Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung vom 12.

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Transkript:

1 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung vom 12. Dezember 2001 1 Begriffsbestimmungen (1) Kosten im Sinne des Sächsischen Brandschutzgesetzes sind: - Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtaufgaben der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz. - Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren. (2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache. (3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteiles einer Anlage oder einer Fläche. 2 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Schandau im Sinne der 7, 14 und 21 des SächsBrandschG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der gültigen Feuerwehrsatzung. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei mißbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch private Feuermeldeanlagen. 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Stadtgebiet im Rahmen der 7 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 21 Abs. SächsBrandschG verlangt: a) Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen, b) Leistungen, die durch den Betrieb von Straßen-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden, c) Leistungen, die im Zuge der Herstellung, Verarbeitung, Beförderung, Abfüllung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sowie von anderen gefährlichen Gütern und besonders feuergefährlichen Stoffen im Sinne der Gefahrgüterverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) erforderlich werden, d) Brandsicherheitswachen, e) Brandverhütungsschauen, f) Abgebrochener Einsatz infolge mißbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch private Brandmeldeanlagen.

2 4 Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr Für alle anderen Hilfs- oder Sachleistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des 21 Abs. 2 SächsBrandschG erbracht werden, werden Gebühren verlangt. Wenn nicht 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt: 1. Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen. 2. Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräumarbeiten und Sicherungsarbeiten. 3. Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Ge- oder Verbrauch. 4. Andere Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören und / oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt. 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Gebühren. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet. (3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus: 1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr, 2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge, 3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte. (4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % berechnet. (5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden. (6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Gemeinde in Rechnung gestellt werden.

(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre. 3 6 Kostenschuldner (1) Kostenersatz für Leistungen nach 3 dieser Satzung wird: - in den Fällen des 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher, - in den Fällen des 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges bzw. Betreiber oder Eigentümer der Anlage und - in den Fällen des 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger verlangt. (2) Gebühren für Leistungen nach 3 dieser Satzung werden entsprechend 21 Abs. 2 SächsBrandschG verlangt von: 1. demjenigen, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann, 2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgte. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Entstehung und Fälligkeit Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bad Schandau über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der Pflichtaufgaben vom 16. März 1994 außer Kraft. Anlage zur Satzung über die Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Schandau vom 12. Dezember 2001 Kostenverzeichnis Personal 1. Einsatzleiter 25,00 /Std. 2. Spezialisten 22,50 /Std. 3. Einsatzkraft 20,00 /Std. Bei nichtlaufender Lohnfortzahlung wird ein Stundensatz von 10,00 /Std. zur Verrechnung angewendet. Einsatz von Fahrzeugen

(vom Ausrücken aus der Feuerwache bis zum Einrücken) 1. Einsatzleitwagen (ELW) PKW 15,00 2. Löschfahrzeug LF 16 65,00 3. Löschfahrzeug LF 8 57,50 4. Kleinlöschfahrzeug KLF 37,50 5. Tanklöschfahrzeug TLF 16 50,00 6. Drehleiter DL 57,50 7. Schlauchwagen 37,50 8. Leichtschaumlöschfahrzeug LF 8/Ls 1/1 37,50 9. Einsatz KFZ W 50 30,00 10. Mannschaftstransportwagen MTW 40,00 11. Anhängeschiebeleiter 57,50 Einsatz von Spezialanhängern und sonstigen Geräten 1. Tragkraftspritzenanhänger mit Tragspritze 16,00 2. Tragkraftspritzenanhänger mit Lenzpumpe 16,00 3. Schaumbildneranhänger 7,50 4. CO 2-4-Flaschengerät 7,50 5. Pulvergeräte 5,00 6. Beleuchtungsanhänger 3 kw 10,00 7. Beleuchtungsanhänger 16 kw 15,00 8. Ventilatorenanhänger 10,00 9. Schlauchtransportanhänger 5,00 Einsatz von sonstigen Geräten 1. Tragkraftspritze TS 8 13,00 2. Lenzpumpe 13,00 3. Schmutzwasserpumpe 15,00 4. Tauchpumpe 10,00 5. Aggregat 3 kva 7,50 6. Aggregat 0,63 kva 5,00 7. Leichtschaumgenerator 7,50 8. Motorkettensäge 4,00 9. Ölhavariegerät 7,50 Je Tag Bereitstellung 10. Druckschlauch A 10,00 11. Druckschlauch B 5,25 12. Druckschlauch C 4,00 13. Verteiler B 2,50 14. Standrohr mit Unterflurhydrantenschüssel 3,00 15. Hydranten- und Kupplungsschlüssel 0,50 16. Strahlrohr 1,50 17. Übergangsstück 1,00 18. Kübelspritze 2,50 19. Wasserstrahlpumpe 5,00 20. Handfeuerlöscher 2,50 21. Druckluftatmer 15,00 22. Schutzmaske 2,50 4

Je Std. Bereitstellung 23. tragbare Leiter je Segment 1,60 24. Fangleine 1,60 25. Arbeitsleine 1,60 26. Handscheinwerfer 5,00 27. Schlauchboot 10,00 5 Mißbräuchliche Alarmierung Bei Mißbrauch von Notrufen und anderen mißbräuchlichen Alarmierungen werden alle Gebühren für die zum Einsatz gebrachten Kräfte und Mittel gemäß dieses Kostenverzeichnisses erhoben. Unbeschadet vorstehender Gebührenregelung erfolgt eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.12.1987 (BGBl. S. 602). Technische Leistungen Je Stück 1. Reinigen, Prüfen und Trocknen von Schläuchen 6,00 2. Einbinden einer Kupplungshälfte 2,50 3. Einbinden einer Hülse 2,00 4. Einziehen einer Schlauchdichtungsschraube 1,00 5. Füllen von Druckgasflaschen bis 7,0 l 1,50 Feuersicherheitsdienst für Veranstaltungen und Ausstellungen je Einsatzkraft 10,00 /Stunde Für den Verwaltungsaufwand bei FW-kostenpflichtigen Leistungen und Einsätzen wird ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 5 % auf die Personalkosten erhoben.