Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung vn Maßnahmen zur Umsetzung des Mrschutzprgramms PrMr vm März 2015 als Beitrag zum Klimaschutz swie der Umsetzung des Landesplitischen Maßnahmenkatalgs zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Flgen des Klimawandels vm September 2008 - Mrschutzrichtlinie vm 11. Februar 2019 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land gewährt auf der Grundlage der Verrdnung (EU) Nr. 1303/2013 des Eurpäischen Parlaments und des Rates vm 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den EFRE, ESF, den Khäsinsfnds, den ELER und den EMFF swie mit allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den Khäsinsfnds und den EMFF und nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operatinellen Prgramms Eurpäischer Fnds für reginale Entwicklung (EFRE-OP) für den Zeitraum 2014 bis 2020 und der für die Förderperide geltenden Verrdnungen und snstigen Rechtsakte in der jeweils geltenden Fassung swie der 23 und 44 der Landeshaushaltsrdnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvrschriften (VV) prjektbezgene Zuwendungen für Maßnahmen, die dazu beitragen die Ziele des Prgramms zum Schutz und zur Nutzung der Mre PrMr swie des Landesplitischen Maßnahmenkatalgs zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Flgen des Klimawandels vm September 2008 zu erreichen. Die nach Nr. 2.2 dieser Richtlinie für experimentelle Entwicklung gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne vn Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Eurpäischen Unin (AEUV) dar, die nach Art. 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverrdnung (EU) Nr. 651/2014 der Kmmissin vm 17. Juni 2014 (ABl. L 187/1 vm 26.06.2014) in der Fassung der Verrdnung (EU) 2017/1084 der Kmmissin vm 14.06.2017 (ABl. L 156/1 vm 20.07.2017) (im Flgenden AGVO) mit dem Binnenmarkt vereinbar und vn der Anmeldepflicht gemäß Art. 108 Absatz 3 freigestellt sind. Ein Anspruch der Antragstellerin der des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bestehenden Haushaltsermächtigungen. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Maßnahmen im Land Brandenburg zur Minderung vn Treibhausgasemissinen aus rganischen Böden. Ziel dessen ist es auch, die Erhöhung der Khlenstffspeicherfunktin der Mre und den damit vergesellschafteten rganischen Böden durch eine Anpassung der Bdennutzung und durch kulturbautechnische Maßnahmen z. B. Nasskulturen zu erreichen. 2.1. Erhalt und Wiederherstellung vn naturnahen Mren im Land Brandenburg außerhalb der LEADER- Gebietskulisse des EPLR 2014-2020 durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen. 1 Gefördert werden: Umsetzung eines an den Mrschutz angepassten Wassermanagements, u. a. durch die Verlegung vn Grundwassermessrhren, die Errichtung vn Stauanlagen, Shlschwellen, Grabenverfüllung u. a., Errichtung der Reknstruktin wasserbaulicher Anlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mrerhalt stehen, bitpeinrichtende Maßnahmen, z. B. Entnahme vn Gehölzen/Bimasse, Flachabtrfung, 1 Diese Maßnahmen dienen dem Erhalt des Naturerbes. Die Tätigkeiten werden auf nicht kmmerzielle Art und Weise durchgeführt und sind daher nichtwirtschaftlicher Natur (s. Ziffer 2.6 der Bekanntmachung der Kmmissin zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eurpäischen Unin (ABl. C 262 vm 19.07.2016)). 1
die fachliche Begleitung der Vrhaben im Hinblick auf die Auswirkung der Maßnahmen auf den Naturhaushalt, Flächenerwerb der zur Durchführung einer beantragten förderfähigen Maßnahme zwingend erfrderlich ist. 2.2. Minderung des Bdendrucks durch den Einsatz geeigneter Technik und deren Erprbung und Validierung im Hinblick auf die Klima- und Bdenschutzwirkung swie Wirtschaftlichkeit im Rahmen vn Demnstratinsvrhaben im Land Brandenburg Gefördert werden: der Umbau bzw. die Umrüstung bestehender Technik, die Anschaffung gebrauchter der neuer Technik, Technische Anpassung und Erprbung vn Technik und Verfahren bis zur Anwendungsreife, Etablierung einer Nasskultur z. B. Rhrklben- der Schilfanbau, Investive Maßnahmen zum Wassermanagement wie z. B. Um- der Neubau vn Stauanlagen, Grabenverfüllung, Stützschwellen etc., die mit dem Fördergegenstand im Zusammenhang stehen. Die Maßnahmen nach Nr. 2.2 der Richtlinie müssen durch eine vm Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft benannte Frschungseinrichtung 2 wissenschaftlich begleitet werden. Im Rahmen der Antragstellung ist der entsprechende Kperatinsvertrag zwischen Antragsteller der Antragstellerin und Frschungseinrichtung vrzulegen (s. Nr. 4.2. der Richtlinie). Die wissenschaftliche Begleitung umfasst die Bewertung und Analyse eines Vrhabens hinsichtlich der Auswirkung der Maßnahmen auf den Naturhaushalt mit dem Ziel, durch bjektive und ratinale Darlegung seiner Stärken und Schwächen swie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren festzustellen, welche Ressurcen für seine Durchführung auch zukünftig erfrderlich wären und welche Erflgsaussichten das Vrhaben im Hinblick auf die Minderung vn Treibhausgasemissinen aus rganischen Böden hat. Für die wissenschaftliche Begleitung entstehen der Antragstellerin der dem Antragsteller keine Ksten. 3. Zuwendungsempfängerinnen der Zuwendungsempfänger Juristische Persnen des öffentlichen Rechts, Juristische Persnen des privaten Rechts u.a. Persnengesellschaften und Einzelunternehmen Ausgenmmen vn der Förderung nach Nr. 2.2 der Richtlinie sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO, insbesndere: - Unternehmen, die einer Rückfrderungsanrdnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kmmissin zur Feststellung der Unzulässigkeit einer vn demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekmmen sind und - Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Nr. 18 AGVO. 4. Zuwendungsvraussetzungen 4.1. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen: die im Land Brandenburg durchgeführt werden, 2 Frschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen, wie zum Beispiel Hchschulen der Frschungsinstitute, unabhängig vn ihrer Finanzierungsfrm, deren Hauptaufgaben in Tätigkeiten der genannten Frschungs- und Entwicklungsstufen bestehen und die daraus resultierende Frschungsergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung der Technlgietransfer verbreiten. 2
die auf rganischen Böden (rganische Substanz mindestens 15 %, z. B. Mr, Mrgley, Anmr) stattfinden. Zur Orientierung dient die Mrbdenkarte des Landes Brandenburg (Stand 2013), durch die ein Beitrag zur Erhaltung der Bidiversität auf der geförderten Fläche erreicht wird 4.2. Die Förderung für Maßnahmen nach Nr. 2.1. der Richtlinie erflgt darüber hinaus unter der Vraussetzung, dass: sie spätestens am 30.06.2022 abgeschlssen werden. 4.3. Die Förderung für Maßnahmen nach Nr. 2.2. der Richtlinie erflgt darüber hinaus unter der Vraussetzung, dass: diese auf Flächen mit einem maximalen Treibhausgasptenzial vn 20 t CO 2-Äquivalenten/ha/a durchgeführt werden (vgl. Kategrien 2 bis 12 gem. Anlage1) bzw. dass die Vrhaben im Ergebnis zur Entstehung vn Flächen dieser Kategrien beitragen, der Kntaktflächendruck jedes einzelnen Rades der Kette 0,612 kg/cm 2 nicht übersteigt (s. Anlage 2) der Prjektdurchführungszeitraum mindestens 36 Mnate beträgt die Technikanwendung gemäß Anlage 3 innerhalb des Prjektdurchführungszeitraums (maximal bis zum 30.06.2023) dkumentiert wird und der Zuwendungsempfangende für die Maßnahme eine wissenschaftliche Begleitung innerhalb des Prjektdurchführungszeitraumes (maximal bis zum 30.06.2023) in Anspruch nimmt. Hierzu muss ein Kperatinsvertrag mit einer vm Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft benannten wissenschaftlichen Einrichtung abgeschlssen werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss mindestens eine schriftliche Erklärung des Antragstellers der der Antragstellerin über den beabsichtigten Abschluss des Kperatinsvertrages vrliegen. Vr Entscheidung des Antrags ist der Bewilligungsbehörde der unterzeichnete Kperatinsvertrag vrzulegen. Der Mustervertrag gemäß Anlage 4 ist zu verwenden. 4.3. Zuwendungen werden nur für slche Maßnahmen gewährt, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung durch die Investitinsbank des Landes Brandenburg (ILB) nch nicht begnnen wrden ist. Ausnahmen sind zulässig sweit dringende Gründe für einen vrzeitigen Maßnahmenbeginn vrliegen. Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 gilt: Der vrzeitige Maßnahmenbeginn ist zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Angabe der Gründe bei der ILB zu beantragen und durch sie zu genehmigen. Beginn einer Maßnahme ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bdenuntersuchungen nicht als Beginn des Vrhabens. Für Maßnahmen nach 2.2. gilt: Zuwendungen werden nur für slche Vrhaben gewährt, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der zuständigen Stelle nch nicht begnnen wrden ist. Die Eingangsbestätigung gilt als Einwilligung in einen vrzeitigen Maßnahmenbeginn. Mit der Eingangsbestätigung ist aber nch keine Bewilligung einer Zuwendung verbunden. Beginn des Vrhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages 4.4. Im Rahmen der Antragstellung ist nachzuweisen, dass die erfrderlichen öffentlichen Genehmigungen (z. B. wasserrechtliche Genehmigungen/ Erlaubnisse, Bau-genehmigungen) mindestens beantragt wurden. Vraussetzung für die erste Mittelauszahlung ist die Vrlage der entsprechenden Genehmigungen. Des Weiteren sind alle zum Errichten und Betreiben vn Anlagen der zur Flächennutzung ntwendigen Verträge (z. B. Pachtverträge, Nutzungsverträge) vrzulegen. Im Übrigen muss der Förderantrag mindestens die Angaben des Art. 6 Abs. 2 AGVO enthalten. 3
4.5 Nicht gefördert werden: Maßnahmen, die gesetzlich vrgeschrieben und/der behördlich angerdnet wurden, Maßnahmen, die wiederkehrende Dienstleistungen enthalten, Finanzierungsausgaben swie rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratungen swie Persnalausgaben des Antragstellers der der Antragstellerin. Weiterhin sind gemäß Artikel 69 der Verrdnung (EU) Nr. 1303/2013 flgende Ausgaben nicht zuwendungsfähig: Schuldzinsen Ferner sind Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermarktung (Verkauf) vn Tabak- Erzeugnissen nicht zuwendungsfähig. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart: Prjektförderung 5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung 5.3 Frm der Zuwendung: Zuschuss 5.4 Höhe der Förderung: Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 der Richtlinie: 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben Für Maßnahmen nach Nr. 2.2 der Richtlinie: Der Grundfördersatz für experimentelle Entwicklung in Höhe vn 25 Przent der zuwendungsfähigen Ausgaben kann um einen KMU-Bnus in Höhe vn - 20 Przent für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen bzw. - 10 Przent für mittlere Unternehmen erhöht werden. Die benannten Fördersätze können um einen weiteren Bnus in Höhe vn 15 Przent erhöht werden, wenn eine der in Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b) AGVO genannten Vraussetzungen 3 erfüllt ist. Dieser Höchstfördersatz vn dann 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen, 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen bzw. 3 Der Bnus kann gewährt werden, wenn - das Vrhaben die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, vn denen mindestens eines ein KMU ist, beinhaltet der das Vrhaben in mindestens zwei Mitgliedstaaten der einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkmmens durchgeführt wird, wbei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Przent der beihilfefähigen Ksten bestreitet, der - das Vrhaben die wirksame Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer der mehreren Einrichtungen für Frschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Przent der beihilfefähigen Ksten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Frschungsergebnisse zu veröffentlichen, beinhaltet, der - die Ergebnisse des Vrhabens durch Knferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repsitrien der durch gebührenfreie Sftware beziehungsweise Open-Surce-Sftware weite Verbreitung finden. 4
40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Unternehmen, die nicht unter die KMU Definitin fallen darf nicht überschritten werden. Kleine und mittlere Unternehmen der KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Vraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen. 4 Sfern der Zuwendungsempfänger der die Zuwendungsempfängerin über keine beziehungsweise nicht ausreichende Eigenmittel verfügt, kann der Eigenanteil ganz der teilweise durch Zahlungen vn öffentlichrechtlichen der privaten Stiftungen erbracht werden. Dabei darf es sich weder um staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV nch um Mittel der Eurpäischen Unin handeln. 5.5 Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehenden ntwendigen und angemessenen Ausgaben: für Maßnahmen nach Nr. 2.1 der Richtlinie Ksten für Auftragsfrschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips vn Dritten direkt der in Lizenz erwrbene Patente swie Ksten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vrhaben genutzt werden (bspw. prjektbezgene Fremdleistungen, Planung/Studien, Evaluierung/Mnitring, Ksten für die Beratungsleistungen externer Berater, Infrmatins- und Öffentlichkeitsarbeit, Maßnahmen zur Akzeptanzbildung/ Mediatin), Ausgaben für die Umsetzung vn wasserbaulichen und bidiversitätsfördernden Maßnahmen, Materialausgaben und Ausgaben für den Erwerb vn Instrumenten und Ausrüstungen zur Messung des Wasserstandes sweit und slange sie für die Maßnahme genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vrhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen rdnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer der Maßnahme als zuwendungsfähig, Flächenerwerb, der zur Durchführung einer beantragten förderfähigen Maßnahme zwingend erfrderlich ist, bis zu einem Anteil des förderfähigen Gesamtinvestitinsvlumens der Maßnahme vn 10 % bzw. bei Brachland vn 15 %. Die Flächen dürfen nicht wirtschaftlich genutzt werden. Mehrwertsteuer, wenn der Zuwendungsempfänger der die Zuwendungsempfängerin diese nicht nach natinalen Vrschriften rückerstattet bekmmt (nicht vrsteuerabzugsberechtigt ist). für Maßnahmen nach Nr. 2.2 der Richtlinie: Ausgaben für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Anpassung und dem Umbau technischer Ausrüstungen swie der Erprbung umgebauter bzw. neuer Technik bis zur Anwendungsreife, Ausgaben für den Erwerb vn Instrumenten und Ausrüstungen (bspw. Anschaffung und/der Entwicklung innvativer Technik für die mrschutzgerechte Bewirtschaftung, wie z.b. Umrüstung auf Breit-/ Niederdruckreifen, angepasste Ballenpressen, Transprttechnik bzw. die Anschaffung vn Kettenfahrzeugen der Fahrzeugen mit Delta-Laufwerken, Fahrmatten etc.), sweit und slange sie für das Vrhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vrhaben verwendet werden, gilt nur die nach den 4 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang 1 der Verrdnung (EU) Nr. 651/2014 5
Grundsätzen rdnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vrhabens als zuwendungsfähig, Ausgaben für die Anschaffung vn gebrauchten Wirtschaftsgütern, sfern der Erwerb vrhabenbedingt unmittelbar ist, dabei dürfen Erwerberinnen der Erwerber und Veräußerinnen der Veräußerer grundsätzlich nicht unmittelbar der mittelbar wirtschaftlich, rechtlich der persnell identisch, verflchten der verbunden sein, Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist der Nachweis zu erbringen, dass diese neu nicht günstiger zu erwerben sind. Ferner ist bei gebrauchten Wirtschaftsgütern zu erklären, dass diese nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden bzw. dass in diesem Fall die dafür festgelegte Zweckbindungsfrist abgelaufen ist. Mehrwertsteuer, wenn der Zuwendungsempfänger der die Zuwendungsempfängerin diese nicht nach natinalen Vrschriften rückerstattet bekmmt (nicht vrsteuerabzugsberechtigt ist). Die Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweils beantragte Maßnahme erflgt durch die Bewilligungsbehörde. 5.6 Bagatellgrenze: Maßnahmen mit einem Zuwendungsbetrag vn unter 5.000,00 EUR werden nicht gefördert. 6. Snstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vrschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den ANBest-EU gemäß 44 LHO. 6.2 Der Eurpäische Rechnungshf, die Eurpäische Kmmissin, der Landesrechnungshf, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde und Prüfbehörde swie deren beauftragte Dritte sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger bzw. wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. 6.3 Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 der Richtlinie swie für wasserbauliche Maßnahmen in Nr. 2.2. der Richtlinie erflgt die Förderung nach dieser Richtlinie unter dem Vrbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten wasserbaulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes vn 3 Jahren, Maschinentechnischen Ausrüstungen innerhalb eines Zeitraumes vn 3 Jahren, bzw. Flächen deren Erwerb durch die Förderung nach dieser Richtlinie erflgte innerhalb eines Zeitraumes vn 5 Jahren nach Erhalt der letzten Auszahlung beseitigt, veräußert der nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. 6.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlssen, wenn eine Förderung aus Mitteln der Strukturfnds der Eurpäischen Unin, insbesndere dem Eurpäischen Landwirtschaftsfnds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bzw. aus anderen Förderprgrammen des Landes Brandenburg für den genannten Zuwendungszweck erflgen kann. 6.5 Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 2.2 der Richtlinie darf die nach den beihilfenrechtlichen Vrschriften der Eurpäischen Unin maximal zulässige Beihilfeintensität der den maximal zulässigen Beihilfebetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvrschrift gemäß Art. 8 der AGVO wird verwiesen. 6
6.6 Infrmatinen über jede Einzelbeihilfe vn über 500.000,00 EUR werden auf einer ausführlichen Beihilfe- Website der Eurpäischen Kmmissin veröffentlicht. 6.7 Der Zuwendungsempfänger der die Zuwendungsempfängerin hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anfrderungen an Umweltschutz, Ressurceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, bilgische Vielfalt, Katastrphenresistenz und Risikpräventin und -management bei der Umsetzung des Vrhabens berücksichtigt werden. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren Anträge auf Förderung einschließlich der erfrderlichen Anlagen können über das Kundenprtal der ILB (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de) aber auch schriftlich bei der Investitinsbank des Landes Brandenburg (ILB), Babelsberger Straße 21, 14473 Ptsdam eingereicht werden. Anträge für Maßnahmen nach Nr. 2.2 der Richtlinie sllten bis zum 30.6.2019 gestellt werden. Spätestens sind die Anträge nach Nr. 2.2 der Richtlinie bis zum 30.6.2020 bei der ILB zu stellen. 7.2 Bewilligungsverfahren 7.2.1 Bewilligungsbehörde ist die Investitinsbank des Landes Brandenburg (ILB). 7.2.2 Die Bewilligungsbehörde bezieht zur Prüfung der zuwendungsfähigen Ausgaben swie der fachlichen Plausibilität der Anträge das Landesamt für Umwelt (LfU) ein. 7.3 Anfrderungs- und Auszahlverfahren swie der Verwendungsnachweis werden im Zuwendungsbescheid geregelt. Die Auszahlung der bewilligten Mittel erflgt auf dem Wege des Erstattungsprinzips. Bei der Vrlage der Verwendungsnachweis für Maßnahmen nach Nr. 2.2. der Richtlinie sind flgende Fristen zu beachten: Der zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Mittel swie ein Zwischenbericht ist der ILB spätestens 3 Mnate nach dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraum vrzulegen. Der abschließende Sachbericht ist der ILB unmittelbar nach Beendigung des Prjektdurchführungszeitraums, spätestens am 30.6.2023 vrzulegen. 7.4 Zu beachtende Vrschriften 7.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung swie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme der einen gegebenenfalls erfrderlichen (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheides und die (teilweise) Rückfrderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvrschriften zu 44 LHO und 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) in Verbindung mit 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) swie die ANBest-EU. Es gelten vrrangig zur Landeshaushaltsrdnung die einschlägigen EU-Verrdnungen 2014-2020 und die dazugehörigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils aktuellen Fassung. Daraus ergeben sich Besnderheiten, insbesndere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern der Zuwendungsempfängerinnen im Einzelnen mitgeteilt werden. 7
7.4.2 Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückfrderung, Weitergewährung der das Belassen der Zuwendung vn Bedeutung sind, sind subventinserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit den 2, 3 und 4 des Subventinsgesetzes vm 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) und 1 des Brandenburgischen Subventinsgesetzes (BbgSubvG) vm 11. Nvember 1996 (GVBl. I S. 306). Zu den subventinserheblichen Tatsachen zählen insbesndere die im Zuwendungsantrag und den beizufügenden Unterlagen swie die in den Abrechnungsunterlagen enthaltenen Angaben. Subventinserhebliche Tatsachen und deren Änderungen sind der ILB unverzüglich mitzuteilen. 8. Geltungsdauer Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vm 11.02.2019 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2020. Ptsdam, 14.12.2018 Jörg Vgelsänger Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg 8