Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Landesjagdzeitenverordnung

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Transkript:

M.inisterium tür Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf Präsident des Landtags, Nordrhein-Westfalen Herr Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf Ursula Heinen-Esser September 2018 Seite 1 von 1 Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben Herr Dr. Louy Telefon 0211 4566-397 Telefax 0211 4566-388 poststelle@mulnv.nrw.de 60fach Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Landesjagdzeitenverordnung Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, die Landesregierung hat in ihrer letzten Kabinettsitzung den Entwurf der oben genannten Verordnung in der beigefügten Fassung gebilligt und die Ausfertigung vorbehaltlich der Herstellung des Einvernehmens mit dem Landtag beschlossen. Ich bitte daher im Einvernehmen mit der StaatskanzJei um Weiterleitung des Entwurfs der Verordnung an die Damen' und Herren Abgeord, neten des Landtags zur Erteilung des Einvernehmens. [eundlichen ~rüßen Ursula Heinen-Esser Dienstgebäude und Lieferanschrift: Schwannstr. 3 40476 Düsseldorf Telefon 0211 4566-0 Telefax 0211 4566-388 poststelle@mulnv.nrw.de www.umwelt.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien U78 und U79 Haltestelle Kennedydamm oder Buslinie 721 (Flughafen) und 722 (Messe) Haltestelle Frankenplatz

792 Verordnung zur Änderung der Landesjagdzeitenverordnung Vom X. Monat 2018 Auf Grund des 24 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 629) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen: Artikel 1 Die Landesjagdzeitenverordnung vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 468) wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:,,(1) Die Jagd darf ausgeübt werden auf: 1. Rotwild Schmaltiere und Schmalspießer 2. Dam- und Sikawild Schmaltiere und Schmalspießer 3. Rehwild Kitze und Ricken Schmalrehe Bäcke 4. Muffelwild 5. Schwarzwild Frischlinge (noch nicht einjährige Stücke) 6. Feldhasen 7. Wildkaninchen Jungkaninchen 8. Steinmarder 9. Iltisse 10. Hermeline 11. Dachse Jungdachse 12. Füchse Jungfüchse 13. Minke 14. Waschbären Jungwaschbären 15. Marderhunde Jungmarderhunde vom 1. Mai bis 31. Mai vom 1. Mai bis 31. Mai vom 1. September bis 31. Januar vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. September bis 31. Januar vom 1. Mai bis 31. Januar vom 16. Oktober bis 31. Dezember vom 1. September bis 28. Februar vom 1. September bis 31. Dezember vom 16. Juli bis 28. Februar vom 1. September bis 28. Februar vom 1. September bis 28. Februar 1

16. Rebhühner mit Ausnahme der Beschränkung nach 2 Nummer 1 17. Fasanen 18. Wildtruthähne 19. Ringeltauben 20. Höckerschwäne 21. Grau-, Kanada- und Nilgänse mit Ausnahme der Beschränkung nach 2 Nummer 2 Juvenile Nilgänse mit Ausnahme der Beschränkung nach 2 Nummer 2 22. Stockenten 23. Waldschnepfen 24. Rabenkrähen 25. Elstern vom 1. September bis 15. Dezember vom 16. Oktober bis 15. Januar vom 16. März bis 30. April vom 1. November bis 20. Februar vom 1. November bis 20. Februar vom 16. Juli bis 31. Januar vom 16. September bis 15. Januar vom 16. Oktober bis 15. Januar vom 1. August bis 10. März vom 1. August bis 28. Februar." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:,,(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 5 darf die Jagd auf Schwarzwild bis zum 31. Januar 2023 vorbehaltlich der Bestimmungen des 22 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes das ganze Jahr ausgeübt werden. In der Zeit vom 16. Januar bis 31. Juli sind bei der Jagd auf Schwarzwild die Bewegungsjagd sowie der Hundeeinsatz verboten. Hiervon ausgenommen ist die Nachsuche." 2. 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:,,1. Rebhühner bis zum 31. Dezember 2023," Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Düsseldorf, den X. Monat 2018 Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen U rsula H ein e n - E s s e r 2

Begründung: Allgemeiner Teil: Durch Artikel 1 des Gesetzes vom TT MM 2018 (GV. NRW. S... ) wurde der Katalog der jagdbaren Arten in 2 Absatz 1 Landesjagdgesetz neu gefasst. Die Jagd- und Schonzeiten für die jagdbaren Arten sind daher für den erweiterten Katalog jagdbarer Arten festzulegen, die bestehenden Jagd- und Schonzeiten wurden unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Tier- und Naturschutzes, aber auch der Jagdpraxis überprüft. Besonderer Teil: Zu Artikel 1 Zu 1 Absatz 1 Die Jagdzeiten des 1 berücksichtigen die Erfordernisse des Tier- und Naturschutzes, aber auch der Jagdpraxis. Die Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit bildet eine Grundlage für die Festsetzung der Jagd- und Schonzeit. Eine Besonderheit bildet die Jagdzeitverlängerung für Schalenwild im Januar, die mit einer besonderen Regelung für den Hundeeinsatz ( 19 Absatz 1 Nummer 12 Landesjagdgesetz) einhergeht. Das Jagdende in der 2. Januarhälfte schließt deshalb die Bewegungsjagd und den Hundeeinsatz mit Ausnahme der Nachsuche aus. Dadurch wird zum einen vermieden, dass Bachen, die zu diesem Zeitpunkt bereits gefrischt haben, ihre Frischlinge im Kessel zurücklassen und dann als Einzelstücke erlegt werden. Zum anderen wird vermieden, dass die Stoffwechselrate durch erheblichen Jagddruck ansteigt, zumal diese Erhöhung nach den Jagden lange anhält. Nach 24 Absatz 1 Landesjagdgesetz können Jagdzeiten abgekürzt, verlängert oder aufgehoben werden, soweit es die Hege des Wildes erfordert. Die Verlängerung von Jagdzeiten erfolgt abweichend von 22 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes, Artikel 72 Absatz 3 Nummer 1 Grundgesetz. Die Jagdzeit für alles Schalenwild endet einheitlich zum 31. Januar. Die Jagdausübung während des natürlichen Nahrungsengpasses im Winter kann zwar zu einer starken Beunruhigung und Belastung des Wildes führen; jedoch ist in den klimatisch günstigen Räumen damit der Zeitraum für Ansitzdrückjagden vergleichsweise kurz; Gesellschaftsjagden können erfolgversprechend erst nach dem Laubfall und dem ersten Zurückfrieren der Bodenvegetation durchgeführt werden. Beim Dam- und Sikawild trägt die Verlegung des Beginns der Jagdzeit vom 1. September auf den 1. August den bei Rotwild, Sikawild und Damwild praktisch gleichen Setzzeiten Rechnung. Die Synchronisierung der Jagdzeiten dient der Effektivität und Effizienz der Jagdausübung: Wenn ohnehin durch die Rotwildjagd beunruhigt wird, wird dies auch zur Jagd von anderen Wildarten genutzt. Jungdachsen wird eine e Jagdzeit analog anderer Raubsäuger (Fuchs, Waschbär, Marderhund) eingeräumt. Das Ende der Jagdzeit der Waldschnepfe wird vom 15. Dezember auf den 15. Januar verlegt, so dass diese ihre ursprüngliche (bis 2015 geltende) Jagdzeit zurückerhält. Die Waldschnepfe wird in Nordrhein-Westfalen zumeist als 3

Gelegenheitsbeute auf anderes Niederwild, im wesentlichen Feldhase und Fasan, erlegt. Die Jagdzeit dieser Arten endet am 31. Dezember bzw. 15 Januar. Die Synchronisation der Jagdzeiten (dieser drei Arten) berücksichtigt die jagdliche Praxis, und sie ist aus Sicht des Artenschutzes unbedenklich, insbesondere unter Berücksichtigung der sehr zurückhaltenden Bejagung von Hase und Fasan und den geringen Strecken der Waldschnepfe in Nordrhein-Westfalen (Jagdjahre 2010/11 bis 2014/15 durchschnittlich 2.768). Das Ende der Jagdzeit von Rabenkrähen wird unter Berücksichtigung der Nist-, Brutund Aufzuchtzeit vom 20. Februar auf den 10. März verlegt. Eine Verlängerung der Jagdzeit für Rabenkrähen in Nordrhein-Westfalen bis zum Beginn der Nistzeit bzw. des Nestbaus, also bis etwa Anfang März, ist nach fachlicher Einschätzung des LANUV in Bezug auf Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2009/147/EG vertretbar. Der "Leitfaden zu den Jagdbestimmungen" der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" der EU-Kommission bezieht die "Inbesitznahme des Brutreviers" in die "Brut- und Aufzuchtzeit" ein. Da sich jedoch viele Rabenkrähen in Nordrhein-Westfalen im Brutrevier aufhalten - nach fachlicher Einschätzung des LANUV ist die Rabenkrähe in Nordrhein-Westfalen als Standvogel einzustufen - ist es sinnvoll, die Brut- und Aufzuchtzeit hier mit dem Beginn des Nestbaus einzugrenzen. In diesem Kontext bietet sich auch eine Abwägung von Schutzgütern bzw. Schutzverpflichtungen an. Wird die zusätzliche Jagdzeit für eine sachgerechte, angemessene Krähenbejagung genutzt und damit der objektive Bedarf an Schonzeitaufhebungen deutlich reduziert, wird in entsprechendem Umfang der Krähenabschuss in der Fortpflanzungszeit im engeren Sinne (Brut, Aufzucht der Nestlinge, Führung der ausgeflogenen, noch unselbständigen Jungvögel) vermieden und den Belangen des Tierschutzes höchstmöglich Rechnung getragen. Negative Auswirkungen einer Verlängerung der Jagdzeit der Rabenkrähe bis etwa Anfang März auf die sonstige Fauna sind aus Sicht des LANUV nicht zu erwarten. Zu 1 Absatz 3 Die Schonzeit für Schwarzwild wird durch den neu angefügten Absatz 3 unter Beachtung des Muttertierschutzes befristet bis zum 31. Januar 2023 aufgehoben, um alle Möglichkeiten zur Absenkung des Schwarzwildbestandes zur Verfügung zu stellen. Erforderlich sind hierzu ein ausreichend hoher Abschuss und ein entsprechend hoher Frischlingsanteil. Der Zeitraum ist unter dem Gesichtspunkt der Bestandsanalyse der Mindestzeitraum für eine Datenerfassung zur Auswertung durch die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung, dabei jedoch begrenzt, um für den Fall einer gegenteiligen Entwicklung, das heißt zunehmender Bestände trotz Schonzeitaufhebung korrigierend, eingreifen zu können. In den letzten Jahren wurde die erforderliche Frischlingsquote nicht erreicht. Die befristete Ausweitung der Jagdzeit hat zur Folge, dass das Verbot des 19 Absatz 1 Nummer 12 Landesjagdgesetz angepasst werden muss. Ab dem 16. Januar bis zur folgenden Winterjagdzeit (reguläre Jagdzeit ab dem 1. August) sind Bewegungsjagden und der Hundeeinsatz tierschutzwidrig. Zu 2 Die bereits geringen Besätze der Rebhühner wurden in den letzten Jahren insbesondere aufgrund fortschreitender Verschlechterung der Lebensbedingungen in den Offenlandschaften weiter dezimiert. Bei Durchführung biotopverbessernder Maßnahmen ist insbesondere in den Gebieten, in denen Rebhühner vorkommen, eine Bestandserholung möglich. Durch die Einführung einer bis zum 31. Dezember 2023 befristeten en Schonzeit wird auf der einen Seite der Schutz des 4

Rebhuhns verbessert, auf der anderen Seite jedoch auch die Möglichkeit geschaffen, lebensraumverbessernde Maßnahmen durchzuführen und möglichst aus Mitteln der Jagdabgabe zu fördern, um wieder stabile und damit bejagbare Bestände zu erhalten. Bei der Nilgans handelt es sich um eine in Nordrhein-Westfalen etablierte, weit verbreitete, gebietsfremde invasive Art der 2017 erweiterten Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, deren weitere Ausbreitung - auch mit jagdlichen Mitteln - zu minimieren ist, um negative Auswirkungen auf die Biodiversität zu verhindern oder zumindest zu mindern. Juvenile Nilgänse sind eindeutig anzusprechen, eine Verwechslungsgefahr besteht nicht. Es ist zu allen Jahreszeiten mit juvenilen Nilgänsen zu rechnen, also mit Nilgänsen im Jugendkleid, d.h. im ersten kompletten Federkleid, in dem der Jungvogel flugfähig wird. Eine Bejagung noch nicht flügger Gössel in den ersten Lebenswochen im Dunenkleid wäre mit den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Waidgerechtigkeit nicht vereinbar. Bei flugfähigen Nilgänsen ohne dunklen Fleck um die Augen und mit (noch) dunkelbraunem Schnabel und dunkelbraunen Beinen und Füßen handelt es sich um Juvenile, unabhängig von ihrem Alter in Monaten. Eine e Bejagung - mit Ausnahme der Beschränkung nach 2 Nummer 2 - stellt einen zweckmäßigen Beitrag zur Besatzregulierung dar. Die 2015 eingeführte befristete Vollschonung der Waldschnepfe wird gestrichen, da ein Rückgang der Waldschnepfe im Langzeit- und im Kurzzeittrend - mit dem der mehrheitlich angenommene Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN (L T-Drs.: 16/8546) begründet wurde - sich nach aktuellen Recherchen nicht bestätigt: Nach vorliegender Kenntnis betrifft die Bejagung der Waldschnepfe in Nordrhein Westfalen wesentlich nichtheimische Durchzügler und Wintergäste aus Schweden, Finnland, dem Baltikum und Nordwestrussland. Aus den Daten zu den Brutbeständen dieser Quellpopulationen lässt sich keine eindeutige Langzeittrendrichtung (Referenzjahre ca. 1980 bis 2012) ableiten, ihr Kurzzeittrend (Referenzjahre ca. 2000 bis 2012) ist stabil. Auch die Einschätzung des Bestands in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Ökologischen Flächenstichprobe (ÖFS) zeigt nach den bisher erfassten Daten einen seit dem Jahr 2006 stabilen Trend. Die Waldschnepfe ist allerdings dennoch in der aktuellen Roten Liste Nordrhein Westfalens (6. Fassung, Stand: Juni 2016, Herausgeber: NWO und LANUV) in der Kategorie 3 "gefährdet" eingestuft. Begründet wird dies mit (angeblich) abnehmenden Lang (letzte 120 Jahre)- und Kurzzeittrends (letzte 25 Jahre). In der Roten Liste der wandernden Vogelarten Nordrhein-Westfalens (6. Fassung, Stand: Juni 2016, Herausgeber: NWO und LANUV) wird die Waldschnepfe in der Vorwarnliste (wandernde Arten, deren Bestände merklich zurückgegangen, aber aktuell noch nicht gefährdet sind), also nicht in der Roten Liste selbst geführt. In der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands (5. Fassung, 30.11.2015) ist sie dagegen nur in Kategorie V (Vorwarnliste) geführt, desgleichen in der Roten Liste wandernder Vogelarten Deutschlands (1. Fassung, 31.12.2012). Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. 5