Gemeinde Böttstein STRASSENREGLEMENT



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Transkript:

Gemeinde Böttstein STRASSENREGLEMENT

- - A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrasse, Definition 3 3 Erstellung, Anforderung 3 4 Übergeordnetes Recht 3 5 Verkehrsrichtplan, Plan Strassen nach Erschliessungsfunktion 4 6 B. Definitionen 4 6 Erschliessungsfunktion, Basis-, Grob- und Feinerschliessung 4 7 Erstellung, Änderung, Erneuerung und Unterhalt 5 C. Übernahme von privaten Strassen und Wegen 5 8 Grundsatz; Übernahme; Voraussetzungen für die Übernahme von Privatstrassen; Übernahme ohne Zustimmung Grundeigentümer 5 D. Finanzierung 6 9 Finanzierung 6 E. Rechtsschutz und Vollzug 6 0 Rechtsschutz, Vollstreckung 6 F. Übergangs- und Schlussbestimmungen 7 Inkrafttreten 7 Anhang 8 Definitionen 8 Stichwortverzeichnis 9

- 3 - Strassenreglement der Gemeinde Böttstein Gestützt auf 34 Abs. 3 und 03 ff des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 9. Januar 993 sowie 0 Abs. lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz GG) vom 9. Dezember 978 beschliesst die Einwohnergemeinde Böttstein A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck, Geltungsbereich Zweck, Geltungsbereich Das Strassenreglement regelt die Erstellung, Änderung, Erneuerung und den Unterhalt der öffentlichen Strassen (inkl. Beleuchtung und Strassenentwässerung), die Grundstücke innerhalb der Bauzone erschliessen. Weiter regelt das Reglement die Strasseneinteilung, die Begriffsdefinitionen und Anforderungen sowie die Übernahme von Privatstrassen. Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrasse, Definition Öffentliche Strassen und Wege, Definition Privatstrassen und Wege, Definition Öffentliche Strassen sind alle dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, (Fuss-) Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen. Als öffentliche Strassen gelten auch die im Eigentum Privater oder von Korporationen stehenden Strassen, die mit Zustimmung der Eigentümer oder durch Enteignung dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht worden sind ( 80 BauG). Privatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind. 3 Erstellung, Anforderung Erstellung Anforderungen Öffentliche Strassen sind in der Regel auf der Grundlage eines rechtskräftigen Sondernutzungsplanes zu erstellen. Öffentliche Strassen und Privatstrassen, die von der Gemeinde übernommen werden sollen, haben den gesetzlichen Bestimmungen (z.b. Abstände, Sichtzonen) bzw. den VSS-Normen zu entsprechen. 4 Übergeordnetes Recht Übergeordnetes Recht Die eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

- 4-5 Verkehrsrichtplan, Plan Strassen nach Erschliessungsfunktion Der Verkehrsrichtplan gibt Aufschluss über die bestehenden und geplanten Strassen, er zeigt den Aufbau und die Gliederung des lokalen Verkehrs- und Erschliessungssystems (Gemeinde-, Kantonsstrasse Grob-/ Feinerschliessung, Fahrzeug-, Zweirad- und Fussgängerverkehr, privater und öffentlicher Verkehr) und seine Verbindung zum übergeordneten Verkehrsnetz bzw. dem der Nachbargemeinden. Er ist u.a. die planerische Grundlage für Verkehrsrichtplan a) die einzelnen Quartiererschliessungen (allenfalls Sondernutzungspläne) b) die mit den Nachbargemeinden koordinierte Realisierung der im Verkehrsrichtplan festgelegten Elemente (Strassen, Wege, Buslinien usw.) c) für die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen bei bestehenden und geplanten Strassen und Wegen Der Gemeinderat legt die Strassenklassifikation im Verkehrsrichtplan fest. Dieser Plan ist behördenverbindlich. Nachführung 3 Bei neuen verkehrstechnischen Erschliessungen führt der Gemeinderat den Verkehrsrichtplan vor der Erhebung der Erschliessungsbeiträge nach. B. DEFINITIONEN Erschliessungsfunktion Basiserschliessung Groberschliessung 6 Erschliessungsfunktion, Basiserschliessung, Groberschliessung, Feinerschliessung Die Strassen inkl. Beleuchtung und Strassenentwässerung werden betreffend ihrer Erschliessungsfunktion in Basis-, Grob- und Feinerschliessung eingeteilt. Kantonsstrassen / Gemeindestrassen - Hauptverkehrsstrassen (HVS): Hauptverkehrsstrassen haben überregionale, regionale und zwischenörtliche Bedeutung. Sie leiten grosse Verkehrsströme und verbinden Ortschaften. - Verbindungsstrassen (VS): Verbindungsstrassen haben zwischenörtliche Bedeutung. Sie verbinden den Verkehr zwischen Ortschaften und können auch ausser- und innerhalb von Ortschaften Sammel- und Erschliessungsfunktionen übernehmen. 3 Die Groberschliessung umfasst die für die Erschliessung eines Quartiers erforderlichen Hauptsammelstrassen (HSS), Quartiersammelstrassen (QSS) und Haupt-Fusswege. Die Sammelstrassen fassen in der Regel mehrere Erschliessungsstrassen zusammen und verbinden sie mit dem übergeordneten Strassennetz. Sammelstrassen dienen im Normalfall ne-

- 5 - ben der Groberschliessung des Quartiers auch der Feinerschliessung. Feinerschliessung 4 Die Feinerschliessung betrifft die für die unmittelbare Erschliessung der einzelnen Grundstücke erforderlichen Erschliessungsstrassen und wege. Sie verbinden die Grundstücke mit der Groberschliessung (Sammelstrassen). Die Erschliessungsstrassen werden unterschieden in: - Quartiererschliessungstrassen (QES) - Zufahrtstrassen (ZS) - Zufahrtsweg (ZW) 5 Zufahrtsstrassen und Zufahrtswege mit durchgehendem landwirtschaftlichem Verkehr werden bei der Festlegung der Erschliessungsgebühren als Groberschliessung eingestuft. 7 Erstellung, Änderung, Erneuerung und Unterhalt Erstellung Änderung Erneuerung Unterhalt Als Erstellung gilt der Bau einer neuen Anlage (Strasse inkl. Beleuchtung und Entwässerung). Dazu zählt auch der Neubau einer Strasse auf dem Trassee eines Flurweges. Als Änderung gelten wesentliche bauliche Anpassungen einer Strasse (z.b. Strassenentwässerung, Strassenverbreiterung, Änderung der Linienführung in Situation und Höhenlage, Strassenrückbau, Einbau von Strassenabschlüssen, Beleuchtung, Gehwege usw.). 3 Als Erneuerung gilt, wenn die Massnahmen Arbeiten zur Verbesserung der Tragfähigkeit des Oberbaus einer Strasse umfassen. Die Erneuerung setzt voraus, dass alle Bestandteile einer Strasse entsprechend ihrer bisherigen Funktion in genügender Weise vorhanden waren und den an sie gestellten Anforderungen nicht mehr genügen. Unterhaltsarbeiten gelten nicht als Erneuerung. 4 Der Unterhalt ist in den 97 ff BauG geregelt. Er beinhaltet alle Massnahmen, die für die Benutzung, Erhaltung und Wiederherstellung einer Anlage (Strasse inkl. Beleuchtung und Entwässerung) erforderlich sind (z.b. Heissteerung, reine Belagserneuerung, Spülung Strassenentwässerung etc). C. ÜBERNAHME VON PRIVATEN STRASSEN Grundsatz Übernahmeentschädigung 8 Grundsatz; Übernahme; Voraussetzungen für die Übernahme von Privatstrassen; Übernahme ohne Zustimmung Grundeigentümer Bestehende oder geplante, parzellierte Privatstrassen, die den technischen Anforderungen entsprechen und an denen ein öffentliches Interesse besteht, können mit Zustimmung der privaten Eigentümer vom Gemeinderat zu Eigentum und Unterhalt übernommen werden. Die Gemeinde übernimmt auch ehemalige Güter-, Flur- und Waldwege innerhalb der Bauzonen, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Die Abtretung hat unentgeltlich und pfandfrei zu erfolgen. Aufhaftende Servitute sind nach Möglichkeit zu löschen. Die Kosten der Handänderung ge-

- 6 - hen zu Lasten der Gemeinde. Voraussetzungen für die Übernahme von Privatstrassen Übernahme ohne Zustimmung Grundeigentümer 3 Ein öffentliches Interesse besteht namentlich, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Festlegung im Verkehrsrichtplan - Durchgangsstrasse - Erschliessung von öffentlichen Bauten und Anlagen - Fuss- oder Radwegverbindung mit öffentlichem Charakter - Trassée für öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen - Die Strasse inkl. Beleuchtung und Strassenentwässerung muss gemäss den geltenden VSS-Richtlinien erstellt sein und sich in einem einwandfreien Zustand befinden. 4 Die Übernahme einer Privatstrasse ist auch ohne Zustimmung der Grundeigentümer durch Erlass eines Erschliessungsplanes nach den Bestimmungen des kant. Baugesetzes möglich (jedoch nicht unentgeltlich), z.b. wenn ein unhaltbarer Zustand für berechtigte Strassenbenützer vorliegt oder wenn die zweckmässige Erschliessung sonst übermässig erschwert würde (vgl. auch BauG). Den betroffenen Grundeigentümern steht das Rechtsmittelverfahren offen. Die Gemeinde übernimmt privat erstellte Erschliessungsanlagen auch im Zusammenhang mit einem Erschliessungsprogramm (vgl. auch BauG). D. FINANZIERUNG 9 Finanzierung Finanzierung Die Finanzierung der Strassen ist im Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen geregelt. E. RECHTSSCHUTZ UND VOLLZUG 0 Rechtsschutz, Vollstreckung Rechtsschutz Vollstreckung Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr oder Umwelt oder, wenn die gemeinderätliche Verfügung auf einer verbindlichen Weisung des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt beruht, beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Die Vollstreckung richtet sich nach den 76 ff des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 4. Dezember 007.

- 7 - F. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses in Kraft. GEMEINDERAT BÖTTSTEIN Gemeindeammann: Patrick Gosteli Gemeindeschreiber: Theo Minikus Von der Einwohnergemeinde am..0 genehmigt.

- 8 - ANHANG Definitionen Basis-, Grob-, Feinerschliessung Basiserschliessung Übergeordnetes Verkehrsnetz Regionale Verbindungsstrasse (VS) Hauptverkehrsstrassen (HVS) Groberschliessung Hauptsammelstrasse (HSS) Quartiersammelstrasse (QSS) Feinerschliessung Quartiererschliessungsstrasse (QES) Zufahrstrasse (ZS) Zufahrtsweg (ZW) Strassenaufbau Belag (Oberbau): - Deckbelag - Tragschicht Fundationsschicht (Oberbau) Unterbau

- 9 - STICHWORTVERZEICHNIS Abtretung 5 Änderung 3, 5 Basiserschliessung 4, 8 Bauzone 3 Belagserneuerung 5 Beleuchtung 3, 4, 5, 6 Definitionen 4, 8 Erneuerung 3, 5 Erschliessungsbeiträgen 4 Erschliessungsfunktion 4 Erstellung 3, 5 Feinerschliessung 4, 5, 8 Finanzierung 6 Flurweges 5 Fuss- oder Radwegverbindung 6 Gehweg 5 Gemeindestrassen 4 Gemeingebrauch 3 Grundstücke 3, 5 Hauptsammelstrassen 4 Heissteerung 5 Inkrafttreten 7 Kantonsstrassen 4 Linienführung 5 Nachführung 4 Neubau 5 Öffentliche Strassen 3 öffentliches Interesse 5, 6 Privatstrassen 3, 5, 6 Quartierschliessungsstrassen QES 5 Recht 3 Rechtsmittelverfahren 6 Sondernutzungsplan 3 Spülung 5 Strassenabschlüssen 5 Strasseneinteilung 3 Strassenentwässerung 3, 4, 5, 6 Strassenrückbau 5 Strassenverbreiterung 5 Tragfähigkeit 5 Unterhalt 3, 5 Unterhaltsarbeiten 5 Verbindungsstrassen 4 Verkehrsrichtplan 4 VSS 3, 6 Zufahrtstrassen ZS 5 Zufahrtsweg ZW 5 Zustand 6 Zweck, Geltungsbereich 3