Datenschutz im Schulalltag
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- Volker Raske
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1 Datenschutz im Schulalltag Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
2 Inhalt 1. Einleitung 2. Grundlagen Rechtsgrundlagen & Abgrenzungen Wichtige Begriffe Wesentliche Grundsätze des Datenschutzes 3. Bearbeitung von Personendaten 4. Bedeutung im Schulalltag 5. Rechte der betroffenen Personen 6. Ihre Fragen Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
3 Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
4 Organisation und Stellung Organisation 200 Stellenprozente Standort: Gotthardstr. 21, Oberarth administrativ dem Finanzdepartement SZ zugeordnet Stellung kantonales & kommunales Kontrollorgan im Sinne DSG verwaltungsunabhängig gewählt für Amtsperiode eigenes Budget kann von Amtes wegen tätig werden untersteht dem Amtsgeheimnis Unterstützungs- & Mitwirkungspflicht öffentlicher Organe Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
5 Gesetzlicher Auftrag Überwachung der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz & das Öffentlichkeitsprinzip Kontrolle des Registers der Datensammlungen Beratung & Unterstützung öffentlicher Organe & Privater Mitwirkung bei der Gesetzgebung Vermittlung zwischen öffentlichen Organen & Privaten Rechenschaftsablage, Information & Schulung Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
6 Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
7 Rechtsgrundlagen Bund Bundesverfassung Art. 28 Zivilgesetzbuch Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) Strafgesetzbuch, Fernmeldegesetz, etc. Kanton Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG) Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz (VÖDSG) Zahlreiche Spezialgesetze: Volksschulgesetz (VSG) Volksschulverordnung (VSV), Schulreglement, Promotionsreglement Weisungen betr. Schulcontrolling, Weiterbildung der Lehrpersonen, Unterrichtsorganisation, social medias etc. Reglement über die kantonalen Spezialdienste der Volksschulen Gesundheitsgesetz u.a.m. Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
8 Abgrenzungen Bundesorgane unter sich Bundesorgane Private Private unter sich Kantonale/kommunale öffentliche Organe unter sich Kantonale/kommunale öffentliche Organe Private Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
9 Verhältnis zu anderen Rechtsgrundlagen Datenschutzrecht Grundrecht Schutz der Privatsphäre -- Datenschutz-Grundsätze -- Zuständigkeiten & Verfahren -- Aufsicht -- einzelne spezifische Bestimmungen Volksschul-, Gesundheits-, Sozialhilfegesetz etc.: -- Art & Umfang der gesetzlichen Aufgabe -- Datenbearbeitung & Datenbekanntgabe, Amtshilfe -- Evtl. spezielle Geheimhaltungspflichten Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
10 Geltungsbereich ÖDSG Geltungsbereich ( 2 ÖDSG): alle öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden soweit sie hoheitlich handeln Ausnahmen ( 3 ÖDSG): gerichtliche Behörden Kantonalbank Anstalten des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften Lehrpersonal an Privatschulen? Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
11 Hoheitliche Handlung Hoheitlich Nicht hoheitlich Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
12 Begriffe: Personendaten 4 Bst. c ÖDSG Informationen/Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen bestimmbar = Rückschluss ohne erheblichen Aufwand möglich Problem der Anonymisierung natürliche und juristische Personen? Unternehmen? Schule? Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
13 Besonders schützenswerte Personendaten 4 Bst. d ÖDSG Angaben über: religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht, Zugehörigkeit und Betätigung persönlichen Geheimbereich, insbesondere seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand Rassenzugehörigkeit Massnahmen der Sozialhilfe polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren, Straftaten und dafür verhängte Strafen oder Massnahmen Verletzung dieser bewirkt schwerwiegende Verletzung der Privatsphäre Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
14 Persönlichkeitsprofil Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt Besondere Gefahr der Grundrechtsverletzung (systematische Zusammenstellung) Beispiele: Coop & Migros Kreditkartenabrechnungen Google: Auswertung Surfverhalten Portfolio aller SchülerInnen (als Dokumentation)? Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
15 Bearbeiten Beschaffen Archivieren/ Vernichten Bekanntgeben/ Bearbeiten 4 Bst. f ÖDSG Bearbeiten = jeder Umgang mit Daten, unabhängig angewandter Mittel Beschaffen Aufbewahren Einsicht gewähren Weitergeben Veröffentlichen Zugänglich machen Löschen etc. Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
16 Wichtigste Grundsätze im Datenschutz Rechtmässigkeit Verhältnismässigkeit Erforderlichkeit Geeignetheit Vernünftiges Verhältnis zwischen Zweck und Wirkung Treu und Glauben Willkürverbot Zweckbindungsgebot Vollständigkeit und Richtigkeit Schutz der Personendaten Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
17 Grundsatz 1: Rechtmässigkeit Jede Bearbeitung von personenbezogenen Daten muss rechtmässig sein, andernfalls gilt sie als widerrechtlich! Rechtmässigkeit Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
18 Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten ( 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 ÖDSG) Gesetzliche Grundlage Ermächtigung Einwilligung gewöhnliche PD bes. schützenswerte PD gewöhnliche PD bes. schützenswerte PD - Gesetz, Verordnung oder Weisung - dient der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe - formelles Gesetz - für Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich - mündlich - schriftlich - direkt - indirekt - schriftlich - ausdrücklich Rechtmässigkeit Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
19 Einwilligung der Eltern ersetzt die Einwilligung des (minderjährigen) Schülers vorgängige Information (was und zu welchem Zweck) Schüler sind (altersgerecht) mit einzubeziehen i.d.r. ab 12 Jahren mündlich oder schriftlich? Formulierungen wie " ohne Ihren Gegenbericht gehen wir davon aus, dass " erfüllen Voraussetzung für ausdrückliche Zus mmung gemäss Datenschutzrecht nicht ( opt in!) nicht sorgeberechtigter Elternteil kann nicht rechtsgültig einwilligen Rechtmässigkeit Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
20 Grundsatz 2: Verhältnismässigkeit 1. Nur, wenn nötig -Brauche ich die Information? 2. Nur soviel, wie nötig -Was brauche ich genau? 3. Nur so lange, wie nötig -Wie lange brauche ich die Information? Verhältnismässigkeit Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
21 Grundsatz 2: Verhältnismässigkeit 8 Abs. 1 ÖDSG Datenbearbeitung muss verhältnismässig sein Elemente Erforderlichkeit bzgl. zu erfüllender gesetzlicher Aufgabe objektive Geeignetheit Zumutbarkeit: Eingriff in Persönlichkeitsrechte vs. Zweck des Eingriffs Zweckbindungsgebot Datenvermeidung & Datensparsamkeit Problem der Datenflut (EDV!) -> Doppelspurigkeiten? Verhältnismässigkeit Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
22 Grundsatz 3: Treu und Glauben 8 Abs. 1 ÖDSG allgemeingültiger Grundsatz für Behörden und Private gebietet loyales & vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr Willkürverbot Zweckbindungsgebot Vertrauensschutz Vollständigkeit und Richtigkeit der bearbeiteten Daten Treu und Glauben Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
23 Zweckbindungsgebot 8 Abs. 3 ÖDSG Zweckbindung = Daten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der (alternativ): gesetzlich vorgesehen ist; bei der Beschaffung angegeben wurde; aus den Umständen ersichtlich ist. jede Datenbearbeitung braucht einen Zweck Zweck darf nur in der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe bestehen gilt auch für den Datenaustausch zwischen den öffentlichen Organen (Amtshilfe) Treu und Glauben Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
24 Vollständigkeit und Richtigkeit 8 Abs. 2 ÖDSG Wer Daten bearbeitet, ist für deren Richtigkeit und Aktualität sowie (entsprechend dem Zweck) für deren Vollständigkeit verantwortlich jeder für seinen Bereich! dem Verwendungszweck entsprechend genügend genau daraus abgeleitet: Transparenzgebot ( 23 ÖDSG) Einsichts- und Kontrollrechte ( 24 & 25 ÖDSG, 46 VSG) Berichtigungs- und Unterlassungsanspruch ( 26 ÖDSG) Bestreitungsvermerk ( 26 Abs. 2 ÖDSG) Treu und Glauben Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
25 Grundsatz 4: Schutz der Daten Technische Massnahmen Organisatorische Massnahmen Datensicherheit Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
26 Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
27 Bekanntgabe von Personendaten Personenbezogene Daten bekannt geben an Private an öffentliche Organe (Amtshilfe) 12 Abs. 1 Bst. a und b voraussetzungslos 12 Abs. 1 Bst. a und b voraussetzungslos 12 Abs. 2 Nur berechtigtes Einwohneramt! Interesse 14 Rechtsgrundlage, Ermächtigung, Einwilligung 12 Abs. 3 schützenswertes und ideelles Interesse 15 Rechtsgrundlage oder Einwilligung Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
28 Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
29 Recht am eigenen Bild / Bearbeitung von Fotos Teil des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 ZGB) Grundsatz = Selbstbestimmung? Einwilligung der betroffenen Person: (fast) alles = möglich keine Einwilligung der betro enen Person gesetzliche Grundlage notwendig ausdrückliche Grundlage (z.b. im VSG) Bearbeitung (Publikation) dient Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe: 44 Abs. 2 und 65 VSG: Informationspflichten der Schulleitung und Öffentlichkeitsarbeit 46 VSG: Informationsrechte der Eltern Problematik neue Technologien (automatische Gesichtserkennung)? Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
30 Bilder von Lehrpersonen im Internet Einwilligung der betroffenen Person: OK keine Einwilligung: Rechtmässigkeit gestützt auf gesetzliche Informationsrechte/-pflichten Verhältnismässigkeitsprinzip Interesse der Lehrpersonen: Recht am eigenen Bild Interessenabwägung Interesse der Eltern/Öffentlichkeit: Informationsrechte Interesse der Schule: Informationspflichten Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
31 Schulleitung Gesamtschulleiter (GSL) Schulleiterin Dorf (SLD) Schulleiterin Matt (SLM) Schulleiterin ORS (SLO) Schulleiter Musikschule (SLMS) Die Schulleitung nimmt pädagogische, personelle und organisatorische Funktionen wahr. v.l. Ursula Haas (SLO), Peter Baumann (GSL), Simone Hunziker (SLD), Rangit Shorter (SLMS) und Claudia Hartmann (SLM). Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
32 Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
33 Klassenfotos im Internet Einwilligung der betroffenen Person: OK keine Einwilligung: Rechtmässigkeit gestützt auf Recht und Pflicht, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben Verhältnismässigkeitsprinzip Interesse der Schüler: Recht am eigenen Bild Interessenabwägung Interesse der Öffentlichkeit: Informationsrechte Interesse der Schule: Informationspflichten Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
34 Klassen- oder Gruppenfotos im Internet Informationspflichten (Öffentlichkeitsarbeit) der Schule können als überwiegend betrachtet werden, sofern: Namen der Schüler auf Bildlegende nicht erwähnt einzelne Schüler nicht besonders hervorgehoben niemand in entwürdigender Situation gezeigt Vetorecht: betroffene Person hat Publikation nicht untersagt (vorgängige Information dazu «opt out») andernfalls: Einwilligung im Einzelfall einholen Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
35 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte Was? nur öffentlich zugängliche Orte Zu welchem Zweck? ausschliesslich zum Zweck des Schutzes von Personen und Sachen Wer? öffentliches Organ, dem Benützungsrecht/Hoheit zusteht Rat für Schule: Entscheid politischer Behörde Wie? Verhältnismässigkeit (Alternativen prüfen!) Erkennbarkeit Schutz der Daten Regelung des Zugriffs und der Verantwortlichkeiten Löschung nach max. 120(!) Stunden Information ÖDSB Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
36 Videoaufnahmen zu Unterrichtszwecken Einwilligung der betroffenen Person mangels Einwilligung: Rechtmässigkeit gestützt auf die Pflicht, Unterricht durchzuführen ( 12 und 15 VSG) übergeordnete Zielvorgaben Methodenfreiheit weitgehende Wahlfreiheit bzgl. Unterrichtsmittel Verhältnismässigkeitsprinzip nur wenn Verwendung als Unterrichtsmittel Vorteile hat sofortige Löschung, wenn nicht mehr benötigt Treu und Glauben Verwendung ausschliesslich zu Unterrichtszwecken Transparenz Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
37 Veröffentlichung -Adressen/Telefonlisten Pflicht der Schulleitung / Lehrpersonen, Unterricht zu organisieren ( 65 VSG) Informationspflichten der Schule ( 65 VSG) Kontaktmöglichkeit zu Lehrpersonen sicherstellen schnellen Informationskanal für besondere Mitteilungen bereitstellen Informationsrechte der Eltern Kontaktmöglichkeit zu Lehrpersonen Veröffentlichung der ( Geschäfts- ) -Adresse zulässig Veröffentlichung von Telefonlisten zulässig («Kettentelefon»), auch zielführend & sinnvoll? Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
38 Auskunft an Eltern ( 24 ÖDSG, 44 und 46 VSG) Auskunftspflicht gegenüber den Eltern angemessene Berücksichtigung der Interessen (Persönlichkeitsrechte) der Schüler altersabhängig unterschiedlich! Auskunftspflicht auch gegenüber nicht sorgeberechtigten Elternteilen (Art. 275a ZGB) nur auf Verlangen Interessen des sorgeberechtigten Elternteils und allenfalls auch des Schülers (altersabhängig) sind zu berücksichtigen Deshalb: Information über das Sorgerecht darf (und muss) bei einer Scheidung der Eltern bekannt sein Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
39 Art. 275a E. Information und Auskunft 1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. 2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. 3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss. Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
40 Listenauskünfte massgebend: 12 Abs. 3 ÖDSG Voraussetzungen (kumulativ): schützenswerter und ideeller Zweck glaubhaft machen ( Beweis) ausdrückliche schriftliche Bestätigung verlangen: Verwendung nur zu angegebenem Zweck keine Weitergabe an Dritte Vernichtung, sobald nicht mehr benötigt Formular Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
41 Datenaustausch zwischen Behörden 14 ÖDSG kein beliebiger Datenaustausch in der Verwaltung Begriff öffentliches Organ = funktional Voraussetzungen: Rechtsgrundlage (gesetzliche Verpflichtung/Ermächtigung) Empfänger ist zur Datenbearbeitung berechtigt (Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe) nur, wenn keine gesetzliche Geheimhaltungspflicht entgegensteht! Einwilligung Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei Zweifel: vom Datenempfänger Rechtsgrundlage oder Einverständniserklärung der Eltern (Schüler) verlangen Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
42 Datenaustausch in der Schule Rechtsgrundlage: 14 ÖDSG, 7 Schulreglement Koordinationspflicht optimaler Einsatz der Mittel (Nebeneffekt: Ressourcen) Weitergabe der notwendigen Schülerdaten Sicherstellung der Stoffkontinuität Weitergabe für Organisation des Schulbetriebs und Durchführung des Unterrichts notwendige Daten ohne Einwilligung? Regeln des Datenschutzes beachten! Verhältnismässigkeitsprinzip Treu und Glauben Schutz der Daten Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
43 Datenlieferant Rechte & Pflichten gemäss DSG Rechtliche Verantwortung Auftragsdatenverarbeiter Datenverarbeitung im Auftrag Technische Verantwortung Datenempfänger Rechte & Pflichten gemäss DSG Rechtliche Verantwortung Rollen-/Berechtigungskonzept Zugriffssteuerung/ -kontrolle Schuldatenplattform Stellt Daten zur Verfügung Rufen Daten ab Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
44 Datenbekanntgabe ins Ausland 18 ÖDSG Massstab = Persönlichkeit betroffener Personen keine schwerwiegende Gefährdung Datenschutzniveau angemessenen Schutz durch Gesetzgebung gewährleistet? zusätzliche vertragliche Absicherung? Beispiele: Deutschland? Italien? Slowenien? Bulgarien? USA? Vanuatu? Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
45 Bekanntgabe für nicht personenbezogene Zwecke Forschung, Planung, Statistik i.d.r. Anfrage von Universität, Institut oder Forschungseinrichtung grundsätzlich zulässig wenn: Anonymisierung/Vernichtung Personendaten, sobald Forschungszweck erfüllt Verwendung nur für den angegebenen Zweck Bestätigung keine Weitergabe an Dritte Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff garantiert konkretes Vorgehen Echtheit Gesuch / Identität Gesuchsteller prüfen Schriftliche Garantie über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze verlangen Ergebnis verlangen Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
46 Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
47 Kontrollrechte der Einzelpersonen Jeder darf Einsicht in seine eigenen Daten verlangen ( 24 und 25 ÖDSG, 44 und 46 VSG) Begründung? Sperrecht: Wahrung schützenswerter Interessen ( 13 ÖDSG) Kosten von/für Auskunft und Datensperre? ( 37 ÖDSG) Jeder darf verlangen, dass die unrechtmässige Führung von Daten unterlassen wird ( 26 ÖDSG) Jeder darf verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt oder gelöscht werden ( 26 ÖDSG) Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
48 Datensperre ( 13 ÖDSG) Einzelauskunft nach 12 Abs. 1 und 2 ÖDSG Listenauskunft nach 12 Abs. 3 ÖDSG Voraussetzung: schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht Zuständigkeit: Schulrat Dauer: periodische Überprüfung Voraussetzung: keine Zuständigkeit: delegierbar (Schulleitung) Dauer: bis auf Widerruf Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 26. August
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