"Ich melde ein Gewerbe an Was muss ich tun?" (Erstinformation)



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Errichtung einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte

Transkript:

Merkblatt "Ich melde ein Gewerbe an Was muss ich tun?" (Erstinformation) Anzeigepflicht Wer selbständig tätig werden will, muss das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anmelden. Eine Anzeigepflicht besteht für den Betrieb eines Gewerbes bzw. für selbständige Gewerbetreibende ( 14 und 55 c GewO). Selbständig ist, wer ein Gewerbe im eigenen Namen, d.h. unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen hin, betreibt und in bezug auf diesen Betrieb persönliche und sachliche Selbständigkeit genießt. Stehendes Gewerbe Zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes im Sinne von 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zählen alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht die Ausübung eines Reisegewerbes darstellen oder im Rahmen von Messen, Ausstellungen und Märkten ausgeübt werden. Die Anzeigepflicht nach 14 Abs. 1 GewO setzt den Betrieb eines selbständigen Gewerbes voraus. Für unselbständig ausgeübte Tätigkeiten besteht die Verpflichtung nicht. Das Vorhandensein besonderer Betriebsräume ist für ein stehendes Gewerbe nicht entscheidend. Auch die Durchführung bestellter Arbeiten im Inland durch einen ausländischen Gewerbetreibenden, der im Inland keine Betriebsstätte unterhält, stellt die Ausübung eines stehenden Gewerbes dar, wenn es sich nicht nur um eine einmalige Tätigkeit von kurzer Dauer handelt. Die Anzeige ist dann bei jeder Gemeinde zu erstatten, in deren Gebiet die Arbeiten ausgeführt werden. Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbständige Betriebsstätte Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den betreffenden Betrieb eines stehenden Gewerbes dar, der sich bei Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet ( 106 Abs. 2 HGB, 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Eine Hauptniederlassung kann auch in der Wohnung eines Gewerbetreibenden (z. B. Maklers) liegen. Anzeigepflichtig ist eine Hauptniederlassung auch dann, wenn von ihr aus nur die Tätigkeit ihrer Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen geleitet wird. Eine Zweigniederlassung liegt vor, wenn ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbständig abschließen und durchführen darf. Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z.b. ein Auslieferungslager). Sogenannte Baustellen, die von einem Bauunternehmer für die Durchführung eines Bauvorhabens eingerichtet werden, stellen in der Regel keine unselbständige Zweigstelle dar. Wer-

den jedoch bei sogenannten Baubüros auf Großbaustellen unmittelbar Geschäfte mit Dritten abgewickelt, so liegt eine unselbständige Zweigstelle vor. Für jede Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle ist eine eigene Anzeige bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu erstatten. Wer die Aufstellung von Automaten als selbständige Gewerbe betreibt, muss die Anzeige allen Gemeinde erstatten, in denen Automaten aufgestellt werden. Meldepflicht beim Gewerbeamt, Gewerbeanmeldung Beginn eines Gewerbes Der Beginn eines stehenden Gewerbe ist unter Verwendung eines Vordrucks bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Der Beginn eines Gewerbes stellt nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle dar, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (z. B. durch Kauf oder Pacht) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform. Verlegung des Betriebes Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer Gemeinde in den Bereich einer anderen Gemeinde ist bei der einen als Aufgabe, bei der anderen als Neuerrichtung zu behandeln. Gewerbeummeldung Die Verlegung eines bestehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereichs einer Gemeinde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist unter Verwendung eines Vordruckes bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Gewerbeabmeldung Die Aufgabe eines stehenden Gewerbes ist unter Verwendung eines Vordruckes bei der Gemeinde bzw. Stadtverwaltung anzuzeigen. Eine Gewerbeabmeldung ist nur vorzunehmen bei vollständiger Aufgabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle. Eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (z.b. bei Saisonbetrieben) ist nicht anzeigepflichtig. Reisegewerbe Reisegewerbetreibende haben ihr Gewerbe bei der Gemeinde des Wohnsitzes anzuzeigen. Gewerbekarte Eine spezielle Gewerbekarte wird nicht mehr ausgestellt. Das Formular der Gewerbeanzeige ist ausreichender Beleg für die ordnungsgemäß angemeldete gewerbliche Tätigkeit. Reisegewerbetreibenden ist auf Antrag eine Gewerbelegitimationskarte auszustellen. 2

Wer muss anzeigen? Jeder, der ein Gewerbe betreibt, muss beim Gewerbeamt Anzeige erstatten. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (z.b. GmbH, AG). Bei einer bereits gegründeten, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragenen juristischen Person (z.b. einer GmbH in Gründung) sind bis zur Handelsregistereintragung deren Gründer als Gewerbetreibende anzusehen. Personengesellschaften Bei den Personengesellschaften (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Bei einer OHG und GbR muss daher jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten. Dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbeanmeldung, beim Ausscheiden eine Gewerbeabmeldung vorzunehmen. Bei einer KG muss jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie z.b. bei der GmbH & Co. KG) eine Gewerbeanzeige erstatten. Kommanditisten sind dazu nur verpflichtet, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen. Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Bei der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung sind nur die im Inland tätigen geschäftsführenden Gesellschafter anzeigepflichtig. Handelsregisterfirmen Bei natürlichen und juristischen Personen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen sowohl die genaue Rechtsform als auch der genaue Firmenname angegeben werden. Ein Registerauszug ist vorzulegen. Vorgründungsgesellschaft Wird für eine schon gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person (z.b. eine GmbH) eine Gewerbeanzeige erstattet, so ist außer der Vorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages eine Vollmacht der Gründer vorzulegen, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelsregistereintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll. Sonstige Angaben für die Gewerbeanzeige Gegenstand des Gewerbes Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind allgemein gehaltene Angaben, wie z. B. Handel mit Waren aller Art, weil daraus nicht ersichtlich ist, ob Groß- oder Einzelhandel und mit welchen Gegenständen betrieben werden soll. 3

Erlaubnispflichtige Gewerbe Soll ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.b. Makler, Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister) oder ein Handwerk betrieben werden, so muss die entsprechende Erlaubnis vorgelegt werden. Ausländer aus Nicht-EU-Staaten Ausländer aus Nicht-EU-Staaten haben eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen. Was ist nicht anzeigepflichtig? Urproduktion und freiberufliche Tätigkeit Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die sogenannte Urproduktion (z.b. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), freie Berufe, freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Ausbildung erfordern, die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten. Unterricht Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind ferner Tätigkeiten, wie z.b. Nachhilfe- und Musikunterricht. Eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit liegt jedoch vor bei Tanz-, Reit- oder ähnlichem Unterricht. Gesundheits- und Pflegeberufe Während Gesundheits- und Körperpflege sowie Schönheits- oder (kosmetische) Fußpflege gewerblich gemeldet werden müssen, gehört die Tätigkeit von Heilpraktikern, von selbständigen Hebammen, Masseuren, Physiotherapeuten, Krankenpflegern, medizinischtechnischen Assistenten, Logopäden und medizinischen Fußpflegern nicht zu den Gewerben. Gebühren für Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen Für Gewerbeanmeldungen, Gewerbeummeldungen und Gewerbeabmeldungen ist beim Gewerbeamt der zuständigen Gemeinde eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird von den einzelnen Gemeinden unterschiedlich festgesetzt. Mitwirkung der IHK Die Kammer steht Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung. Die geplante Firma kann im Vorfeld mit uns abgestimmt werden. Ferner stehen für die unterschiedlichen Rechtsformen verschiedene Merkblätter zur Verfügung. 4

Ansprechpartner: Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg Ringstraße 4, 26721 Emden Karen Genßler, Tel. (0 49 21) 89 01-29, Fax: 89 01-9229; Email: karen.genssler@emden.ihk.de oder Heike Lambertus, Tel. (0 49 21) 89 01-28, Fax: 89 01-9228; Email: heike.lambertus@emden.ihk.de Handelt es sich um ein handwerkliches Unternehmen, wenden Sie sich bitte ferner an die Handwerkskammer für Ostfriesland, Tel.: (0 49 41) 17 97-53 bzw. an die Handwerkskammer Osnabrück Tel.: (05 41) 69 29-0. Förderprogramme Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und für Existenzgründungen gibt es verschiedene Förderprogramme im Kammerbezirk. Hierüber informiert Sie das Merkblatt "Tipps zur Unternehmensführung: Förderprogramme im IHK-Bezirk". Stand: 2012 5