Neufassung der Benutzersatzung für das Dorfgemeinschaftshaus Wieskau

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Transkript:

Neufassung der Benutzersatzung für das Dorfgemeinschaftshaus Wieskau Der Gemeinderat der Gemeinde Wieskau hat in seiner Sitzung am 23.10.2009 auf der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA), vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S.568) aufgrund der 4, 6, 8 und 44 Abs.3 Ziffer 1. sowie 2 und 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), in den zurzeit geltenden Fassungen, folgende Satzung beschlossen: Satzung über die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses der Gemeinde Wieskau 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Wieskau betreibt ein Dorfgemeinschaftshaus in Wieskau, An der Gemeinde 5, als öffentliche Einrichtung im Sinne des 22 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt. (2) Das Dorfgemeinschaftshaus dient dem kulturellen und gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde Wieskau und steht auf Antrag für Versammlungen, Vorträge, Betriebs- und Familienfeiern und Ausstellungen zur Verfügung, sofern keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. (3) Die Gemeinde Wieskau überlässt dem Antragsteller, den Mehrzweckraum mit seinen Einrichtungsgegenständen, die zugehörige Küche mit ihren Einrichtungsgegenständen und die Toilettenanlagen. (4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. 2 Anmeldung (1) Die im 1 Abs. 3 genannten Räumlichkeiten werden dem Antragsteller, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf schriftlichen Antrag mit Zustimmung der von der Gemeinde Wieskau Verantwortlichen des Dorfgemeinschaftshauses überlassen. Die Anmeldung erfolgt in schriftlicher Form und muss folgende Angaben enthalten: den Namen/Vornamen/Firma sowie die Anschrift des Antragstellers den Zweck der Veranstaltung (z. B. Familienfeier) den Termin der Veranstaltung den Beginn und das voraussichtliche Ende der Veranstaltung die Zahl der Gäste/Teilnehmer Telefonnummer (2) Gehen mehrere Anmeldungen für ein und denselben Termin ein, entscheidet die Reihenfolge des Eingangs über die Vergabe. (3) Die zulässige Teilnehmerzahl beträgt 40 Personen. 1

3 Überlassung / Erlaubnis / Rückgabe (1) Der Antragsteller hat für die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten des Dorfgemeinschaftshauses eine Nutzungsgebühr nach der Gebührensatzung zu entrichten. (2) Die Überlassung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, die mit Bedingungen und Auflagen versehen werden kann. (3) Die Erlaubnis kann aus wichtigem Grund (z.b. Elementarschäden, Havarie), ganz oder zum Teil widerrufen werden. Im Falle eines Widerrufs steht dem Antragsteller weder ein Anspruch auf Gestellung einer Ersatzeinrichtung noch ein Anspruch auf Schadenersatz zu. (4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, zu dem angemeldeten Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so hat er dem von der Gemeinde bestimmten Verantwortlichen, unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage vorher schriftlich zu informieren. Bei späteren Absagen ist die Hälfte der Nutzungsgebühr zu zahlen. (5) Die Übergabe der Räume und Einrichtungen an den Antragsteller erfolgt durch den von der Gemeinde bestimmten Verantwortlichen in dem Zustand in dem sie sich zurzeit befinden. Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Wenn keine Mängelanzeige erfolgt, gelten die überlassenen Räume mit ihren Einrichtungsgegenständen und Anlagen als ordnungsgemäß übergeben. (6) Die Uhrzeit der Rückgabe nach Nutzung durch den Antragsteller ist mit dem verantwortlichen für das Dorfgemeinschaftshaus abzustimmen. Der Antragsteller hat dabei insbesondere nachstehende Verpflichtungen: a) Das Mobiliar und alle Einrichtungsgegenstände sind zurückzuräumen und zu säubern. b) Die gemieteten Räume und Anlagen gesäubert zu übergeben. (7) Der Antragsteller hat am darauffolgenden Tag seiner Nutzungsgenehmigung bzw. nach Beendigung der Veranstaltung die Räume und Einrichtungsgegenstände in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand an den Verantwortlichen des Dorfgemeinschaftshauses zu übergeben, soweit keine andere Regelung getroffen wurde. Sofern die Reinigung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, kann der Verantwortliche für das Dorfgemeinschaftshaus eine Nachreinigung verlangen oder diese auf Kosten des Antragstellers durch einen Dritten durchführen lassen. Verursachte Schäden bzw. aufgetretene Mängel durch die Nutzung sind durch den Antragsteller unaufgefordert bei Übergabe dem Verantwortlichen anzuzeigen. (8) Der Antragsteller ist verpflichtet, Veranstaltungen und einzelne Darbietungen, soweit dieses erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben ist, bei den zuständigen Behörden und der GEMA anzumelden und sich Genehmigungen auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen. 2

4 Sicherheit/Benutzung (1) Während der Nutzungsdauer muss der Antragsteller oder ein von ihm benannter Verantwortlicher dauerhaft anwesend sein. Verantwortliche Person kann nur sein, wer volljährig und geschäftsfähig im Sinne des BGB ist. (2) Die überlassenen Räume und ihre Einrichtungsgegenstände dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung nach Maßgabe der Antragstellung auf eigene Verantwortung benutzt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend, pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Die Gäste und Besucher des Antragstellers haben sich so zu verhalten, dass Personen weder behindert, gefährdet, geschädigt oder belästigt bzw. Sachen beschädigt werden. (3) Ab 22.00 Uhr ist ruhestörender Lärm zu vermeiden. (4) Das Rauchen in den überlassenen Räumlichkeiten ist untersagt. (5) Der Antragsteller hat nach Veranstaltungsende beim Verlassen des Dorfgemeinschaftshauses dafür zu sorgen, dass sämtliche Fenster und Türen geschlossen, das Licht, alle elektrischen Geräte und Heizkörper abgeschaltet und die Wasserhähne geschlossen sind. 5 Haftung (1) Der Antragsteller haftet für Beschädigungen, die durch ihn oder von Personen, die an der Nutzung teilnehmen, am Gebäude und an den Einrichtungsgegenständen verursacht werden. Jeder Schaden ist dem Verantwortlichen für das Dorfgemeinschaftshaus unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Gemeinde Wieskau haftet nicht für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von durch den Antragsteller und seiner Gäste und Besucher eingebrachter Garderobe oder sonstiger Gegenstände. Sie haftet weiterhin nicht für abgestellte Fahrzeuge. 6 Hausrecht/Schlüsselgewalt (1) Das Hausrecht für die Räumlichkeiten gemäß 1 wird von der Gemeinde ausgeübt und wird dem verantwortlichen für das Dorfgemeinschaftshaus übertragen. Der Verantwortliche ist befugt, den Benutzern Weisungen zu erteilen und erforderlichenfalls einzelne Personen aus dem Hause zu weisen oder am Betreten des Hauses zu hindern. (2) Ein Hausverbot kann durch die Gemeinde ausgesprochen werden. (3) Die Schlüsselgewalt wird durch den Verantwortlichen für das Dorfgemeinschaftshaus ausgeübt. Er ist berechtigt den Schlüssel an den Antragsteller auszuhändigen. 3

7 Gebühren (1) Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses sowie für die Überlassung der Einrichtungen aus dem Dorfgemeinschaftshaus werden Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Anordnungen des Verantwortlichen nicht Folge leistet, b) das Dorfgemeinschaftshaus ohne schriftliche Vereinbarung nutzt, c) die Räume, Einrichtungen und Anlagen nicht ordnungsgemäß benutzt, oder entstandenen Mängel nicht unverzüglich anzeigt, d) die überlassenen Räumlichkeiten nach der Veranstaltung nicht in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand übergibt, e) entgegen 4 Ziff.3 nach 22.00 Uhr ruhestörenden Lärm verursacht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 9 Inkrafttreten / Außerkraft (1) Die Benutzersatzung für das Dorfgemeinschaftshaus Wieskau tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt in Kraft. (2) Die Ordnung für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses Wieskau und die besondere Gebührenordnung, die Bestandteil dieser Benutzungsordnung ist, Benutzungsgebührenordnung für die Inanspruchnahme des Dorfgemeinschaftshauses Wieskau entsprechend Abschnitt III Satz 1 der Benutzungsgebührenordnung vom 27.11.1996 und die 1. Änderung vom 17.03.1999 treten außer Kraft. (3) In der Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO in der Gemeinde Wieskau (EURO-Anpassungs-Satzung) vom 02.10.2002 tritt der Artikel 5, Änderung der Benutzungsgebührenordnung für die Inanspruchnahme des Dorfgemeinschaftshauses außer Kraft. Wieskau, den 23. Oktober 2009 gez. Joachim Spens Bürgermeister -Siegel- 4

Bekanntmachungsvermerk: Die Benutzersatzung für die Inanspruchnahme des Dorfgemeinschaftshauses Wieskau wurde im Amt- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt, Seite 11, Jahrgang 5 Nr. 23/2009 vom 12.11.2009, bekannt gemacht. 5