Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG)

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Transkript:

AGS [Geschäftsnummer] Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) Änderung vom [Datum] Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BR Nummern) Neu: Geändert: 506.000 Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, gestützt auf Art. 87 der Kantonsverfassung, nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom... beschliesst: I. Der Erlass "Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG)" BR 506.000 (Stand. Januar 08) wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. (geändert), Abs. (neu) SpitalregionenGesundheitsversorgungsregionen. Einteilung (Überschrift geändert) Das Kantonsgebiet wird in folgende Spitalregionen eingeteiltdie Gemeinden werden folgenden Gesundheitsversorgungsregionen zugeteilt:

a) (geändert) SpitalregionGesundheitsversorgungsregion Churer Rheintal mit den Gemeinden Arosa, Bonaduz, Chur, Churwalden, Domat/Ems, Felsberg, Fläsch, Flims, Haldenstein, Rhäzüns, Tamins und Trin in der Subregion Imboden, den Gemeinden Fläsch, Jenins, Landquart, Lantsch/Lenz, Maienfeld, Maladers, Malans, Rhäzüns, Tamins, Trimmis, Trin, Tschiertschen-Praden, Untervaz, Vaz/Obervaz, und Zizers in der Subregion Landquart sowie den Gemeinden Arosa, Chur, Churwalden, Haldenstein, Maladers und Tschiertschen-Praden in der Subregion Plessur; b) (geändert) SpitalregionGesundheitsversorgungsregion Oberengadin mit den Gemeinden Bever, Celerina/Schlarigna, La Punt-Chamues-ch, Madulain, Pontresina, Samedan, S-chanf, Sils i.e./segl, Silvaplana, St. Moritz, Zuoz; c) (geändert) SpitalregionGesundheitsversorgungsregion Engiadina Bassa mit den Gemeinden Samnaun, Scuol, Valsot, Zernez; d) (geändert) SpitalregionGesundheitsversorgungsregion Davos mit den Gemeindender Gemeinde Davos, Schmitten; e) (geändert) SpitalregionGesundheitsversorgungsregion Surselva mit den Gemeinden Andiast, Breil/Brigels, Disentis/Mustér, Falera, Ilanz/Glion, Laax, Lumnezia, Medel (Lucmagn), Obersaxen Mundaun, Safiental, Sagogn, Schluein, Sumvitg, Trun, Tujetsch, Vals, Waltensburg/Vuorz; f) (geändert) Spitalregion Heinzenberg/Domleschg/Hinterrhein/AlbulaGesundheitsversorgungsregion Albula/Viamala mit den Gemeinden Albula/Alvra, Andeer, Avers, Bergün/BravuognBergün Filisur, Casti-Wergenstein, Cazis, Domleschg, Donat, Ferrera, Filisur, Flerden, Fürstenau, Hinterrhein Lantsch/Lenz, Lohn, Masein, Mathon, Mutten, NufenenRheinwald, Rongellen, Rothenbrunnen, Schmitten, Scharans, Sils i.d., Splügen, Sufers, Thusis, Tschappina, Vaz/Obervaz, Urmein, Zillis-Reischen; g) (geändert) SpitalregionGesundheitsversorgungsregion Oberhalbstein mit der Gemeinde Surses; h) (geändert) SpitalregionGesundheitsversorgungsregion Prättigau mit den Gemeinden Conters i.p., Fideris, Furna, Grüsch, Jenaz, Klosters-Serneus, Küblis, Luzein, Schiers, Seewis i.p.; i) (geändert) SpitalregionGesundheitsversorgungsregion Val Müstair mit der Gemeinde Val Müstair; j) (geändert) SpitalregionGesundheitsversorgungsregion Poschiavo mit den Gemeinden Brusio, Poschiavo; k) (geändert) SpitalregionGesundheitsversorgungsregion Bergell mit der Gemeinde Bregaglia; l) (geändert) SpitalregionGesundheitsversorgungsregion Mesolcina-Calanca mit den Gemeinden Buseno, Calanca, Cama, Castaneda, Grono, Lostallo, Mesocco, Rossa, Roveredo, San Vittore, Soazza, Sta. Maria i.c. Gesundheitsversorgungsregionen können sich auf Beginn eines Kalenderjahres zusammenschliessen. Voraussetzung hierfür ist der Zusammenschluss der gemäss Artikel 8 Absatz errichteten Stiftungen der betreffenden Gesundheitsversorgungsregionen.

Art. 8 Abs. (geändert), Abs. (neu), Abs. 3 (neu) PlanungsregionenRegionale Stiftung. Zweck (Überschrift geändert) Die Regierung kann nach Anhören der Gemeinden für Angebote für der jeweiligen Gesundheitsversorgungsregion errichten eine Stiftung, der die stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten und betagten Personen sowie die Dienste in der häuslichen Pflege und Betreuung Planungsregionen bezeichnen und Gesundheitsversorgungsregion tätigen Leistungserbringer gemäss Artikel Absatz litera a bis c dieses Gesetzes die Gemeinden den Planungsregionen zuteilenstrategische und operative Führung ihrer Betriebe übergeben können. In der Gesundheitsversorgungsregion Churer Rheintal errichten die Gemeinden der Subregionen Imboden, Landquart und Plessur je eine Stiftung, der die in der Subregion tätigen Leistungserbringer gemäss Artikel Absatz litera b und c dieses Gesetzes die strategische und operative Führung ihrer Betriebe übertragen können. 3 Die Übertragung der operativen Betriebsführung an die Stiftung hat insbesondere folgende Bereiche zu beinhalten: a) Rechnungswesen; b) Personalwesen; c) Informatik und technischer Dienst; d) Beschaffung und Logistik. Art. 9 Aufgehoben Art. 9a (neu). Organisation a) Statuten Die Statuten der Stiftung haben folgende Organe vorzusehen: a) Stiftungsrat; b) Vorstand; c) Geschäftsleitung; d) Revisionsstelle. Die Statuten der Stiftungen wie auch jede nachträgliche Änderung sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten, welche sie auf ihre Rechtmässigkeit überprüft. Art. 9b (neu) b) Stiftungsrat Dem Stiftungsrat sind in den Statuten folgende Aufgaben zu übertragen: a) Wahl des Vorstands; b) Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung; 3

c) Wahl der Revisionsstelle. Art. 9c (neu) c) Vorstand Dem Vorstand sind in den Statuten insbesondere folgende Aufgaben zu übertragen: a) Strategische Betriebsführung; b) Wahl und Entlassung der Mitglieder der Geschäftsleitung; c) Erlass des Geschäftsreglements und des Personalreglements. Im Vorstand sind nachfolgende Kompetenzen abzudecken: a) Erfahrung in der Entwicklung, Beurteilung und Durchsetzung von Unternehmensstrategien; b) Erfahrung in der Führung eines Unternehmens, eines öffentlichen Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung; c) Erfahrung und Kenntnisse in der Risikobeurteilung von strategischen Entscheidungen; d) Medizinische Kompetenzen; e) Finanzielle Kompetenzen; f) Juristische Kompetenzen; g) Kenntnisse der Immobilienbewirtschaftung. 3 Das Präsidium des Vorstands hat insbesondere über Führungserfahrung und unternehmerische Erfahrung zu verfügen. 4 Bei der Besetzung des Vorstands ist auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter sowie auf eine angemessene Arbeitnehmervertretung zu achten. 5 Dem Vorstand darf maximal ein Mitglied des Stiftungsrats angehören. Das Mitglied des Stiftungsrats darf den Vorstand nicht präsidieren. Art. 9d (neu) 3. Beiträge Der Kanton kann den Gesundheitsversorgungsregionen Beiträge an Projekte zur Errichtung der Stiftung gemäss Artikel 8 Absätze und und zur Übertragung der strategischen und operativen Betriebsführung der Leistungserbringer an die Stiftung bis maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren. 4

Art. 0 Abs. (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 5 (neu), Abs. 6 (neu) Leistungspflichtig für die Beiträge gemäss Artikel 9 Absatz Litera a und b sind die Gemeinden der SpitalregionGesundheitsversorgungsregion, in welcher die behandelte Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Für nach KVG ) versicherte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Angehörige ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz sind die Gemeinden der SpitalregionGesundheitsversorgungsregion der Aufenthaltsgemeinde der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers beitragspflichtig. 3 Leistungspflichtig für die Beiträge gemäss Artikel 9 Absatz Litera c und e sind die Gemeinden der betreffenden SpitalregionGesundheitsversorgungsregion. 5 Die Beiträge des Kantons gemäss Artikel 9 Absatz Litera e werden ausgerichtet, wenn das Spital: a) die strategische und operative Betriebsführung der von den Gemeinden der Gesundheitsversorgungsregion zu diesem Zweck gemäss Artikel 8 Absatz errichteten Stiftung übertragen hat; und b) folgende Anforderungen erfüllt:. elektronische Dokumentation der Patientendaten; und. elektronischer Austausch der Patientendaten mit den übrigen Leistungserbringern der Gesundheitsversorgungsregion. 6 Das Kantonsspital Graubünden und die nichtöffentlichen akutsomatischen Spitäler sind von der Erfüllung der Voraussetzung von Absatz 5 Litera a ausgenommen. Art. Abs. Der Grosse Rat legt jährlich im Budget abschliessend fest: a) (geändert) den Gesamtkredit für den Anteil des Kantons an den Beiträgen des Kantons und der Gemeinden an den Notfall- und Krankentransportdienst der öffentlichen Spitäler und der SpitalregionGesundheitsversorgungsregion Mesolcina-Calanca; Art. Abs. (geändert) Die Regierung teilt den Gesamtkredit für den Anteil des Kantons an den Beiträgen des Kantons und der Gemeinden für den Notfall- und Krankentransportdienst unter Berücksichtigung des Rettungskonzepts sowie des Kostendeckungsgrades bei wirtschaftlicher Führung und angemessener Ausgestaltung und Organisation des Rettungsdienstes auf die Spitäler und auf die SpitalregionGesundheitsversorgungsregion Mesolcina-Calanca auf. Art. 5 Abs., Abs. (geändert) Die Beiträge des Kantons können gekürzt werden, wenn: ) SR 83.0 5

e) (geändert) die von der Regierung festgelegte Anzahl Aus- und Weiterbildungsplätze für Gesundheitsberufe vom Spital nicht zur Verfügung gestellt wird.; f) (neu) der Vorstand der Stiftung sich nicht gemäss den Vorgaben von Artikel 9c Absätze bis 5 zusammensetzt. Die Kürzung darf pro Einwohnerin oder Einwohner der SpitalregionGesundheitsversorgungsregion nicht mehr als 50 Franken betragen. Art. 8 Abs. (geändert) Sie kann die Aufnahme einer Institution auf die Pflegeheimliste von der Zustimmung der Gemeinden Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise der Planungsregion zuständigen Subregion der Gesundheitsversorgungsregion Churer Rheintal abhängig machen. Art. 9 Abs. (geändert), Abs. 4 (neu) Zuständigkeit. GemeindenGesundheitsversorgungsregionen (Überschrift geändert) Die GemeindenGesundheitsversorgungsregionen beziehungsweise die Subregionen der Gesundheitsversorgungsregion Churer Rheintal sorgen für ein ausreichendes Angebot für die teilstationäre und die stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten und betagten Personen. 4 Die Gesundheitsversorgungsregionen regeln das Verfahren für die Aufnahme einer pflegebedürftigen Person mit Wohnsitz in der Gesundheitsversorgungsregion bei fehlender Aufnahmebereitschaft der Alters- und Pflegeheime und die Kostentragung allfälliger durch die gesetzlichen Beiträge nicht gedeckter Aufwendungen. Art. 3 Abs. (geändert), Abs. 5 (geändert) Der Kanton und die Gemeinden gewähren der Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise der PlanungsregionSubregionen Gesundheitsversorgungsregion Churer Rheintal gewähren den Trägerschaften für jedes in Übereinstimmung mit der kantonalen Rahmenplanung zusätzlich geschaffene Pflegebett folgenden Investitionsbeitrag: Aufzählung unverändert. 5 Jede Gemeinde einer PlanungsregionGesundheitsversorgungsregion ist verpflichtet, sich an den Investitionsbeiträgen gemäss Absatz den Absätzen und 3 für Angebote in ihrer Region zu beteiligen. Die Aufteilung der Gemeindebeiträge erfolgt nach einem von den Gemeinden zu bestimmenden Schlüssel. Art. 33 Abs. 7 (neu), Abs. 8 (neu), Abs. 9 (neu) 7 Die Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen dürfen den Bewohnerinnen und Bewohnern die maximale Kostenbeteiligung in Rechnung stellen, wenn sie: 6

a) die strategische und operative Betriebsführung der von den Gemeinden der Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise von den Gemeinden der Subregionen Imboden, Landquart und Plessur zu diesem Zweck errichteten Stiftung übertragen haben; und b) folgende Anforderungen erfüllen:. elektronische Dokumentation der Patientendaten; und. elektronischer Austausch der Patientendaten mit den übrigen Leistungserbringern der Gesundheitsversorgungsregion; 3. Aufnahmebereitschaft von pflegebedürftigen Personen der Gesundheitsversorgungsregion gemäss Artikel 9 Absatz 4. 8 Erfüllt das Alters- und Pflegeheim oder die Pflegegruppe die Voraussetzung von Absatz 7 nicht, beträgt die maximale Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner an den Pensionskosten 80 Prozent der anerkannten Pensionskosten. 9 Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen mit einer überkantonalen Trägerschaft sind von der Erfüllung der Voraussetzung von Absatz 7 Litera a ausgenommen. Art. 37 Abs. Die Beiträge des Kantons können um 5 bis 30 Prozent gekürzt werden, wenn: h) (geändert) Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz ohne Kostengutsprache aufgenommen werden.; i) (neu) der Vorstand der Stiftung sich nicht gemäss den Vorgaben von Artikel 9c Absätze bis 5 zusammensetzt. Art. 38 Abs. (geändert) Die GemeindenGesundheitsversorgungsregionen beziehungsweise die Subregionen der Gesundheitsversorgungsregion Churer Rheintal sorgen für ein ausreichendes Angebot an Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung. Art. 4 Abs. (geändert), Abs. 6 (neu), Abs. 7 (neu), Abs. 8 (neu) Der Beitrag des Kantons und der Gemeinden beträgt 55 Prozent beziehungsweise 45 Prozent pro Leistungskategorie der nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die maximale Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten gedeckten anerkannten Kosten. 6 Die Beiträge des Kantons gemäss Absatz Litera c und d werden ausgerichtet, wenn der Dienst der häuslichen Pflege und Betreuung: a) die strategische und operative Betriebsführung der von den Gemeinden der Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise den Gemeinden der Subregionen Imboden, Landquart und Plessur zu diesem Zweck errichteten Stiftung übertragen hat; und b) folgende Anforderungen erfüllt;. elektronische Dokumentation der Patientendaten; und 7

. elektronischer Austausch der Patientendaten mit den übrigen Leistungserbringern der Gesundheitsversorgungsregion. 7 Die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung ohne kommunalen Leistungsauftrag sind von der Erfüllung der Voraussetzung von Absatz 6 Litera a ausgenommen. 8 Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung, welche die Voraussetzung von Absatz 6 nicht erfüllen, gewährt der Kanton nur Beiträge gemäss Artikel 4 Absatz Litera a und b. Art. 44 Abs. Die Beiträge des Kantons können um 5 bis 30 Prozent gekürzt werden, wenn: h) (geändert) die von der Regierung festgelegte Anzahl Aus- und Weiterbildungsplätze für Gesundheitsberufe nicht zur Verfügung gestellt wird.; i) (neu) der Vorstand der Stiftung sich nicht gemäss den Vorgaben von Artikel 9c Absätze bis 5 zusammensetzt. Art. 55 Abs. (geändert), Abs. (geändert) Befindet sich in einer SpitalregionGesundheitsversorgungsregion kein öffentliches Spital, hat die SpitalregionGesundheitsversorgungsregion ein anderes Spital oder eine andere Organisation mit dem Notfall- und Krankentransportdienst auf der Strasse in ihrer Region zu beauftragen. Artikel 0 Absatz und Artikel 54 Absatz finden sinngemäss Anwendung. Die Regierung kann Spitalregionen den Anschluss an eine ausserkantonale Koordinationsstelle genehmigenvereinbarungen mit ausserkantonalen Koordinationsstellen abschliessen, wenn dies zur Erfüllung der Zielsetzung des Rettungswesens im Kanton in bestimmten Gesundheitsversorgungsregionen als zweckmässig erscheint. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Kantons. Art. 60 Abs. (geändert) Sind Kosten eines durch eine anerkannte Organisation durchgeführten Notfall- und Krankentransportes auf der Strasse uneinbringlich, so gehen diese zu Lasten der Betriebsrechnung des Spitals der betreffenden SpitalregionGesundheitsversorgungsregion. Art. 6 (neu) Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom XY Die Stiftung gemäss Artikel 8 Absätze und ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Teilrevision zu errichten. Die Artikel 0 Absätze 5, 33 Absätze 7 und 8 und 4 Absatz 6 und 8 treten drei Jahre nach Inkrafttreten der Teilrevision in Kraft. 8

II. Keine Fremdänderungen. III. Keine Fremdaufhebungen. IV. Diese Teilrevision untersteht dem fakultativen Referendum. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 9