Datenschutz im Schulalltag

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1 Datenschutz im Schulalltag Ziele Aufgaben und Organisation des Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragten bekannt Wesentliche Grundsätze des Datenschutzes bekannt Bedeutung für den Schulalltag erkannt in Bezug auf den Schulbetrieb In Bezug auf die Schulverwaltung und die interne Organisation Gestellte Fragen beantwortet 1

2 Inhalt 1. Einleitung 2. Grundlagen Rechtsgrundlagen und Abgrenzungen Wichtige Begriffe Wesentliche Grundsätze des Datenschutzes 3. Bearbeitung von Personendaten Bekanntgabe an Private Amtshilfe (Bekanntgabe an andere öffentliche Organe) 4. Rechte der betroffenen Personen 5. Bedeutung im Schulalltag 6. Ihre Fragen 2

3 Gesetzlicher Auftrag (Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007) Überwachung der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz und das Öffentlichkeitsprinzip Kontrolle des Registers der Datensammlungen Beratung und Unterstützung der öffentlichen Organe Mitwirkung bei der Gesetzgebung Vermittlung zwischen öffentlichen Organen und Privaten Information und Schulung Organisation und Stellung Organisation 250 Stellenprozente Stao: Gotthardstr. 21, 6414 Oberarth administrativ unterstellt beim FD SZ Stellung Kantonales und kommunales Kontrollorgan im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz Verwaltungsunabhängig Gewählt für Amtsperiode Eigenes Budget Kann von Amtes wegen tätig werden Untersteht dem Amtsgeheimnis 3

4 Bundesverfassung Art. 13 Schutz der Privatsphäre 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Zivilgesetzbuch Art. 28 Schutz der Persönlichkeit 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. 4

5 Rechtsgrundlagen Bund Bundesverfassung Art. 28 Zivilgesetzbuch Bundesgesetz vom über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) Kanton Gesetz vom 23. Mai 2007 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG) Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz (VÖDSG) Zahlreiche Spezialgesetze: Verordnung über die Volksschule Verordnung über das Einwohnermeldewesen Steuergesetz Sozialhilfegesetz Gesundheitsgesetz u.a.m. Abgrenzungen Bundesorgane unter sich Bundesorgane Private Private unter sich Kantonale öffentliche Organe unter sich Kantonale öffentliche Organe Private 5

6 Verhältnis zu anderen Rechtsgrundlagen Datenschutzrecht Grundrecht Schutz der Privatsphäre -- Datenschutz-Grundsätze -- Zuständigkeiten & Verfahren -- Aufsicht -- einzelne spezifische Bestimmungen Steuergesetz, Sozialhilfegesetz, Volksschulverordnung, etc.: -- Art & Umfang der gesetzlichen Aufgabe -- Datenbearbeitung & Datenbekanntgabe, Amtshilfe -- Evtl. spezielle Geheimhaltungspflichten Geltungsbereich ÖDSG Geltungsbereich ( 2 ÖDSG): Alle öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden Soweit sie hoheitlich handeln Ausnahmen ( 3 ÖDSG): Gerichtliche Behörden Kantonalbank Anstalten des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften 6

7 «Hoheitliche Handlung» Hoheitlich Baubewilligung Promotion bzw. Versetzung Steuerveranlagung Vollstreckungsverfügung Datensperre Fahrzeugprüfung Patenterteilung Sozialhilfegewährung Abfallentsorgung (öfftl. Raum) etc. Nicht hoheitlich Verkauf von SBB-Tageskarten Mithilfe bei Altpapiersammlung Verkauf von Energiesparlampen Verkauf verbilligter Saisonabonnemente etc Begriffe - Personendaten Personendaten: Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen bestimmbar = Rückschluss ohne erheblichen Aufwand möglich Problem der Anonymisierung Natürliche und juristische Personen Auch Unternehmen sind in ihrer Persönlichkeit geschützt Besonders schützenswerte Personendaten: religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten Gesundheit, Intimsphäre, ethnische Zugehörigkeit vormundschaftliche Massnahmen Massnahmen der sozialen Hilfe administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen 7

8 Begriffe Persönlichkeitsprofil Persönlichkeitsprofil: Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt Beispiele: Einkaufsgewohnheiten und Produktvorlieben gestützt auf Auswertung von COOP Supercard oder Migros CumulusCard Reisegewohnheiten und Produktvorlieben gestützt auf Auswertung Kreditkartenabrechnungen Produktvorlieben gestützt auf Auswertung Surfgewohnheiten (Google) Begriffe Bearbeiten Beschaffen Archivieren/ Vernichten Bekanntgeben/ Bearbeiten Bearbeiten: Jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den angewandten Mitteln! Beschaffen Aufbewahren Einsicht gewähren Weitergeben Veröffentlichen Zugänglich machen Etc. 8

9 Wichtigste datenschutzrechtliche Grundsätze Rechtmässigkeit Verhältnismässigkeit Erforderlichkeit Geeignetheit Vernünftiges Verhältnis zwischen Zweck und Wirkung Treu und Glauben Willkürverbot Zweckbindungsgebot Vollständigkeit und Richtigkeit Schutz der Daten Bundesverfassung Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. 4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Verfassung Kanton Schwyz (neu) 3 Rechtsstaatlichkeit 1 Grundlage staatlicher Tätigkeit ist das Recht. 2 Staatliche Tätigkeit muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staat und Private handeln nach Treu und Glauben. 9

10 Grundsatz 1: Rechtmässigkeit Jede Bearbeitung von personenbezogenen Daten muss rechtmässig sein, andernfalls gilt sie als widerrechtlich! Rechtmässigkeit Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten ( 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 ÖDSG) Gesetzliche Grundlage Ermächtigung Einwilligung Gewöhnliche PD Beso. schützenswerte PD Gewöhnliche PD Beso. schützenswerte PD - Gesetz, Verordnung oder Weisung - Dient der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe - Formelles Gesetz - Für Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich - Mündlich - Schriftlich - Direkt - Indirekt - Schriftlich - Ausdrücklich Rechtmässigkeit 10

11 Einwilligung der Eltern Ersetzt die Einwilligung des (minderjährigen) Schülers Vorgängige Information (was und zu welchem Zweck) Schüler sind altersgerecht mit einzubeziehen i.d.r. ab 12 Jahren Mündlich möglich, aber aus Beweisgründen möglichst schriftlich Formulierungen wie " ohne ihren Gegenbericht gehen wir davon aus, dass " erfüllen nicht die Voraussetzung der ausdrücklichen Zustimmung gemäss Datenschutzrecht Nicht sorgeberechtigter Elternteil kann nicht rechtsgültig einwilligen Rechtmässigkeit Grundsatz 2: Verhältnismässigkeit ( 8 Abs. 1 ÖDSG) Datenbearbeitung muss verhältnismässig sein Elemente Erforderlichkeit in Bezug auf die zu erfüllende gesetzliche Aufgabe Objektive Geeignetheit Abwägung: Eingriff in Persönlichkeitsrechte vs. Zweck des Eingriffs Zweckbindungsgebot Datenvermeidung & Datensparsamkeit Problem der Datenflut, insbesondere beim Einsatz der EDV Verhältnismässigkeit 11

12 Grundsatz 2: Verhältnismässigkeit 1. Nur, wenn nötig -Brauche ich die Information? 2. Nur soviel, wie nötig -Was brauche ich genau? 3. Nur so lange, wie nötig -Wie lange brauche ich die Information? Verhältnismässigkeit Grundsatz 3: Treu und Glauben ( 8 Abs. 1 ÖDSG) Allgemeingültiger Grundsatz für Behörden und Private Gebietet loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr Willkürverbot Zweckbindungsgebot Vertrauensschutz Vollständigkeit und Richtigkeit der bearbeiteten Daten Treu und Glauben 12

13 Zweckbindungsgebot ( 8 Abs. 3 ÖDSG) Zweckbindung heisst: Daten dürfen nur bearbeitet werden, wenn (alternativ): Zweck gesetzlich vorgesehen ist; Zweck bei der Beschaffung angegeben wurde; Zweck aus den Umständen ersichtlich ist. Es braucht immer einen Zweck für die Datenbearbeitung! Der Zweck darf nur in der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe bestehen! Gilt auch für den Datenaustausch zwischen den öffentlichen Organen (Amtshilfe)! Treu und Glauben Vollständigkeit und Richtigkeit ( 8 Abs. 2 ÖDSG) Wer Daten bearbeitet ist auch für deren Richtigkeit und Aktualität sowie entsprechend dem Zweck für deren Vollständigkeit verantwortlich Daraus abgeleitet: Transparenzgebot ( 23 ÖDSG) Einsichts- und Kontrollrechte ( 24 & 25 ÖDSG, 46 Volksschulverordnung) Berichtigungs- und Unterlassungsanspruch ( 26 ÖDSG) Bestreitungsvermerk ( 26 Abs. 2 ÖDSG) Treu und Glauben 13

14 Schutz der Daten ( 8 Abs. 4 ÖDSG) Technische Massnahmen Türschlösser Sicherheitstüren, Brandschutztüren, Sicherheitsglas Abschliessbares Mobiliar Live-Video, Alarmanlage Aktuelle Virenschutzprogramme, Firewall Back-Ups u.a.m. Organisatorische Massnahmen Schlüsselplan Verschlüsselungen Geheimhaltungserklärungen Starke Passwörter, regelmässige Passwortänderungen Weisungen, Reglemente (insbes. IT-Sicherheit) Ausbildung, Sensibilisierung Einsatzplan Reinigungspersonal u.a.m. Treu und Glauben 14

15 Bearbeitung von Personendaten Beschaffen Bekanntgeben/ Bearbeiten Archivieren/ Vernichten Bekanntgabe von Personendaten ( ÖDSG) Personenbezogene Daten bekannt geben an Private an öffentliche Organe (Amtshilfe) 12 Abs. 1 Bst. a und b voraussetzungslos 12 Abs. 1 Bst. a und b voraussetzungslos 12 Abs. 2 Nur berechtigtes Einwohneramt! Interesse 14 Rechtsgrundlage, Einwilligung/Ermächtigung 12 Abs. 3 schützenswertes und ideelles Interesse 15 Rechtsgrundlage oder Einwilligung 15

16 Amtshilfe ( 14 ÖDSG) Datenaustausch innerhalb der Verwaltung (Schule, andere kantonale Behörden) nicht beliebig möglich! Voraussetzungen: Rechtsgrundlage oder Ermächtigung Empfänger ist zur Datenbearbeitung berechtigt (Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe) Aber nur, wenn keine gesetzliche Geheimhaltungspflicht entgegensteht! Einwilligung Grundsatz der Verhältnismässigkeit! Amtshilfe ( 14 ÖDSG) Kanton Bezirk Gemeinde 16

17 Kontrollrechte der Einzelpersonen Jeder darf Einsicht in seine eigenen Daten verlangen ( 24 und 25 ÖDSG, 44 und 46 Volksschulverordnung) Die Anfrage muss nicht begründet werden Jeder darf seine Daten sperren lassen, um seine schützenswerten Interessen wahren zu können ( 13 ÖDSG) Die Auskunft oder die Datensperre muss kostenlos sein ( 37 ÖDSG) Jeder darf verlangen, dass die unrechtmässige Führung von Daten unterlassen wird ( 26 ÖDSG) Jeder darf verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt oder gelöscht werden ( 26 ÖDSG) 17

18 Datensperre ( 13 ÖDSG) Einzelauskunft nach 12 Abs. 1 und 2 ÖDSG Listenauskunft nach 12 Abs. 3 ÖDSG Voraussetzung: Schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht Zuständigkeit: Schulrat Dauer: Periodische Überprüfung Voraussetzung: keine Zuständigkeit: Delegierbar (Schulleitung) Dauer: Bis auf Widerruf 18

19 Recht am eigenen Bild / Bearbeitung von Fotos Teil des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 ZGB) Grundsatz: Jede Person bestimmt selbst darüber, ob, wie und wo das eigene Bild veröffentlicht wird. Mit Einwilligung der betreffenden Person ist (fast) alles möglich Ohne Einwilligung ist eine gesetzliche Grundlage notwendig: Ausdrückliche Grundlage in Volksschulverordnung oder anderen Erlassen Bearbeitung (Publikation) dient der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe: 44 Abs. 2 und 65 Volksschulverordnung: Informationspflichten der Schulleitung und Öffentlichkeitsarbeit 46 Volksschulverordnung: Informationsrechte der Eltern Bilder von Lehrpersonen im Internet Einwilligung der betroffenen Person Mangels Einwilligung: Rechtmässigkeit gestützt auf gesetzliche Informationsrechte/-pflichten Verhältnismässigkeitsprinzip Interesse der Lehrpersonen: Recht am eigenen Bild Interessenabwägung Interesse der Eltern/Öffentlichkeit: Informationsrechte Interesse der Schule: Informationspflichten 19

20 Schulleitung Gesamtschulleiter (GSL) Schulleiterin Dorf (SLD) Schulleiterin Matt (SLM) Schulleiterin ORS (SLO) Schulleiter Musikschule (SLMS) Die Schulleitung nimmt pädagogische, personelle und organisatorische Funktionen wahr. v.l. Ursula Haas (SLO), Peter Baumann (GSL), Simone Hunziker (SLD), Rangit Shorter (SLMS) und Claudia Hartmann (SLM). 20

21 Klassenfotos im Internet Einwilligung der betroffenen Person Mangels Einwilligung: Rechtmässigkeit gestützt auf Recht und Pflicht, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben Verhältnismässigkeitsprinzip Interesse der Schüler: Recht am eigenen Bild Interessenabwägung Interesse der Öffentlichkeit: Informationsrechte Interesse der Schule: Informationspflichten Klassenfoto Jahrgang 1926 Lehrer: Herr Hänni 21

22 Klassen- oder Gruppenfotos im Internet Informationspflichten (Öffentlichkeitsarbeit) der Schule können als überwiegend betrachtet werden, sofern: Die Namen der Schüler auf der Bildlegende nicht erwähnt sind kein einzelner Schüler besonders hervorgehoben sind Niemand in einer entwürdigenden Situation gezeigt wird Die betroffene Person die Publikation nicht untersagt hat (Vetorecht) Andernfalls: Einwilligung im Einzelfall einholen 22

23 Videoaufnahmen Öffentlich zugängliche Orte Zu Unterrichtszwecken Bestimmungen 21 ÖDSG Rechtmässigkeit/Verhältnismässigkeit Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Orten ( 21 ÖDSG) Was? Nur öffentlich zugängliche Orte Zu welchem Zweck? Ausschliesslich zum Zweck des Schutzes von Personen und Sachen Wer? Öffentliches Organ dem das Benützungsrecht zusteht Schule = Entscheid Schulleitung Wie? Verhältnismässigkeit (Alternativen prüfen!) Erkennbarkeit Schutz der Daten Regelung des Zugriffs und der Verantwortlichkeiten Löschung nach max. 120 Stunden Information ÖDSB 23

24 Videoaufnahmen zu Unterrichtszwecken Einwilligung der betroffenen Person Mangels Einwilligung: Rechtmässigkeit gestützt auf die Pflicht, Unterricht durchzuführen ( 12 und 15 Volksschulverordnung) Übergeordnete Zielvorgaben Methodenfreiheit Weitgehende Wahlfreiheit in Bezug auf die Unterrichtsmittel Verhältnismässigkeitsprinzip Nur wenn Verwendung als Unterrichtsmittel Vorteile hat Sofortige Löschung, wenn nicht mehr gebraucht Treu und Glauben Verwendung ausschliesslich zu Unterrichtszwecken Transparenz 24

25 Veröffentlichung von -Adressen und Telefonlisten (Kettentelefone) Pflicht der Schulleitung / Lehrpersonen, Unterricht zu organisieren ( 65 Volksschulverordnung) Informationspflichten der Schule ( 65 Volksschulverordnung) Kontaktmöglichkeit zu den Lehrpersonen sicherstellen Schnellen Informationskanal für besondere Mitteilungen bereitstellen Informationsrechte der Eltern: Kontaktmöglichkeit zu den Lehrpersonen Veröffentlichung der ( Geschäfts- ) -Adresse zulässig Veröffentlichung von Telefonlisten zulässig 25

26 Auskunft an Eltern ( 24 ÖDSG, 44 und 46 Volksschulverordnung) Auskunftspflicht gegenüber den Eltern Interessen (Persönlichkeitsrechte) der Schüler sind angemessen zu berücksichtigen altersabhängig unterschiedlich! Auskunftspflicht auch gegenüber nicht sorgeberechtigten Elternteilen (Art. 275a ZGB) Nur auf Verlangen Interessen des sorgeberechtigten Elternteils und allenfalls auch des Schülers (altersabhängig) sind zu berücksichtigen Aus diesem Grund darf (und muss) bei einer Scheidung der Eltern auch die Information über das Sorgerecht bekannt sein Listenauskünfte Massgebend: 12 Abs. 2 ÖDSG Voraussetzungen (kumulativ): schützenswerter und ideeller Zweck Glaubhaftmachung ( Beweis) Schriftliche Bestätigung verlangen: Verwendung nur zu angegebenem Zweck Vernichtung wenn nicht mehr benötigt 26

27 Datenlieferant Rechte & Pflichten gemäss DSG Rechtliche Verantwortung Auftragsdatenverarbeiter Datenverarbeitung im Auftrag Technische Verantwortung Datenempfänger Rechte & Pflichten gemäss DSG Rechtliche Verantwortung Rollen-/Berechtigungskonzept Zugriffssteuerung/ -kontrolle Schuldatenplattform Stellt Daten zur Verfügung Rufen Daten ab Datenaustausch in der Schule ( 14 ÖDSG, 7 Schulreglement) Rechtsgrundlage: 7 Schulreglement Koordinationspflicht Optimaler Einsatz der Mittel Weitergabe der notwendigen Schülerdaten Sicherstellung der Stoffkontinuität Daten, die für die Organisation des Schulbetriebs und die Durchführung des Unterrichts notwendig sind, dürfen ohne Einwilligung weitergegeben werden Regeln des Datenschutzes sind zu beachten Verhältnismässigkeitsprinzip Treu und Glauben Schutz der Daten 27

28 Datenaustausch zwischen Behörden ( 14 ÖDSG) Datenaustausch innerhalb der Verwaltung nicht beliebig möglich! Voraussetzungen: Rechtsgrundlage oder Ermächtigung Empfänger ist zur Datenbearbeitung berechtigt (Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe) Aber nur, wenn keine gesetzliche Geheimhaltungspflicht entgegensteht! Einwilligung Grundsatz der Verhältnismässigkeit! Im Zweifelsfall vom Datenempfänger Angabe der Rechtsgrundlage oder Einverständniserklärung der Eltern (Schüler) verlangen 28

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