Datenschutz: geht das MICH an?

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1 Datenschutz: geht das MICH an? Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

2 Inhalt 1. Einleitung 2. Grundlagen, Abgrenzungen & Begriffe 3. Grundsätze des Datenschutzes 4. Kontrollrechte der Einzelpersonen 5. Pflichten der öffentlichen Organe 6. Verschiedenes 7. Fragen Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

3 Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

4 Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

5 Gesetzlicher Auftrag Überwachung der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz & das Öffentlichkeitsprinzip Kontrolle des Registers der Datensammlungen Beratung von Organen & Privaten Mitwirkung bei der Gesetzgebung Vermittlung zwischen Organen und Privaten Information, Rechenschaftsablage Andere Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

6 Stellung kantonales und kommunales Kontrollorgan im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Art. 37 Abs. 2 DSG) verwaltungsunabhängig selbständig gewählt für Amtsperiode eigenes Budget kann von Amtes wegen tätig werden untersteht dem Amtsgeheimnis Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

7 Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 18. September

8 Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

9 Rechtsgrundlagen Bund Bundesverfassung Art. 28 Zivilgesetzbuch Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) Strafgesetzbuch, Fernmeldegesetz etc. Kanton Schwyz Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung & den Datenschutz (ÖDSG) Spezialgesetze Personalgesetz und -verordnung Steuergesetz Volksschulgesetz Gesundheitsgesetz Polizeigesetz etc. Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

10 Verhältnis zu anderen Rechtsgrundlagen Datenschutzrecht Grundrecht Schutz der Privatsphäre -- Datenschutz-Grundsätze -- Zuständigkeiten & Verfahren -- Aufsicht -- einzelne spezifische Bestimmungen Personal-, Volksschul-, Gesundheits-, Polizei-, Steuergesetz etc.: -- Art & Umfang der gesetzlichen Aufgabe -- Datenbearbeitung & Datenbekanntgabe, Amtshilfe -- Evtl. spezielle Geheimhaltungspflichten Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

11 Zuständigkeiten / Abgrenzung Bundesorgane unter sich Bundesorgane Private Private unter sich Kantonale & kommunale Organe unter sich Kantonale & kommunale Organe Private Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

12 Geltungsbereich ÖDSG Geltungsbereich ( 2 Abs. 1 ÖDSG): öffentliche Organe: Kanton, Bezirke, Gemeinden soweit sie hoheitlich handeln Vorbehalt: Spezialgesetzgebung Ausnahmen ( 3 ÖDSG): gerichtliche Behörden Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, soweit sie nicht öffentliche Aufgabe wahrnehmen Kantonalbank & andere Anstalten, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

13 Öffentliches Organ 4 Bst. a ÖDSG Behörden oder Verwaltungsstellen Beispiele? Organisationen & Personen, soweit sie mit Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind privates Transportunternehmen: Kehrichtabfuhr private Garagen: Durchführung Fahrzeugkontrollen Privatpersonen: offizielle Übersetzer Privatspitäler: Leistungsauftrag (Spitalliste des Kantons) SPITEX: Pflege etc. Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

14 Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

15 Personendaten 4 Bst. c ÖDSG Personendaten: Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen bestimmbar = Rückschluss ohne erheblichen Aufwand möglich (Verhältnismässigkeit) Beispiele? Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

16 Lehrverhältnis ab August 2014 Personalnummer: Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum: Heimatort: Lehre als: Adresse Bank/Post: IBAN-Nummer: AHV-Nr. (falls vorhanden): Ort, Datum: Unterschrift: Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

17 Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

18 Besonders schützenswerte Personendaten Personendaten, bei welchen die Gefahr einer Grundrechtsverletzung besonders hoch ist Erhöhte Anforderungen an die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung Aufzählung im Gesetz abschliessend: religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht, Zugehörigkeit und Betätigung persönlicher Geheimbereich: insbesondere seelischer, geistiger oder körperlicher Zustand Rassenzugehörigkeit Massnahmen der Sozialhilfe polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren & -taten und dafür verhängte Strafen & Massnahmen Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

19 Datensammlung 4 Bst. e ÖDSG Bestand von Daten, die nach betroffenen Personen erschliessbar sind > Systematisierung und Katalogisierung > Such- und Filterfunktionen > Index Registerführungspflicht > 23 ÖDSG > Kanton, Bezirke, Gemeinden etc. Beispiele? Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

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21 Bearbeiten Beschaffen Archivieren/ Vernichten Bekanntgeben/ Bearbeiten 4 Bst. f ÖDSG Bearbeiten: JEDER Umgang mit Personendaten unabhängig angewandter Mittel! Beschaffen Aufbewahren Einsicht gewähren Weitergeben Veröffentlichen Zugänglich machen weitere Praxisbeispiele? Fazit = Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

22 Hoheitliche Handlung Organ Organ Vertrag Private anfechtbare Verfügung Private Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

23 Wesentliche Elemente: Öffentliches Organ Personendaten Bearbeiten hoheitliche Handlung Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

24 Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

25 Rechtmässigkeit Jede Bearbeitung von personenbezogenen Daten muss rechtmässig sein, andernfalls gilt sie als widerrechtlich! Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

26 Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten ( 8 und 9 ÖDSG) Gesetzliche Grundlage Ermächtigung Einwilligung Gewöhnliche PD Beso. schützenswerte PD Gewöhnliche PD Beso. schützenswerte PD - Gesetz, Verordnung oder Weisung - Dient der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe - Formelles Gesetz - Für Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich - Mündlich - Schriftlich - Direkt - Indirekt - Schriftlich - Ausdrücklich Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

27 27

28 Verhältnismässigkeit 1. Nur, wenn nötig - Brauche ich die Information? 2. Nur soviel, wie nötig - Was brauche ich genau? 3. Nur so lange, wie nötig - Wie lange brauche ich die Information? Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

29 Verhältnismässigkeit 8 Abs. 1 ÖDSG Elemente Erforderlichkeit bzgl. zu erfüllender gesetzlicher Aufgabe Subjektive & objektive Geeignetheit Zumutbarkeit: Eingriff in Persönlichkeitsrechte vs. Zweck des Eingriffs Datenvermeidung & Datensparsamkeit Probleme in der Praxis? Exzessives Ausdrucken An zahlreichen verschiedenen Orten abspeichern Datenflut (EDV!) Schattendossier Aufbewahrungsdauer Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

30 Schulung für Lehrlinge Kanton OW vom

31 Schulung für Lehrlinge Kanton OW vom

32 Schulung für Lehrlinge Kanton OW vom

33 Schulung für Lehrlinge Kanton OW vom

34 Datenschutz im Schulalltag Kurs vom 18. September

35 Zweckbindungsgebot 8 Abs. 3 ÖDSG Zweckbindung = Daten dürfen nur bearbeitet werden zum (alternativ): gesetzlich vorgesehenen Zweck; bei der Beschaffung angegebenen Zweck; aus den Umständen ersichtlichen Zweck. Zweck: immer erforderlich! Beispiele: Verwendung erhaltener Angaben (z.b. Interna, div. Listen etc.) Weitererzählen Infos an andere Lernende Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

36 Richtigkeit 8 Abs. 2 ÖDSG Wer Daten bearbeitet, ist auch für deren Richtigkeit und Aktualität sowie entsprechend dem Zweck für deren Vollständigkeit verantwortlich Berichtigungs- und Unterlassungsanspruch Betroffener Inhalt von Posts/Uploads: Internet als «rechtsfreier Raum»? Verantwortung? Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

37 Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

38 Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

39 Kontrollrechte der Einzelpersonen Jeder darf Einsicht in seine eigenen Daten verlangen ( 24 ÖDSG). Begründung? Sperre eigener Daten: schutzwürdiges Interesse ( 13 ÖDSG) Kosten für Auskunft / Datensperre? ( 37 Abs. 2 ÖDSG) Jeder darf verlangen, dass die unrechtmässige Führung von Daten unterlassen wird ( 26 Abs. 1 ÖDSG). Jeder darf Berichtigung / Löschung unrichtiger Daten verlangen ( 24 Abs. 1 ÖDSG) Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

40 Persönlichkeitsrecht: Informationelles Selbstbestimmungsrecht Jede Person bestimmt darüber, wer wie zu welchem Zweck persönliche Informationen verarbeiten darf Rechtmässigkeitsprinzip: Gesetzliche Grundlage Einwilligung Verhältnismässigkeitsprinzip: Nur so viel wie notwendig Nur so lange wie notwendig Nur so viele Bearbeiter wie notwendig Treu & Glauben: Gesetzlich vorgesehener Zweck Zweck aus den Umständen ersichtlich Keine zweckfremde Bearbeitung Gesetzliche Kontrollrechte Einsichtsrechte Kostenlose Einsichtnahme Klagbarer Rechtsanspruch Sperrrechte Datensperre Korrekturrechte Beseitigung Unterlassung Berichtigung Schadenersatzansprüche Zentrales Instrument = Öffentliches Register der Datensammlungen Datenschutz in der Praxis (SZ) Kurs vom 02. September

41 Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

42 Schutz der Daten Technische Massnahmen Türschlösser Sicherheitstüren, Brandschutztüren, Sicherheitsglas Abschliessbares Mobiliar Live-Video, Alarmanlage Aktuelle Virenschutzprogramme, Firewall Back-Ups u.a.m. Organisatorische Massnahmen Schlüsselplan Berechtigungskonzepte Verschlüsselungen Geheimhaltungserklärungen Starke Passwörter, regelmässige Passwortänderungen Weisungen, Reglemente (insbes. IT-Sicherheit) Ausbildung, Sensibilisierung Einsatzplan Reinigungspersonal u.a.m. Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

43 Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

44 Register der Datensammlungen: Rollen & Aufgaben Dateninhaber haben die Datenhoheit bearbeiten Daten im Rahmen gesetzlicher Aufgaben verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze gewähren die Kontrollrechte Kanton, Bezirke & Gemeinden führen ein öffentliches Register der Datensammlungen ihrer Organe Staatskanzlei führt es für Kanton, Bezirkskanzlei für Bezirk und Gemeindekanzlei für Gemeinde Datenschutzbeauftragter (Aufsichtsstelle) überwacht & kontrolliert Führung und Inhalt aller Register berät Behörden betr. Register Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

45 Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

46 Amtshilfe Kanton Bezirk Gemeinde Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

47 Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

48 Voraussetzungen zur Datenbekanntgabe Rechtsgrundlage (nach Art. 9 ÖDSG) «der Polizei muss bekannt gegeben werden» «Autonummer darf mitgeteilt werden» «Status arbeitslos muss gemeldet werden». Datenempfänger zur Bearbeitung berechtigt und keine Geheimhaltungspflicht steht entgegen nur «dartun» (kein Nachweis) Beispiel? Einwilligung Betroffener «informed consent» Daten allgemein zugänglich gemacht & Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt eigene Webseite Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

49 Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

50 Datenschutz: geht uns ALLE an! Schulung Lernende Kanton SZ vom 3. November

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