Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen

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Transkript:

Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen DGUV Grundsatz 308-008 (BGG 966) Christian Zepp, BGHM, Präventionsbezirk Mitte 28.11.2018

Deutsch-französisches Forum zum Thema Sicherer Arbeiten auf mobilen Hubarbeitsbühnen - HAB Christian Zepp BG Holz und Metall Präventionsbezirk Mitte Sachgebietsleiter am Bild:Deuchert Präventionsstandort Saarbrücken Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 2

DGUV Grundsatz 308-008 (BGG 966) Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 3

DGUV Grundsatz 308-008 (BGG 966) Stand 04/2010 Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Verantwortlich: Fachbereich Handel und Logistik, Sachgebiet Fördern, Lagern, Logistik im Warenumschlag Obmann des Sachgebietes: Dipl.-Ing. Rolf Trabold BG Handel und Warendistribution (BGHW) Nicht rechtlich verbindlich, aber als Regel der Technik zu betrachten (Vermutungswirkung) Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 4

rechtliche Situation in Deutschland BetrSichV ( 12 (3) u. Anhang 1 Nr. 1.9) Laut BetrSichV bleibt die Benutzung von Arbeitsmitteln dazu geeigneten, unterwiesenen und beauftragten Personen überlassen. TRBS 2111 Teil 1, Nr. 3.3.13 (2) - Qualifizierung von Beschäftigten, die mit dem Führen mobiler Arbeitsmittel (z.b. Hubarbeitsbühnen) beauftragt werden - Beauftragung von Beschäftigten zum Führen von mobilen Arbeitsmitteln Internationale Norm / ISO 18878 (2013) Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Bediener- (Fahrer-)Training Auf der Basis dieser ISO Norm werden Bediener weltweit über IPAF Schulungszentren geschult. Die ausgestellte PAL-Card wird weltweit anerkannt. Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 5

rechtliche Situation in Deutschland DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Betreiben von Hebebühnen (BGR 500; frühere UVV Hebebühnen) fordert, dass die Bediener ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben Nachweis der Befähigung kann mit den Kriterien des DGUV Grundsatz 308-008 (BGG 966) erreicht werden DGUV Grundsatz 308-008 (BGG 966) hat keinen verpflichtenden Gesetzescharakter, jedoch ist der Grundsatz als Regel der Technik zu sehen (Vermutungswirkung tritt bei der Einhaltung des BG-Grundsatzes ein) B 08 Baumarbeiten (SVLFG) unterwiesene Bediener, die ihre Befähigung nachgewiesen haben und vom Unternehmer zum Bedienen der Hubarbeitsbühne schriftlich beauftragt wurden Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 6

Qualifizierung der Hubarbeitsbühnenbediener Qualifizierungsangebote nach DGUV Grundsatz 308-008 - einige Berufsgenossenschaften - gewerbliche Anbieter, z.b. TÜV, DEKRA - Verleiher, meist als Lizenznehmer von IPAF - betriebsintern (bei größeren Firmen) durch geeignete (ausgebildete) Ausbilder - Keine Genehmigung oder Zertifizierung der Anbieter und Ausbilder durch Behörde erforderlich Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 7

Inhalt des DGUV Grundsatzes 308-008 1. Anwendungsbereich 2. Anforderungen an den Bediener 3. Ausbildung des Bedieners 3.1 Theoretische Ausbildung 3.2 Praktische Ausbildung 3.3 Abschlussprüfung 4. Qualifikation der Ausbilder 5. Beauftragung Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 8

1. Anwendungsbereich Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen. Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Hubarbeitsbühnen auszubilden, werden in Abschnitt 3 Ausbildungszeiten angegeben. Diese haben sich für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen einer Hubarbeitsbühne erfolgt durch eine in Abschnitt 3.3 beschriebene theoretische und praktische Prüfung. Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 9

2. Anforderungen Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist z. B. das Führen von Hubarbeitsbühnen in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel Betreiben von Arbeitsmitteln (DGUV Regel 100-500) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben 2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und 3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Bild: Rösch Bild: BGHM Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 10

3. Ausbildung Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung. Beim praktischen Teil ist auf ein angemessenes Zahlenverhältnis von Ausbildern zu Teilnehmern zu achten. Die Dauer der Ausbildung ist abhängig vom Typ der Hubarbeitsbühne und der Art ihres Einsatzes. Sie beträgt in der Regel mindestens einen Tag. Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 11

Theoretische Ausbildung Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeit verschiedener Bauarten Betrieb allgemein Übernahme und Transport der Maschine Aufstellung/Inbetriebnahme der Maschine am Arbeitsort Arbeiten mit der Maschine Prüfung Unfallgeschehen Sondereinsätze, z.b. Baum- / Ausästarbeiten Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 12

Praktische Ausbildung Einweisung an der Hubarbeitsbühne Arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung Standsicherer Aufbau (nur bei Geräten mit Abstützung) Standsicheres Verfahren (ohne Abstützung) Einüben der Steuerungsfunktionen Einüben der Funktion des Notablasses Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 13

3.3 Abschlussprüfung (Theorie) Die Abschlussprüfung des theoretischen Teils soll schriftlich erfolgen. Erfolgskontrollen sollten durch Prüfungsfragen, z. B. in Form eines Fragebogens durchgeführt werden. Bewährt haben sich hier Fragebögen mit vorgegebenen Antworten (Multiple Choice Verfahren). Die Prüfung sollte nicht mehr als 25 Fragen umfassen. Wird eine zulässige Anzahl von Fehlerpunkten überschritten, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden. Die Prüfungen können wiederholt werden. Die zulässige Anzahl der Fehlerpunkte richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Prüfung und muss vom Ausbilder/Prüfer vor der Durchführung der Prüfung festgelegt werden. Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 14

3.3 Abschlussprüfung (Praktischer Teil) Die Abschlussprüfung des praktischen Teils wird als Prüfungsfahrt durchgeführt. Hierbei soll auf den richtigen Umgang und das sichere Fahren der Hubarbeitsbühne geachtet werden. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren. Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 15

3.3 Abschlussprüfung (Zertifikat) Die Teilnehmer erhalten ein Zertifikat über die Teilnahme und über das Ergebnis der Abschlussprüfung (Ausbildungsnachweis). Dieses Zertifikat soll für die Bauarten ausgestellt werden, an denen die Ausbildung erfolgte. Eine ergänzende Ausbildung sollte erfolgen, wenn der Bediener auf anderen Bauarten von Hubarbeitsbühnen eingesetzt werden soll. Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 16

4. Qualifikation der Ausbilder Als Ausbilder für HAB-Bediener kann tätig werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse mit HAB hat mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln vertraut ist, mit den Betriebsanleitungen der eingesetzten HAB vertraut ist praktische Erfahrungen im Einsatz von HAB gesammelt hat, Ausbildungskonzepte vermitteln und eine Gruppe durch einen Lehrgang führen kann. Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 17

Ausbilderseminar der BGHM - FKAB31 Dauer - 5 Tage Zielgruppe - Künftige Ausbilder von Hubarbeitsbühnenbedienern Voraussetzungen Erfolgreiche Teilnahme am Seminar BHA (Bedienerseminar) Ziele Die Teilnehmer sind in der Lage Bediener von Hubarbeitsbühnen so auszubilden, dass sie mit dieser Technik sicher umgehen können. Sie können den Ausbildungserfolg feststellen. Inhalte Grundlagen des Lernens, Erstellen eines Ausbildungsplanes, Gestaltung und Methoden der Ausbildung, Ausbildungsübungen, Prüfung erstellen und durchführen Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 18

Beauftragung - Bedienerausweis Quelle: Resch-Verlag Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 19

Quellen im Internet z.b. www.juris.de Gesetze, Verordnungen www.baua.de Techn. Regeln (TRBS) www.dguv.de DGUV Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze www.bghm.de Berufsgenossenschaft Holz und Metall Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 20

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Merci de votre attention christian.zepp@bghm.de Quelle: Foto Zepp Ausbildung nach DGUV Grundsatz Christian Zepp 21