Gesprächsleitfaden für die Interviews mit den Anstaltsleitungen

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Transkript:

1 Anhang IV Gesprächsleitfaden für die Interviews mit den Anstaltsleitungen I. Unterschiede zwischen Straf- und Sicherungsverwahrungsvollzug 1. Personal a) Unterscheiden sich die Personalschlüssel der Strafgefangenen- und der Sicherungsverwahrtenabteilung? Wenn ja, inwiefern? b) Gibt es a) in der Abteilung für Strafgefangene, b) in der Abteilung für Sicherungsverwahrte einen festen Bedienstetenstamm? 2. Beschäftigung a) Haben Sicherungsverwahrte die gleichen (oder gar bessere Befund) Chancen wie Strafgefangene, einen Arbeitsplatz bzw. eine berufliche oder schulische Ausbildung zu erhalten? b) Wie kann man erklären, dass Sicherungsverwahrte durchschnittlich seltener an einer beruflichen oder schulischen Ausbildungsmaßnahme teilnehmen? Vorstellbar sind als Gründe: die im Vergleich zu Strafgefangenen andersartig zusammengesetzte Population der Sicherungsverwahrten das höhere Durchschnittsalter der Sicherungsverwahrten die inzwischen eingetretene Resignation der Sicherungsverwahrten c) Bestehen auch in Ihrer Anstalt Unterschiede zwischen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten hinsichtlich der Arbeitspflicht? d) Welche Gründe gibt es dafür, dass Sicherungsverwahrte keiner Arbeit nachgehen? 3. Kontakte von Sicherungsverwahrten mit Personen außerhalb der Anstalt a) Bestehen Unterschiede zwischen Sicherungsverwahrten und Strafgefangenen in Bezug auf die Häufigkeit von Kontakten mit nicht inhaftierten Personen (familiäre Kontakte, Kontakte mit Freunden, Bekannten)?

2 Häufigkeit von Besuchen Häufigkeit des Schriftverkehrs Häufigkeit des Paketempfangs Häufigkeit der Telefonate b) Nehmen Sicherungsverwahrte das Angebot ehrenamtlicher Betreuung genauso häufig wahr wie Strafgefangene? c) Ist es schwieriger, ehrenamtliche Betreuer für Sicherungsverwahrte zu finden als für Strafgefangene? d) Bemüht sich die Anstalt in besonderer Weise, ehrenamtliche Betreuer für Sicherungsverwahrte zu finden bzw. andere Kontakte mit Personen außerhalb der Anstalt herzustellen? Wenn ja, wie sehen die Bemühungen aus? 4. Arbeitsverdienst a) Bestehen Unterscheide zwischen Sicherungsverwahrten und Strafgefangenen hinsichtlich des Arbeitsentgeltes? b) Sehen Sie Probleme, wenn Sicherungsverwahrten ein höheres Arbeitsentgelt gezahlt würde als Strafgefangenen? II. Probleme der Vollzugspraxis mit der Umsetzung des Abstandsgebots 1. Welche Probleme bestehen a) allgemein, b) insbesondere in Ihrer Anstalt, wenn es darum geht, Sicherungsverwahrten Vergünstigungen zu gewähren? 2. Geben sich die Sicherungsverwahrten mit den Vergünstigungen, die in der Anstalt derzeit gewährt werden, zufrieden, oder werden möglicherweise insbesondere seit dem Urteil des BVerfG vom 05.02.2004 Forderungen nach weiteren Vergünstigungen gestellt? III. Differenzierung im Vollzug der Sicherungsverwahrung 1. Wird im Blick auf die Gewährung von Vergünstigungen zwischen Sicherungsverwahrten, die nicht mehr gefährlich bzw. noch gefährlich sind, differenziert? 2. Welche Erwägungen stehen einer Gewährung von zusätzlichen Vergünstigungen für Sicherungsverwahrte, die auch langfristig keine realistische Entlassungsperspektive haben, entgegen?

3 3. Würden Sie es für richtig halten, Sicherungsverwahrten, die auch langfristig keine realistische Entlassungsperspektive haben, zusätzliche Vergünstigungen zu gewähren? IV. Ursachen und Folgen des Anstiegs der Sicherungsverwahrtenzahlen in den vergangenen Jahren 1. Worauf ist der stetige Anstieg nach Ihrer Auffassung zurückzuführen? 2. Existieren Pläne für den zu erwartenden weiteren Anstieg der Sicherungsverwahrtenzahlen? V. Entwicklung und Umsetzung (neuer) Konzepte für den Vollzug der Sicherungsverwahrung seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2004 1. Wie sehen ggf. die Eckpunkte eines derzeit in der Entwicklung befindlichen Konzepts aus? 2. Wie groß ist das Interesse der Ministerien an der Entwicklung neuer Konzepte für den Vollzug der Sicherungsverwahrung? 3. Wie hoch schätzen Sie die Bereitschaft der Ministerien ein, die Umsetzung neuer Konzepte für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen? VI. Diskussion über die Vor- und Nachteile einer Anstalt, in der ausschließlich Sicherungsverwahrte untergebracht würden 1. Böte eine solche Anstalt die Chance, einen deutlicheren Abstand zwischen dem Sicherungsverwahrungs- und dem Strafvollzug zu schaffen? 2. Wollen Sicherungsverwahrte überhaupt eine vollständige Trennung von Strafgefangenen? 3. Gibt es Probleme, wenn Sicherungsverwahrte mit Strafgefangenen zusammen sind? Wenn ja, welcher Art? 4. Wäre eine solche Anstalt, in der sich zwangsläufig viele Gefangene befänden, die auch langfristig keine realistische Entlassungsperspektive haben, überhaupt leitbar? VII. Umgang mit alten Sicherungsverwahrten/Nachsorge/Sterben im Vollzug 1. Wie geht man in der Anstalt mit alten Sicherungsverwahrten um (Gewährung von zusätzlichen Privilegien, gesonderte Unterbringung)? 2. Arbeitet die Anstalt mit speziellen Einrichtungen, in denen ältere Sicherungsverwahrte untergebracht werden, zusammen? 3. Gibt es Nachsorgeeinrichtungen für Gefangene, die aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden? Wenn ja, wie funktionieren diese Einrichtungen? Wenn

4 nein, wäre die Schaffung solcher Einrichtung nach Ihrer Auffassung ein probates Mittel, um Rückfälle zu verhindern? 4. Hat die Anstalt sich angesichts des Anstiegs des Altersdurchschnitts in der Sicherungsverwahrung und einer wohl restriktiver gewordenen Entlassungspraxis (verstärkt) mit dem Thema Sterben im Vollzug befasst? VIII. Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung vor Beginn der Vollstreckung der Unterbringung ( 67c Abs. 1 Satz 2 StGB) 1. Unterscheidet sich die Vollzugsplanung für einen Strafgefangenen, bei dem die anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, von anderen Strafgefangenen? 2. In wie viel Prozent der Fälle wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (schätzungsweise) noch vor Beginn der Vollstreckung gemäß 67c Abs. 1 Satz 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt? Woran scheitert die Aussetzung zumeist? 3. Was könnte man nach Ihrer Auffassung tun, um zu erreichen, dass die Sicherungsverwahrung künftig vermehrt bereits vor dem Beginn der Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird? IX. Gewährung von Vollzugslockerungen für Sicherungsverwahrte 1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor einem Sicherungsverwahrten eine Lockerung des Vollzuges (ggf. differenziert nach den einzelnen Lockerungsarten) gewährt wird? Bestehen insoweit Unterschiede zu Strafgefangenen? 2. Hat sich an dem Begründungsaufwand, der betrieben werden muss, um die Zustimmung zu einer Lockerung zu versagen, seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2004 etwas geändert? 3. Haben sich die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, bevor einem Sicherungsverwahrten eine Lockerung des Vollzuges gewährt wird, in den letzten Jahren geändert? Wenn ja, wann und (nach Ihrer Auffassung) mit welchem Ziel? Wenn ja, haben sich auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Vollzugslockerung für Strafgefangene entsprechend geändert? 4. Hat sich an der Bereitschaft, Sicherungsverwahrten eine Lockerung des Vollzuges zu gewähren, in den letzten Jahren etwas geändert (seitens der Anstaltsleitung, seitens der Aufsichtsbehörde, sofern diese zustimmen muss)? Wenn ja, welche Ursachen sind nach Ihrer Auffassung hierfür verantwortlich? Wenn ja, ist eine entsprechende Veränderung der Bereitschaft auch in Bezug auf Strafgefangene feststellbar?

5 5. Werden Sicherungsverwahrten als Kompensation für nicht mehr gewährte unbegleitete Lockerungen Ausführungen gewährt? Wie läuft eine solche Ausführung in der Praxis ab? 6. Arbeitet Ihre Justizvollzugsanstalt mit einer Einrichtung des offenen Vollzuges, in die geeignete Sicherungsverwahrte verlegt werden können, zusammen? 7. Welche Erfahrungen sind bei der Verlegung von Sicherungsverwahrten in den offenen Vollzug gemacht worden? X. Therapie Ggf.: Welche Ursachen sind nach Ihrer Auffassung für die zu geringe Bereitschaft sozialtherapeutischer Anstalten, Sicherungsverwahrte aufzunehmen, verantwortlich? XI. Auswirkungen von seit dem Jahr 1998 erfolgten Gesetzesänderungen auf den Straf- bzw. Sicherungsverwahrungsvollzug und auf die von den Änderungen betroffenen Strafgefangenen/Sicherungsverwahrten 1. Änderung des 67d Abs. 2 Satz 1 StGB (Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung) a) Hat die Änderung des 67d Abs. 2 StGB (Einführung der Erwartungs- anstatt der Erprobungsklausel) dazu geführt, dass die Sicherungsverwahrung seltener zur Bewährung ausgesetzt wird? b) Ggf.: Hat diese Änderung zu einer erhöhten Therapiebereitschaft der Sicherungsverwahrten geführt? c) Ggf.: Welche Auswirkungen haben die geringeren Chancen, entlassen zu werden, auf das Klima in der Abteilung für Sicherungsverwahrte? d) Nach wie vielen Jahren wird (schätzungsweise) die Sicherungsverwahrung durchschnittlich zur Bewährung ausgesetzt? 2. Wegfall der Zehn-Jahres-Höchstgrenze bei erstmaliger Anordnung der Sicherungsverwahrung ( 67d Abs. 3 StGB n.f.) a) Wie viele Gefangene in Ihrer Anstalt (Strafgefangene mit Anschluss- SV/Sicherungsverwahrte) waren schätzungsweise von der rückwirkenden Aufhebung der Zehn-Jahres-Höchstgrenze betroffen? b) Ist die Erledigung der Maßregel nach zehn Jahren der Regelfall ( 67d Abs. 1 StGB)? c) Hat die Therapiebereitschaft der Sicherungsverwahrten, die von dem Wegfall der Zehn-Jahres-Höchstgrenze betroffenen sind, zugenommen? d) Ist es schwieriger geworden als vorher, einen Therapieplatz für Sicherungsverwahrte in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu erhalten, nachdem der Entlassungszeitpunkt nun in keinem der Fälle mehr mit Sicherheit feststeht?

6 e) Welche Reaktionen haben die von dem Wegfall der Zehn-Jahres-Höchstgrenze betroffenen Sicherungsverwahrten a) nach Bekanntwerden der Gesetzesänderung, b) nach Billigung durch das Bundesverfassungsgericht gezeigt? f) Hat sich das Klima in der Sicherungsverwahrtenabteilung seit dem Wegfall der Zehn-Jahres-Höchstgrenze verändert? 3. Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ( 66a StGB) a) Gibt es Strafgefangene in der Anstalt, bei denen neben der Strafe der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde? b) Bestehen angesichts der Unsicherheit, ob die Sicherungsverwahrung tatsächlich angeordnet wird, Probleme bei der Vollzugsplanung? c) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor einem Strafgefangenen, der zu vorbehaltener Sicherungsverwahrung verurteilt wurde, eine Lockerung des Vollzuges gewährt wird? d) Ggf.: Wie steht es um die Bereitschaft der zu vorbehaltener Sicherungsverwahrung verurteilten Strafgefangenen, an der Erreichung des Vollzugsziel mitzuarbeiten (Therapiebereitschaft usw.)? e) Ggf.: Stellt die Unsicherheit hinsichtlich der Entlassung nach Verbüßung der Strafe eine besondere Belastung a) für die zu vorbehaltener Sicherungsverwahrung verurteilten Strafgefangenen, b) für die Mitarbeiter im Strafvollzug (Ständige Fragen: Wie schätzt du mich ein?) dar? 4. Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ( 66b StGB) a) Wie viele Strafgefangene in der Anstalt erfüllen (schätzungsweise) die formellen Voraussetzungen des 66b Abs. 1, 2 StGB? b) Gab es bereits Fälle, in denen die Anstalt ein Verfahren zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung angeregt hat? c) Gab es bereits Fälle, in denen die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegenüber einem Strafgefangenen aus dieser Anstalt gemäß 66b Abs. 1 oder 2 StGB rechtskräftig angeordnet worden ist? d) Sind Ihnen Fälle bekannt, in denen die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach einer Erledigungserklärung gemäß 67d Abs. 6 StGB rechtskräftig gemäß 66b Abs. 3 StGB angeordnet worden ist? e) Welche Dokumentations- und Überwachungspflichten sind für die Anstalt/für die Bediensteten durch die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung entstanden (VV, sonstige Vorgaben)? Muss jetzt im Vergleich zu früher mehr dokumentiert werden? f) Was wird in der Praxis dokumentiert?

7 g) Werden vorsorglich auch Verhaltensauffälligkeiten anderer Strafgefangener dokumentiert, um für eine eventuelle Gesetzesänderung gewappnet zu sein? h) Wie groß ist der durch die Einführung des 66b StGB entstandene bürokratische Aufwand? i) Erfahren die Strafgefangenen zu Beginn des Vollzuges, dass sie die formellen Voraussetzungen des 66b StGB erfüllen und somit unter Beobachtung stehen? j) Wird einem Strafgefangenen die Dokumentation einer neuen Tatsache mitgeteilt? k) Hatte oder hat die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung Auswirkungen auf das Klima im Strafvollzug? l) Ist eine Stigmatisierung der Strafgefangenen, die die formellen Voraussetzungen des 66b StGB erfüllen, feststellbar ( potentielle Sicherungsverwahrte )? m) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor einem Strafgefangenen, der die formellen Voraussetzungen des 66b StGB erfüllt, eine Lockerung des Vollzugs gewährt wird? n) Halten sich Strafgefangene, die die formellen Voraussetzungen des 66b StGB erfüllen, im Vollzugsalltag zurück, um zu verhindern, dass neue Tatsachen bekannt werden (vermehrtes Anpassungsverhalten)? o) Hat sich die Therapiebereitschaft der Strafgefangenen, die die formellen Voraussetzungen des 66b StGB erfüllen, verändert? XII. Notwendigkeit der seit 1998 erfolgten Gesetzesänderungen aus Sicht des Vollzugspraktikers 1. War es notwendig, die Zehn-Jahres-Höchstgrenze abzuschaffen ( 67d Abs. 3 StGB)? 2. War es notwendig, die vorbehaltene Sicherungsverwahrung einzuführen? 3. War es notwendig, die nachträgliche Sicherungsverwahrung einzuführen? XIII. Änderungsbedarf im Recht der Sicherungsverwahrung aus Sicht des Vollzugspraktikers 1. Besteht nach Ihrer Auffassung (erneuter) Änderungsbedarf im Recht der Sicherungsverwahrung? 2. Ggf.: Welchen Änderungsbedarf sehen Sie? XIV. Anregungen/Kritik zum Forschungsprojekt