mindestens 1-jährige Berufserfahrung in der zahnärztlichen Allgemeinpraxis verfügen. 2.3.! Abgeschlossene strukturierte Voll- oder Teilzeit - Weiterbildung in Endodontologie von mindestens 3-jähriger Dauer an einem oder mehreren der oben genannten Zentren. Eine Teilzeitweiterbildung muss - Praktikumszeit ausgeschlossen - mindestens 60% betragen. Die gesamte Ausbildungszeit verlängert sich dementsprechend pro rata temporis. Eine maximale Dauer von 6 Jahren darf jedoch nicht überschritten werden. 2.4.! Leistungsnachweis (Behandlungskatalog) über die klinische Behandlung von Patienten, die 40% bis 60% der ausgewiesenen Tätigkeit auszumachen hat. 2.5.! Lückenlose Dokumentation über die konventionelle endodontische Behandlung von mindestens 100 Zähnen und 10 endodontisch-chirurgischen Eingriffen einschliesslich der adäquaten Nachsorge und Nachkontrolle nach mindestens einem Jahr. 2.6.! Einreichung von 2 wissenschaftlichen Publikationen (davon mindestens eine Originalarbeit) aus dem Fachbereich Endodontologie, die vorzugsweise in einem englischsprachigen Endofachjournal mit Begutachterverfahren veröffentlicht sein sollen. Bei einer der Publikationen sollte der Kandidat Erstautor sein. Falls die Dissertation des Kandidaten in Form einer Originalarbeit publizert wird und aus dem Fachbereich Endodontologie stammt, wird dies als Publikation im obgenannten Sinne akzeptiert. 2.7.! Nachweis über ein adäquates Wissen und eine adäquate Fertigkeit in Endodontologie an Hand von bestandenen theoretischen und praktischen Zwischenprüfungen, die im Rahmen der strukturierten Weiterbildung abgenommen worden sind. 2.8.! Bestehen der Abschlussprüfung nach Einreichen der verlangten Dokumentationen. 2.9.! Es ist erwünscht, dass der Kandidat bereits während seiner Ausbildung Mitglied der SSE ist. 3. Praktikum Ausbildungsbegleitend kann der Kandidat im Rahmen eines Praktikums in einer auf Endodontologie spezialisierten Privatpraxis arbeiten. Voraussetzung dafür ist, dass der Praktikumsleiter ein von der SSO anerkannter Endodontologe mit Weiterbildungsausweis ist, welcher die praktische Tätigkeit als Endodontologe seit mindestens drei Jahren selbständig ausübt. Das Praktikum darf höchstens 30% der 3-jährigen Gesamtausbildungsdauer betragen. Genehmigt an der DV SFZ vom 26. November 2002 und an der GV SSE vom 17. Januar 2003 2

4. Theoretische und praktische Anforderungen (Weiterbildungsprogramm) 4.1 Ziele Der Kandidat soll nach seiner Weiterbildung über ein umfassendes Wissen und hervorragende klinische Fertigkeiten im Fachbereich Endodontologie verfügen. Er hat Kenntnis über Qualitätsbeurteilung und Qualitätssicherung. Einfache, wie auch technisch anspruchsvolle Fälle sollen betreut werden können. Ebenso sollen Patienten und überweisende Zahnärzte beraten und über Prognose und Erhaltungswürdigkeit der betroffenen Zähne aufgeklärt werden können. Der Kandidat soll in der Lage sein, Verfahrensfehler zu erkennen, möglichst zu vermeiden und gegebenenfalls zu korrigieren. Bei auftretenden Fehlern soll der Kandidat die Auswirkungen auf Prognose und Weiterbehandlung des Zahnes kennen und folgende Fehler therapieren können: Stufe im Wurzelkanalsystem Perforation der Zahnkrone oder Zahnwurzel Extrusion von Spülmedien über das Wurzelkanalsystem hinaus Überfüllung von Wurzelfüllmaterial Unvollständige Wurzelfüllung Frakturierte Wurzelkanalinstrumente im Wurzelkanalsystem Obstruktion des Kanalsystems mit Füllmaterial, Zement oder Dentinstaub Vertikale und horizontale Wurzelfraktur 4. 2 Grundlagen Der Kandidat sollte nach Abschluss der strukturierten Weiterbildung einen gehobenen Ausbildungsstand erreicht haben. Detailliertes Fachwissen wird in folgenden Bereichen erwartet: Biostatistik und Forschungsmethodik Biologie der Pulpa, des Pulpa-Dentin-Komplexes, der periapikalen und der umliegenden oralen Gewebe (Histologie, Physiologie, Entzündung und Wundheilung, Immunologie, Epidemiologie) Äthiologie und Pathogenese der Pulpaerkrankungen und deren Folgeerscheinungen (inklusive entsprechende Mikrobiologie) Anatomie des Endodontiums, der Zähne und der angrenzenden oralen Strukturen Diagnostik (Endodontologie, Traumatologie, Kariologie, Parodontologie, Prothetik, Implantologie) Differentialdiagnostik, Schmerzdiagnostik, Diagnose atypischer Odontalgien und weitere orale Diagnostik soweit für die Weiterweisung des Patienten notwendig Patientenbetreuung, Behandlungsplanung, Risikobeurteilung, Überweisungswesen Wirkungsweise und Applikation von Lokalanaesthetika, Schmerzmitteln, Antibiotika und Antiphlogistika Behandlung mit Hilfe von vergrössernden Visualisierungsgeräten wie Operationsmikroskope, Endoskope u.ä. (mit & ohne Chirurgie) Therapie der vitalen Pulpa und präventive Endodontologie Genehmigt an der DV SFZ vom 26. November 2002 und an der GV SSE vom 17. Januar 2003 3

Massnahmen bei Notfällen Nicht-chirurgische endodontische Massnahmen Behandlung von Paro- Endo-Läsionen Extraktion mit Replantation Zahnbleichung Restauration der wurzelkanalgefüllten Zähne Evaluation endodontischer Therapie Management fehlgeschlagener Wurzelkanalbehandlungen Dentale Traumatologie Endodontische Chirurgie Milchzahnendodontie 4.3 Falldokumentationen Es sind mindestens 100 dokumentierte Fälle von wurzelkanalbehandelten Zähnen und 10 dokumentierte Fälle von chirurgischer Endodontologie durchzuführen, wobei eine Nachsorge und Nachkontrolle von einem Jahr vorliegen soll. Die Falldokumentationen müssen der Prüfungskommission zugänglich sein. Sämtliche vom Kandidaten selbst behandelten Fälle müssen vollständig mit Anamnese, Befunden, sowie angemessen bezüglich Behandlungsverlauf dokumentiert sein. Grundsätzlich sind die Kopien (auf Verlangen die Orginale) zu folgenden Punkten vorzulegen: Zahnmedizinische Anamnese Klinische Befunde Bildgebende Dokumentationsverfahren mit Befund Diagnose, Aetiologie und Prognose Behandlungsablauf Reevaluation, Verlaufskontrolle 4.4 Beurteilung von Behandlungsergebnissen (Qualitätssicherung) Der Kandidat muss die diagnostischen und technischen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit endodontischen Misserfolgen und bei der endodontischen Chirurgie anwenden können. a)! Der Behandlungsbedarf für nicht-chirurgische, chirurgische oder kombinierte Therapie muss erkannt werden für: Fälle, bei denen noch keine Wurzelkanalbehandlung begonnen wurde. Fälle, bei denen eine Wurzelkanalbehandlung gerade abgeschlossen wurde. Fälle, bei denen ein Misserfolg einer vorangegangenen Wurzelkanalbehandlung vorliegt. b)!der Kandidat muss das Fachwissen und die Fertigkeiten besitzen, die Indikation für folgende Verfahren zu stellen und sie auszuführen: Genehmigt an der DV SFZ vom 26. November 2002 und an der GV SSE vom 17. Januar 2003 4

verschiedene manuelle und maschinelle Aufbereitungstechniken Desinfektionsmethoden, medikamentöse Einlagen und provisorische Versorgungsmöglichkeiten unterschiedliche Obturationsverfahren apikale Kurettage Wurzelspitzenresektion retrograde Präparation und Füllung Hemisektion Wurzelamputation Apexifikation, Apexogenesis Extraktion mit Replantation andere endodontisch-chirurgische Verfahren (z.b. Verschluss von Perforationen) c)!in Fällen, in denen eine subgingivale Fraktur, eine Perforation oder Karies vorhanden ist, soll der Kandidat das Fachwissen und wenn nötig in Zusammenarbeit mit?die Fertigkeiten besitzen, parodontalchirurgische, oder kieferorthopädische Massnahmen durchzuführen, die das Legen von Kofferdam und Füllungen ermöglichen. d)! Der Absolvent muss in der Lage sein, eine Prognose für die obengenannten Behandlungen zu stellen. 5. Rechte und Pflichten der Teilnehmer an der Weiterbildung Die Kandidaten werden zu Beginn der strukturierten Weiterbildung über den Lehrinhalt, sowie ihre Pflichten innerhalb der Institution und Lehraufträge aufgeklärt (Ausführungsbestimmungen). Dies kann beispielsweise in Form eines Manuals geschehen. 6. Vorgaben für die Lehrzentren 6.1.! Die im Rahmen der strukturierten Weiterbildung zu absolvierenden Kurse finden an einem der oben genannten Zentren statt und sind vom akademischen Lehrpersonal zu erteilen; die die Endodontologie betreffenden Themen werden von qualifiziertem Endodontologie-Lehrpersonal erteilt. 6.2.! Ausreichende klinische Behandlungsmöglichkeiten von Patienten und ein Engagement in der Lehre sind den Kandidaten zu ermöglichen. Pro zwei Kandidaten muss mindestens ein vollständig ausgerüsteter endodontischer Arbeitsplatz mit Operationsmikroskop zur Verfügung stehen. 6.3.! Die Teilnahme an speziellen Fachkursen sowie der Besuch von fachrelevanten Gastvorträgen, Kongressen und Tagungen im In- und Ausland sind dem Kandidaten zu ermöglichen. Die SSE kann eine finanzielle Unterstützung zum Besuch von internationalen Kongressen bereitstellen. Genehmigt an der DV SFZ vom 26. November 2002 und an der GV SSE vom 17. Januar 2003 5

6.4.! Dem Kandidaten soll die Möglichkeit geboten werden, sich in der wissenschaftlichen Methodik zu schulen und aktiv Forschung zu betreiben. Die Präsentation der Forschungsresultate in Publikationen oder Vorträgen (mind. 2 Projekte) ist zu fördern. 6.5.! Die Kandidaten erhalten eine sog. reading list von Publikationen, welche in Seminaren diskutiert werden. Es werden auch Seminare in current literature abgehalten. 6.6.! Der Praktikumsleiter in der? Privatpraxis hat genügend Zeit für die klinische Betreuung des Kandidaten einzuplanen. Er soll sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Ausbildung des Kandidaten beteiligen und dem Kandidaten für Fragen zur Verfügung stehen. Er rapportiert dem Programmleiter regelmässig über die Fortschritte des Kandidaten. 7. Vorgaben für die Weiterbildungsleiter Der Programmleiter ist als Lehrbeauftragter an einem der oben genannten Ausbildungszentren angestellt und beauftragt anerkannte kompetente Dozenten und Kliniker, die strukturierte Weiterbildung fachgerecht durchzuführen. Verantwortlichkeiten bezüglich des Weiterbildungsprogrammes: Festlegung der Zahl der auszubildenden Kandidaten Kandidatenauswahl Kandidatenqualifikation im laufenden Weiterbildungsprogramm durch dokumentierte theoretische oder praktische Zwischenprüfungen und ggf. Ausschluss aus dem Weiterbildungsprogramm Zusammenstellung und Ausführung des Weiterbildungsplanes Ständige Reevaluation des Weiterbildungsprogrammes und der in Endodontologie erteilten Lehre Programmadministration Qualität und Kontinuität der Patientenbehandlung Klinische Dokumentation Regelmässige Reevaluation der Praktikumsstellen 8. Bewerbung für den Weiterbildungsausweis in Endodontologie Die Bewerbung mit Curriculum Vitae und 15 Falldokumentationen, welche alle Aspekte der Endodontologie betreffen, ist nach Abschluss der 3-jährigen Nachdiplomausbildung mindestens 3 Monate vor dem nächsten Prüfungsstermin an den Präsidenten der Prüfungskommission zu richten. 9. Prüfungskommission Die Prüfungskommission, welche aus fünf Mitgliedern besteht, wird vom Vorstand der SSE gewählt. Das wissenschaftliche Komitee berät ihn in seiner Wahl. Genehmigt an der DV SFZ vom 26. November 2002 und an der GV SSE vom 17. Januar 2003 6

Der Programmleiter, sowie direkt an der Ausbildung der Kandidaten beteiligte Personen haben bei der Prüfung eigener Kandidaten ausschliesslich Beobachterstatus (qualitative Beurteilung der Unterlagen und mündliche Prüfung). Bei Bedarf ernennt der Vorstand der SSE zusätzliche Kommissionsmitglieder. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden jeweils für drei Jahre gewählt und der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Die maximale Amtsdauer in der Prüfungskommission beträgt neun Jahre. Nach einer Unterbrechung von drei Jahren kann ein Mitglied wieder in die Prüfungskommission gewählt werden. 10. Beurteilung der eingereichten Unterlagen Vor der Prüfung werden die eingereichten Unterlagen von den Mitgliedern der Prüfungskommission schriftlich begutachtet. Bei positiver Bewertung wird der Kandidat zum nächsten Termin eingeladen. Die Kommission bestimmt und hält im Protokoll fest, welche 6 der eingereichten Fälle und in welcher Reihenfolge die Fälle im Rahmen der Prüfung diskutiert werden sollen. Diese Entscheidung wird dem Kandidaten nicht unterbreitet. 11. Die Prüfung Diese besteht aus: Besprechung der von der Kommission ausgewählten Fälle Expertengespräch über Probleme aus dem Fachbereich Endodontologie, in dem der Kandidat nachweist, dass er die derzeit gültigen diagnostischen und therapeutischen endodontologischen Konzepte beherrscht, in der endodontologischen Fachliteratur bewandert ist und über fundiertes Wissen der unterrichteten Fächer verfügt. Die Prüfung dauert in der Regel insgesamt nicht länger als zwei Stunden. Über die Prüfung muss ein schriftliches Protokoll geführt werden; Tonbandaufnahmen sind gestattet. Die Bewertung wird wie folgt vorgenommen:! Unterlagen der klinischen Fälle!!! 25%! Präsentation und Diskussion der Fälle!! 25%! Expertengespräch!!!! 50% Der Präsident der Prüfungskommission SSE teilt dem Kandidaten und dem Vorstand SSE den positiven Entscheid der Prüfungskommission mittels eingeschriebenem Brief mit. 12. Rekurs Im Falle eines ablehnenden Entscheides der Prüfungskommission SSE eröffnet der Sekretär der SSO dem Kandidaten den negativen Antrag. Dieser kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Antrages begründet und belegt beim Sekretär der SSO Rekurs zuhanden des Vorstands SSO einreichen. Genehmigt an der DV SFZ vom 26. November 2002 und an der GV SSE vom 17. Januar 2003 7

Der Vorstand der SSO ernennt zur Beurteilung des Rekurses eine Kommission von drei Mitgliedern, in der die SSE vertreten sein muss. Diese beurteilt den Rekurs innert drei Monaten und stellt dem Vorstand der SSO Antrag, welcher endgültig entscheidet. Nach Ablauf der Rekursfrist von 30 Tagen werden dem Kandidaten die eingereichten Unterlagen retourniert. Die Tonbandaufzeichnungen werden nach Ablauf dieser Frist gelöscht. Eine Wiederholung der mündlichen Prüfung ist nur einmal möglich. Im Krankheitsfall am Prüfungstermin ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 13. Ernennung zum Endodontologen mit Weiterbildungsausweis SSO Auf Antrag der Prüfungskommission SSE empfiehlt der Vorstand SSE der SSO den Kandidaten als Endodontologe mit Weiterbildungsausweis SSO. Dem Kandidaten wird sowohl von der SSE als auch von der SSO ein entsprechendes Diplom überreicht. 14. Aufrechterhaltung des Titels eines Endodontologen Die Bedingungen gelten als erfüllt, wenn der Endodontologe innerhalb von jeweils 4 Jahren mindestens einen fachlich relevanten Fortbildungskurs/Kongress pro Jahr besucht hat und entweder an mindestens einer Jahrestagung der Fachgesellschaften aktiv als Referent teilgenommen hat oder regelmässig als Konsiliarius oder als Referent/Instruktor/Kursleiter auf dem Gebiet Endodontologie aktiv tätig war oder eine wissenschaftliche Publikation aus dem Gebiet Endodontologie in einer Zeitschrift mit Begutachter-Verfahren veröffentlicht hat. Der Besuch von für Endodontologen ausgeschriebenen Update-Kursen kann von der Prüfungskommission als obligatorisch erklärt werden Zur Aufrechterhaltung des Weiterbildungsausweises in Endodontologie SSO muss innerhalb von vier Jahren mindestens zwei Mal der Jahreskongress der Schweizerischen Gesellschaft für Endodontologie SSE besucht werden. Die Kontrolle obliegt dem Vorstand der SSE. 15. Anerkennung ausländischer Diplome Der Vorstand der SSE kann die strukturierte Weiterbildung im Fach Endodontologie aus dem Ausland voll oder teilweise anerkennen, sofern diese mit dem vorliegenden Reglement in Einklang steht. Eine allfällige Anerkennung von Dokumentationsunterlagen erfolgt ebenfalls durch den Vorstand der SSE. In jedem Fall wird eine individuelle Beurteilung des Gesuchstellers anhand des Prüfungsgesprächs erfolgen. Genehmigt an der DV SFZ vom 26. November 2002 und an der GV SSE vom 17. Januar 2003 8

16. Veröffentlichung der Liste der Endodontologen mit Weiterbildungsausweis Die Namen der Endodontologen mit Weiterbildungsausweis werden jährlich durch die SSO veröffentlicht. 17. Reglementsänderung Das vorliegende Reglement kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung der SSE geändert werden. Die Änderungen werden anschliessend der SSO zur Genehmigung zugestellt. 18. Inkrafttreten Das vorliegende Reglement wurde am 12. November 2004 an der Delegiertenversammlung der SSO genehmigt und tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Es ersetzt dasjenige vom 17. Januar 2003. 19.1. Übergangsregelung Bis zur Etablierung des strukturierten Weiterbildungsprogrammes im Fachbereich Endodontologie gilt für die Kandidaten eine Übergangsregelung, die vorläufig bis zum 01. 01. 2008 gelten soll. Auf Beschluss des Vorstandes der SSE kann dieser Zeitraum verkürzt oder verlängert werden. Kandidaten, die in dieser Aufbauphase an einem diesem Reglement soweit als möglich angepassten Weiterbildungsprogramm teilnehmen, können auf Antrag des Programmleiters und nach positivem Beschluss der Prüfungskommission aufgrund der bestandenen Prüfung den Titel eines Endodontologen erteilt bekommen. 19.2. Mindestanforderungen für Kandidaten während des Zeitraums der Übergangsregelung Kandidaten während des Zeitraums der Übergangsregelung müssen eine dreijährige Assistenzzeit mit Hauptfach Endodontologie in einer oder mehreren schweizerischen Universitätsklinik erfüllt haben. Die Absolvierung eines Praktikums im Sinne von Ziff. 3. kann zur Ausbildungszeit hinzugerchnet werden. Die Kandidaten sollen mindestens 2 wissenschaftliche Publikationen aus dem Fachbereich Endodontologie vorweisen können, die vorzugsweise in einem englischsprachigen Endofachjournal oder einer gleichwertigen Fachzeitschrift mit Begutachterverfahren veröffentlicht sein sollen. Bei einer der vorzulegenden Publikationen muss der Kandidat Erstautor sein. Mindestens 100 konventionelle und 10 chirurgische dokumentierten Fälle müssen vorliegen. 20. Schlussbestimmung Der deutsche Text ist der ursprüngliche; der französische und der englische Text sind Übersetzungen. Bei Unstimmigkeiten ist die deutsche Version massgebend. Genehmigt an der DV SFZ vom 26. November 2002 und an der GV SSE vom 17. Januar 2003 9