Praxissemesterordnung für das Praxissemester im Fachbereich Ingenieurwissenschaften an der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven

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Transkript:

Praxissemesterordnung für das Praxissemester im Fachbereich Ingenieurwissenschaften an der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Ingenieurwissenschaften hat am 16. 01.2007 die folgende Praxissemesterordnung beschlossen: 1. Rechtliche Grundlagen Der Ablauf des Studiums ist geregelt durch: den allgemeinen Teil A der Bachelor-Prüfungsordnungen für alle Studiengänge an der Fachhochschule Oldenburg Ostfriesland Wilhelmshaven (Teil A BPO) in der Fassung vom 16.11.2004, Verkündungsblatt der Nr. 37 vom 8.12.2004, geändert am 02.03.2006, Verkündungsblatt 47 vom 14.03.2006. den besonderen Teil B der Bachelor-Prüfungsordnungen für alle Studiengänge im Fachbereich Ingenieurwissenschaften der Fachhochschule OOW, Standort Wilhelmshaven (Teil B BPO) in der ersten Fassung vom 27.03.2006, Verkündungsblatt der Nr. 48 vom 29.03.2006. Der Fachbereichsrat Ingenieurwissenschaften hat seiner 41. ordentlichen Sitzung vom 10.10.2006 folgende Ausführungsverordnung zum Praxissemester beschlossen: - Das begleitende Seminar zum Praxissemester besteht aus folgenden Leistungen: 1 Kreditpunkt für die vorbereitende Lehrveranstaltung (Teilnahme) 1 Kreditpunkt für die nachbereitende Lehrveranstaltung (Vortrag) 4 Kreditpunkte zur Erweiterung der Schlüsselqualifikationen. Die vorbereitende Lehrveranstaltung erfolgt mindestens ein Semester vor dem Praxissemester und die nachbereitende Lehrveranstaltung im Semester nach dem Praxissemester. Die 4 Kreditpunktes zur Erweiterung der Schlüsselqualifikationen werden nur mit bestanden oder nicht bestanden bewertet und finden in der Regel als Blockveranstaltung im Praxissemester statt. Die Dauer des Praxissemester beträgt 20 Wochen. Kann ein Studierender an der Blockveranstaltung nicht teilnehmen, weil sie oder er im Ausland ist, in der Firma nicht abkömmlich ist oder weil keine Blockveranstaltung angeboten werden kann, dürfen die Studierenden die 4 Kreditpunkte auch aus dem Katalog der Schlüsselqualifikationen in anderen Semestern absolvieren. Diese und andere Details müssen in der Praxissemesterordnung eingearbeitet werden. In dieser Praxissemesterordnung werden Verfahren und Vorgaben geregelt und präzisiert, die in den oberen drei Dokumenten erwähnt werden. 2. Struktur des Praxissemesters Alle Studierenden müssen eine berufspraktische Tätigkeit von einem halben Jahr durchführen. Nach Teil B BPO sind zusätzlich mit dem Praxissemester 6 Kreditpunkte für das begleitende Seminar zum Praxissemester zu erbringen. Diese bestehen nach 1. dieser Ordnung aus: 1 Credit für die vorbereitende Lehrveranstaltung (Teilnahme) 1 Credit für die nachbereitende Lehrveranstaltung (Referat) Seite 1 von 5 Seiten

FB Ingenieurwissenschaften, Praxissemesterordnung Seite 2 von 5 4 Kreditpunkte zur Erweiterung der Schlüsselqualifikationen. Nach 10 Abs. 2 Teil B wird das Praxissemester nicht benotet, sondern nur mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. Daher müssen die 4 Kreditpunkte zur Erweiterung der Schlüsselqualifikationen als Studienleistung zur Prüfung angemeldet werden. 3. Ziele Zielsetzung des Praxissemesters ist es, dem Studierenden konkrete, persönliche Erfahrungen mit den für die Fachrichtung typischen Arbeitsabläufen in der beruflichen Praxis des Ingenieurs zu vermitteln. Damit werden Ingenieurpraxis und theoretische Lehrinhalte intensiv verknüpft. 4. Zeitliche Einordnung ins Studium Das Praxissemester sollte nach 5 Abs. 2 Teil B im 5. Semester liegen. 5. Zulassung Zum Praxissemester wird nach 7 Teil B zugelassen, wer alle geforderten Leistungen der Semester 1 bis 3 erfolgreich bestanden hat. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission auf begründeten Antrag Ausnahmen zulassen. 6. Umfang des Praxissemesters in einem Betrieb Die Tätigkeit des Praxissemesters in einem Betrieb soll ohne weitere Abzüge eine zusammenhängende Praxiszeit von 20 Wochen umfassen. Es soll vor Beginn der Vorlesungszeit des Folgesemesters abgeschlossen sein. Aus betrieblichen Gründen aufgetretene Unterbrechungen oder Fehltage bis zu einer Woche müssen nicht nachgeholt werden. Im Übrigen entscheidet in Härtefällen die Prüfungskommission. 7. Inhalt des praktischen Studiensemesters 7.1. Rahmen für die zu leistenden Tätigkeiten in der Ausbildungsstelle Tätigkeitsmerkmale sind: Anwendung und exemplarische Vertiefung des bisher erworbenen breiten Grundlagenwissens, von Grundlagenfähigkeiten und -fertigkeiten durch konkrete anspruchsvolle Aufgabenstellungen im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse. Kennen lernen des Zusammenwirkens zwischen betrieblichen Funktionsbereichen und Aufgabengebieten. Bearbeitung von Teilaufgaben, die innerhalb dieser Funktionsbereiche unter Anleitung qualifizierter Praktiker auf das künftige Berufsfeld vorbereiten. Qualitative Mindestanforderungen an die Ausbildungsstelle sind: Aufgaben und Verantwortungsbereich im betrieblichen Umfeld entsprechen dem späteren möglichen Berufsfeld der Studentin bzw. des Studenten. Für die spätere Berufsausübung typische betriebliche Erfordernisse bestimmen Ablauf und Inhalt der Praktikantentätigkeit Inhalt und Anforderungen der Praktikantentätigkeit sind durch Vertrag hinreichend bestimmt. 7.2 Rahmen für die zugehörigen Lehrveranstaltungen Die vorbereitende Lehrveranstaltung soll den Einstieg in das Praxissemester ermöglichen. Es besteht Anwesenheitspflicht.

Die nachbereitende Lehrveranstaltung dient der Auswertung der praktischen Erfahrungen. Jede Studentin bzw. jeder Student berichtet in einem Referat über eine Problemstellung des jeweiligen Praxissemesters. An dem Referat nehmen in der Regel der jeweils fachlich betreuende Hochschullehrer teil, sowie die Studentinnen und Studenten, die sich auf das Praxissemester vorbereiten. Die zugehörigen Schlüsselqualifikationen sind gesondert zu absolvieren. 8. Bewertung 8.1 Zuständigkeiten Das Praxissemester wird als "mit Erfolg durchgeführt" anerkannt oder als "nicht mit Erfolg durchgeführt" nicht anerkannt. Die Feststellung und Anerkennung hierüber trifft die Prüfungskommission auf Vorschlag des den jeweiligen Abschnitt betreuenden Hochschullehrers. Über die Anerkennung ist bis zum Ende des Semesters zu entscheiden, in dem die nachbereitende Lehrveranstaltung stattfindet. 8.2. Bewertungsgrundlagen Die Bewertung erfolgt: auf Grund einer ausreichenden Teilnahme an der vorbereitenden Lehrveranstaltung. Die Mindestanzahl an teilzunehmenden Einzelveranstaltungen wird vom durchführenden Hochschullehrer am Anfang des Semesters bekannt gegeben. auf der Grundlage des angefertigten Praxisberichts (siehe 8 Abs.11 Teil A). Der Bericht ist von der Ausbildungsstelle gegenzuzeichnen. unter Berücksichtigung des von der Ausbildungsstelle ausgestellten Tätigkeitsnachweises. auf Grund eines ausreichenden Referats (siehe 8 Abs. 6 Teil A) in der nachbereitenden Lehrveranstaltung. Die Bewertung der zugehörigen Schlüsselqualifikationen erfolgt gesondert mit bestanden oder nicht bestanden. Erkennt die Prüfungskommission gemäß Abschnitt 8.1 dieser Ordnung das Praxissemester nicht als "mit Erfolg durchgeführt" an, so legt er fest, unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung erfolgen kann. 8.3. Anerkennung beruflicher Tätigkeiten auf das Praxissemester Außerhalb des Studiums abgeleistete berufspraktische Tätigkeiten können nach 17 Abs. 4 Teil A auf das Praxissemester angerechnet werden, soweit sie fachlich gleichwertig sind. Zur Feststellung dieser Gleichwertigkeit ist durch die Studentin bzw. den Studenten ein begründeter Antrag an die Prüfungskommission zu stellen. Die Anrechnung der berufspraktischen Tätigkeiten ist an den Zielen (s. 3) und dem geforderten Inhalt (s. 7.1) des Praxissemesters zu messen. Zur Beurteilung, ob eine berufspraktische Tätigkeit von ausreichender Dauer vorliegt, ist abzuschätzen, wie viel Zeit während der Berufstätigkeit für die Auseinandersetzung mit ingenieurwissenschaftlichen Zusammenhängen aufgewendet werden konnte, um zwar andersartig aber gleichwertig zu einem 4-semestrigen Studium die Tätigkeitsmerkmale erfüllen zu können. Seite 3 von 5 Seiten

FB Ingenieurwissenschaften, Praxissemesterordnung Seite 4 von 5 9. Status Die Studentin bzw. der Student bleibt während der Tätigkeit in der Ausbildungsstelle mit allen Rechten und Pflichten am Hochschulort eingeschrieben. Auch für das Praxissemester muss die Rückmeldung gemäß Immatrikulationsordnung erfolgen. Mitgliedern in der akademischen Selbstverwaltung ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Möglichkeit einer Teilnahme zu geben. 10. Vergütung Vereinbarungen über angemessene Vergütung sind anzustreben. Dies liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich der Studentin bzw. des Studenten. 11. Versicherungen Die Studentin bzw. der Student ist während der Ableistung des Praxissemesters im Unternehmen (Ausbildungsstelle) gesetzlich unfallversichert 1. Zuständiger Versicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft, bei der die Ausbildungsstelle Mitglied ist. Im Versicherungsfall übermittelt die Ausbildungsstelle der Fachhochschule einen Abdruck der Unfallanzeige. Die abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalls 2 obliegt dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Unabhängig von der Zahlung einer Vergütung liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, das eine weitere Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung begründet 3. Es gelten die Bestimmungen der studentischen Krankenversicherung 4. Auf Verlangen der Ausbildungsstelle hat die Studentin bzw. der Student eine der Dauer und dem Inhalt des Praxissemesters angepasste Haftpflichtversicherung nachzuweisen. 1 2 3 4 SGB VII, 2 Abs. 1 Nr. 1 i. S. des 85GB VII SGB, 6 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI, 5 Abs. 3; AFG 169 b Nr. 2 - Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger am 15./16.04.1997 SGB V 5 Abs. 1 Nr. 10 12. Vertrag Vor Beginn des Praxissemesters schließen die Studentin bzw. der Student und die Ausbildungsstelle einen Vertrag, der der Fachhochschule vorzulegen ist. Der Praxissemesterbeauftragte des Fachbereichs bestätigt die prinzipielle Eignung der Ausbildungsstelle und benennt die fachlich betreuende Professorin bzw. den Professor. Der Vertrag regelt insbesondere: 1. Die Verpflichtung der Ausbildungsstelle die Studentin bzw. den Studenten im jeweils festzulegenden Zeitraum mit der Regelarbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung entsprechend den Zielen des Praxissemesters auszubilden und zu ermöglichen, dass etwaige Fehlzeiten nachgeholt werden können, den von der Studentin bzw. dem Studenten zu erstellenden Praxisbericht gegenzuzeichnen, der Studentin bzw. dem Studenten einen schriftlichen Tätigkeitsnachweis auszuhändigen, dem fachlich betreuenden Hochschullehrer die Betreuung der Studentin bzw. des Studenten zu ermöglichen.

2. Die Verpflichtung der Studentin bzw. des Studenten die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, die im Rahmen dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, den im Rahmen der Ausbildung erteilten Anordnungen der Ausbildungsstelle und der von ihr beauftragten Person nachzukommen, die geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten, bei Fernbleiben die Ausbildungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen und bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, den Praxisbericht zu erstellen. 3. Eine ggf. geforderte Haftpflichtversicherung 4. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung 5. Vergütungsansprüche 6. Besondere Vereinbarungen Außerdem werden im Vertrag namentlich aufgeführt: 1. Der Beauftragte der Ausbildungsstelle 2. Der Beauftragte des Fachbereichs für das Praxissemester 3. Die fachlich betreuende Professorin bzw. der Professor Es wird empfohlen den als Anhang beigefügten Mustervertrag zu verwenden. 13. Benennung der Ausbildungsstelle Die Studentin bzw. der Student hat dem Praxissemesteramt (Referat Praxissemester) der Hochschule eine Ausbildungsstelle zu benennen (z.b. durch Vorlage eines Vertrages). Die Prüfungskommission kann eine Frist zur Benennung der Ausbildungsstelle festlegen. Die Hochschule berät in allen Fragen der Suche und Auswahl von Ausbildungsstellen. Seite 5 von 5 Seiten