IM NAMEN DER REPUBLIK

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Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

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I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

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LVwG /2/ZO/HK Linz, 30. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Transkript:

5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/2483/1/4-2019 Ort, Datum: Betreff: AB AA, AE; Verfahren gemäß Straßenverkehrsordnung - Beschwerde Salzburg, 07.03.2019 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Dr. Johann Schlager über die Beschwerde des AB AA, AF-Straße, AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG, AK-Straße, AE, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung vom 21.01.2019, Zahl XXX-2018, zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als die Strafzumessungsnorm ( 99 (1) a StVO) für die verhängte Freiheitsstrafe 100 Abs 1 StVO zu lauten hat. II. Gemäß 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 25.11.2018, 14:50 Uhr Ort der Begehung: AE, auf Höhe GG-Straße 12 Fahrzeug: Personenkraftwagen, ZZZ (A)

405-4/2483/1/4-2019 2/8 o Sie haben ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,88 mg/l). Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: o Übertretung gemäß 5(1) und 99(1)a Straßenverkehrsordnung Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: o Strafe gemäß: 99(1)a Straßenverkehrsordnung 3.400,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 552 Stunden Freiheitsstrafe gemäß: 99(1)a Straßenverkehrsordnung 1 Tag(e) Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, 350,00 das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich 100,- angerechnet) Gesamtbetrag: 3.750,00 Dagegen brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG, AK- Straße, AE, mit Eingabe vom 30.01.2019 folgende Beschwerde ein: In der umseits rubrizierten Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte AB AA, geb. AC, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.1.2019, Zahl: XXX-2018, zugestellt am 29.1.2019, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.1.2019, Zahl: XXX- 2018, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er hätte am 25.11.2018, gegen ca. 14.50 Uhr, im Gemeindegebiet von AE den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ZZZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,88 mg/l) gelenkt. Hierfür wurden nachstehende Verwaltungsstrafen kumulativ verhängt: a) Strafe gemäß 99 Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung 3.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe:552 Stunden) und b) Freiheitsstrafe gemäß 99 Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung. 1 Tag In diesem Zusammenhang kann vorangestellt werden, dass das in Rede stehende Verwaltungsvergehen vom Beschuldigten AB AA in keiner wie immer gearteten Weise in Abrede gestellt wird. Des weiteren akzeptiert AB AA, geb. AC, die gegen ihn ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 3.400,-- gemäß 99 Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung. Unbekämpft bleibt auch der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 350,--. Gegenstand des Rechtsmittels der Beschwerde ist aber die verhängte Freiheitsstrafe gemäß 99 Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung in der Dauer von einem Tag.

405-4/2483/1/4-2019 3/8 Dazu sei nachstehendes angemerkt: Gemäß 99 Abs. 1 a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600,-- bis 5.900,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. 99 Abs. 1 a StVO sieht somit ausschließlich die Verhängung einer Geldstrafe vor und ist nur für den Fall der Uneinbringlichkeit die Sanktion der Freiheitsstrafe gesetzlich möglich. Gemäß 100 Abs. 1 StVO ist unter anderem nachstehendes normiert: Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach 99 StVO schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Bestimmung gemäß 100 Abs. 1 StVO in keiner wie immer gearteten Form erwähnt oder auch nur angeführt. Es findet sich lediglich die Bestimmung gemäß 99 Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung und sieht diese Bestimmung eine zusätzliche Freiheitsstrafe als solche nicht vor. Alleine schon aus diesem Grunde ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung vom 21.1.2019, Zahl: XXX-2018, mit Rechtswidrigkeit behaftet und ist die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag bereits aus diesem vorgeschilderten Grunde rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben. Darüber hinaus ist weiters anzumerken: Wie bereits angeführt wurde, ist es nicht zwingend, dass im Falle einer zweimaligen Bestrafung die Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe gemeinsam zu verhängen sind. Es liegt diesbezüglich alleinig das Ermessen der erkennenden Behörde vor und ist im gegenständlichen Falle - wie noch näher auszuführen sein wird - nicht geboten, mit der Sanktion einer Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten AB AA vorzugehen. AB AA lebt in ordnungsgemäßen und gesicherten Lebensverhältnissen. Nach Absolvierung der Volks- und Hauptschule hat dieser den Polytechnischen Lehrgang besucht und in weiterer Folge begann AB AA die Lehre als Spengler- und Lackierer. Die Lehrabschlussprüfung als Spengler und Lackierer wurde mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen. In weiterer Folge hat der Beschuldigte seinen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer abgeleistet.

405-4/2483/1/4-2019 4/8 Nach Beendigung seines Militärdienstes hat AB AA eine weitere Lehrausbildung und zwar als Kfz- Mechaniker begonnen. Auch diese Lehre hat AB AA vor kurzem mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen. AB AA befindet sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei der Firma MM AG in LL und liegen somit - um dies noch einmal hervorzuheben - vollkommen ordnungsgemäße und sozial integrierte Lebensverhältnisse vor. Richtig ist, dass AB AA in der Vergangenheit zweimal mit Alkoholproblemen konfrontiert war. Auch dies wurde von ihm niemals in Abrede gestellt. Beim Erstvergehen handelte es sich um eine Auffälligkeit im Rahmen einer Straßenverkehrskontrolle. Damals lag der Alkoholisierungsgrad bei 1,1%o und hat der Beschuldigte nach Ablauf einer Frist von vier Wochen seine Lenkerberechtigung wieder ausgefolgt erhalten. Bei dem im Jahre 2018 stattgefundenen Vorfall war AB AA mit einem Fahrrad unterwegs. Ein Entzug einer Lenkerberechtigung wurde in Ansehung der rechtlichen Gegebenheiten nicht ausgesprochen. Die Geldstrafe hat AB AA ordnungsgemäß bezahlt. Es ist zuzugestehen, dass Alkoholdelikte schwere Verfehlungen im Straßenverkehr darstellen. Es soll in diesem Zusammenhang auch nicht der Unrechtsgehalt derartiger Delikte beschönigt oder abgeschwächt werden. Es geht aber immer darum, abzustellen, ob und inwieweit besondere Maßnahmen erforderlich sind, um einen alkoholauffälligen Straßenverkehrsteilnehmer von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten. Gerade die hier ausgesprochene Freiheitsstrafe ist für AB AA eine unmißverständliche Warnung, welche er - um dies mit aller Deutlichkeit hervorzuheben - in Zukunft uneingeschränkt beherzigen wird. Es ist nicht erforderlich, mit dem Institut der Freiheitsstrafe gegen AB AA vorzugehen, um ihn von weiteren Vergehen im Straßenverkehr - gleichgültig welcher Art und Form auch immer - abzuhalten. Die Tatsache, dass im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.1.2019 - neben der Geldstrafe - auch noch eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, war und ist für AB AA im wahrsten Sinn des Wortes vollkommen schockierend! Dem Beschuldigten ist bewusst, dass aufgrund des Vergehens vom 25.11.2018 alle entsprechenden Maßnahmen einzuhalten und zu setzen sind, welche der Gesetzgeber vorsieht. Dies betrifft das Institut der Nachschulung, die amtsärztliche Überprüfung und vieles andere mehr. All dies wird AB AA zum Anlass nehmen, um die Problematik des Alkohols - ein für allemal - vom Grunde auf zu bekämpfen. Dies ist ihm mit aller Deutlichkeit bewusst geworden.

405-4/2483/1/4-2019 5/8 Es soll diesbezüglich die erkennende Behörde aber auch dem Beschuldigten AB AA diese Möglichkeit einräumen und sei abschließend noch einmal darauf verwiesen, dass die Bestimmung des 100 Abs. 1 StVO nicht den Zwang vorsieht, eine Kombination von Geld- und Freiheitsstrafe aussprechen zu müssen. Beweis: Einvernahme des Beschuldigten In Ansehung der voranstehenden Ausführungen stellt der Beschuldigte AB AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter hiermit höflich den ANTRAG, die erkennende Behörde möge das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung vom 21.1.2019, Zahl: XXX-2018, dergestalt abändern, dass der Ausspruch der Freiheitsstrafe gemäß 99 Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung in der Dauer von 1 (einem) Tag ersatzlos aufgehoben wird. Dazu hat am 04.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung folgenden Inhalts stattgefunden: Nach Aufruf zur Sache und Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes wird die mündliche Verhandlung eröffnet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist auf das bisherige Vorbringen. Über Befragen durch den Richter wird vom Rechtsvertreter bestätigt, dass lediglich der Umstand der Verhängung von einem Tag Freiheitsstrafe bekämpft wird. Die Höhe der Geldstrafe bzw auch die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens werden nicht bekämpft. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legt eine Bestätigung des Herrn Dr. OO PP, Arzt für Allgemeinmedizin in AE, vor, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer therapeutische Maßnahmen in Anspruch nehmen wird. Frau Doktoris RR TT, Psychotherapie, UU-Straße, LL, wird die therapeutischen Maßnahmen mit dem Beschwerdeführer durchführen. Der Richter hält dem Beschwerdeführer vor, dass ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10.10.2018, Zahl QQQ-2018, wegen einer Alkoholdeliktes am 10.10. 2018 ergangen ist. Das verfahrensgegenständliche Delikt wurde im Anschluss daran bereits am 25.11.2018 gesetzt. Dazu führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: Ich habe es geschafft, dass ich momentan überhaupt keinen Alkohol trinke. Mein Auto habe ich abgemeldet. Wahrscheinlich werde ich es verkaufen müssen, um die Verwaltungsstrafe bezahlen zu können. Ich werde die therapeutische Hilfe von Frau Dris. TT in Anspruch nehmen. Ich habe eine Freundin, die ein Kind hat. Es ist mein Bemühen, dass ich meiner Freundin mit dem Kind auch in Zukunft einen entsprechenden Lebensunterhalt bieten kann. Ich bereue meine Taten und werde in Zukunft nicht mehr alkoholisiert ein Fahrzeug lenken.

405-4/2483/1/4-2019 6/8 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, der Beschwerde Folge zu geben. Auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses wird verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Weil der Beschuldigte im verfahrensgegenständlichen Fall seine Beschwerde nur gegen die von der belangten Behörde verhängte Freiheitsstrafe von einem Tag gerichtet hat, ist der Schuldspruch sowie die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) des Spruches des Straferkenntnisses der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat sich daher nur mehr mit der Verhängung der Freiheitsstrafe auseinanderzusetzen. Gemäß 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren ( 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß 100 Abs 1 StVO kann anstelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach 99 Abs 3 und 4 ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in der Höhe von 3.400 und kumulativ eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag verhängt. Das erkennende Gericht kann in der kumulativen Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag keine Rechtswidrigkeit und damit verbundene Unangemessenheit erkennen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, dem Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, handelt es sich nämlich um den Verstoß gegen eine elementare verkehrsrechtliche Vorschrift, deren Unrechtsgehalt daher als besonders schwerwiegend zu werten ist (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027). Beim Beschwerdefüh-

405-4/2483/1/4-2019 7/8 rer war weiters zu berücksichtigen, dass er bereits zweimal rechtskräftig wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft worden ist und verhängte hohe Geldstrafen nicht geeignet waren, den Beschwerdeführer von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Dazu ist aufgefallen, dass mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10.10.2018, Zahl QQQ-2018, eine Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes mit der Verhängung einer hohen Geldstrafe ergangen ist. Das nun verfahrensgegenständliche Delikt wurde zeitlich sehr nahe an das Ergehen dieses Erkenntnisses, nämlich bereits am 25.11.2018 gesetzt. Daraus ist ersichtlich, dass die in diesem Straferkenntnis festgesetzte hohe Geldstrafe nicht geeignet war, den Beschwerdeführer vor gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Dies kann auch nicht damit entkräftet werden, als der Beschwerdeführer nun vorgebracht hat, überhaupt keinen Alkohol mehr zu trinken und dass er nun therapeutische Hilfe in Anspruch nimmt oder dass die Übertretungen teilweise mit dem Fahrrad gesetzt wurden und keine Verkehrsunfälle mit diesen in Zusammenhang standen. Damit war die kumulative Verhängung der Freiheitsstrafe von einem Tag nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im konkreten Fall geboten, weil es gemäß 100 Abs 1 StVO der unbedingten Freiheitsstrafe auch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zwingend bedarf, um den Beschwerdeführer als notorischen Wiederholungstäter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten (VwGH 13.02.2018, Ra 2018/02/ 0060 und 30.11.2007, 2007/02/0267). Aus dem nunmehrigen Wohlverhalten kann nicht geschlossen werden, dass die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr erforderlich sei, zumal die alleinige Verhängung von Geldstrafen in der Vergangenheit bislang nicht dazu geführt haben, den Beschwerdeführer von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe erscheint somit sowohl aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer vor weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten und ist auch aus generalpräventiven Überlegungen notwendig, um der Allgemeinheit deutlich vor Augen zu führen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand zu unterlassen ist, zumal dies zu Unfällen führen kann. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Alkohol gefährdet die Verkehrssicherheit in besonderer Weise und erhöht die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen. Es zählt zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Die konsequente Ahndung solcher Delikte ist ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers und hat die Behörde bei Fällen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen mit aller Strenge entgegenzutreten (zb VwGH 06.02.1974, 1012/73; 20.04.1988, 87/02/0154; 15.02. 1991, 90/18/0227). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen, bei der Freiheitsstrafe war zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich mit 100,00 anzurechnen.

405-4/2483/1/4-2019 8/8 Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.