Vereinfachte Zollanmeldung von Kleinsendungen im ZE-Verfahren

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Transkript:

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Bern 10. Januar 2011 Vereinfachte Zollanmeldung von Kleinsendungen im ZE-Verfahren Detailinformation

Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage...3 2 Neues Anmeldeverfahren für zollfreie Kleinsendungen...3 3 Prozess...4 3.1 Prozessübersicht...4 3.2 Prozessbeschreibung...5 3.2.1 Transit / Gestellung / summarische Anmeldung / Inventarisierung...5 3.2.2 Form der Zollanmeldung...5 3.2.2.1 Vereinfachte Zollanmeldung (Kleber/Stempel/Sammelzollanmeldung)...5 3.2.2.2 Reduzierte Zollanmeldung (e-dec easy)...6 3.2.2.3 Ordentliche Zollanmeldung (e-dec Import)...6 3.2.2.4 Übersicht Anmeldeformen...6 3.2.3 Annahme der Zollanmeldung...7 3.2.3.1 Vereinfachte Zollanmeldung (Kleber/Stempel/Sammelzollanmeldung)...7 3.2.3.2 Reduzierte Zollanmeldung (e-dec easy) und ordentliche Zollanmeldung (e-dec Import)...7 3.2.4 Zollkontrolle...7 3.2.4.1 Vereinfachte Zollanmeldung (Kleber/Stempel/Sammelzollanmeldung)...7 3.2.4.2 Reduzierte Zollanmeldung (e-dec easy) und ordentliche Zollanmeldung (e-dec Import)...7 3.2.5 Warenfreigabe und Vorlage der Begleitdokumente...7 3.2.5.1 Vereinfachte Zollanmeldung (Kleber/Stempel/Sammelzollanmeldung)...7 3.2.5.2 Reduzierte Zollanmeldung (e-dec easy)...8 3.2.5.3 Ordentliche Zollanmeldung (e-dec Import)...8 3.2.6 Ausstellen der Veranlagungsverfügung...8 3.2.6.1 Vereinfachte Zollanmeldung (Kleber/Stempel/Sammelzollanmeldung)...8 3.2.6.2 Reduzierte Zollanmeldung (e-dec easy) und ordentliche Zollanmeldung (e-dec Import)...8 3.2.7 Dossierführungspflicht...8 3.2.7.1 Vereinfachte Zollanmeldung (Kleber/Stempel/Sammelzollanmeldung)...8 3.2.7.2 Reduzierte Zollanmeldung (e-dec easy) und ordentliche Zollanmeldung (e-dec Import)...8 3.2.8 Berichtigungswesen und Rückzug...9 3.2.9 Provisorische Veranlagung...9 4 Datenkatalog e-dec easy...9 5 Ablösung Integration Postverkehr (ipv); Übergangsfrist...9 2/9

1 Ausgangslage Für die Erbringung des Postuniversaldienstes ist nach Weltpostrecht ein einfaches Zollveranlagungsverfahren vorzusehen. Diese Verpflichtung hat der Bundesrat in den Artikeln 145 ff. der Zollverordnung (ZV; SR 631.01) verankert. Einerseits gilt das besondere Zollveranlagungsverfahren im "Postverkehr" für Briefpostsendungen und Pakete, die von der Post im Rahmen des Universaldienstes (Artikel 3 und 4 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG; SR 783.0) befördert werden, andererseits auch für konzessionspflichtige Sendungen, die die privaten Konzessionäre spedieren. Dabei sind die Konzessionäre der Post gleichgestellt (Artikel 5 PG). Das besondere Zollveranlagungsverfahren "Postverkehr" steht folglich nur der Post und den Konzessionären offen. Das Postgesetz wird zurzeit überarbeitet. Bei einer Beibehaltung der Verknüpfung des Postgesetzes mit dem Zollrecht hätten die beabsichtigten Änderungen insbesondere die neue Begriffsbestimmung Postsendung - Auswirkungen auf das besondere Zollveranlagungsverfahren im Postverkehr. Die Zollverwaltung hat die aktuelle Überarbeitung des Postgesetzes sowie die Forderungen des Preisüberwachers nach einem kostengünstigen, vereinfachten Verzollungsverfahren für Kleinsendungen zum Anlass genommen, im Verfahren zugelassener Empfänger (ZE- Verfahren) die vereinfachte Zollanmeldung für Kleinsendungen zu ermöglichen. Dieses Anmeldeverfahren soll sowohl für Postdienstleistungsanbieter als auch für Spediteure zugänglich sein und setzt keine Postkonzession mehr voraus. 2 Neues Anmeldeverfahren für zollfreie Kleinsendungen Im Verfahren für den zugelassenen Empfang (ZE-Verfahren) können voraussichtlich im Laufe vom 2011 zollfreie Kleinsendungen unabhängig vom Versandkanal (Post, privater Spediteur) und unabhängig von der Dienstleistung (Express, mit Mehrwerten) beim Zoll vereinfacht / reduziert angemeldet werden. Als Kleinsendungen gelten Sendungen mit einem Mehrwertsteuerwert von nicht mehr als 1000 Franken und einer Rohmasse von nicht mehr als 1000 Kilogramm, die keiner Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen und kein Zeugnis nichtzollrechtlicher Erlasse (NZE) benötigen. Der zugelassene Empfänger kann für eine solche Kleinsendung, sofern diese keinen Zollabgaben unterliegt, eine reduzierte elektronische Zollanmeldung einreichen. Diese reduzierte Zollanmeldung enthält weniger Daten als eine ordentliche Zollanmeldung e-dec Import. Die reduzierte Zollanmeldung heisst e-dec easy und basiert auf der Plattform e-dec. Als weitere Vereinfachung können solche Kleinsendungen, für die der Abgabenbetrag Zoll und Mehrwertsteuer jeweils nicht mehr als Fr. 5.-- beträgt, nicht mehr elektronisch angemeldet werden. Der zugelassene Empfänger kann diese Sendungen künftig vereinfacht mit einem Kleber, einem Stempel oder als Sammelzollanmeldung anmelden und muss kein Verzollungsdossier anlegen. Das detaillierte Vorgehen wird im Abnahmebericht festgehalten. Mit dem neuen Anmeldeverfahren kann der zugelassene Empfänger für einen Grossteil aller Einfuhrsendungen künftig eine vereinfachte Zollanmeldung (Kleber/ Stempel/ Sammelzollanmeldung) oder eine reduzierte elektronische Zollanmeldung (e-dec easy) einreichen und muss somit der Zollverwaltung weniger Daten übermitteln. Das neue Anmeldeverfahren kann von allen zugelassenen Empfängern angewendet werden. Eine Konzession im Sinne des Postgesetzes ist nicht notwendig. 3/9

3 Prozess 3.1 Prozessübersicht 4/9

3.2 Prozessbeschreibung 3.2.1 Transit / Gestellung / summarische Anmeldung / Inventarisierung Betreffend dem Transit, der Gestellung, dem summarischen Anmelden und dem Inventarisieren gelten die bekannten Bestimmungen des ZE-Verfahrens. 3.2.2 Form der Zollanmeldung Der zugelassene Empfänger kann die Form der Zollanmeldung wählen. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, hat er die Wahl zwischen: - einer vereinfachten Zollanmeldung in Form eines Klebers / Stempels oder Sammelzollanmeldung; oder - einer reduzierten Zollanmeldung e-dec easy; oder - einer ordentlichen Zollanmeldung e-dec Import. Der Entscheid, ob eine Sendung vereinfacht, mit e-dec easy oder ordentlich über e-dec Import angemeldet wird, liegt in der Verantwortung der anmeldepflichtigen Person. Die nachträgliche Änderung der Anmeldeform ist nicht möglich. Waren, die mit besonderen Formularen angemeldet werden müssen (z.b. Diplomatengut, Übersiedlungsgut) oder für welche ein bewilligungspflichtiges Zollverfahren vorgesehen ist (z.b. Veredelungsverkehr), können nicht mit einer vereinfachten oder reduzierten Zollanmeldung angemeldet werden. Zudem ist mit diesen Zollanmeldungen die Verlagerung der Steuerentrichtung (Verlagerungsverfahren Mehrwertsteuer) ausgeschlossen. 3.2.2.1 Vereinfachte Zollanmeldung (Kleber/Stempel/Sammelzollanmeldung) Kleinsendungen können mit einer vereinfachten einphasigen Zollanmeldung angemeldet werden, sofern folgende Kriterien je Sendung kumulativ erfüllt sind: - die Rohmasse ist nicht mehr als 1000 kg; - der Mehrwertsteuerwert (Entgelt/ Marktwert am Bestimmungsort) ist nicht höher als Fr. 1 000.-; - kein Zeugnis nichtzollrechtlicher Erlasse (NZE) wird benötigt; - die Sendung unterliegt keiner Bewilligungs- oder Kontrollpflicht; - der Mehrwertsteuerbetrag ist Fr. 5.- oder weniger; und - die Einfuhrabgaben (z.b. Zoll, VOC), ausgenommen MWST, sind Fr. 5.- oder weniger. Der detaillierte Zollveranlagungsprozess (z.b. Art der Zollanmeldung, Zeitpunkt der Annahme, Interventionsfrist, Freigabe) legt die Kontrollzollstelle - allenfalls in Zusammenarbeit mir der Zollkreisdirektion - fest. Er wird im Abnahmebericht festgehalten. 5/9

3.2.2.2 Reduzierte Zollanmeldung (e-dec easy) Kleinsendungen können mit einer reduzierten Zollanmeldung mit e-dec easy angemeldet werden, sofern folgende Kriterien je Sendung kumulativ erfüllt sind: - die Rohmasse ist nicht mehr als 1000 kg; - der Mehrwertsteuerwert (Entgelt / Marktwert am Bestimmungsort) ist nicht höher als Fr. 1 000.-; - kein Zeugnis nichtzollrechtlicher Erlasse (NZE) wird benötigt; - die Sendung unterliegt keiner Bewilligungs- oder Kontrollpflicht; und - die Einfuhrabgaben (z.b. Zoll, VOC), ausgenommen MWST, sind Fr. 5.- oder weniger. Der zugelassene Empfänger übermittelt eine reduzierte Zollanmeldung e-dec easy an das IT-System der Zollverwaltung. Bei der elektronischen Übermittlung der Einfuhrzollanmeldung handelt es sich um eine XML-Message (Spezifikationen gemäss www.edec.ch). Die bei der Übermittlung fehlende Tarifnummer (Defaultwert: 9898.9898) führt dazu, dass kein Zoll und keine Zusatzabgaben verarbeitet werden können. Mit anderen Worten: sind Zollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundeserlassen (ausgenommen MWST) geschuldet, ist eine Zollanmeldung mit e-dec easy nicht möglich. 3.2.2.3 Ordentliche Zollanmeldung (e-dec Import) Alle übrigen Waren müssen mit einer ordentlichen Zollanmeldung e-dec Import angemeldet werden. 3.2.2.4 Übersicht Anmeldeformen Wer Was Wie Zugelassener Empfänger; inkl. Universaldienstleister (Die Post) Sendungen bis Fr. 1000.-- und 1000 kg je Sendung, die keiner Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen und kein Zeugnis NZE 1 benötigen abgabenfreie Sendungen (Zoll und andere Abgaben und MWSt je bis Fr. 5.--) Sendungen, die zollfrei und mehrwertsteuerpflichtig sind Zollanmeldung mit e-dec Import (mit Dossier) alle anderen Sendungen reduzierte Zollanmeldung mit e-dec easy (mit Dossier) vereinfachte einphasige Zollanmeldung (Kleber/ Stempel/ Sammelzollanmeldung) Bemerkungen keine Dossierführungspflicht Einfuhrzollanmeldungen im ZE-Verfahren 1 NZE: nichtzollrechtliche Erlasse 6/9

3.2.3 Annahme der Zollanmeldung 3.2.3.1 Vereinfachte Zollanmeldung (Kleber/Stempel/Sammelzollanmeldung) Die Kontrollzollstelle legt die Form und den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Abnahmebericht fest. 3.2.3.2 Reduzierte Zollanmeldung (e-dec easy) und ordentliche Zollanmeldung (e-dec Import) Die reduzierte Zollanmeldung e-dec easy und die ordentliche Zollanmeldung e-dec Import gelten als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des IT-Systems der Zollverwaltung erfolgreich durchlaufen haben und dieses der Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzugefügt hat. 3.2.4 Zollkontrolle 3.2.4.1 Vereinfachte Zollanmeldung (Kleber/Stempel/Sammelzollanmeldung) Sendungen, die mit einer vereinfachten Zollanmeldung angemeldet werden, bleiben generell bis zum Ablauf einer im Abnahmebericht zu definierenden Interventionsfrist gesperrt. Das Vorgehen bei einer Zollkontrolle ist im Abnahmebericht detailliert zu regeln. 3.2.4.2 Reduzierte Zollanmeldung (e-dec easy) und ordentliche Zollanmeldung (e-dec Import) Bei der Zollanmeldung mit e-dec easy und e-dec Import erfolgt die Intervention der Zollstelle für eine Beschau wie gewohnt über das elektronische System. 3.2.5 Warenfreigabe und Vorlage der Begleitdokumente Die Warenfreigabe ist abhängig von der Selektion und einer allfälligen Beschau durch die Kontrollzollstelle und erfolgt bei den verschiedenen Formen der Zollanmeldung unterschiedlich: 3.2.5.1 Vereinfachte Zollanmeldung (Kleber/Stempel/Sammelzollanmeldung) Der genaue Zeitpunkt der Warenfreigabe wird durch die Kontrollzollstelle im Abnahmebericht festgehalten. Dabei gilt Folgendes: - Ohne Beschau Die Ware kann nach Ablauf der Interventionsfrist abgeführt werden. - Mit Beschau Die Warenfreigabe erfolgt nach der Kontrolle durch das Personal der Zollverwaltung. 7/9

3.2.5.2 Reduzierte Zollanmeldung (e-dec easy) Bei der Zollanmeldung e-dec easy wird aufgrund der wenigen zur Verfügung stehenden Daten lediglich zwischen den Selektionsergebnissen "frei/ohne" und "gesperrt" unterschieden. - Selektion frei: Die Sendung ist frei und kann durch den Zollbeteiligten sofort abgeführt werden. - Selektion gesperrt: Der Zollbeteiligte ist verpflichtet, die Interventionszeit abzuwarten. Findet während dieser Zeit eine Intervention durch den Zoll statt, müssen die Begleitdokumente zur formellen Überprüfung der Zollstelle vorgelegt werden. Danach wird die Sendung einer Beschau unterzogen. Das Zollpersonal gibt die betreffende Sendung "manuell" frei. Erfolgt keine Intervention durch die Zollstelle innerhalb der Frist, gilt die Sendung als freigegeben und kann abgeführt werden. Die Begleitdokumente sind der Zollstelle zur formellen Überprüfung vorzulegen. 3.2.5.3 Ordentliche Zollanmeldung (e-dec Import) Die Selektion, der Zeitpunkt der Warenfreigabe und die Vorgehensweise bei der Vorlage der Begleitdokumente bleiben bei e-dec Import unverändert. 3.2.6 Ausstellen der Veranlagungsverfügung 3.2.6.1 Vereinfachte Zollanmeldung (Kleber/Stempel/Sammelzollanmeldung) Für Waren, die mit einer vereinfachten Zollanmeldung in Form eines Klebers / Stempels oder als Sammelzollanmeldung angemeldet worden sind, stellt die Zollverwaltung keine Veranlagungsverfügung aus. 3.2.6.2 Reduzierte Zollanmeldung (e-dec easy) und ordentliche Zollanmeldung (e-dec Import) Bei der Zollanmeldung mit e-dec easy und e-dec Import erfolgt das Ausstellen der Veranlagungsverfügung nach dem heute bekannten Prozess. 3.2.7 Dossierführungspflicht 3.2.7.1 Vereinfachte Zollanmeldung (Kleber/Stempel/Sammelzollanmeldung) Eine Aufbewahrung von Daten und Dokumenten im Sinne von Artikel 41 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) ist nicht zwingend erforderlich. Hingegen muss die anmeldepflichtige Person Begleitdokumente mindestens bis zum Abschluss des Zollveranlagungsverfahrens (Freigabe der Waren) der Zollstelle zur Verfügung halten. 3.2.7.2 Reduzierte Zollanmeldung (e-dec easy) und ordentliche Zollanmeldung (e-dec Import) Die aufbewahrungspflichtige Person muss gemäss Artikel 41 ZG und Artikel 94ff ZV die Daten und Dokumente lückenlos aufbewahren. 8/9

3.2.8 Berichtigungswesen und Rückzug Der zugelassene Empfänger kann Zollanmeldungen berichtigen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 34 ZG erfüllt sind. 3.2.9 Provisorische Veranlagung Für Kleinsendungen, die vereinfacht (Kleber/Stempel/Sammelzollanmeldung) oder mit e-dec easy angemeldet werden, steht die provisorische Veranlagung nicht zur Verfügung. Für die provisorische Veranlagung werden die umfassenden Daten gemäss e-dec Import benötigt (z.b. Zolltarifnummer, Zollansatz). Deshalb muss eine provisorische Veranlagung immer mit e-dec Import erfolgen. 4 Datenkatalog e-dec easy Die mit der reduzierten Zollanmeldung einzureichenden Daten können dem beiliegenden Datenkatalog entnommen werden. 5 Ablösung Integration Postverkehr (ipv); Übergangsfrist Die Anwendung von ipv steht der Post und den zugelassenen Konzessionären noch bis max. Mitte 2013 zur Verfügung. Eine Anpassung von ipv im Sinne des neuen Projektes Kleinsendungen ist ausgeschlossen. 9/9