Weiterbildungsreglement Politische Gemeinde Eglisau

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1 ELEX Systematische Rechtssammlung Gemeinde Eglisau Weiterbildungsreglement Politische Gemeinde Eglisau vom 30. Mai 2016 Gemeindeverwaltung Obergass 17 Postfach 8193 Eglisau Telefon Fax eglisau.ch

2 A. Grundsatz Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Aus- und Weiterbildung des Personals der Gemeindeverwaltung Eglisau und des technischen Betriebs Eglisau. Art. 2 Bedeutung der kontinuierlichen Weiterbildung Die Gemeinde Eglisau misst der kontinuierlichen Weiterbildung und der Laufbahnplanung einen hohen Stellenwert bei. Die Vorgesetzten fördern und fordern ihre Mitarbeitenden auch jene mit Teilzeitanstellungen durch gezielte Bildungsmassnahmen. Die fachliche und persönliche Weiterentwicklung erhöht die Leistungs- und Veränderungsbereitschaft und trägt zur Erhaltung der Arbeitsmarktfähigkeit bei. Gute Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten steigern die Attraktivität der Gemeinde als Arbeitgeberin und helfen, vakante Stellen mit eigenem, gut qualifiziertem Personal rasch zu besetzen oder personelle Engpässe zu überbrücken. Von den Mitarbeitenden wird erwartet, dass sie eigenverantwortlich zur Planung ihrer beruflichen Laufbahn und zur Aufrechterhaltung ihrer Arbeitsmarktfähigkeit beitragen. Sie werden dabei von ihren Vorgesetzten unterstützt. Im Rahmen der Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung werden geeignete Entwicklungsmassnahmen besprochen und in Vereinbarungen verbindlich geplant. Aus- und Weiterbildungen sollen insbesondere zur Erhöhung folgender Kompetenzen beitragen: Fachkompetenz Methodenkompetenz Selbstkompetenz Sozialkompetenz Führungskompetenz B. Interne Aus- und Weiterbildung, Infoveranstaltungen Art. 3 Begriff und Teilnahme an der internen Aus- und Weiterbildungen Als interne Aus- und Weiterbildungen werden Veranstaltungen verstanden, welche von der Gemeinde selbst organisiert werden (zb. Information Wahlen und Abstimmungen, Refresher Erste-Hilfe, Excel-Kurs, Betriebssichherheit etc.). Die Teilnahme an einem internen Aus- und Weiterbildungsprogramm ist in der Regel obligatorisch und wird nicht formell verfügt. Informationsveranstaltungen von Fachverbänden und kantonalen Ämtern sind der internen Aus- und Weiterbildung gleich gestellt. Der Linienvorgesetzte entscheidet über die Teilnahme an solchen Veranstaltungen im Rahmen des Budgets. Art. 4 Kurskosten, anrechenbare Arbeitszeit und Spesen Sowohl die Kurskosten als auch die Arbeitszeit gehen in der Regel zu Lasten des Arbeitgebers und es wird kein Rückforderungsvorbehalt festgelegt. Wird die Teilnahme an einer internen Aus- oder Weiterbildung dienstlich angeordnet, gehen sämtliche Kosten zu Lasten des Arbeitgebers. Für die Teilnahme an Kursen der internen Aus- und Weiterbildung wird höchstens die Tagessollzeit von 8:24 Stunden angerechnet. Dies auch wenn der Kurs länger dauert oder der An- 2

3 fahrtsweg mehr Zeit in Anspruch nimmt als der übliche Arbeitsweg. Bei Teilzeitangestellten, deren Kurse in die dienstfreie Zeit fallen, aber im dienstlichen Interesse liegen, wird der Kursbesuch auf der Basis einer vollen Tagessollzeit von höchstens 8:24 Stunden angerechnet. Für Fahrauslagen gelten die Bestimmungen der 65 und 66 der kantonalen VVO zum PG. Kilometerentschädigungen ( 68 VVO) werden nur ausnahmsweise ausgerichtet. Für die Anund Rückreise sind wenn immer möglich und sinnvoll öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Findet die Weiterbildung im Bereich des Zürcher Verkehrsbundes statt, ist das ZVV-Abo der Gemeinde zu benützen, ansonsten können Billette zweiter Klasse verrechnet werden. Findet sie ausserhalb des Verbundgebietes statt, können Billette zweiter Klasse verrechnet werden. Vergütungen für Mahlzeiten bzw. Nebenauslagen werden nicht ausgerichtet. Preisgünstige Verpflegungsmöglichkeiten sind in der Nähe der jeweiligen Kursorte vorhanden; die Pausenverpflegung ist in der Regel im Kurspreis inbegriffen. Die Kostenübernahme für externe Aufenthalte mit Übernachtungen wird im Einzelfall geregelt. C. Externe Aus- und Weiterbildung Art. 5 Kostenbeteiligung Die Beteiligung an den Kosten setzt voraus, dass die Aus- und Weiterbildung in einem Zusammenhang mit der gegenwärtigen oder zukünftigen Aufgabe bzw. Funktion steht und der beruflichen oder persönlichen Weiterentwicklung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dient. Die Kostenbeteiligung umfasst die während der Ausbildung beanspruchte Arbeitszeit (Lohnkosten) sowie die Übernahme der Aus- bzw. Weiterbildungskosten (Kursgeld, Prüfungsgebühren und Spesen). Art. 6 Interessengrad Der Umfang der Beteiligung der Gemeinde an den Kurskosten und die Gewährung von Arbeitszeit erfolgt grundsätzlich in Abhängigkeit des dienstlichen Interessegrades der Gemeinde als Arbeitgeberin. Neben dem Interessegrad können bei der Festlegung der Kostenbeteiligung berücksichtigt werden: der bisherige Leistungsausweis, die beruflichen Perspektiven, das Dienstalter sowie die bisherige Inanspruchnahme von Weiterbildungsleistungen. Für den Entscheid über die Kostenbeteiligung kann ebenfalls herangezogen werden, welcher Anbieter bzw. Lehrgang unter Berücksichtigung der Zielsetzung, des Zeitbedarfs, der Kosten und der Qualität des Abschlusses das beste Angebot ausweist. Interessegrad A: dienstlich notwendig Ohne die zu erwerbenden Kenntnisse können die gemäss Stellenbeschreibung übertragenen Aufgaben oder die veränderten Anforderungen an die Stelle in wesentlichen Teilen nicht oder nicht in geforderter Qualität erfüllt werden. Die anfallenden Kosten unterliegen keinem Rückforderungsvorbehalt. Kostenbeteiligung der Gemeinde: 100 % 3

4 Interessegrad B: dienstlich unmittelbar erwünscht Die zukünftige Funktion und das Arbeitsgebiet sind heute noch nicht definiert. Mit der geplanten Aus- bzw. Weiterbildung sollen die Fachkenntnisse vertieft und/oder Kompetenzen erworben werden, die auf einen möglichen neuen und/oder breiteren Aufgabenbereich vorbereiten und gleichzeitig der beruflichen oder persönlichen Weiterentwicklung dienen. Kostenbeteiligung 1 Gemeinde: 50 %; Kostenbeteiligung Mitarbeitende: 50 % Interessegrad C: dienstlich nicht notwendig, gleichwohl Arbeitsplatzbezug und erkennbarer Nutzen für Arbeitgeber (mittelbar erwünscht) Die Aus- oder Weiterbildung ist für die Aufgabenerfüllung der Funktion grundsätzlich nicht notwendig. Die neu zu erwerbenden Kenntnisse und Kompetenzen tragen aber zur Verbesserung der arbeitsplatzbezogenen Gesamtsituation bei (etwa bezüglich interdisziplinärem Wissen, Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit, Zufriedenheit am Arbeitsplatz) und kommen damit auch der Gemeinde zugute. Kostenbeteiligung Gemeinde: 25 %; Kostenbeteiligung Mitarbeitende: 75 % Interessegrad D; kein ersichtlicher Nutzen / kein Bezug zum Aufgabenbereich Die Aus- oder Weiterbildung hat keinen Bezug zum Aufgabenbereich und liegt vollumfänglich im privaten Interesse der Mitarbeitenden. In diesem Fall ist keine Unterstützung durch die Gemeinde vorgesehen. Kostenbeteiligung Gemeinde: 0 % Konkretisierung Art. 7 Die branchenspezifischen Kurse an der ZHAW und an der Gemeindefachschule werden in der Regel dem Interessegrad B zugeordnet. Beschäftigungsgrad Bei Mitarbeitenden mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad wird eine Beteiligung in Bezug auf die Arbeitszeit pro rata gewährt. In Bezug auf die finanzielle Beteiligung wird der Beschäftigungsgrad in der Regel jedoch nicht berücksichtigt. Ist die Aus- und Weiterbildung dienstlich notwendig (Interessegrad A), wird auch die Arbeitszeit vollumfänglich gewährt. Art. 8 Rückforderungsvorbehalt Besteht an der Aus- bzw. Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse der Angestellten, ist ein Rückforderungsvorbehalt vorzusehen für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem oder der Angestellten liegen. Bei Weiterbildungen vom Interessegrad A wird in der Regel kein Rückforderungsvorbehalt festgelegt. Aus- und Weiterbildungen werden nicht mit einem Rückforderungsvorbehalt verbunden, wenn die Kosten Fr nicht übersteigen. Der Vorbehalt darf längstens für die Dauer von vier Jahren ab Ende der Aus- oder Weiterbildung festgelegt werden. Unter dem Ende der Aus- oder Weiterbildung wird der Zeitpunkt des 1 Gemäss Art. 5, Kurskosten und beanspruchte Arbeitszeit 4

5 effektiven Ausbildungsabschlusses verstanden. Wird eine Ausbildung mit einem Diplom abgeschlossen, ist der Zeitpunkt der Diplomerteilung massgebend. Endet eine Ausbildung ohne Diplom, kann grundsätzlich auf die Schlussprüfung bzw. den letzten Ausbildungs- oder Kurstag abgestellt werden. Bei der Festlegung der Dauer des Rückforderungsvorbehalts sind die persönliche und die betriebliche Situation angemessen zu berücksichtigen. Als Richtwert gilt, dass der Rückforderungsvorbehalt gleich lange dauert, wie die absolvierte Aus- oder Weiterbildung. Abweichungen sind im Einzelfall möglich. So kann etwa bei sehr kostspieligen Kursen oder Studien auch ein längerer Rückforderungsvorbehalt angebracht werden (längstens vier Jahre). Die Abstufung der Rückerstattungshöhe erfolgt in aller Regel in 25%-Schritten (1. Jahr: Rückerstattung von 100% der Kosten, 2. Jahr 75%, 3. Jahr 50% und 4. Jahr 25. Der Rückzahlungsbetrag reduziert sich dabei pro Monat anteilsmässig. Eine 100%-Rückerstattungspflicht der Kosten (Kurskosten und beanspruchte Arbeitszeit) ist in jedem Fall nur während des ersten Jahres möglich. Konkretisierungen: Wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die beim Mitarbeitenden liegen, während der Aus- oder Weiterbildung aufgelöst, sind die gesamten bis zum Beendigungszeitpunkt aufgelaufenen Kosten (inkl. Lohn für bezahlten Urlaub) zurückzuerstatten. Wird die Aus- oder Weiterbildung aus Gründen, die beim Mitarbeitenden liegen, vorzeitig abgebrochen, sind die gesamten bis zum Beendigungszeitpunkt aufgelaufenen Kosten (inkl. Lohn für bezahlten Urlaub) zurückzuerstatten. Als Abbruch gilt auch die verschuldete Nichtteilnahme an einer Prüfung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt wären. Nicht als Abbruch im Sinne dieses Abschnittes gelten der unverschuldete Abbruch aus Krankheits- oder Unfallgründen sowie der vom Arbeitgeber erwünschte Abbruch. Wird eine Aus- bzw. Weiterbildung nicht erfolgreich bestanden, ist die/der Mitarbeitende verpflichtet, die Prüfung zu wiederholen. Die Verweigerung stellt einen vorzeitigen Abbruch dar (für die Folgen vgl. oben). Ist eine Wiederholung nicht möglich oder wird auch diese nicht bestanden, treten die für diesen Fall vereinbarten Folgen ein. Keine Rückforderung kann verfügt werden, wenn der oder die Mitarbeitende innerhalb der Gemeinde die Stelle wechselt. Die Rückforderung kann in solchen Fällen erst geltend gemacht werden, wenn die oder der Mitarbeitende die Gemeinde verlässt. Art. 9 Kostenübernahme bei neu eintretenden Angestellten Grundsätzlich ist es möglich, die Kosten für Aus- und Weiterbildung von neu eintretenden Mitarbeitenden, die Rückerstattungspflichten gegenüber ihren bisherigen Arbeitgebern haben, zu übernehmen. Es empfiehlt sich dabei, die Kostenübernahme unter den gleichen Gesichtspunkten festzulegen wie bei einer Aus- oder Weiterbildung bei der Gemeinde. Entsprechend ist zu prüfen, wie die Interessenlage zwischen Arbeitgeber und dem oder der Angestellten bezüglich der Aus- oder Weiterbildung verteilt ist. Wird die absolvierte Aus- oder Weiterbildung bereits bei der Festsetzung des Lohnes berücksichtigt, fällt die Kostenübernahme entsprechend weniger grosszügig aus. Ebenfalls ist ein Rückforderungsvorbehalt anzubringen. Die Modalitäten sind in einer Vereinbarung festzuhalten. 5

6 D. Prozesse, Zuständigkeit und Controlling Art. 10 Schriftliche Regelung Dauert die Teilnahme an einer externen Aus- oder Weiterbildung mehr als fünf Arbeitstage oder wird ein Rückforderungsvorbehalt vereinbart, sind die Bewilligung und die Modalitäten der Aus- oder Weiterbildung in einer Verfügung festzuhalten. In der Verfügung sind insbesondere folgende Punkte zu regeln: Bezeichnung, Inhalt, Dauer der Aus- oder Weiterbildung Angaben über den Interessensgrad Gesamter Zeitaufwand; in die Arbeitszeit fallender Zeitaufwand; Kosten der beanspruchten Arbeitszeit Gesamte Kosten, inkl. Prüfungsgebühren und Spesen; vom Arbeitgeber übernommene Kosten und Spesen. Rückforderungsvorbehalt Folgen eines Abbruchs und des Nichtbestehens der Aus- bzw. Weiterbildung Die Verfügung unterzeichnen seitens der Gemeinde der Präsident und der Schreiber. Die zuständigen Ressortvorsteher und die Abteilungsleiter sind anzuhören. Die Verfügung ist dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Art. 11 Entscheidungskompetenz Die Entscheidungskompetenz für Aus- und Weiterbildungen mit Kosten von weniger als Fr liegt beim Gemeindeschreiber, darüber entscheidet die Gemeindepräsidentin. Direkte Vorgesetzte und Ressortverantwortliche der Behörde sind in die Entscheidungsfindung einzubinden. Kosten für Aus- und Weiterbildungen werden als gebunden betrachtet. Art. 12 Controlling Externe Weiterbildungen, welche in einer Verfügung geregelt sind, werden im Personalspiegel (oder ein ähnliches HR-Instrument) geführt und dem Gemeinderat jährlich zur Kenntnis gebracht. 6

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