Einwohnergemeinde Dittingen. Abwasserreglement



Ähnliche Dokumente
Abwasserreglement. Anhang: Gebührenordnung. Ingress

GEMEINDE ETTINGEN. Abwasser-Reglement. vom 22. September in Kraft ab 1. Januar 2011, mit Änderung vom 12. Dezember 2011.

ABWASSERREGLEMENT DER GEMEINDE ZWINGEN

Abwasserreglement. der Gemeinde Diegten

Einwohnergemeindeversammlung 2. Juni Abwasserreglement

Gemeinde Giebenach. Abwasserreglement. Seite 1/

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG ABWASSERREGLEMENT VOM

Abwasserreglement der Gemeinde Biel-Benken

Gemeinde Langenbruck. Abwasserreglement

Beschluss des Gemeinderates: 14. April 2004 (315/2004) Beschluss der Gemeindeversammlung: 29. April 2004 Fakultative Referendumsfrist: 29.

Abwasserreglement. der Einwohnergemeinde HERSBERG

Gemeinde Diepflingen. Abwasserreglement

Abwasserreglement. Gemeinde Frenkendorf. vom 25. September (Fassung vom 30. Juni 2015) Einwohnergemeinde 4402 Fr e nk e ndor f

Abwasserreglement der Gemeinde Binningen. vom 24. August 2009

Gemeinde Arisdorf. Abwasserreglement

Gemeinde Tecknau ABWASSERREGLEMENT August 1996

Gemeinde Maisprach. Abwasserreglement. vom

Gemeinde Rünenberg Abwasserreglement der Gemeinde Rünenberg

A B W A S S E R R E G L E M E N T. der Gemeinde Oltingen

Einwohnergemeinde Roggenburg

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen. 28 Grundsatz

EINWOHNERGEMEINDE ROTHENFLUH. Abwasserreglement. vom 15. Oktober 1997

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Abwasserreglement

I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 28 Grundsatz

Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Tenniken

E i n w o h n e r g e m e i n d e. P f e f f i n g e n. Abwasser-Reglement. vom. 24. November 2009

Abwasserreglement. Anhang: Gebührenordnung. Ingress

Abwasserreglement der Stadt Laufen

Abwasserreglement vom 18. Juni 2015

Abwasserreglement vom 2. Juni 2008

Abwasserreglement. Gemeinde Bretzwil. Gesamtrevision 2011

Gemeinde Wintersingen. Abwasserreglement

ENTWURF G E M E I N D E P R A T T E L N. Abwasserreglement (AWR) Entwurf

Abwasserreglement der Stadt Laufen

Abwasserreglement. vom. 3O. Oktober 2006

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Gemeinde Langenbruck. Abwasserreglement. N:\LANG\I\9\ABW\Abwasserreglement.doc Seite 1/15 Erstellung: SU Prüfung: SU Freigabe: SU

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen

EINWOHNERGEMEINDE FÜLLINSDORF

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Einwohnergemeinde Bubendorf. Abwasserreglement. Version: Beschluss EGV

Wasserreglement der Gemeinde Titterten

Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund

- 2 - Inhaltsverzeichnis. Strassenreglement 3

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN

REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Abwasserreglement. der Gemeinde Wenslingen

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

Strassenreglement H:\JBEN\Reglemente\Aktuell\Strassenreglement\ strassenreglement.doc

Gemeinde Gansingen. Strassenreglement

I. Allgemeine Bestimmungen

Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)

GEMEINDE JONEN. Strassenreglement. der Gemeinde Jonen

Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN

Verordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung Glarus

MUSTER-WASSERREGLEMENT DER BASEL- LANDSCHAFTLICHEN GEMEINDEN

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen

Abwasserreglement der Gemeinde Arboldswil

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

GEMEINDE VILLIGEN. Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen

EINWOHNERGEMEINDE 4224 NENZLINGEN ABWASSERREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe

Gemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni Entwurf 8. Juni 200

Abwassergebührenreglement

Einhebung von Erschliessungskostenbeiträge

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh

Abwasserreglement der Gemeinde Blauen

Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Reglement der Stromversorgung

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen

ABWASSERREGLEMENT VOM 17. September 2018

Kinderbetreuungsreglement (KIBE-Reglement) Gemeinde Kaiseraugst

Nr. 914 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2013)

EINWOHNERGEMEINDE FÜLLINSDORF

III. Förderprogramm Gebäude

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG

15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden

Stadt Stein am Rhein StR

EINWOHNERGEMEINDE SISSACH. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Frenkendorf

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Wasserreglement der Gemeinde Lauwil

- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27.

Transkript:

Einwohnergemeinde Dittingen Abwasserreglement

INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS...2 INGRESS...4 INGRESS...4 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...5 1 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten...5 2 Technische Ausführung...5 3 Schadendienst...5 4 Grundstücke im Baurecht...5 B. ABWASSERANLAGEN DER GEMEINDE...6 5 Genereller Entwässerungsplan...6 6 Projektierung und Bau...6 7 Enteignung...6 8 Betrieb und Unterhalt...6 9 Haftungsausschluss...6 C. PRIVATE ABWASSERANLAGEN...7 I. Bewilligung...7 10 Bewilligungspflicht...7 II. Abwasserentsorgung...7 11 Liegenschaftsentwässerung...7 III. Erstellung, Betrieb und Unterhalt, Stilllegung...8 12 Grundsatz...8 13 Unterhaltspflicht...8 14 Haftung...8 15 Duldungs- und Auskunftspflicht...8 D. FINANZIERUNG...9 I. Allgemeine Bestimmungen...9 16 Grundsatz...9 17 Festlegung der Beiträge und Gebühren...9 18 Vorfinanzierung und Selbsterschliessung...9 19 Zahlungsmodalitäten...10 20 Verjährung...10 II. Erschliessungsbeitrag...10 21 Beitragspflicht...10 III. Anschlussgebühren...10 22 Anschlussgebühr...10 IV. Abwassergebühren...11 23 Jährliche Abwassergebühr...11 24 Bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigende Wassermengen...11 E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN...12 25 Vollzug...12 26 Rechtsschutz...12 27 Strafbestimmungen...12 28 Aufhebung bisherigen Rechts...12 29 Übergangsbestimmungen...12 30 Inkrafttreten...13 Abwasserreglement.doc Seite 2 von 14

ANHANG: GEBÜHRENORDNUNG ZUM ABWASSERREGLEMENT...14 1. EINMALIGE BEITRÄGE...14 a. Erschliessungsbeitrag ( 21 Reglement)...14 b. Anschlussgebühr ( 22 Reglement)...14 c. Abwasserbewilligungsgebühr ( 16 Reglement)...14 2. JÄHRLICHE ABWASSERGEBÜHREN...14 a. Abwassermengengebühr ( 23 Reglement)...14 b. Grundgebühr ( 23 Reglement)...14 Abwasserreglement.doc Seite 3 von 14

Ingress Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Dittingen, gestützt auf 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970, beschliesst: Abwasserreglement.doc Seite 4 von 14

A. Allgemeine Bestimmungen Dieses Reglement regelt Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Finanzierung der Abwasseranlagen der Gemeinde und von Privaten. 1 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten 1 Die Gemeinde arbeitet beim Gewässerschutz mit dem Kanton und den Nachbargemeinden zusammen. 2 Sie fördert durch gezielte Information und Öffentlichkeitsarbeit den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen. 3 Behörden, Bevölkerung und Betriebe beachten bei ihrem gesamten Verhalten folgende Sorgfaltpflichten: a. sie vermeiden Abwasser, indem sie Wasser überlegt und dosiert verwenden; b. sie wenden möglichst keine Stoffe an, die Abwassersysteme oder Gewässer gefährden, und sie leiten diese Stoffe nicht in die Kanalisation ein; c. sie gehen mit wassergefährdenten Stoffen, die sich nicht vermeiden lassen, besonders zurückhaltend und vorsichtig um. 4 Die Gemeinde ist bestrebt, bei ihren eigenen Bauten und Anlagen wassersparende bzw. abwasservermindernde Massnahmen durchzuführen. 2 Technische Ausführung 1 Für die technische Ausführung der Anlagen zur Sammlung, Versickerung und Ableitung des Abwassers sind die gesamtschweizerischen Normen und Richtlinien der Fachverbände in der Regel verbindlich. Abweichungen sind zu begründen. 2 Wo gesamtschweizerische Normen und Richtlinien fehlen, sind die EN-Regelwerke und Richtlinien richtungsweisend. 3 Schadendienst Die Gemeinde unterstützt den Kanton bei der Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen. 4 Grundstücke im Baurecht Ist ein Grundstück mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet, gilt dieses Reglement für den Baurechtnehmer bzw. die Baurechtnehmerin. Bei Zahlungsunfähigkeit des Baurechtsnehmers bzw. der Baurechtsnehmerin haftet der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin. Abwasserreglement.doc Seite 5 von 14

B. Abwasseranlagen der Gemeinde 5 Genereller Entwässerungsplan Der Generelle Entwässerungsplan (GEP) bildet die Grundlage für die Erstellung der Abwasseranlagen und die Art der Entwässerung der Einzugsgebiete. 6 Projektierung und Bau Die Gemeinde erstellt die Anlagen zur Sammlung und Abteilung des Abwassers im Rahmen des GEP. 7 Enteignung 1 Die Gemeinde hat das für die Erstellung der Anlagen zur Sammlung und Ableitung des Abwassers benötigte Areal oder Durchleitungsrecht zu erwerben. Soweit keine Verständigung über den Erwerb des Areals oder des Durchleitungsrechts möglich ist, ist vom Gemeinderat das Enteignungsverfahren durchzuführen. 2 Für die Planauflage und das Enteignungsverfahren gelten die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. 8 Betrieb und Unterhalt Die Gemeinde sorgt für den ordnungsgemässen Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz der Abwasseranlagen. Sie prüft die Anlagen regelmässig auf ihre Funktionstüchtigkeit und ergreift die erforderlichen Massnahmen. 9 Haftungsausschluss Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die trotz ordnungsgemässer Erstellung, Betrieb und Unterhalt durch die Abwasseranlagen entstehen. Abwasserreglement.doc Seite 6 von 14

C. Private Abwasseranlagen I. Bewilligung 10 Bewilligungspflicht 1 Für den Anschluss einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation, für die Erweiterungen oder Änderungen des Entwässerungssystems sowie für die Versickerung oder die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer ist eine Bewilligung der Gemeinde, in bestimmten Fällen zudem eine Bewilligung des Kantons notwendig. 2 Soll das Abwasser einer Liegenschaft gemäss dem GEP direkt in einen kommunalen Kanal geleitet werden, so stellt die Gemeinde die Unterlagen dem Werkeigentümer zur Prüfung und Stellungnahme zu. Der Gemeinderat erteilt die Kanalisationsbewilligung unter Berücksichtigung der Auflagen des Werkeigentümers. Vorbehalten bleibt die kantonale Abwasserbewilligung gemäss 7 Abs. 2 und 9 des Gesetz über den Gewässerschutz. II. Abwasserentsorgung 11 Liegenschaftsentwässerung 1 Von bebauten Grundstücken ist gemäss den Vorgaben des GEP: a. verschmutztes Abwasser abzuleiten; b. nicht verschmutztes Abwasser abzuleiten oder versickern zu lassen. 2 Grundeigentümerinnen und eigentümer oder Baurechtsnehmerinnen und nehmer sind verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zur Umsetzung von Abs. 1 Buchstabe b. zu treffen: a. bei der Errichtung von Neubauten oder Umbauten, die einem Neubau gleichkommen; b. spätestens bei Erneuerung der Hausanschlussleitung; c. spätestens 3 Jahre nach Erneuerung der sie betreffenden kommunalen Abwasseranlagen. 3 Nicht verschmutztes Abwasser soll wo möglich auf dem Grundstück selbst versickert werden. 4 Dient eine Regenwassernutzung für sanitäre Anlagen im Gebäude, ist eine messtechnische Einrichtung zur Erfassung der genutzten Wassermenge zu installieren. Ebenfalls ist ein Wasserzähler auch bei einer privaten Wasserversorgung zu installieren. Abwasserreglement.doc Seite 7 von 14

III. Erstellung, Betrieb und Unterhalt, Stilllegung 12 Grundsatz 1 Die private Abwasseranlage endet nach dem Anschlussstück an die öffentliche Kanalisation. 2 Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin oder die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer trägt die Kosten für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der privaten Abwasseranlagen sowie für deren fachgerechten Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde. 3 Der Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde darf nur von fachlichen ausgewiesenen Unternehmen ausgeführt werden. Der Gemeinderat kann einen geeigneten Unternehmer bestimmen. 4 Die Gemeinde kann ungenützte Anschlussleitungen gestützt auf eine rechtskräftige Stilllegungsverfügung abtrennen. Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers der Anschlussleitung. 13 Unterhaltspflicht 1 Private Abwasseranlagen sind so zu unterhalten, dass sie gemäss den Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes betrieben werden können. 2 Die Gemeinde kann von den Liegenschaftseigentümern bzw. Liegenschaftseigentümerinnen den Nachweis verlangen, dass ihre Abwasseranlagen dicht sind. 3 Die Gemeinde kann finanzielle Beiträge für Kontrollen der privaten Anschlussleitungen einrichten. 14 Haftung Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin oder die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihre privaten Abwasseranlagen verursacht werden. 15 Duldungs- und Auskunftspflicht Für Kontrollzwecke ist den Gemeindebehörden oder den von ihnen beauftragen Organen der Zutritt zu den Abwasseranlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Abwasserreglement.doc Seite 8 von 14

D. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen 16 Grundsatz 1 Das Kanalisationswesen der Gemeinde wird im Rechnungswesen als Spezialfinanzierung geführt, die mittelfristig ausgeglichen gestalten werden muss. 2 Die Kosten der Gemeinde für Bau, Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer Abwasseranlagen sowie die von den Kläranlagenbetreibern überbundenen Kosten werden den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. den Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern wie folgt belastet, und zwar in Form von: a. Erschliessungsbeiträgen b. Anschlussgebühren für den Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde; c. einer jährlichen Grundgebühr; d. jährlichen Abwassergebühren; e. Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen. 3 Im Falle einer Änderung der Eigentums- oder Besitzverhältnisse veranlasst die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bei der Gemeinde die Ermittlung der bis zum Eigentums- bzw. Besitzübergang angefallenen Abwassergebühren. 4 Die bisherigen Grundeigentümerin oder der bisherige Grundeigentümer haftet der Gemeinde bei Änderung der Eigentumsverhältnisse für die Abwassergebühren, die bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs angefallen sind. Bei Änderungen der Besitzverhältnisse (Miete, Baurecht) haftet die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer für die Abwassergebühren, die bis zum Zeitpunkt des Besitzübergangs angefallen sind. 17 Festlegung der Beiträge und Gebühren 1 Die Budgetgemeindeversammlung legt die Ansätze für die Berechnung der Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren im Anhang zu diesem Reglement fest. 2 Die Gemeindeversammlung legt die jährlichen Abwassergebühren fest. 3 Der Gemeinderat legt die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen fest. Der Aufwand wird nach dem Kostendeckungsprinzip verrechnet. 4 Die Gemeinde erhebt die Abwassergebühren durch eine Verfügung. 18 Vorfinanzierung und Selbsterschliessung 1 Werden Bauzonen nicht fristgerecht erschlossen oder werden im Rahmen von Erschliessungsprogrammen Etappierungen vorgesehen, können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihr Land nach Projekten, die sich auf den GEP stützen und die vom Gemeinderat zu genehmigen sind, selbst erschliessen (Selbsterschliessung gemäss 85 RBG) oder die Erschliessung bevorschussen (Vorfinanzierung gemäss 84 RBG). 2 Wollen Dritte die gemäss Abs. 1 erstellten Abwasseranlagen mitbenützen, so müssen sie daran vor der Erteilung der Baubewilligung einen Beitrag leisten, der ihrer Mitbeanspruchung entspricht. Der Gemeinderat legt die Höhe des Beitrags fest und zieht ihn zuhanden der Berechtigten ein. Abwasserreglement.doc Seite 9 von 14

3 Hat die Gemeindeversammlung den ausstehenden Kredit bewilligt, so zahlt die Gemeinde die vorgeschossenen Mittel den Berechtigen unter Verrechnung der geschuldeten Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren zinslos zurück. 19 Zahlungsmodalitäten 1 Die Erschliessungsbeiträge (Vorteilsbeiträge) werden nach der Erstellung der öffentlichen Abwasseranlagen erhoben. Die Anschlussgebühren der privaten Abwasseranlagen werden nach erfolgtem Anschluss am öffentlichen Netz erhoben. 2 Anschlussgebühren sowie die jährlichen Abwassergebühren sind innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. 3 Bei Erhalt der Baubewilligung oder bei erfolgtem Abwasseranschluss kann der Gemeinderat eine Akonto-Zahlung von 50% der Anschlussgebühren verlangen. 4 Bei Überschreitung des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins erhoben. Der Gemeinderat legt die Höhe der Verzugszinsen fest. 20 Verjährung Der Anspruch auf Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren verjährt nach 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem sie erhoben werden können. II. Erschliessungsbeitrag 21 Beitragspflicht 1 Erschliessungsbeiträge werden bei Neuerschliessungen und Korrektionen erhoben und werden mit dem Strassenbau abgerechnet und an die Anstösser gemäss Beitragsperimeter weiterverrechnet. 2 Der Erschliessungsbeitrag ist dann geschuldet, wenn das Grundstück baureif ist (gemäss 83 kant. Raumplanungs- und Baugesetz), jedoch noch nicht überbaut wurde (Klein- und Nebenbauten gelten als nicht überbaut). 3 Bei grösseren Grundstücken, insbesondere im Gewerbe- und Industriegebiet, ist der max. einzufordernde Erschliessungsbeitrag bei Fr. 20'000.- begrenzt. III. Anschlussgebühren 22 Anschlussgebühr 1 Die Anschlussgebühr wird aufgrund des indexierten Brandlagerwertes der Liegenschaft (gemäss Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung) errechnet. 2 Ein bereits geleisteter Akonto-Beitrag wird bei der Rechnungsstellung der Anschlussgebühr in Abzug gebracht. 3 Bei Umnutzungen, Um- und Erweiterungsbauten wird die Anschlussgebühr erhoben für den gegenüber dem ursprünglichen Brandversicherungswert erhöhten Teil des Brandversicherungswertes (Veränderungen bis Fr. 50'000.- sind gebührenfrei). 4 Reduzieren sich Grundstückfläche oder Brandlagerwert, erfolgt keine Rückerstattung früher bezahlter Beiträge. Abwasserreglement.doc Seite 10 von 14

5 Bei einer Vergrösserung der Grundstückfläche oder wenn ein bisher unüberbautes Grundstück überbaut wird, werden früher bezahlte Anschlussgebühren nominal angerechnet. 6 Die nachgewiesenen Kosten für subventionierte Massnahmen zur Reduktion des Wasserverbrauchs werden bei der Ermittlung der Anschlussgebühr in Abzug gebracht 7 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen die Anschlussbeiträge auf Gesuch hin stunden. Mit separater schriftlicher Vereinbarung wird die Nachzahlungspflicht zwischen dem Gemeinderat und Liegenschaftsbesitzer geregelt. IV. Abwassergebühren 23 Jährliche Abwassergebühr Die Abwassergebühr wird in Form: a. einer Grundgebühr; b. einer Schmutzwasser-Mengengebühr aufgrund der jährlichen Wasserbezugsmenge (inkl. einer allfälligen Regenwassernutzung gemäss 12); 24 Bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigende Wassermengen 1 Werden mehr als 20% oder mehr als 500 m 3 / Jahr der verbrauchten Wassermenge nachweislich nicht in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation abgeleitet, wird diese Menge bei der Gebührenerhebung in Abzug gebracht. 2 Die Nachweise für die nicht gebührenpflichtige Abwassermenge sind durch die Wasserbezügerinnen bzw. Wasserbezüger in der Regel durch von der Gemeinde abgenommene Wasserzähler zu erbringen. 3 Regenwassernutzung von mehr als 200 m 3 /Jahr werden bei der Gebührenerhebung berücksichtig. Für die Erhebung dieser Abwassermenge ist die Gemeinde zuständig. 4 Abwassermengen aus privaten Wasserversorgungen (Quellen, Grundwasser) werden bei der Gebührenerhebung berücksichtigt. Für die Erhebung dieser Abwassermenge ist die Gemeinde zuständig. Abwasserreglement.doc Seite 11 von 14

E. Schlussbestimmungen 25 Vollzug 1 Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement und wacht über dessen Einhaltung durch Behörden, Betriebe und Bevölkerung. Für die Rechnungsstellung ist die Gemeindeverwaltung zuständig. 2 Kommt der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstücks den gesetzlichen Pflichten trotz Aufforderung des Gemeinderates mittels rechtskräftiger Verfügung nicht nach, so kann dieser die nötigen Massnahmen auf dem Weg der Ersatzvornahme ergreifen. 26 Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung, die sich auf dieses Reglement stützen, kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. 2 Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die sich auf dieses Reglement stützen und die Beiträge oder Gebühren betreffen, kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, Beschwerde erhoben werden. 3 Gegen alle übrigen Verfügungen, die sich auf das vorliegende Reglement stützen, kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 27 Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft. 2 Gegen die Bussenverfügung kann innert 10 Tagen beim Strafgerichtspräsidium die Appellation erklärt werden. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Das Abwasserreglement vom 8. Dezember 1997 wird aufgehoben. 29 Übergangsbestimmungen Für bewilligte und vor Inkrafttreten dieses Reglements erstellte Anschlüsse wird die Anschlussgebühr nach dem alten Reglement erhoben. Abwasserreglement.doc Seite 12 von 14

30 Inkrafttreten Beschlossen an der Einwohner-Gemeindeversammlung vom 19. Mai 2008. Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat das vorliegende Abwasserreglement genehmigt am.... Das Reglement tritt in Kraft am 1. Januar 2009. IM NAMEN DES GEMEINDERATES Gemeindepräsidentin Gemeindeverwalterin Vreni Giger Janine Stark Abwasserreglement.doc Seite 13 von 14

Anhang: Gebührenordnung zum Abwasserreglement 1. Einmalige Beiträge a. Erschliessungsbeitrag ( 21 Reglement) b. Anschlussgebühr ( 22 Reglement) Der Anschlussbeitrag für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten beträgt 2.5 % des indexierten Brandlagerwertes. Der bereits geleistete Akonto-Beitrag wird in Abzug gebracht Bei Um- und Erweiterungsbauten ist ein Mehrwert bis Fr. 50'000.- gebührenfrei c. Abwasserbewilligungsgebühr ( 16 Reglement) 40% der Baubewilligungsgebühr des Bauinspektorates 2. Jährliche Abwassergebühren a. Abwassermengengebühr ( 23 Reglement) Die Mengengebühr beträgt Fr. 3.30 pro m 3 Wasser b. Grundgebühr ( 23 Reglement) Die Grundgebühr beträgt Fr. 180.- pro Haushalt bzw. Betriebseinheit c. Wasserzählermiete bei Regenwassernutzung ( 11 Reglement) Die Gebühr beträgt Fr. 20.- pro Zähler Die Gebühren im Anhang werden jährlich an der Budgetgemeindeversammlung festgelegt. Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 19. Mai 2008 Die Gemeindepräsidentin: Die Gemeindeverwalterin: Abwasserreglement.doc Seite 14 von 14