7. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1

Ähnliche Dokumente
6. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1

9. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 1

5. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1

Umweltbundesamt. 3. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1. (Stand: Dezember 2014)

Umweltbundesamt. 1. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1. (Stand: November 2012)

1. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 11 Trinkwasserverordnung Stand: Januar 2003

Stand: März Durch dieses Vorgehen ist eine internationale Harmonisierung der Qualität von Aufbereitungsstoffen für die Herstellung

8. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe

Liste 1 der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 11 Trinkwasserverordnung

Landesamt für Gesundheit und Soziales. Verband der Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Neue Trinkwasserverordnung. Welche Pflichten gelten bei Wohnraumvermietung?

Anlage 1 Angaben zum Aufbereitungsstoff

Trinkwasserverordnung in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 3. Mai 2011 (TrinkwV 2011)

Trinkwasserhygiene. Gefährdungsanalyse nach 16. Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Jürgen Burg Landratsamt Ortenaukreis Trinkwasserüberwachung

JUDO Wasseraufbereitung GmbH. Legionellenschutz JLS Duo. Trinkwasserverordnung, TrinkWV DVGW Arbeitsblatt W 291

Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 11 Trinkwasserverordnung

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch - Trinkwasserverordnung - TrinkwV *)

Anforderung an die Beschaffenheit von Trinkwasser Erfahrungen des UBA mit der Umsetzung der Trinkwasserverordnung

Liste 1 der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 11 Trinkwasserverordnung

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854)

Umweltbundesamt. 1. Einleitung

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 11 Trinkwasserverordnung

Umweltbundesamt. 1. Einleitung

Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 11 der Trinkwasserverordnung 19. Änderung (Stand: Dezember 2017)

3. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 11 Trinkwasserverordnung

Technische Regel Arbeitsblatt DVGW W (A) September 2015

Stand der technischen Regeln bei mobilen Trinkwasseranlagen

11. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe

Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung

Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

Biozidverordnung und Trinkwasserverordnung

I/Dr. Ju/ra Wichtige Neuerungen der Trinkwasserverordnung 2001

Bekanntmachung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 6. August 2004 IEM

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

DURCHFÜHRUNGSHINWEISE ZU 4 GESBERGV

Information des Ordnungsamtes zum Lieferverkehr und zu Parkerleichterungen für Handwerker und im sozialen Dienst Tätige

DER SICHERE SCHUTZ VOR LEGIONELLEN DURCH DESINFEKTION VON WARM- UND KALTWASSER- KREISLÄUFEN MIT CHLORDIOXID (CIO2)

Postfach Stuttgart FAX: 0711/ oder 2379 (Presse)

MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT

Merkblatt zur Prüfpflicht von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Herzlich willkommen!

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

(Text von Bedeutung für den EWR)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom

Besondere Rechtsvorschriften für. die Fortbildungsprüfung. Geprüfter Fußpfleger / Geprüfte Fußpflegerin

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt

- auf Grund des 37 Abs. 3 und des 38 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) das Bundesministerium für Gesundheit und

Zulassung und Überprüfung von Trinkwasseruntersuchungsstellen in Niedersachsen - Erfahrungsbericht u. Fallbeispiele -

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001)

Amtsblatt der Stadt Greven

Synopse (nicht- amtlich) Trinkwasserverordnung - Dritte Änderung nach Bundesratssitzung vom (Stand: ) in roter Schrift

02 15

Gebührenordnung gültig ab

DIE NEUE TRINKWASSERVERORDNUNG

Nicht ortsfeste Anlagen ein Problem der amtlichen Überwachung?

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

2 Anwendungsbereich. 3Begriffsbestimmungen

Pflichten der Wasserversorger

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom

Desinfektion von Geberit Rohrleitungssystemen

Technische Regel Arbeitsblatt DVGW W 557 (A) Oktober 2012

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

Die Aufbereitung von Trinkwasser

Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung. 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee ( 3 Nummer 12 Buchstabe a TrinkwV)

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)

ANHANG 7 STOFFE ZUR AUFBEREITUNG VON TRINKWASSER

REACH 2018 Seminar Bielefeld, 02. Juni 2016 Fokus: Stoffidentität was unbedingt beachtet werden muss

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001)

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001)

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001)

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg

Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Kostenverordnung - ChemKostV)

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union

Ausfüllanleitung PfAD.UiA

IFV-Analytics. Preisliste und Information Gefährdungsanalysen

TB Einleitung und Moderation

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005

Bayerisches Tierzuchtgesetz (BayTierZG) Vom 10. August 1990

M Bezirksregierung Braunschweig. Merkblatt für Abfallvermittler (Makler) (Stand: Mai 2003)

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001)

Trinkwasser. PFOA im Landkreis Altötting. Gesundheitsamt. Franz Schuhbeck, Gesundheitsamt des Landkreises Altötting. 14.

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2017 Nr. 36 vom Seite 945 bis 950

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)

Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)

Transkript:

Stand: Dezember 2017 7. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1 1 Rechtsrahmen Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, über die Zulassung von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren zu entscheiden. Voraussetzung für eine (generelle) Zulassung ist nach 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001, dass der Stoff oder das Verfahren unter festzulegenden Bedingungen hinreichend wirksam ist und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt hat. Ist für die vorgenannte Entscheidung des Umweltbundesamtes nach 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt gemäß 12 Absatz 1 TrinkwV 2001 auf Antrag befristete Ausnahmen von 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV 2001 genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen. Die Ausnahmegenehmigungen nach 12 Absatz 1 TrinkwV 2001 werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht. Das Umweltbundesamt kann gemäß 12 Absatz 2 TrinkwV 2001 die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001 nicht genügen. 2 Struktur der Bekanntmachung Teil A: Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in der erweiterten Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall Vor der Entscheidung über den Antrag nach 11 TrinkwV 2001 zur Neuaufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren in die Liste nach 11 TrinkwV 2001 kann eine erweiterte Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) erforderlich sein. Diese beinhaltet eine 1 1 Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist.

Prüfung auf Wirksamkeit und Eignung für den jeweiligen Aufbereitungszweck sowie eine Bewertung von Gesundheits- oder Umweltbelastungen im Rahmen eines Probebetriebes unter Versorgungsbedingungen an einer realen technischen Wasserversorgungsanlage. Teil A nennt die für diesen Praxisbetrieb erteilten Ausnahmegenehmigungen. Sie sind zeitlich befristet (üblicherweise zwischen 12 Monaten und 3 Jahren) und beziehen sich nur auf die konkret benannten Wasserversorgungsanlagen. Im Rahmen dieses Probebetriebes ist eine strengere Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde sicherzustellen. Zudem ist ein wissenschaftliches Gutachten über die Durchführung des Versuches sowie über die erhaltenen Ergebnisse zu erstellen. Ein gesonderter Antrag nach 12 TrinkwV 2001 ist nicht erforderlich, da dieser schon im Antrag auf Änderung der Liste nach 11 TrinkwV 2001 eingeschlossen ist. Teil B: Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders Bei Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, welche die erweiterte Wirksamkeitsprüfung (siehe Anmerkungen zu Teil A) erfolgreich bestanden haben, kann es außerdem erforderlich sein, für einen begrenzten Zeitraum eine breiter angelegte allgemeine Erprobung durchzuführen. Diese Stoffe und Verfahren werden in Teil B bekanntgemacht. Wer einen im Teil B aufgeführten Stoff oder ein dort aufgeführtes Verfahren einsetzen möchte, muss vorher beim Umweltbundesamt eine Ausnahmegenehmigung entsprechend 12 Absatz 1 TrinkwV 2001 beantragen. Sollten in der Erprobungsphase keine Tatsachen bekannt werden, die gegen einen weiteren Einsatz dieser Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sprechen, können diese Stoffe und Verfahren in die Liste gemäß 11 TrinkwV 2001 aufgenommen werden. Anträge auf Genehmigung des Einsatzes von in Teil B aufgeführten Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren im Rahmen der allgemeinen Erprobung sind an das Umweltbundesamt, Abteilung II 3, Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, zu richten. 3 Erläuterungen zu den Tabellenspalten - Stoffname Bezeichnung des Stoffes gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) - CAS-Nummer Chemical Abstracts Service Registry Number Die Nummern entsprechen den Rechercheergebnissen bei STN International (http://www.cas.org/index). - EINECS-Nummer European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances Die Nummern entsprechen den Rechercheergebnissen beim European Chemical Substances Information System (http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/ec-inventory). 2 - Verwendungszweck

In der Spalte Verwendungszweck ist festgelegt, für welche Zwecke der Aufbereitungsstoff während der Erprobung ausschließlich eingesetzt werden darf. - Reinheitsanforderungen Die Reinheitsanforderungen beziehen sich auf den normativen Teil der entsprechenden DIN (EN)-Normen, auf die a. a. R. d. T., oder sie können für die Erprobung vom Umweltbundesamt festgelegt werden. - Zulässige Zugabe Die Festlegung der zulässigen Zugabe (Dosierung) während der Erprobungsphase. - Höchstkonzentration nach Aufbereitung Die Höchstkonzentration nach der Aufbereitung bezieht sich auf den wirksamen Anteil des eingesetzten Aufbereitungsstoffes bzw. auf dessen Reaktionsprodukte. Bei Desinfektionsmitteln werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine Höchstkonzentration und eine Mindestkonzentration des Desinfektionsmittels angegeben. - Zu beachtende Reaktionsprodukte In dieser Spalte werden Reaktionsprodukte aufgeführt, für die ein Grenzwert in der Trinkwasserverordnung angegeben ist. - Bemerkungen In dieser Spalte werden zu beachtende Besonderheiten beim Einsatz der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren festgelegt und Hinweise gegeben. - Befristung Zeitraum, in dem die beantragte Erprobung des Aufbereitungsstoffes oder des Desinfektionsverfahrens durchgeführt werden kann. 3

Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 TrinkwV 2001 Stand: Dezember 2017 Teil A Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall 4

Teil A1: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall; Stand Dezember 2017 Lfd. Nr. Stoffname CAS- EINECS- Verwendungszweck Ausnahmegenehmigung Einsatzort Land Für die amtliche Bemerkungen Nummer Nummer erteilt am befristet bis zum Beobachtung zuständige Behörde Legende: - Keine CAS Chemical Abstracts Service Registry EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances 5

Teil A2: Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall; Stand Dezember 2017 Lfd. Nr. Desinfektionsverfahren Verwendungszweck Ausnahmegenehmigung Einsatzort Land Für die amtliche erteilt am befristet Beobachtung zuständige Behörde bis zum Bemerkungen 1 Dosierung einer nicht vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung Desinfektion 30.11.2015 31.12.2018 Pumpwerk Höckendorf SN Gesundheitsamt Kamenz Für den Aufbereitungsstoff Chlordioxid sind die Vorgaben nach Teil I c der Liste gemäß 11 TrinkwV 2001 einzuhalten. Legende: - Keine 6

Teil B Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders Stand: Dezember 2017 7

Teil B: Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders; Stand Dezember 2017 Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Zulässige Lfd. Nr. Stoffname CAS-Nummer EINECS- Höchstkonzentration Reaktions- Bemerkungen Ausnahme Nummer Zugabe nach Abschluss der produkte befristet bis Aufbereitung ² zum 1 Calciummagnesiumcarbonat 16389-88-1 240-440-2 Partikelentfernung, Enteisenung und Entmanganung DIN EN 16003 - - - Anwendungsbeschränkung beachten 3 31.12.2018 2 Formiergas Wasserstoff: Wasserstoff: Leckagesuche im a. a. R. d. T. - - - Gasgemisch: 5 % H₂ und 95 % N₂ 31.12.2018 1333-74-0 215-605-7 Rohrleitungssystem DIN Normung in Vorbereitung, Stickstoff: Stickstoff: Anwendungsbeschränkung beachten³ 7727-37-9 231-783-9 3 Magnesiumoxid 1309-48-4 215-171-9 Entsäuerung DIN EN 16004 - - - Anwendungsbeschränkung beachten 3 31.12.2018 4 Styrol-Divinylbenzol-Copolymer 129595-13-7 Entfernung von Arsen a. a. R. d. T. - - - DIN EN Normung in Vorbereitung, 31.12.2018 mit Dimethylamino-Gruppen in Form der freien Base und FeO(OH) 20344-49-4 243-746-4 Anwendungsbeschränkung beachten 3 Legende: 2 Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten 3 Für die Verwendung ist von Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gem. TrinkwV 2001 eine Ausnahmegenehmigung nach 12 Absatz 1 TrinkwV 2001 beim Umweltbundesamt zu beantragen. - Keine a. a. R. d. T. Allgemein anerkannte Regeln der Technik CAS Chemical Abstracts Service Registry EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances 8

Berlin, den 22.11.2017 Umweltbundesamt Im Auftrag Dr. Hartmut Bartel 9