Schule Reglement über Weiterbildung, Coaching und Supervision für das pädagogische Personal der Schule Wetzikon vom 4. September 2018 Genehmigungsinstanz: Schulpflege Inkraftsetzung: 1. Juli 2018 Stand: 4. September 2018 SR.-Nr.: 208.1 Version: V1 1 von 7
Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 3 Art. 1 Rechtsgrundlagen...3 Art. 2 Geltungsbereich...3 Art. 3 Zweck...3 II. Grundlagen... 3 Art. 4 Grundsatz der Unterstützung...3 Art. 5 Bewilligung und Unterstützung...3 Art. 6 Beurteilungskriterien für die Unterstützung der Weiterbildung...3 III. Absenzen und Urlaube... 4 Art. 7 Lehr- und Therapiepersonal...4 Art. 8 Übriges Personal im pädagogischen Bereich...4 IV. Finanzen... 4 Art. 9 Weiterbildungen bis zu 5'000 Franken oder im Budget erhalten...4 Art. 10 Weiterbildungen über 5'000 Franken und nicht im Budget enthalten.5 Art. 11 Spesen...5 Art. 12 Rückzahlungspflicht...5 Art. 13 Abbruch oder Nichtbestehen der Aus- oder Weiterbildung...5 V. Coaching und Supervision... 6 Art. 14 Lehr- und Therapiepersonal...6 Art. 15 Kader...6 VI. Schlussbestimmungen... 6 Art. 16 Inkraftsetzung...6 Art. 17 Publikation...6 2 von 7
I. Einleitung Rechtsgrundlagen Art. 1 Gestützt auf die Bestimmungen des Voksschulgesetzes, dem Lehrerpersonalgesetz, dem Personalgesetz mit der dazugehörigen Personalverordnung und der Vollzugsverordnung sowie der Regelungen in der Gemeindeordnung und der Personalverordnung der Stadt Wetzikon erlässt die Schulpflege ein Reglement über Weiterbildungen, Coachings und Supervisionen an der Schule Wetzikon. Geltungsbereich Art. 2 Dieses Reglement ist für das pädagogische Personal folgender Schulen anwendbar: alle Regelschulen HPSW Zweck Art. 3 Die Schulpflege unterstützt die regelmässige Weiterbildung des pädagogischen Personals, weil sie sich bewusst ist, dass sie für die Schulentwicklung wichtig sind und zur Qualitätsoptimierung beitragen. Dies entspricht ihren Leitsätzen. Grundsatz der Unterstützung II. Grundlagen Art. 4 Die Schule beteiligt sich in der Regel an den individuellen, persönlichen und berufsbezogenen Weiterbildungen der Mitarbeitenden mit maximal 1'000 Franken pro Kalenderjahr bei einem Anstellungspensum von 100 %. Bewilligung und Unterstützung Art. 5 Alle Weiterbildungen werden nach Rücksprache mit den direkten Vorgesetzten geplant und vereinbart. Beurteilungskriterien für die Unterstützung der Weiterbildung Art. 6 Die Unterstützung der Weiterbildung bemisst sich nach folgenden Interessengraden: Interessegrad I Interessegrad II Für die Funktion absolut notwendige Aus- und Weiterbildung (z. B. Ausbildungen für Deutsch als Zweitsprache oder Ausbildungen an der Hochschule für Heilpädagogik). Dazu gehören auch vom Arbeitgeber explizit angeordnete Weiterbildungen. Für Weiterbildungen des Interessegrades I übernimmt die Arbeitgeberin auch 100 % der Kosten für Teilzeitmitarbeitende. Weiterbildung zur Vertiefung von Fachwissen und Kompetenzen, die für die Ausübung der aktuellen oder künftigen Funktion dienlich sind und daher arbeitgeberseitig erwünscht ist. Die Arbeitsmarktfähigkeit wird nachhaltig 3 von 7
Interessegrad III Interessegrad IV verbessert und es entsteht ein mittelbarer Nutzen für den Arbeitgeber. Weiterbildungen, die zur Ausübung der aktuellen und soweit absehbar auch künftigen Funktion grundsätzlich nicht erforderlich ist, sich aber positiv auf die arbeitsplatzbezogene Grundsituation auswirkt. Kein ersichtlicher Nutzen bzw. kein Bezug zum Aufgabenbereich. Interessegrad Beteiligung Arbeitgeber Arbeitszeit Kurskosten I 100 % 100 % II 100 % 50-100 % III 0-100 % 0-30 % IV 0 % 0 % III. Absenzen und Urlaube Lehr- und Therapiepersonal Art. 7 Das Lehr- und Therapiepersonal besucht die individuellen Weiterbildungen in der Regel während der unterrichtsfreien Zeit. Wegen individueller Weiterbildung fällt grundsätzlich kein Unterricht aus. Umfangreichere oder speziell genehmigte Weiterbildungen bedürfen einer Absprache mit der Schulleitung. Bei bewilligten Weiterbildungen übernimmt die Schule in der Regel die Kosten für allfällige Stellvertretungen und Vikariate von sämtlichen bewilligten Weiterbildungen. Für Stellvertretungen ist die Lehrperson zuständig. Übriges Personal im pädagogischen Bereich Art. 8 Individuelle, persönliche und berufsbezogene Weiterbildungen können bis zu vier Tagen pro Jahr während der Arbeitszeit besucht werden. Weiterbildungen bis zu 5'000 Franken oder im Budget erhalten IV. Finanzen Art. 9 Die direkten Vorgesetzten können für einzelne Mitarbeitende im Rahmen des gesamten Weiterbildungsbudgets des Zuständigkeitsbereichs einmalig individuelle, persönliche und berufsbezogene Weiterbildungen bis 5'000 Franken pro Kalenderjahr genehmigen. 4 von 7
Übersteigen die Kosten diesen Betrag und sind im Budget enthalten, so können die direkten Vorgesetzen diese Weiterbildungen ebenfalls genehmigen. Weiterbildungen über 5'000 Franken und nicht im Budget enthalten Art. 10 Weiterbildungen, welche mehr als 5'000 Franken kosten und im Budget nicht enthalten sind, müssen separat von der Geschäftsleitung bewilligt werden. An diese Kosten (inklusive Kosten für Lehrmittel, Prüfungsgebühren usw.) wird in der Regel eine finanzielle Beteiligung der Schule von 100 % im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad gesprochen. Sämtliche Kosten dieser umfangreichen Weiterbildungen (inklusive Stellvertretungen und Vikariate) müssen separat budgetiert werden. Spesen Art. 11 Spesen für Verpflegung, Reise und Unterkunft gehen zu Lasten der Mitarbeitenden. Rückzahlungspflicht Art. 12 Für Weiterbildungen, deren Gesamtkosten den Betrag von 3'000 Franken überschreiten, besteht eine Rückzahlungspflicht bei freiwilligem oder selbstverschuldetem Ausscheiden aus dem Dienst der Schule Wetzikon. Die Rückzahlungspflicht umfasst drei Jahre nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung. Die Rückforderung beträgt im ersten Jahr nach Abschluss der Weiterbildung 3/3, im zweiten Jahr 2/3 und im dritten Jahr 1/3 der finanziellen Beteiligung der Schule. Eine allfällige Rückforderung wird von der Geschäftsleitung in die Wege geleitet. Löst die Schule während des Besuchs einer genehmigten Aus- oder Weiterbildung ein Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen auf, so können die Mitarbeitenden die bewilligte, begonnene Aus- oder Weiterbildung im Rahmen der bereits gesprochenen Gelder weiterführen. Eine Rückerstattungspflicht der durch die Schule bereits geleisteten Kostenbeteiligung entfällt. Abbruch oder Nichtbestehen der Aus- oder Weiterbildung Art. 13 Wird eine Aus- oder Weiterbildung abgebrochen oder eine Prüfung nicht bestanden, entscheidet die Geschäftsleitung unter Würdigung der Gründe und des Selbstverschuldens der Mitarbeitenden über die Höhe der Rückerstattung. 5 von 7
V. Coaching und Supervision Lehr- und Therapiepersonal Art. 14 Das Lehr- und Therapiepersonal hat zur Unterstützung seiner Arbeit bei Bedarf Anspruch auf Beratungsleistungen von maximal 5 Stunden pro Jahr bei einem Anstellungspensum von mindestens 25 %. Die Vorgesetztenstelle wird über die Unterstützung informiert. Es werden keine Spesen vergütet. Die Beratungsperson kann frei gewählt werden. Diese muss im Besitz eines entsprechenden Fachausweises sein. Umfangreichere und länger dauernde Unterstützungen müssen separat von der direkten Vorgesetztenstelle bewilligt werden. Übersteigt der zusätzliche Bedarf einer Unterstützung den Betrag von 2'000 Franken pro Fall und ist nicht im Budget enthalten, muss bei der Geschäftsleitung eine entsprechende Kostengutsprache beantragt werden. Kader Art. 15 Kadermitarbeitende mit Personalführungsfunktion haben bei Bedarf Anspruch auf ein Coaching oder eine Supervision in der Höhe von maximal 2'000 Franken pro Kalenderjahr nach Absprache mit der/dem direkten Vorgesetzten. Coaching- oder Supervisionssitzungen im Rahmen des regulären, jährlichen Erstanspruchs können während der Arbeitszeit besucht werden. Dabei kann die aufgewendete Zeit als Arbeitszeit abgerechnet werden. Es werden keine Spesen vergütet. Die Beratungsperson kann frei gewählt werden. Diese muss im Besitz eines entsprechenden Fachausweises sein. Für umfangreichere Unterstützungen, welche nicht im Budget enthalten sind, muss bei der Geschäftsleitung eine entsprechende Kostengutsprache beantragt werden. VI. Schlussbestimmungen Inkraftsetzung Art. 16 Das Reglement wurde von der Schulpflege am 4. September 2018 genehmigt und rückwirkend per 1. Juli 2018 in Kraft gesetzt. Publikation Art. 17 Das Reglement wurde auf der Homepage der Stadt Wetzikon am 11. September 2018 amtlich publiziert. 6 von 7
Artikel Änderungsbeschrieb Version Beschluss (Behörde / Nr. / Datum) 7 von 7