Grundschulung Datenschutz
|
|
|
- Hertha Feld
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Grundschulung Datenschutz
2 Inhalt 1. Einleitung 2. Rechtsgrundlagen und Abgrenzungen 3. Wichtige Begriffe 4. Wesentliche Grundsätze des Datenschutzes -- Rechtmässigkeit -- Verhältnismässigkeit -- Treu und Glauben -- Zweckbindungsgebot -- Richtigkeit -- Transparenz 5. Rechte der Einzelpersonen 6. Pflichten der öffentlichen Organe 7. Bekanntgabe von Personendaten und Amtshilfe 8. Ihre Fragen
3 Organisation und Stellung Stellung Kantonales und kommunales Kontrollorgan im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz Verwaltungsunabhängig Gewählt für Amtsperiode Eigenes Budget Kann von Amtes wegen tätig werden Organisation 250 Stellenprozente Stao: Gotthardstr. 21, 6414 Oberarth administrativ unterstellt beim FD SZ
4 Gesetzlicher Auftrag (Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007) Überwachung der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz und das Öffentlichkeitsprinzip Kontrolle des Registers der Datensammlungen Beratung der öffentlichen Organe Mitwirkung bei der Gesetzgebung Vermittlung zwischen öffentlichen Organen und Privaten Information
5 2. Rechtsgrundlagen und Abgrenzungen
6 Bundesverfassung Art. 13 Schutz der Privatsphäre 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Zivilgesetzbuch Art. 28 Schutz der Persönlichkeit 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
7 Rechtsgrundlagen Bund Bundesverfassung Art. 28 Zivilgesetzbuch Bundesgesetz vom über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) Kanton Gesetz vom 23. Mai 2007 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG) Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz (VÖDSG) Zahlreiche Spezialgesetze: Verordnung über das Einwohnermeldewesen Steuergesetz Sozialhilfegesetz Gesundheitsgesetz Justizverordnung u.a.m.
8 Abgrenzungen Bundesorgane unter sich Bundesorgane Private Private unter sich Kantonale öffentliche Organe unter sich Kantonale öffentliche Organe Private
9 Geltungsbereich ÖDSG Geltungsbereich ( 2 ÖDSG): Alle öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden Soweit sie hoheitlich handeln Ausnahmen ( 3 ÖDSG): Gerichtliche Behörden Kantonalbank Anstalten des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften
10 «Hoheitliche Handlung» Hoheitlich Baubewilligung Steuerveranlagung Vollstreckungsverfügung Fahrzeugprüfung Patenterteilung Sozialhilfegewährung Abfallentsorgung (öfftl. Raum) etc. Nicht hoheitlich Verkauf von SBB-Tageskarten Verkauf von Karten und Broschüren Verkauf von Energiesparlampen Verkauf verbilligter Saisonabonnemente Etc.
11 3. Begriffe
12 Begriffe Öffentliches Organ ( 4 ÖDSG) Verwaltungsstellen und Behörden aller Ebenen (Kanton, Bezirk, Gemeinde) Organisationen und Personen privaten Rechts, soweit sie mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind Privates Transportunternehmen, das mit der Kehrichtabfuhr beauftragt ist Private Garagen, die Fahrzeugkontrollen durchführen Privatpersonen als offizielle Übersetzer Privatspitäler, die auf der Spitalliste des Kanton stehen SPITEX Private Sicherheitsdienste, die im Auftrag der Polizei gewisse Aufgaben wahrnehmen Etc.
13 Begriffe - Personendaten ( 4 ÖDSG) Personendaten: Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen bestimmbar = Rückschluss ohne erheblichen Aufwand möglich
14 Begriffe Personendaten ( 4 ÖDSG) Personendaten: Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen bestimmbar = Rückschluss ohne erheblichen Aufwand möglich Besonders schützenswerte Personendaten: religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten Gesundheit, Intimsphäre, ethnische Zugehörigkeit vormundschaftliche Massnahmen Massnahmen der sozialen Hilfe administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen
15 Begriffe Persönlichkeitsprofil ( 4 ÖDSG) Persönlichkeitsprofil: Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt Beispiele: Einkaufsgewohnheiten und Produktvorlieben gestützt auf Auswertung von COOP Supercard oder Migros CumulusCard Reisegewohnheiten und Produktvorlieben gestützt auf Auswertung Kreditkartenabrechnungen Produktvorlieben gestützt auf Auswertung Surfgewohnheiten (Google)
16 Begriffe Datensammlung ( 4 ÖDSG) Datensammlung: Bestand von Daten, der so aufgebaut ist, dass diese erschliessbar sind > Systematisierung und Katalogisierung > Such- und Filterfunktionen > Index etc.
17 Begriffe bearbeiten ( 4 ÖDSG) Beschaffen Archivieren/ Vernichten Bekanntgeben/ Bearbeiten Bearbeiten: Jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den angewandten Mitteln! Beschaffen Aufbewahren Einsicht gewähren Weitergeben Veröffentlichen Zugänglich machen Etc.
18 4. Grundsätze der Datenbearbeitung
19 Bundesverfassung Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. 4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Verfassung Kanton Schwyz (neu) 3 Rechtsstaatlichkeit 1 Grundlage staatlicher Tätigkeit ist das Recht. 2 Staatliche Tätigkeit muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staat und Private handeln nach Treu und Glauben.
20 Wichtige Grundsätze Gelten nicht nur für die Datenbearbeitung aber auch! Rechtmässigkeit Verhältnismässigkeit Treu und Glauben Zweckbindungsgebot Richtigkeit Transparenz
21 Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten ( 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 ÖDSG) Gesetzliche Grundlage Ermächtigung Einwilligung Gewöhnliche PD Beso. schützenswerte PD Gewöhnliche PD Beso. schützenswerte PD - Gesetz, Verordnung oder Weisung - Dient der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe - Formelles Gesetz - Für Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich - Mündlich - Schriftlich - Direkt - Indirekt - Schriftlich - Ausdrücklich
22 Rechtmässigkeit Personendaten allgemein ( 9 Abs. 1 ÖDSG) Gesetz, Verordnung, Reglement, Weisung Bearbeitung dient der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe Mangels Rechtsgrundlage: Einwilligung der betroffenen Person Kann ggf. auch auf Grund der konkreten Umstände vorausgesetzt werden Erhöhte Anforderungen bei besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen ( 9 Abs. 2 und 3 ÖDSG) Gesetz im formellen Sinn, d.h. von der Legislative erlassen Kantonsrat, Gemeindeversammlung Für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unabdingbar Ausdrückliche Einwilligung im Einzelfall Allgemeine Bekanntgabe durch die betroffene Person
23 Verhältnismässigkeit ( 8 Abs. 1 ÖDSG) 1. Nur, wenn nötig -Brauche ich die Information? 2. Nur soviel, wie nötig -Was brauche ich? 3. Nur so lange, wie nötig -Wie lange brauche ich sie?
24 Treu und Glauben ( 8 Abs. 1 ÖDSG) Allgemeiner Grundsatz Gilt im Privatrecht wie auch im Verwaltungsrecht 3 der Verfassung des Kantons Schwyz Gebietet loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr Willkürverbot Verbot widersprüchlichen Verhaltens Vertrauensschutz
25 Zweckbindungsgebot ( 8 Abs. 3 ÖDSG) Zweckbindung heisst: Daten dürfen nur bearbeitet werden, wenn (alternativ): Zweck gesetzlich vorgesehen ist; Zweck bei der Beschaffung angegeben wurde; Zweck aus den Umständen ersichtlich ist. Es braucht immer einen Zweck für die Datenbearbeitung! Gilt auch für den Datenaustausch zwischen den öffentlichen Organen (Amtshilfe)!
26 Richtigkeit ( 8 Abs. 2 ÖDSG) Wer Daten bearbeitet ist auch für deren Richtigkeit und Aktualität sowie entsprechend dem Zweck für deren Vollständigkeit verantwortlich Berichtigungs- und Unterlassungsanspruch ( 26 ÖDSG) Bestreitungsvermerk ( 26 Abs. 2 ÖDSG)
27 Transparenz Öffentliches Register der Datensammlungen ( 23 ÖDSG) Einsichtsrechte ( 24 ÖDSG)
28 5. Kontrollrechte der Einzelpersonen
29 Kontrollrechte der Einzelpersonen Jeder darf Einsicht in seine eigenen Daten verlangen ( 24 und 25 ÖDSG). Die Anfrage muss nicht begründet werden Jeder darf seine Daten sperren lassen, um seine schützenswerten Interessen wahren zu können ( 13 ÖDSG) Die Auskunft oder die Datensperre muss kostenlos sein ( 37 ÖDSG) Jeder darf verlangen, dass die unrechtmässige Führung von Daten unterlassen wird ( 26 ÖDSG). Jeder darf verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt oder gelöscht werden ( 26 ÖDSG)
30 6. Pflichten der öffentlichen Organe
31 Schutz der Daten ( 8 Abs. 4 ÖDSG) Technische Massnahmen Türschlösser Sicherheitstüren, Brandschutztüren, Sicherheitsglas Abschliessbares Mobiliar Live-Video, Alarmanlage Aktuelle Virenschutzprogramme, Firewall Back-Ups u.a.m. Organisatorische Massnahmen Schlüsselplan Berechtigungskonzepte Verschlüsselungen Geheimhaltungserklärungen Starke Passwörter, regelmässige Passwortänderungen Weisungen, Reglemente (insbes. IT-Sicherheit) Ausbildung, Sensibilsierung Einsatzplan Reinigungspersonal u.a.m.
32 7. Bekanntgabe von Personendaten und Amtshilfe
33 Bekanntgabe von Personendaten ( ÖDSG) Personenbezogene Daten bekannt geben an Private an öffentliche Organe (Amtshilfe) 12 Abs. 1 Bst. a und b voraussetzungslos 12 Abs. 1 Bst. a und b voraussetzungslos 12 Abs. 2 berechtigtes Interesse 14 Rechtsgrundlage, Einwilligung/Ermächtigung 12 Abs. 3 schützenswertes und ideelles Interesse 15 Rechtsgrundlage oder Einwilligung
34 Amtshilfe ( 14 ÖDSG) Kanton Bezirk Gemeinde
35 Amtshilfe ( 14 ÖDSG) Datenaustausch innerhalb der Verwaltung nicht beliebig möglich! Voraussetzungen: Rechtsgrundlage oder Ermächtigung Empfänger ist zur Datenbearbeitung berechtigt (Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe) Aber nur, wenn keine gesetzliche Geheimhaltungspflicht entgegensteht! Einwilligung
Datenschutz & Öffentlichkeitsprinzip
Datenschutz & Öffentlichkeitsprinzip 2 Ziele Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragter vorgestellt Wesentliche Grundsätze des Datenschutzes bekannt Bezug zum Arbeitsalltag erkannt Was darf man tun?
Grundschulung Datenschutz
Grundschulung Datenschutz www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 1 Inhalt 1. Einleitung 2. Rechtsgrundlagen und Abgrenzungen 3. Begriffe 4. Grundsätze des Datenschutzes -- Rechtmässigkeit -- Verhältnismässigkeit
Datenschutz im Schulalltag
Datenschutz im Schulalltag Ziele Aufgaben und Organisation des Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragten bekannt Wesentliche Grundsätze des Datenschutzes bekannt Bedeutung für den Schulalltag erkannt
Grundschulung Datenschutz Kanton Schwyz
Grundschulung Datenschutz Kanton Schwyz Ziele Aufgabe und Organisation des Öffentlichkeits-und Datenschutzbeauftragten bekannt Wesentliche Grundsätze des Datenschutzes bekannt Bezug und Zusammenhang zur
Datenschutz: geht das MICH an?
Datenschutz: geht das MICH an? Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November 2015 1 Inhalt 1. Einleitung 2. Grundlagen, Abgrenzungen & Begriffe 3. Grundsätze des Datenschutzes 4. Kontrollrechte der Einzelpersonen
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. Referat Sozialzentrum Höfe
Referat Sozialzentrum Höfe 19.4.2017 1 Datenschutz: schützt wen? Referat Sozialzentrum Höfe 19.4.2017 2 Referat Sozialzentrum Höfe 19.4.2017 3 Referat Sozialzentrum Höfe 19.4.2017 4 Stellung Kontrollorgan
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. 1
www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 1 Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 2 Ziele & Inhalt Aufgabe und Organisation des kantonalen Öffentlichkeitsund Datenschutzbeauftragten
Konkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz
Schwyz - Obwalden - Nidwalden Konkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz 1. Allgemeines Geltungsbereich Datenschutzgesetz 2 und 3 ÖDSG 1 Art. 1 Abs. 2 und 3 kdsg- 2 Art. 2 3 Definition öffentliches
Datenschutz und Archivierung
Datenschutz und Archivierung www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 1 Ziele Aufgabe und Organisation der Datenschutzstelle bekannt WesentlicheGrundsätze des neuen Datenschutzgesetzes bekannt Bezug und Zusammenhang
Grundkurs Datenschutz
Grundkurs Datenschutz Schulung Lernende Kanton SZ vom 26.9.2014 1 Inhalt 1. Einleitung 2. Grundlagen, Abgrenzungen & Begriffe 3. Grundsätze des Datenschutzes 4. Kontrollrechte der Einzelpersonen 5. Pflichten
Datenschutz in der Volksschule
Datenschutz in der Volksschule SGV-Forum 18. November 2010 lic.iur. RA Franziska Gschwend, Inhalt Einleitung Begriffe Grundsätze des Datenschutzes Zulässigkeit der Datenbearbeitung und -bekanntgabe Rechte
Informationssicherheit Und egovernment. RA lic. iur. Christoph Storrer Datenschutzbeauftragter des Kantons Schaffhausen
Informationssicherheit Und egovernment RA lic. iur. Christoph Storrer Datenschutzbeauftragter des Kantons Schaffhausen 1 Referent DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER DES KANTONS SCHAFFHAUSEN RA lic. iur. Christoph
Urs Belser, Fürsprecher, Belser Datenschutz GmbH, 4500 Solothurn. Schnittpunkt Datenschutz und Arbeitsrecht 10. März 2015, Weisser Wind, Zürich
Urs Belser, Fürsprecher, Belser Datenschutz GmbH, 4500 Solothurn Schnittpunkt Datenschutz und Arbeitsrecht 10. März 2015, Weisser Wind, Zürich 1 2 WORUM ES (NICHT) GEHT Der Sonnenschirm schütz nicht die
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 36 Revision DSG (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/datenschutzstaerkung.htm
Rechtswissenschaftliches Institut. Datenschutzrecht. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2016.
Datenschutzrecht Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 1 Überblick 1. Zweck 2. Rechtsgrundlagen 3. Geltungsbereich 4. Begriffe 5. Grundsätze der Datenbearbeitung
Datenschutz und Archivierung
Datenschutz und Archivierung www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 1 Ziele Aufgabe und Organisation des Öffentlichkeits-und Datenschutzbeauftragten bekannt Wesentliche Grundsätze des Datenschutzes bekannt Bezug
Grundschulung Datenschutz Kanton Nidwalden. www.datenschutz-sz-ow-nw.ch
Grundschulung Datenschutz Kanton Nidwalden Ziele Aufgabe und Organisation des Datenschutzbeauftragten bekannt Wesentliche Begriffe und Grundsätze des Datenschutzes bekannt Bezug und Zusammenhang zu anderen
Datenschutz im Schulalltag
Datenschutz im Schulalltag Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 27. August 2014 1 Inhalt 1. Einleitung 2. Grundlagen Rechtsgrundlagen und Abgrenzungen Wichtige Begriffe Wesentliche Grundsätze des Datenschutzes
Datenschutz in der Praxis
Datenschutz in der Praxis Ziele Aufgabe und Organisation des Datenschutzbeauftragten bekannt Wesentliche Begriffe und Grundsätze des Datenschutzes bekannt Bezug und Zusammenhang zu anderen kantonalen Fachgesetzen
Die Rechte der betroffenen Personen bei der Bearbeitung von Personendaten
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Die Rechte der betroffenen Personen bei der Bearbeitung von Personendaten Mai 2014 Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058
Datenschutz. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut
Datenschutz Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2014 Seite 1 VII. Datenschutzrecht 1. Zweck Datenschutz 2. Internationale Grundlagen 3. Rechtsgrundlagen Schweiz
Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei
Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Kollision von Rechten und Pflichten? Datenschutzbeauftragter der Zürcher Kantonalbank 27. Januar 2005 Folie
Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht
1 Vorlesung Veranstaltungen 19. September: 26. September: Urheberrecht 3. Oktober: Patent- und Markenrecht 10. Oktober: Kartell- und Lauterkeitsrecht 17. Oktober: Telekommunikationsrecht 24. Oktober: Grundtypen
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. Datenschutz in der Praxis (SZ) Kurs vom 2. September 2015 1
Datenschutz in der Praxis (SZ) Kurs vom 2. September 2015 1 Datenschutz in der Praxis (Schwyz) Datenschutz in der Praxis (SZ) Kurs vom 2. September 2015 2 Ziele Aufgabe und Organisation des Öffentlichkeits-
Mobile Apps für die Gesundheitsbranche und Datenschutz
Mobile Apps für die Gesundheitsbranche und Datenschutz Schutz vor Daten soll ein Grundrecht werden Grundrecht auf informationelles Selbstbestimmungsrecht mit der Folge der Beweislastumkehr. Unternehmen
Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz
Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 1 Ziele & Inhalt Aufgabe und Organisation der Datenschutzstelle bekannt Wesentliche Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips bekannt
«Hose abelaa!» Datenschutz im Einbürgerungsverfahren
«Hose abelaa!» Datenschutz im Einbürgerungsverfahren Erfahrungsaustausch Bürgerrecht vom 29. Oktober 2015 1 Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragter Rechtsgrundlage Gesetz über die Öffentlichkeit der
Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz
Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz Ziele & Inhalt Aufgabe und Organisation des kantonalen Öffentlichkeitsund Datenschutzbeauftragten bekannt Wesentliche Begriffe zum und Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips
Datenschutz bei den Einwohnerkontrollen
bei den Einwohnerkontrollen Judith Petermann Büttler Stv. Andrea Klüser Programm / Ablauf 09:00 Allgemeiner Teil 10:00 Pause 10:15 in den Einwohnerkontrollen 12:00 Ende 3 Fragen??? Gerne jederzeit 4 Allgemeiner
Transparenter Staat oder transparenter Bürger?
Transparenter Staat oder transparenter Bürger? Sommertagung SGVW Bern, 18. Juni 2015 Dr. iur. Bruno Baeriswyl Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich Überblick 2 Transparenz im Datenschutz beim Öffentlichkeitsprinzip
Datenschutz im Schulalltag
Datenschutz im Schulalltag Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August 2015 1 Inhalt 1. Einleitung 2. Grundlagen Rechtsgrundlagen & Abgrenzungen Wichtige Begriffe Wesentliche Grundsätze des Datenschutzes
232.1 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kdsg)
Kanton Nidwalden Online 1 232.1 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kdsg) vom 20. Februar 2008 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung
Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV)
Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) 4. RRB vom 0. Dezember 00 (Stand. Juli 004) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 46 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom. Februar
Datenschutz Aufsichtsstelle über den Datenschutz der Stadt Burgdorf. Datenschutz Bericht vom der Geschäftsprüfungskommission
Datenschutz 2014 Aufsichtsstelle über den Datenschutz der Stadt Burgdorf Datenschutz 2014 Bericht vom 26.11.2014 der Geschäftsprüfungskommission Zur Datenschutzaufsicht in der Stadt Burgdorf Gemäss Art.
29. März und 12. April 2018 Markus Notter. Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich
Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich 29. März und 12. April 2018 Markus Notter 3. Rechte der Einzelperson D. Information und Datenschutz Grundlagen Persönlichkeitsschutz persönliche Freiheit
Gesetz über den kirchlichen Datenschutz
Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (Datenschutzgesetz) vom 24. November 2010 Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 der Kirchenverfassung vom
Was ist Datenschutz? Kennst du selbst solche negativen Beispiele? (Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz)
Wenn Informationen über Menschen gesammelt und bearbeitet werden, ist deren Persönlichkeit davon betroffen. Diese Betroffenheit kann stark oder schwach sein, positive oder negative Reaktionen hervorrufen.
Konkordanztabelle: Vorentwurf DSG / Reform des Europarats / Reform der Europäischen Union
Konkordanztabelle: Vorentwurf DSG / Reform des Europarats / Reform der Europäischen Union Vorentwurf DSG Entwurf SEV 108 1 Richtlinie (EU) 2016/680 2 Verordnung (EU) 2016/679 3 1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich
Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung August 2009 Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 462 43 95 www.edoeb.admin.ch
REGLEMENT VIDEOÜBERWACHUNG DER GEMEINDE HORW VOM 13. MÄRZ 2008
REGLEMENT VIDEOÜBERWACHUNG DER GEMEINDE HORW VOM 13. MÄRZ 2008 A U S G A B E 1 3. M Ä R Z 2 0 0 8 N R. 3 0 5 INHALT Art. 1 Verantwortlichkeit und Zweck 3 Art. 2 Verhältnismässigkeit 3 Art. 3 Bekanntgabe
Die Öffentlichkeit der Steuerregister
A Allgemeine Angaben Öffentlichkeit der Steuerregister Die Öffentlichkeit der Steuerregister (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2014) Abteilung Grundlagen / ESTV Bern, 2014 A Allgemeine Angaben -1- Steuerregister
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. 1
www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 1 DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 2 Datenschutz www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 3 Ziele Aufgabe und Organisation des Datenschutzbeauftragten bekannt allgemeine
Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG)
Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG). Vom. Februar 00 (Stand. Januar 05) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 8 Absatz, Artikel Absatz und Artikel 6 Absatz der Verfassung des Kantons
Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013
Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013 vom Gemeinderat genehmigt am 13. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Verantwortlichkeit und Zweck Verhältnismässigkeit
Weisung des Roche-Konzerns. betreffend. Schutz von personenbezogenen Daten
Weisung des Roche-Konzerns betreffend Schutz von personenbezogenen Daten PRÄAMBEL Als weltweit operierender Konzern setzt Roche auf allen Sektoren Systeme für die Verarbeitung und den Transfer von Daten
Bearbeitungsreglement. Umgang mit Personendaten bei der Atupri Gesundheitsversicherung
Umgang mit Personendaten bei der Atupri Gesundheitsversicherung 01.01.2016 Grundsatz Mit Hilfe des BearbeitungsReglements stellt die Atupri sicher, dass die Persönlichkeits- und die Grundrechte der versicherten
Informations- und Datenschutzreglement
Gemeinderat Tel. 041 979 80 80 [email protected] Postfach 7 Fax 041 979 80 89 www.hergiswil-lu.ch 6133 Hergiswil b. W. Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Hergiswil b.
1 Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe.
70.7 Gesetz über den Datenschutz vom 9. November 987 ) I. Allgemeine Bestimmungen Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe. Die Bestimmungen
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im privaten Bereich
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im privaten Bereich August 2009 Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465
Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private. lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.
Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Inhalt 1. Die Akteure: Gemeinden, Planer und Bauherrschaften/Unternehmer 2. Eingrenzung des Themas:
Kanton Zug Datenschutzgesetz. 1. Allgemeine Bestimmungen. Der Kantonsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 57. Datenschutzgesetz Vom 8. September 000 (Stand 8. November 008) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Art. 7 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 9. Juni 99 ) und gestützt
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 36 BGE 138 II 346 ff. EuGH, Urteil
Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz)
589 Ausserrhodische Gesetzessammlung. Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. Abs. und Art. 67 der
Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee
Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee (V-NDA) 510.291 vom 4. Dezember 2009 (Stand am 1. September 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 99 des Militärgesetzes vom 3. Februar
VERNICHTUNG ALTER AKTEN
1 Inhaltsverzeichnis 1 INHALTSVERZEICHNIS 1 2 VERNICHTUNG ALTER AKTEN 2 2.1 DEFINITION 2 2.1.1 VERNICHTUNG 2 2.2 AKTEN 2 3 AUSSCHEIDUNG ALTER AKTEN 2 3.1 2 JAHRE AUFBEWAHREN 2 3.2 10 JAHRE AUFBEWAHREN
zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)
Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am
Referendumsvorlage 411.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes Dem nachstehenden vom
Dr. iur. Rebekka Riesselmann-Saxer. Datenschutz im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
Dr. iur. Rebekka Riesselmann-Saxer Datenschutz im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis STÄMPFLI VERLAG AG BERN 2002 Inhaltsverzeichnis Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V XVII XXVII 1.
Reglement über die Video- überwachung auf öffentlichem Grund
Reglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund In Kraft seit: 1. Juli 2013 Inhalts verzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Gesetzliche Grundlage... 3 Art. 2 Verantwortlichkeit und
Smart Farming. Persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Überlegungen zum Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft
Smart Farming Persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Überlegungen zum Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft 6. Luzerner Agrarrechtstage 8. Juni 2018 Dr. iur. Anne-Sophie Morand [email protected]
Merkblatt Ihre Rechte nach dem Informations- und Datenschutzgesetz
Merkblatt Ihre Rechte nach dem Informations- und Datenschutzgesetz 1. Welches Ziel verfolgt das Informations- und Datenschutzgesetz? Das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) gibt Ihnen das Recht,
