Praktische Antworten zu Ihren Fragen über Legate und Erbschaften. istockphoto.com. Von Generation zu Generation

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Transkript:

Praktische Antworten zu Ihren Fragen über Legate und Erbschaften istockphoto.com Von Generation zu Generation

Inhalt 1. Einführung des HMK-Geschäftsführers Seite 3 2. Der gesetzliche Rahmen: Wer erbt wieviel? Seite 4 + 5 3. Ein Testament verfassen Seite 6 + 7 4. Fachbegriffe im Zusammenhang mit einem Testament Seite 8 5. Und jetzt? Seite 8 2

1. Einführung Liebe Interessentin, lieber Interessent Auch heute noch werden Christen in vielen Ländern der Welt benachteiligt, verfolgt, ins Gefängnis gesteckt, misshandelt und manchmal sogar ermordet. Und das nicht etwa, weil sie Verbrecher wären, sondern deshalb, weil sie unter Menschen leben, die zu einer anderen Religion gehören und dem christlichen Glauben gegenüber feindlich oder intolerant eingestellt sind. Die HMK setzt sich dafür ein, dass Christen in einem solchem Umfeld geholfen werden kann: durch konkrete Unterstützung der Benachteiligten vor Ort und diplomatische Interventionen. Daneben ist es uns aber auch wichtig, Menschen ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Religion und ihres Status in Katastrophensituationen innert 24 bis 72 Stunden durch medizinische Hilfe, das Bereitstellen von Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und Notunterkünften zu helfen und danach in den Wiederaufbau zu investieren. Durch geeignete Massnahmen hilft die HMK diesen Menschen, erneut eine Existenzgrundlage für sich und ihre Familie aufbauen und sichern zu können. Durch ganzheitliche Hilfe kann die Situation der Menschen in Katastrophengebieten grundlegend verbessert werden. Unser Engagement basiert auf christlichen Werten wie Nächstenliebe, denen wir uns verpflichtet wissen. Ihnen, dies unkompliziert in die Wege zu leiten, wenn das Ihrem Wunsch entspricht. Gut zu wissen ist auch, dass die HMK Erbschaften, Legate und Spenden nicht zu versteuern hat; sie ist in allen Kantonen steuerbefreit. Spenden an die HMK sind aber selbstverständlich jederzeit auch losgelöst von Überlegungen bezüglich des Nachlasses möglich; im Rahmen der Gesetzgebung können diese vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden. Im Namen der benachteiligten Christen und leidenden Mitmenschen in Katastrophengebieten danken wir Ihnen für Ihre Unterstützung. Tausenden von Menschen in bitterer Not konnten wir dank Leuten wie Ihnen bereits helfen. Ungezählt sind diejenigen, die sich dadurch erstmals Jesus Christus anvertraut haben. Mit herzlichen Grüssen, HMK Hilfe für Mensch und Kirche Eine Möglichkeit, die HMK über das eigene Leben hinaus wirksam zu unterstützen, besteht darin, das Hilfswerk mit einer Erbschaft zu begünstigen. Diese Broschüre hilft Linus Pfister Geschäftsführer Thomas Dänzer Präsident 3

2. Der gesetzliche Rahmen Wer erbt wie viel? Wer seinen Nachlass mit einem Testament regelt, sorgt dafür, dass das eigene Vermögen nach dem Tod aufgrund der eigenen Wünsche geregelt wird. Fehlt ein Testament, wird das Erbe gemäss der gesetzlich festgelegten Erbfolge verteilt. Sind keine gesetzlichen Erben da, geht die ganze Hinterlassenschaft an den Staat (Art. 466 ZGB). Wer seinen Nachlass regeln und die Aufteilung zu Lebzeiten festlegen will, hat verschiedene Möglichkeiten. Zu beachten ist jedoch, dass unter Umständen Pflichtteile (Art. 471 ZGB) festgelegt sind, die an Verwandte gehen müssen. Das Gesetz schützt die Nachkommen, die Eltern, den Ehegatten sowie den eingetragenen Partner des Testators. Die folgende Übersicht ermöglicht einen Überblick: Erben sind Frei verfügbarer Teil Nur Kinder 25% Kind(er) und Ehepartner 37.5% Ehepartner und Eltern 50% Nur Eltern 50% Nur Geschwister oder deren Nachkommen 100% Das Verfassen eines eigenhändigen Testamentes ist der einfachste Weg, über den späteren Nachlass zu verfügen. Es ist eine gute Möglichkeit, die eigenen Wünsche und Wertvorstellungen zum Ausdruck zu bringen. Ein Testament ist andererseits keine definitive Festlegung; es kann veränderten Begebenheiten immer wieder neu angepasst werden. 4

2. Der gesetzliche Rahmen Wenn Sie die HMK in Ihrem Testament begünstigen möchten, gibt es konkret folgende Möglichkeiten: Das Legat oder Vermächtnis Durch ein Legat erhält die HMK Anspruch auf einen Geldbetrag oder einen sonstigen Wert aus dem Vermögen des Erblassers. Die HMK wird dadurch nicht zum Erben, sondern bekommt die bezeichneten Werte, sofern diese beim Erbgang noch vorhanden sind. Die Erbeinsetzung Die HMK wird als Erbin eingesetzt und unterliegt vollumfänglich allen Rechten und Pflichten wie die anderen Erben. Dabei wendet der Erblasser der HMK einen Teil des Nachlasses zu. Es ist aber auch möglich, die HMK als Gesamterbin einzusetzen. Ein Testament kann auf unterschiedliche Arten verfasst werden: Die einfachste und häufigste Art ist das eigenhändige Testament, bei dem der Verfasser seinen Willen handschriftlich festhält und es unter Angabe von Ort und Datum, Vor- und Nachnamen eigenhändig unterschreibt. Zeugen müssen keine anwesend sein. Für die Niederschrift eines einfachen Testaments ist keine fachliche Unterstützung nötig. Dennoch kann es hilfreich sein, das Testament einem Notar zur Durchsicht vorzulegen. Beim notariellen Testament wird die letztwillige Verfügung vom Notar urkundlich festgehalten. Das empfiehlt sich vor allem dann, wenn komplizierte Vermögensoder Familienverhältnisse bzw. spezielle Wünsche bestehen. Die notarielle Form hat den Vorteil, dass das Testament von einer Fachperson verfasst wird. Formfehler oder missverständliche Formulierungen, die schliesslich zu Missverständnissen und Streit führen könnten, sind damit in der Regel ausgeschlossen. Zudem wird die Handlungsfähigkeit des Erblassers zweifelsfrei bescheinigt. Es empfiehlt sich, das Verfassen einer letztwilligen Verfügung möglichst frühzeitig zu planen und sich dabei auch die nötige Zeit zu lassen. Für viele Menschen handelt es sich jedoch um ein Tabuthema, denn mit dem eigenen Tod beschäftigt man sich nicht gerne! Andererseits gibt das Testament einem die Gewähr, dass das Vermögen über den eigenen Tod hinaus positive Spuren hinterlässt und schliesslich die gewünschten Personen oder Organisationen begünstigt werden. Die gesetzlich geregelte Erbfolge entspricht ja nicht immer den Anliegen des Erblassers. Es ist ratsam, das Testament sicher zu deponieren beispielsweise beim Notar, der Wohngemeinde oder im Schliessfach einer Bank. Für die Umsetzung der Absichten des Verfassers kann im Testament ein Willensvollstrecker (zum Beispiel ein Notar) eingesetzt werden. 5

3. Ein Testament verfassen Wie verfasse ich ein Testament? 1. Eigenhändiges Testament Um gültig zu sein muss es zwingend handschriftlich und leserlich verfasst sein die Überschrift «Testament» tragen Ort und Datum sowie Ihre Unterschrift enthalten In Ihrem Testament sollten Sie Ihren Namen und Vornamen, Adresse, Geburtsort und Geburtsdatum vollständig notieren. Die Daten der Begünstigten gehören auch vollumfänglich ins Dokument. 2. Testamenterstellung durch einen Notar Wollen Sie Ihr Testament nicht selber verfassen, so nehmen Sie Kontakt mit einem Notar (Urkundsperson) auf. Er wird Ihnen in Gegenwart von Zeugen Ihre letztwillige Verfügung erstellen (kostenpflichtig). Beispiel A Testament Ich, Konrad Sauberer, geboren am 11. April 1944 in Meisterschwanden AG, wohnhaft am Niesenweg 12, 3110 Münsingen, Bürger von Tennwil AG, regle meinen Nachlass wie folgt: Als Erben setze ich ein: 1. Annemarie Waldmeier, Via Nova, 7017 Flims-Dorf (40% des Nachlasses) 2. HMK Hilfe für Mensch und Kirche, Postfach 50, 3608 Thun (40% des Nachlasses) 3. Missionswerk XY, Postfach, 3000 Bern (20 % des Nachlasses) 3110 Münsingen, 14. Dezember 20XX Konrad Sauberer (eigenhändige Unterschrift) Beispiel B 6

3. Ein Testament verfassen Testament Ich, Konrad Sauberer, geboren am 11. April 1944 in Meisterschwanden AG, wohnhaft am Niesenweg 12, 3110 Münsingen, Bürger von Tennwil AG, setze hiermit die HMK Hilfe für Mensch und Kirche, Postfach 50, 3608 Thun als Alleinerbin ein. 3110 Münsingen, 14. Dezember 20XX Konrad Sauberer (eigenhändige Unterschrift) Beispiel C Testament Ich, Konrad Sauberer, geboren am 11. April 1944 in Meisterschwanden AG, wohnhaft am Niesenweg 12, 3110 Münsingen, Bürger von Tennwil AG, verfüge: Als Alleinerben setze ich meinen Neffen Anton Müller, Fichteweg 14, 8193 Eglisau, ein. Aus meinem Nachlass sollen folgende Organisationen und Personen diese Beträge erhalten: CHF 10 000. an Annemarie Waldmeier, Via Nova, 7017 Flims-Dorf CHF 20 000. an die HMK Hilfe für Mensch und Kirche, Postfach 50, 3608 Thun 3110 Münsingen, 14. Dezember 20XX Konrad Sauberer (eigenhändige Unterschrift) Ändern des Testamentes Wichtig: Notieren Sie bei jeder Neuverfassung eines Testamentes zu Beginn: «Dieses Testament ersetzt alle bisherigen letztwilligen Verfügungen». 7

4. Fachbegriffe Fachbegriffe im Zusammenhang mit einem Testament Testament Das Testament ist die letztwillige Verfügung und regelt die Erbfolge. Es legt fest, was mit der Hinterlassenschaft oder dem Nachlass geschehen soll. Eigenhändiges Testament Der Erblasser selbst schreibt sein Testament handschriftlich. Erblasser Eine natürliche Person, deren Vermögen nach ihrem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht. Und jetzt? Entwerfen Sie das Testament, das Ihren Wünschen und Gedanken entspricht. Wenn Sie das schwarz auf weiss vor sich sehen, realisieren Sie bald, ob es Ihrem Herzensanliegen entspricht oder nicht. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie die HMK in Ihrem Testament berücksichtigen werden. Unser Geschäftsführer, Linus Pfister, gibt Ihnen gerne Auskunft auf Ihre Fragen. Sollten Sie eine grundsätzliche fachmännische erste Beratung wünschen, kann Ihnen die HMK auch durch das Einbeziehen eines Notars oder Anwaltes kostenfrei behilflich sein. Nachlass Das Vermögen, das nach Abzug aller Verbindlichkeiten übrig ist. 8 Gesetzliche Erbfolge (ZGB 457ff) Das Gesetz regelt die Aufteilung des Nachlasses, wenn keine letztwillige Verfügung und auch kein Erbvertrag existiert. Das bedeutet, dass die Verwandten ihrem Verwandtschaftsgrad entsprechend erbberechtigt sind. Sind keine erbberechtigten Verwandten da, geht das Erbe an den Staat. Pflichtteil Ein minimaler Anteil, der einzelnen besonders nahen Verwandten, zusteht. HMK Hilfe für Mensch und Kirche Postfach 50, CH-3608 Thun PC 80-4309-4 Telefon 033 334 00 50 Fax 033 334 00 56 info@hmk-aem.ch www.hmk-aem.ch