SATZUNG. der Großen Kreisstadt Glauchau. für das Denkmalschutzgebiet Glauchau - Villengebiet. vom

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Transkript:

SATZUNG der Großen Kreisstadt Glauchau für das Denkmalschutzgebiet Glauchau - Villengebiet vom 0.0.000 Aufgrund des des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) vom 0. März (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. ), zuletzt geändert am 0. Juli (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. ) i.v.m. der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) vom. April, zuletzt geändert am. Juli (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S.) beschließt der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau in seiner Sitzung am. April 000 die folgende Satzung: Das Regierungspräsidium Chemnitz als höhere Denkmalschutzbehörde hat die Satzung zum Denkmalschutzgebiet mit Bescheid vom 0.0.000 (Az.: ---0/) genehmigt. Ziele und Aufgaben der Satzung Das Villenviertel von Glauchau ist im Zuge der industriellen Entwicklung parallel zu den zahlreichen Fabrikgebäuden und zusammen mit mehreren Amtsgebäuden ab Mitte des. Jahrhunderts im Südwesten der Stadt entstanden. Die bestehende Einzelhausbebauung mit den dazugehörigen Einfriedungen und Gartenanlagen gilt es zu erhalten. Ziel und Aufgabe dieser Satzung ist es, das einheitliche Erscheinungsbild des gesamten Villengebietes als städtebauliches Denkmalschutzgebiet in seiner äußeren Form zu schützen. Unterschutzstellung Das Orts-, Platz- und Straßenbild im Bereich des in näher beschriebenen Gebietes der Großen Kreisstadt Glauchau wird als Denkmalschutzgebiet Glauchau - Villengebiet unter Denkmalschutz gestellt. Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des historischen Erscheinungsbildes des gesamten Villenviertels. An der Erhaltung dieses Gebietes besteht aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse. Geltungsbereich Das Denkmalschutzgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Satzungsgebietsgrenzen, die im Lageplan vom 0.0.000 dargestellt sind. Der Lageplan vom 0.0.000 ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage). Zum Denkmalschutzgebiet gehören die im Gebiet liegenden baulichen Anlagen, Straßen, Gassen, Wege, Plätze und Flurstücke, auch wenn diese durch Fortschreibung vom Zustand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung abweichen.

Schutzgegenstand Der Schutzgegenstand umfasst die städtebauliche Geschlossenheit dieses Villenviertels, die trotz zeitlich unterschiedlicher Bebauung und entsprechend verschiedener Grundstückseinfriedung von einer gewissen Einheitlichkeit geprägt ist und damit eine hohe künstlerische Bedeutung besitzt. Gegenstand der Unterschutzstellung ist: a) die bestehende und differenzierte ensembleprägende Bebauungsstruktur mit dem jeweiligen Maßverhältnis zwischen überbauten und unbebauten Grundstücksflächen, b) die regelmäßig angeordnete zweigeschossige Bebauung im Bereich des Heinrichshofes mit mittiger Gartenanlage (dreiseitige Anlage) aus der Entstehungszeit um 0, c) die überkommene First - und Traufhöhe der Einzelhausbebauung (Solitäre), vorwiegend im Bereich des Hirschgrabens (Paul-Geipel-Str. bis ), als zweigeschossige repräsentative Villenbebauung mit Sockelgeschoss und Drempel aus der Zeit nach 0 sowie die Abstandsflächen zu benachbarten Gebäuden in ihrer Verhältnismäßigkeit des typischen Bestandes der Umgebungsbebauung, d) die symmetrische Fassadengliederung der Villen zur Straßenseite überwiegend mit Mittelrisalit und Dreiecksgiebel, hochrechteckigen Fensterformaten und gequaderten Putzstrukturen im Sockelbereich, Nebengebäude (Remisen) in ein- bis zweigeschossiger Bauweise in kleingliedriger, häufig ländlicher Baugestaltung, e) das vorhandene Erscheinungsbild der Straßen, Wege und Plätze einschließlich ihrer Bepflanzung, f) die straßenzugewandten Grundstückseinfriedungen in ihrer landschaftsbezogenen und künstlerischen Ausgestaltung mit ornamentalen oder bildhaften Motiven in Schmiedeeisen zwischen Gusseisen - oder Steinsäulen über massiven Sockel, g) die parkähnlichen Gartenanlagen als ortstypischer Standort einer Einzelhausbebauung (Solitär) und sonstige, den Gebietscharakter prägende Gartenanlagen mit Vor -, Seiten- und Hof - bzw.- Hausgarten einschließlich ihrer Ausstattungs - und Landschaftselemente, wie z.b. Terrassen, Pergolen, Freitreppen, Stützmauern, Schmuckelementen, Plastiken sowie Bepflanzung. Genehmigungspflichttatbestände () Veränderungen an dem geschützten Erscheinungsbild des Denkmalschutzgebietes bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. () Genehmigungspflichtig sind insbesondere: a) die Errichtung, Veränderung und der Abbruch baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Sächsischen Bauordnung, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, b) das Anbringen von Verkleidungen an Außenwänden, Jalousien, Markisen, Werbeanlagen und Außenbeleuchtungen, wenn sie jeweils vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, c) die Veränderung der Dachdeckung, Gesimse, Türen, Türgewände, Fenster mit ihren Umrahmungen und Läden, Fenstergewände, des Verputzes und der Farbe der Gebäude, wenn diese Veränderungen vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,

d) die Errichtung von baulichen oder anderen Anlagen, soweit nicht nur vorübergehend aufgestellt. Dies betrifft auch Anlagen in oder an öffentlichen Verkehrsflächen. e) die Gestaltung der Straßenbeleuchtung sowie die Veränderung des Straßenbelages und des Straßenniveaus, f) die Neuanlage von Gartenanlagen und Wegen und die Beseitigung und Neuanpflanzung von Bäumen und Sträuchern, g) die Veränderung und Neuanlage von Begrünungen (Bäume, Sträucher, Grünflächen) im öffentlichen Straßenraum. () Diese Satzung entbindet nicht von der Genehmigungspflicht für Einzeldenkmale nach Sächs DSchG. Zuständigkeiten und Verfahren Ist eine bauaufsichtliche Genehmigung nach der Sächsischen Bauordnung erforderlich, wird die Genehmigung nach dieser Satzung durch die Baugenehmigungsbehörde erteilt. In allen anderen Fällen ist die Genehmigung nach dieser Satzung gesondert bei der unteren Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Chemnitzer Land zu beantragen. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des Abs. Nr. SächsDSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung nach dieser Satzung Veränderungen an dem geschützten Bild im Geltungsbereich dieser Satzung vornimmt. Ordnungswidrigkeiten können durch die untere Denkmalschutzbehörde gemäß Abs. SächsDSchG in Verbindung mit Abs. Nr. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 0.000,00 DM, in besonders schweren Fällen bis zu.000.000,00 DM geahndet werden. Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Glauchau, den 0. Juli 000 S t e t t e r Oberbürgermeister Hinweis nach Abs. der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO): Nach Abs. Satz SächsGemO gelten Verordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.

Dies gilt nicht, wenn. die Ausfertigung der Verordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind,. der Bürgermeister dem Beschluß nach Abs. SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,. vor Ablauf der in Abs. Satz SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern oder geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Abs. Satz SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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