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Transkript:

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2169 15. Wahlperiode 02-09-25 Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Abgeordneten des SSW Entwurf eines Gesetzes einer Neuordnung von Gemeindegrenzen im Kreis Ostholstein Holger Astrup Martin Kayenburg Wolfgang Kubicki und Fraktion und Fraktion und Fraktion Karl-Martin Hentschel und Fraktion Anke Spoorendonk 1

Drucksache 15/2169 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Gesetz einer Neuordnung von Gemeindegrenzen im Kreis Ostholstein Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Neuordnung des Gebietes der Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn, Westfehmarn und der Stadt Burg auf Fehmarn 1 Bildung der Stadt Fehmarn Die Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn, Westfehmarn und die Stadt Burg auf Fehmarn im Kreis Ostholstein werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Sie erhält den Namen Fehmarn und führt die Bezeichnung Stadt. 2 Die Stadt Fehmarn ist kreisangehörige Stadt des Kreises Ostholstein. 3 Das Amt Fehmarn wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Fehmarn. Zweiter Teil Überleitungsbestimmungen 2

4 Wahl der Stadtvertretung und der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Fehmarn (1) Die nach der Gebietsänderung zu wählende Vertretung der Stadt Fehmarn wird am Tage der Gemeinde- und Kreiswahlen in Schleswig-Holstein am 2. März 2003 gewählt. 1 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2002 (GVOBl. Schl. - H. S. 126) findet insoweit keine Anwendung. (2) Zugleich mit der Gemeinde- und Kreiswahl findet abweichend von 57 a Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) die Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Fehmarn statt. Die Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters ist abweichend von 57 a Abs. 2 Satz 1 GO spätestens drei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Vorschlagsberechtigt im Sinne des 51 Abs.1 Nr. 1 des Gemeindeund Kreiswahlgesetzes ist jede Fraktion der bisherigen Vertretungen der beteiligten Gemeinden. (3) Abweichend von 48 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes bestimmt der Gemeindewahlausschuss nur den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl. 5 Wahlgebiet Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Fehmarn, wie es am Wahltag besteht. Die Zuständigkeit der Wahlorgane erstreckt sich bereits vor dem 1. Januar 2003 auf das gesamte Wahlgebiet. 6 Gemeindewahlleiter und Gemeindewahlausschuss 3

Drucksache 15/2169 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode (1) Gemeindewahlleiter in dem Wahlgebiet der Stadt Fehmarn ist abweichend von 12 Abs. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes der Bürgermeister der Stadt Burg auf Fehmarn. Im Verhinderungsfall nach 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder im Verzichtsfall nach 12 Abs. 1 Satz 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes ist abweichend von 12 Abs. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes der Leitende Verwaltungsbeamte des Amtes Fehmarn Gemeindewahlleiter. Im Falle dessen Verhinderung oder Verzichts ist der bisherige stellvertretende Gemeindewahlleiter der Stadt Burg auf Fehmarn Gemeindewahlleiter. Der Gemeindewahlleiter beruft seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. (2) Den Gemeindewahlausschuss für das Wahlgebiet der Stadt Fehmarn bilden abweichend von 12 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes der Gemeindewahlleiter als Vorsitzender sowie acht Beisitzerinnen und Beisitzer. Diese sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Vertretungen der Gemeinden Bannesdorf, Landkirchen auf Fehmarn, Westfehmarn und der Stadt Burg auf Fehmarn aus dem Kreis der Wahlberechtigten gewählt. Die Stadt Burg auf Fehmarn entsendet vier Beisitzerinnen und Beisitzer, die Gemeinde Landkirchen auf Fehmarn zwei Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn und Westfehmarn jeweils eine Beisitzerin oder einen Beisitzer. 7 Rechtsstellung des Bürgermeisters der Stadt Burg auf Fehmarn, Beauftragter (1) Der Bürgermeister der Stadt Burg auf Fehmarn tritt am 1. Januar 2003 nach 36 Abs. 4, 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes unter Verlust seines Amtes in den Dienst der Stadt Fehmarn über. (2) Bis zum Amtsantritt der oder des von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Fehmarn nach 57 der Gemeindeordnung gewählten hauptamtlichen Bürgermeisterin oder hauptamtlichen Bürgermeisters, längstens bis zum 30. Juni 2003, nimmt der Bürgermeister der Stadt Burg auf Fehmarn unter Fortzahlung der bisheri- 4

gen Aufwandsentschädigung nach 10 der Kommunalbesoldungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 717) die Aufgaben des Bürgermeisters der Stadt Fehmarn als Beauftragter der Kommunalaufsichtsbehörde entsprechend 127 GO wahr. Ebenso nimmt er bis zum Zusammentritt der neuen Gemeindevertretung, längstens bis zum 30. Juni 2003, die Aufgaben der Stadtvertretung der Stadt Fehmarn wahr. (3) Mit dem Amtsantritt der gewählten Bürgermeisterin oder des gewählten Bürgermeisters der Stadt Fehmarn, spätestens aber mit Ablauf des 30. Juni 2003, wird der Bürgermeister der Stadt Burg auf Fehmarn nach 37 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Zu diesem Zeitpunkt gilt er als abgewählt. 8 Rechtsstellung des Amtsvorstehers des aufgelösten Amtes Fehmarn, Stellvertreter des Beauftragten (1) Der Amtsvorsteher des bisherigen Amtes Fehmarn tritt nach 188 Abs. 1 in Verbindung mit 36 des Landesbeamtengesetzes am 1. Januar 2003 in den Dienst der Stadt Fehmarn über. (2) Er nimmt unter Fortzahlung der ihm bisher gewährten Aufwandsentschädigung die Stellvertretung des Beauftragten nach 7 Abs. 2 wahr. (3) Sein Ehrenbeamtenverhältnis endet mit der Wahl der Stellvertretenden der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Fehmarn oder spätestens mit der Versetzung des Bürgermeisters der Stadt Burg auf Fehmarn in den einstweiligen Ruhestand nach 7 Abs. 3. Er ist nach 188 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit 37 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes zu verabschieden. 9 Rechtsstellung der 5

Drucksache 15/2169 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der Gemeindewehrführungen (1) Die Ehrenbeamtenverhältnisse 1. der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der stellvertretenden Bürgermeisterinnen und stellvertretenden Bürgermeister der Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn und Westfehmarn, 2. der stellvertretenden Bürgermeisterinnen und stellvertretenden Bürgermeister der Stadt Burg auf Fehmarn, 3. der stellvertretenden Amtsvorsteherinnen und stellvertretenden Amtsvorsteher des Amtes Fehmarn, 4. der Gemeindewehrführungen und der stellvertretenden Gemeindewehrführungen der Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn und Westfehmarn, 5. der Amtswehrführung und der stellvertretenden Amtswehrführung des Amtes Fehmarn enden mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Sie sind nach 188 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit 37 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes zu verabschieden. (2) Die Gemeindewehrführung und die stellvertretende Gemeindewehrführung der Stadt Burg auf Fehmarn werden mit Ablauf des 31. Dezember 2002 für die Dauer ihrer restlichen bisherigen Amtszeit in das Ehrenbeamtenverhältnis einer Ortswehrführung und einer stellvertretenden Ortswehrführung der Ortsfeuerwehr Burg auf Fehmarn der Stadt Fehmarn übergeleitet. (3) Bis zum Amtsantritt der nach 11 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6

19. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), gewählten Gemeindewehrführung und stellvertretenden Gemeindewehrführung der Stadt Fehmarn, längstens bis zum 30. Juni 2003, werden als Gemeindewehrführung die stellvertretende Amtswehrführung des Amtes Fehmarn und als stellvertretende Gemeindewehrführung die Gemeindewehrführung der Stadt Burg auf Fehmarn bestellt. (4) In das Amt der Gemeindewehrführung für die nach dem 1. Januar 2003 beginnende Amtszeit ist entweder ein Mitglied aus dem Bereich der Ortsfeuerwehr Burg auf Fehmarn oder ein Mitglied aus dem Bereich der anderen Ortsfeuerwehren zu wählen. Die stellvertretende Gemeindewehrführung ist abweichend von 11 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes aus dem Bereich zu wählen, der nicht die Gemeindewehrführung stellt. 10 Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 gehen die Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse der am 31. Dezember 2002 bei der Stadt Burg auf Fehmarn, beim Amt Fehmarn- Land und bei den Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn und Westfehmarn tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten von der Stadt Burg auf Fehmarn, dem Amt Fehmarn-Land und den Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn und Westfehmarn auf die Stadt Fehmarn über. Der Übergang ist den Betroffenen schriftlich nach Verkündung dieses Gesetzes mitzuteilen. (2) Für die Beschäftigten nach Absatz 1 gelten die bis zum 31. Dezember 2002 maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden und ergänzenden Tarifverträge. Das Recht der Stadt Fehmarn, für ihre Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die ab 1. Januar 2003 neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur ihrer Ausbildung Beschäftigten die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden. 613 a Abs. 1 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung. 7

Drucksache 15/2169 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode (3) Für die Beschäftigten nach Absatz 1 werden die bei der Stadt Burg auf Fehmarn, beim Amt Fehmarn-Land und bei den Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn und Westfehmarn in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, wie wenn sie bei der Stadt Fehmarn zurückgelegt worden wären. (4) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten stellt die Stadt Fehmarn sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben. 11 Personalräte, Dienstvereinbarungen (1) In der personalvertretungsrechtlichen Dienststelle Stadt Fehmarn bilden vorbehaltlich der 20 und 21 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein bis zur konstituierenden Sitzung eines dort zu wählenden Personalrats, längstens bis zum 30. Juni 2003, einen Übergangspersonalrat 1. das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrats der Stadt Burg auf Fehmarn, 2. dessen erste Stellvertretung, 3. das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrats des Amts Fehmarn und 4. dessen erste Stellvertretung. (2) Der Personalrat des Kurbetriebes der Stadt Burg auf Fehmarn bleibt vorbehaltlich der 20 und 21 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein bis zur konstituierenden Sitzung des bei dem Kurbetrieb der Stadt Fehmarn zu wählenden Personalrats, längstens bis zum 30. Juni 2003, bestehen. (3) Für die bis zum 31. Dezember 2002 in der Stadt Burg auf Fehmarn, im Amt Fehmarn und im Kurbetrieb der Stadt Burg auf Fehmarn jeweils Beschäftigten gelten die dort bestehenden Dienstvereinbarungen fort. Für die ab 1. Januar 2003 bei 8

der Stadt Fehmarn neu eingestellten Beschäftigten finden die für die bisherigen Beschäftigten der Stadt Burg auf Fehmarn und für die ab 1. Januar 2003 beim Kurbetrieb der Stadt Fehmarn neu eingestellten Beschäftigten finden die für die bisherigen Beschäftigten des Kurbetriebes der Stadt Burg auf Fehmarn fortgeltenden Dienstvereinbarungen Anwendung. Die Fortgeltung der Dienstvereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 dauert, soweit sie nicht durch Zeitablauf vorher außer Kraft treten, bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen, längstens bis zum 31. Dezember 2003, an. 12 Ortsrecht Die Überleitung des Ortsrechtes richtet sich nach 70 des Landesverwaltungsgesetzes, sofern nicht der zwischen den Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn, Westfehmarn und der Stadt Burg auf Fehmarn vereinbarte Gebietsänderungsvertrag etwas anderes bestimmt, sowie nach 63 des Landesverwaltungsgesetzes. Dritter Teil Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes 13 Die durch Bekanntmachung vom 6. September 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 261) zuletzt geänderte Anlage zu 3 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 24. Oktober 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 192), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), wird wie folgt geändert: In Abschnitt "IV. Landgerichtsbezirk Lübeck", Unterabschnitt J. erhält Nummer 4 folgende Fassung: 4. Fehmarn Die Nummern 2, 17 und 27 werden gestrichen. 9

Drucksache 15/2169 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Vierter Teil In-Kraft-Treten 14 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Abweichend davon treten die 4 bis 6 am Tage nach der Verkündung in Kraft. 10