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Beschlussempfehlung und Bericht

Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 19/7650 19. Wahlperiode 12.02.21019 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 19/6548 Entwurf eines Gesetzes zur Revision 3 des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden A. Problem Das Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen] und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung bezweckt die Festlegung einheitlicher technischer Vorschriften für die Genehmigung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen, Teilen von Radfahrzeugen sowie die gegenseitige Anerkennung der auf dieser Grundlage erteilten Genehmigungen durch die Vertragsstaaten mit den Zielsetzungen, den Handel zwischen diesen Staaten zu liberalisieren und ein vergleichbares Niveau an Fahrzeugsicherheit zu schaffen. Bei dem Übereinkommen handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag. Zur innerstaatlichen Umsetzung der von der 169. Tagung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen in Genf vom 21. bis 24. Juni 2016 angenommenen Revision 3 des Übereinkommens bedarf es gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes eines Vertragsgesetzes. B. Lösung Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung.

Drucksache 19/7650 2 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode C. Alternativen Keine. D. Kosten Kosten wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 3 Drucksache 19/7650 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/6548 unverändert anzunehmen. Berlin, den 30. Januar 2019 Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Cem Özdemir Vorsitzender Dr. Dirk Spaniel Berichterstatter

Drucksache 19/7650 4 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Bericht des Abgeordneten Dr. Dirk Spaniel I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 19/6548 in seiner 74. Sitzung am 17. Januar 2019 beraten und an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Das Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen] und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der durch Vertragsgesetz vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857), geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224), erstmals in deutsches Recht umgesetzt wurde. Er bezweckt die Festlegung einheitlicher technischer Vorschriften für die Genehmigung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen, Teilen von Radfahrzeugen sowie die gegenseitige Anerkennung der auf dieser Grundlage erteilten Genehmigungen durch die Vertragsstaaten mit den Zielsetzungen, den Handel zwischen diesen Staaten zu liberalisieren und ein vergleichbares Niveau an Fahrzeugsicherheit zu schaffen. Im Geltungsbereich des Übereinkommens werden technische Bestimmungen, sogenannte UN-Regelungen, angewendet, die kontinuierlich an den Stand der Technik angepasst werden. Die Revision 3 des Übereinkommens weist im Wesentlichen folgende Zielsetzungen auf: Motivation für weitere Staaten beizutreten, indem durch die Anhebung des Stimmverhältnisses im Verfahren im Verwaltungsausschuss von zwei Dritteln auf vier Fünftel beim Erlass neuer, beziehungsweise Änderung bestehender UN-Regelungen und mittels Absenkung der Sperrminorität von mehr als einem Drittel auf mehr als ein Fünftel eine breitere Mehrheit zur Entscheidungsfindung notwendig wird, Möglichkeit für die Vertragsstaaten eine Änderung des Übereinkommens umfangreicher zu prüfen, indem der Zeitrahmen für die Erhebung von Einwänden von sechs auf neun Monate erhöht wird, Schaffung von Anreizen für die Vertragsparteien, eine größere Anzahl an UN-Regelungen anzuwenden, Festigung des Übereinkommens als wichtigste Völkerrechtsquelle zur Harmonisierung technischer Bestimmungen im Automobilsektor durch Steigerung der Wirksamkeit, Zuverlässigkeit, Transparenz und Rechtssicherheit, was mittels neuer Verzeichnisse mit verwaltungstechnischen und verfahrenstechnischen Bestimmungen gelingen soll, Förderung innovativer Technologien durch die Schaffung der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen, mehr Flexibilität der Hersteller bei der Erschließung ausländischer Märkte, indem die Vertragsparteien die Möglichkeit erhalten, Typgenehmigungen gemäß früherer Fassungen von UN-Regelungen zu erteilen und zu akzeptieren, Straffung des Genehmigungsverfahrens durch die Einführung der internationalen Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung (IWVTA). Das vorliegende Vertragsgesetz dient der innerstaatlichen Umsetzung des Übereinkommens gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, da Gegenstände der Bundesgesetzgebung mit dem Übereinkommen berührt werden. Es ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, neue UN-Regelungen oder die Änderung bestehender UN-Regelungen durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Des Weiteren wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, globale technische Regelungen und Änderungen globaler technischer Regelungen durch Rechtsverordnungen

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 5 Drucksache 19/7650 ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Die Rechtsverordnungen bedürfen jeweils des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 27. Sitzung am 30. Januar 2019 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP dessen Annahme. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 19/6548 in seiner 13. Sitzung am 12. Dezember 2018 befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs nicht gegeben ist. Eine Prüfbitte sei nicht erforderlich (Ausschussdrucksache 19(26)15-2). IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Vorlage auf Drucksache 19/6548 in seiner 31. Sitzung am 30. Januar 2019 beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung. Berlin, den 30. Januar 2019 Dr. Dirk Spaniel Berichterstatter

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