DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. Referat Sozialzentrum Höfe

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1 Referat Sozialzentrum Höfe

2 Datenschutz: schützt wen? Referat Sozialzentrum Höfe

3 Referat Sozialzentrum Höfe

4 Referat Sozialzentrum Höfe

5 Stellung Kontrollorgan verwaltungsunabhängig gewählt für Amtsperiode eigenes Budget kann von Amtes wegen tätig werden untersteht dem Amtsgeheimnis kann Akten & Dokumente herausverlangen Berichterstattung & Information Sensibilisierung Referat Sozialzentrum Höfe

6 Referat Sozialzentrum Höfe

7 Referat Sozialzentrum Höfe

8 Rechtsgrundlagen Bundesverfassung Zivilgesetzbuch Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung & den Datenschutz des Kantons Schwyz (ÖDSG) Spezialgesetze des Kantons Schwyz Personal- und Besoldungsgesetz Sozialhilfegesetz & -verordnung Gesundheitsgesetz u.a.m. Referat Sozialzentrum Höfe

9 Begriffe Personendaten Bezug zu Person Bestimmbarkeit besonders schützenswerte Personendaten schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit Angaben über politische Ansichten, Konfession, Gesundheit, Sozialhilfe, polizeiliche Ermittlungen etc. Bearbeiten jeder Umgang mit Personendaten (weit auszulegender Begriff; Informationsträger nicht relevant) öffentliches Organ Amts- und Verwaltungsstellen, Kommissionen, Anstalten etc. Private (Organisationen), die eine öffentliche/hoheitliche Aufgabe wahrnehmen Referat Sozialzentrum Höfe

10 Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten Gesetzliche Grundlage Einwilligung Personendaten bes. schützenswerte Personendaten Personendaten bes. schützenswerte Personendaten - Gesetz, Verordnung oder Weisung - dient der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe - ausdrücklich - formelles Gesetz - für Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich - mündlich - schriftlich - indirekt - schriftlich - ausdrücklich Referat Sozialzentrum Höfe

11 5a ShG Datenaustausch & -bekanntgabe 1 Die Fürsorgebehörden und Sozialdienste sind auf Anfrage hin ermächtigt, gegenseitig Informationen über Beginn, Ausmass, Art, Dauer und Ursachen gewährter wirtschaftlicher Hilfe, Abtretungen, Auszahlungen sowie über rechtskräftige Verurteilungen wegen unrechtmässiger Erwirkung von Sozialhilfeleistungen auszutauschen. 2 Im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit sind die Behörden ermächtigt, mit den im Einzelfall beteiligten Stellen insbesondere persönliche, berufliche und finanzielle Angaben der Hilfesuchenden auszutauschen. Der Datenaustausch kann auch im Abrufverfahren erfolgen. 3 Die Verwaltungs- und Justizbehörden des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sowie die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten Organisationen und Personen sind verpflichtet, den Fürsorgebehörden und Sozialdiensten von sich aus mitzuteilen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit ein konkreter Verdacht auf unrechtmässige Erwirkung oder die zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen besteht. Referat Sozialzentrum Höfe

12 Verhältnismässigkeit nur, wenn nötig nur soviel, wie nötig nur so lange, wie nötig Zweck der Information? Referat Sozialzentrum Höfe

13 Referat Sozialzentrum Höfe

14 s Grundsatz = unsicher Abfangen auf dem Versandweg (Einschleusung Malware u.a.) Rechte / Zugriff Administratoren Datensynchronisation internes Netzwerk besserer Schutz gegen aussen Kommunikation innerhalb einfacher (AHVN13, Initialen etc.?) Verschlüsselung sicher, oft eher umständlich & teuer beidseitig notwendig (Bekanntgabe Code separat!) ZIP-Files (hoher Aufwand für geringen Schutz) pdf-professional Signaturen (z.b. SuisseID) Referat Sozialzentrum Höfe

15 Allgemeine Verhaltensregeln bei s bei unbekanntem Absender ungelesen löschen Grundsatz: dem Inhalt misstrauen, auch bei bekanntem Absender «geringfügige Fehler» keine Links anklicken & keine Attachements öffnen (vor allem in verdächtigen bzw. unbekannten s) nicht auf SPAM antworten Foren, Newsgroups, Chats, Gästebücher, Newsletter etc. meiden oder nur gezielt nutzen Versand besonders schützenswerter Personendaten per ? Fazit: -Adresse so gut wie möglich zur Geheimsache erklären Referat Sozialzentrum Höfe

16 Amtshilfe Kanton Gemeinde Referat Sozialzentrum Höfe

17 Voraussetzungen zur Datenbekanntgabe Rechtsgrundlage (nach Art. 9 ÖDSG) Verpflichtung / Ermächtigung Beispiel: «der KESB muss bekannt gegeben werden» 5a ShG & 10 f. ShV Datenempfänger zur Bearbeitung berechtigt & keine Geheimhaltungspflicht steht entgegen nur «dartun» (kein Nachweis) Beispiel? Telefonauskünfte? Einwilligung Betroffener «informed consent» Daten allgemein zugänglich gemacht & Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt eigene Webseite Tipp für Datenlieferant: «Ball zurückspielen» Referat Sozialzentrum Höfe

18 Checkliste (Datenbekanntgabe) Worüber soll informiert werden? «besonders schützenswerte» Personendaten (persönlicher Geheimbereich, Gesundheit, Konfession, Sozialhilfe etc.) «normale» Personendaten (Geburtsdatum, Adresse, Namen) nicht personenbezogene Informationen (Terminlisten, Ordnungen) Rechtmässigkeit? gesetzliche Grundlage oder Einwilligung Zweck der Information? Um wen geht es? «normale» Person oder Person des öffentlichen Lebens Wer ist Adressat? andere Amtsstelle (Amtshilfe) konkrete einzelne Private Öffentlichkeit Interessenabwägung Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person Referat Sozialzentrum Höfe

19 Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

20 Datenschutz: schützt uns ALLE! Referat Sozialzentrum Höfe

21 Referat Sozialzentrum Höfe

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