Richtlinien öffentlicher Organe zwischen Compliance and Ethic Codes

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Transkript:

Richtlinien öffentlicher Organe zwischen Compliance and Ethic Codes Winterthur, 25. Juni 2014 3. Winterthurer Tagung zum Arbeitsrecht (zhaw) Dr. iur. Bruno Baeriswyl Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich

NZZ, 19. Juni 2014 (online) 2

Inhalt 3 Datenschutz Prinzipien und Konkretisierung Beispiele Informatik Datenschutz-Richtlinie Passwort- Richtlinie Whistleblowing Datenschutzprinzipien Richtlinie Verantwortung, Verbindlichkeit «Verwaltungsverordnung» (Innenverhältnis) Compliance und Code of Conduct (Ethic Code) Fazit

Datenschutz Recht auf persönliche Freiheit und Privatsphäre Art. 8 EMRK Art. 10, 13 BV Datenschutzgesetzgebung Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) Kantonale (Informations-) und Datenschutzgesetze

Gesetzgebung Datenschutzgesetze Ziel: Schutz der Privatsphäre und der Persönlichkeit Mittel: Schutz der Daten und Informationen Regeln: Umgang mit Personendaten

Datenschutzprinzipien Rechtsgrundlage / Rechtfertigungsgrund Verhältnismässigkeit Zweckbindung Integrität Sicherheit

Datenschutzprinzipien 7 Konkretisierung Richtlinien /Reglemente Adressaten «Organisation», Mitarbeitende Ziele Compliance Code of Conduct

Beispiele 8 Informatik Datenschutz-Richtlinie Passwort-Richtlinie Whistleblowing Datenschutzprinzipien

Informatik 9 7 Abs. 1 IDG Das öffentliche Organ schützt Informationen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen.

Datenschutz-Richtlinie «verbindlich..» «Personenbezogene Daten sind durch die Abteilungen mittels der erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen vor dem Zugriff und der Bearbeitung durch unbefugte Personen angemessen zu schützen»

Datenschutz-Richtlinie 11 «Jeglicher Einsatz von Informatikmitteln, der die Privatsphäre anderer Personen verletzt, ist untersagt.» «Personendaten dürfen nur soweit erfasst, verarbeitet und weitergegeben werden, als dies zur Ausführung der anvertrauten Aufgabe notwendig ist.»

Passwort-Richtlinie 12 «Wo Passwörter verwendet werden, sind starke persönliche Passwörter einzusetzen.» «Starke Passwörter sind mindestens 8 Zeichen lang, haben aus jeder der vier Buchstabengruppen Grossbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen (wie Satzzeichen u.ä.) mindestens ein Element du dürfen keine erkennbare Konstruktionsregel aufweisen.» «Persönliche Passwörter sind einer Person zugeteilt oder werden von ihr bestimmt.» «Persönliche Passwörter dürfen keiner anderen Person mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden.»

Whistleblowing 13 Personalrecht ZH Keine spezifische Regelung Datenbearbeitung (IDG) Rahmenbedingungen Treuepflicht ( 49 PG) Geheimnisverpflichtung ( 51 PG) überwiegendes öffentliches oder privates Interesse Datenschutzprinzipien Verhältnismässigkeit, Integrität Interessenabwägung

Whistleblowing 14 Richtlinie / Reglement? Konkretisierung «Sofern Meldungen an Vorgesetzte nichts bewirken oder der Korruptionsverdacht sich gegen Vorgesetzte richtet, gilt die kantonale Ombudsstelle in der Regel als Meldestelle für Korruptionsfälle am Arbeitsplatz.» «Ein solches Vorgehen darf den Mitarbeitenden nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie sich nicht an den Dienstweg gehalten und die Treuepflicht gemäss 49 PG verletzt hätten.»

Richtlinie 15 Verantwortung Verbindlichkeit

Verantwortung 16 «Die Benutzerinnen und Benutzer sind für den Einsatz und die Systempflege ihrer Informatikmittel verantwortlich.» «Die Verantwortung für die Systempflege kann ganz oder teilweise auf den IT- Verantwortlichen der Abteilung übertragen werden.»

Verantwortung 17 «Die Benutzerinnen und Benutzer von Informatikmitteln sind dafür verantwortlich, dass Daten nicht durch unbefugte Dritte missbräuchlich verwendet werden.»

Verbindlichkeit 18 «Verstösse gegen diese Richtlinie werden nach Massgabe des Disziplinarrechts geahndet. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Straftatbestand erfüllt sein könnte, kann Strafanzeige erstattet werden.» «Ein Missbrauch hat personalrechtliche Konsequenzen zur Folge. Bei Verstoss gegen das Strafgesetzbuch und bei Verletzung von Rechten Dritter insbesondere von Urheberrechten muss mit straf- bzw. zivilrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.»

Verbindlichkeit 19 19 148 VVO «Einheitliche Anwendung des Personalrechts» Weisungen und Richtlinien

Richtlinie 20 Verwaltungsverordnung Compliance Code of Conduct

Richtlinie 21 Verwaltungsverordnung Generell-abstrakte Handlungsanleitung «Innenverhältnis» Organisation (Betrieb) Mitarbeitende (Rechte und Pflichten) «Konkretisierung»: Vollzug, Praxis

Richtlinie 22 Verwaltungsinternes Verhalten des Personals Einheitliche Praxis Innenwirkung

Richtlinie 23 Verbindlichkeit? «. im Rahmen des geltenden Rechts.» Personalrecht, Strafrecht etc. Rechtsschutz Rekurs (Personalrecht) Verfahrensrechte

Compliance 24 Richtlinie Konkretisierung Gesetzliche Bestimmungen Grenzen Aufsichtsbehörde Fachbehörde Auslegung

Code of Conduct (Ethic Code) 25 Verhalten Gesetzlicher Rahmen

Datenschutz 26 Compliance Code of Conduct Datenschutzprinzipien Konkretisierung Auslegung «Ermessens»-Spielraum

Fazit 27 Richtlinie Praxis Nutzen Konkretisierung Verbindlichkeit Gesetzgebung Datenschutz Compliance / Code of Conduct

28 So erreichen Sie uns Adresse Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich Postfach, CH-8090 Zürich Telefon +41 (0) 43 259 39 99 8.30 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr Internet E-Mail Twitter www.datenschutz.ch mit verschlüsseltem Kontaktformular datenschutz@dsb.zh.ch twitter.com/dsb_zh