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Transkript:

Entschädigungsregelung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Organausschüsse, der Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse sowie der Rentenausschüsse der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vom 1. Januar 2019

- 1 - Inhaltsverzeichnis 1. Erstattung der baren Auslagen 1.1 Tagegeld 1.2 Übernachtungsgeld 1.3 Fahrkosten 2. Ersatz des entgangenen Bruttoverdienstes (einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung) 3. Pauschbetrag für Zeitaufwand 4. Besondere Regelungen 4.1 Abgeltung der Auslagen der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen 4.2 Pauschbeträge für Zeitaufwand der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen 4.3 Pauschbeträge für Zeitaufwand der anderen ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen 5. Ersatz von Sachschäden 6. Verfahren der Auszahlung 7. In-Kraft-Treten

- 2-1. Erstattung der baren Auslagen 1.1 Tagegeld Für jeden Kalendertag der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Zurücklegung des Hin- und Rückweges wird in entsprechender Anwendung des jeweils geltenden Reisekostenrechts für Bundesbeamte Tagegeld gewährt. 1.1.1 Das Tagegeld beträgt bei einer Abwesenheit von 24 Stunden zurzeit 24,00 mehr als 8 Stunden (ohne Übernachtung außerhalb der eigenen Wohnung) zurzeit 12,00 Das Tagegeld beträgt zurzeit jeweils 12,00 für den An- und Abreisetag, wenn das Organmitglied an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet. Tagegeld wird auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit am Wohnort gewährt. 1.1.2 1.1.3 1.1.4 Wird von Amts wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 v. H. für das Mittag- und das Abendessen um je 40 v. H. des vollen Tagegeldes gekürzt. Abweichend von der Regelung zu 1.1.2 können bei Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane und Ihrer Ausschüsse den Gremienmitgliedern auf Kosten des Sozialversicherungsträgers generell kostenlos Getränke sowie ein kleiner Imbiss zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür dürfen 80 v. H. der Verpflegungspauschale für eintägige Reisen mit mehr als 8 Stunden gemäß 9 Absatz 4a des EStG nicht übersteigen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) sowie der Auslandsreisekostenverordnung entsprechend anzuwenden. 1.2 Übernachtungsgeld 1.2.1 Übernachtungsgeld wird nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in Höhe von zurzeit 20,00 pro Nacht gewährt. 1.2.2 Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit diese notwendig sind. 1.2.3 1.2.4 In den in 7 Abs. 2 BRKG genannten Fällen wird kein Übernachtungsgeld gezahlt. Unterkunfts- und Verpflegungskosten für einen Kraftfahrer werden erstattet, wenn wegen körperlicher Behinderung das privateigene Kraftfahrzeug nicht selbst geführt werden kann. 1.2.5 Bei Inanspruchnahme eines Doppelzimmers werden die Kosten eines Einzelzimmers erstattet. 1.2.6 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes sowie der Auslandsreisekostenverordnung entsprechend anzuwenden.

- 3-1.3 Fahrkosten Es werden erstattet: 1.3.1 bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel außer Luftfahrzeugen die Fahrkosten der 1. Klasse zuzüglich der Zuschläge sowie bei notwendiger Benutzung eines Schlaf- oder Liegewagens die Auslagen für die Bettkarte, 1.3.2 bei Benutzung von Luftfahrzeugen für Flüge innerhalb Europas grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse, für Flüge außerhalb Europas die Kosten für die Benutzung der Business- oder einer vergleichbaren Klasse, 1.3.3 bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges die jeweils nach 5 Abs. 2 BRKG gültigen Höchstbeträge je km in Höhe von zurzeit 0,30. 1.3.4 Reisenebenkosten (z. B. Parkgebühren, Zimmer- und Bettkartenbestellung, Gepäckaufbewahrung, Platzkarten, Zubringer zum Flugplatz, Taxi ) werden in der nachgewiesenen Höhe erstattet. 1.3.5 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes sowie der Auslandsreisekostenverordnung entsprechend anzuwenden. 2. Ersatz des entgangenen Bruttoverdienstes (einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung) 2.1 Für jede Stunde der durch die ehrenamtliche Tätigkeit versäumten regelmäßigen Arbeitszeit werden bei schriftlichem Nachweis der tatsächlich entgangene regelmäßige Bruttoverdienst ersetzt sowie die während der ehrenamtlichen Tätigkeit zur Vermeidung von Nachteilen zusätzlich zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung bis zum Betrage von einem Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV, die vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung alljährlich bekannt gegeben wird, ersetzt. Der Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens zehn Stunden ersetzt; die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. 2.2 Wird ein Verdienstausfall durch schriftliche Erklärung glaubhaft gemacht, lässt sich seine Höhe jedoch nicht nachweisen, so wird er in Höhe von einem Drittel des in Absatz 1 genannten Höchstbetrages je Stunde ersetzt. 2.3 Der Ersatzanspruch steht ausschließlich dem Organmitglied zu. Zahlt der Arbeitgeber die Bruttobezüge sowie die Beiträge zur Sozialversicherung ohne gesetzliche, einzel- oder tarifvertragliche Verpflichtung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung weiter, so kann der Erstattungsbetrag nach Ziffer 2.1 mit Einverständnis des Organmitgliedes ausnahmsweise an den Arbeitgeber gezahlt werden.

- 4-2.4 Die Berufsgenossenschaft gewährt Ersatz des durch die ehrenamtliche Tätigkeit tatsächlich entgangenen Anteils an Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld als Teil des regelmäßigen Bruttoverdienstes, wenn sich bei Arbeitnehmern durch den Lohnausfall aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit die Berechnungsgrundlage für das über die Sozialkassen in der Bauwirtschaft finanzierte Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld verringert. Die Nachteile, die den ehrenamtlich Tätigen aufgrund der Tarifverträge über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens in der Bauwirtschaft und über vermögenswirksame Leistungen entstehen, werden durch Zuschläge in Höhe der in den Tarifverträgen genannten Vomhundertsätze zum entfallenen Bruttostundenlohn ausgeglichen. 3. Pauschbetrag für Zeitaufwand 3.1 Für jeden Kalendertag einer Sitzung wird ohne Rücksicht auf die Dauer und die Zahl der Sitzungen ein Pauschbetrag von 75,00 gewährt. Der Pauschbetrag für die Vorsitzenden eines Ausschusses der Vertreterversammlung oder des Vorstandes beträgt 150,00. 3.2 Die Regelung nach Absatz 1 gilt auch für jeden Kalendertag einer Sitzungsvorbesprechung der Sozialpartner. 4. Besondere Regelungen 4.1 Abgeltung der Auslagen der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen 4.1.1 Zur Abgeltung der Auslagen bei Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen (Telefongespräche u. Ä.) werden folgende Pauschbeträge monatlich gewährt: den Vorsitzenden der Vertreterversammlung je 37,00 den Vorsitzenden des Vorstandes je 74,00 4.1.2 Beginnt oder endet die ehrenamtliche Tätigkeit während eines Monats, so wird der Pauschbetrag anteilig gewährt. 4.2 Pauschbeträge für Zeitaufwand der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen 4.2.1 Für jeden Monat der ehrenamtlichen Tätigkeit werden für den Zeitaufwand bei der Wahrnehmung ihres Amtes als Vorsitzende außerhalb von Sitzungen folgende Pauschbeträge gewährt: den Vorsitzenden der Vertreterversammlung je 150,00 den Vorsitzenden des Vorstandes je 600,00 4.2.2 Beginnt oder endet die ehrenamtliche Tätigkeit während eines Monats, so wird der Pauschbetrag anteilig gewährt.

- 5-4.3 Pauschbeträge für Zeitaufwand der anderen ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen Für jeden Kalendertag der ehrenamtlichen Tätigkeit wird für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen ein Pauschbetrag von 75,00 gewährt, wenn im Einzelfall aufgrund eines besonderen Auftrages eine außergewöhnliche Inanspruchnahme erfolgt; das gilt nicht bei der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben. 5. Ersatz von Sachschäden Die Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind (Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 15. November 1965 - II A 2-211 481/3 GMBI 1965 S. 395) in der jeweils gültigen Fassung werden bei Sachschäden, die bei der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, entsprechend angewendet. Das gilt auch, wenn es gleichzeitig zu einer Verletzung eines ehrenamtlichen Mitgliedes der Selbstverwaltungsorgane gekommen ist. 6. Verfahren der Auszahlung 6.1 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt unverzüglich nach einer Sitzung und der Vorlage aller Unterlagen und Belege. Auf Antrag kann ein Vorschuss auf die voraussichtlich zu zahlende Entschädigung geleistet werden. 6.2 Die Pauschbeträge nach den Ziffern 4.1 und 4.2 werden monatlich im Voraus gezahlt. 6.3 Die Auszahlungen der Entschädigungen erfolgen grundsätzlich durch Überweisung auf die von den ehrenamtlichen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane angegebenen Konten. 7. In-Kraft-Treten Die Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und damit an die Stelle der bisherigen Bestimmungen. Beschlossen von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft am 12. Dezember 2018. Die Vorsitzenden der Vertreterversammlung Thomas Möller Wolfgang Kreis Siegel

- 6 - Genehmigung Die vorstehende, von der Vertreterversammlung am 12. Dezember 2018 beschlossene Entschädigungsregelung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Organausschüsse, der Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse sowie der Rentenausschüsse der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vom 1. Januar 2019 wird gem. 41 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SBG IV) in Verbindung mit 90 SGB IV genehmigt. Bonn, den 22. Januar 2019 Bundesversicherungsamt 112 69220.1 263/2005 Im Auftrag (van Doorn) Siegel