Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen Unionsrahmen
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1 Frschungs-, Entwicklungs- und Innvatinsbeihilfen Uninsrahmen Quelle Uninsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung vn Frschung, Entwicklung und Innvatin, ABl. der EU C 298 vm 27. Juni 2014, S. 1ff. Zielsetzung Förderung vn Frschung, Entwicklung und Innvatin in der EU. Die EU-Beihilfevrschriften zur Förderung vn Frschung, Entwicklung und Innvatin (FuEuI) sind in zwei einander ergänzenden Regelwerken enthalten. Einerseits in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverrdnung (AGVO) und andererseits in dem Uninsrahmen. Während im Abschnitt 4 der AGVO (Art ) die Vraussetzungen genannt sind, unter denen staatliche Beihilfen hne vrherige Genehmigung durch die EU-Kmmissin gewährt werden dürfen, sind in dem Uninsrahmen zur Förderung vn Frschung, Entwicklung und Innvatin Kriterien festgelegt, nach denen die EU- Kmmissin slche Beihilfemaßnahmen prüft und genehmigt. Der Uninsrahmen legt smit fest, unter welchen Vraussetzungen staatliche FuEuI-Beihilfen außerhalb der AGVO vn der EU- Kmmissin genehmigt werden können. Siehe Vrschriften zur AGVO Ziel der Leitlinien ist die Stärkung der wissenschaftlichen und technlgischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft und die Förderung der Entwicklung der internatinalen Wettbewerbsfähigkeit swie Unterstützung vn Frschungsmaßnahmen. Geltungsbereich Der FuEuI-Uninsrahmen gilt für alle Wirtschaftsbereiche. Vm Anwendungsbereich ausgenmmen sind Unternehmen in Schwierigkeiten. Siehe Beihilfevrschriften für Unternehmen in Schwierigkeiten Geltungsdauer Ab 1. Juli 2014 Die EU-Kmmissin kann beschließen, die Leitlinien zu ändern, wenn dies aus wettbewerbsplitischen Gründen erfrderlich sein sllte. Wichtige Definitinen/ Beihilfegruppen Grundlagenfrschung: bezeichnet experimentelle der theretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens hne erkennbare direkte kmmerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Seite 1
2 Industrielle Frschung: bezeichnet planmäßiges Frschen der kritisches Erfrschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Prdukte, Verfahren der Dienstleistungen zu entwickeln der wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Prdukten, Verfahren der Dienstleistungen herbeizuführen. Experimentelle Entwicklung: bezeichnet den Erwerb, die Kmbinatin, die Gestaltung und die Nutzung vrhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und snstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue der verbesserte Prdukte, Verfahren der Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Knzeptin, Planung und Dkumentatin neuer Prdukte, Verfahren und Dienstleistungen. Beihilfegruppen: * * * * * Beihilfen für FuE-Vrhaben, bei denen der geförderte Teil des Frschungsvrhabens in die Kategrien Grundlagenfrschung und angewandte Frschung fällt, wbei letztere Kategrie in industrielle Frschung und experimentelle Entwicklung unterteilt werden kann. Derartige Beihilfen dienen vrnehmlich der Behebung vn Marktversagen im Zusammenhang mit psitiven externen Effekten (Wissens- Spillver), können aber auch Marktversagen aufgrund unzureichender und asymmetrischer Infrmatinen der (vr allem bei Kperatinsvrhaben) mangelnder Krdinierung angehen. Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien im Zusammenhang mit FuE- Vrhaben; diese Beihilfen zielen darauf ab, ein Marktversagen zu beheben, das in erster Linie durch unzureichende und asymmetrische Infrmatinen bedingt ist. Beihilfen für den Bau der Ausbau vn Frschungsinfrastrukturen, die vrwiegend auf Marktversagen aufgrund vn Schwierigkeiten bei der Krdinierung abzielen. Für bahnbrechende Frschung werden Frschungsinfrastrukturen hher Qualität immer wichtiger, denn sie ziehen Experten aus der ganzen Welt an und sind zum Beispiel für Infrmatins- und Kmmunikatinstechnlgien wie auch Schlüsseltechnlgien unabdingbar. Beihilfen für Innvatinsmaßnahmen, die vr allem auf Marktversagen im Zusammenhang mit psitiven externen Effekten (Wissens- Spillver), Schwierigkeiten bei der Krdinierung und in geringerem Maße asymmetrische Infrmatinen abzielen. Beihilfen für Innvatinscluster, mit denen ein Marktversagen angegangen werden sll, das durch Krdinierungsprbleme bedingt ist, durch die die Entwicklung vn Clustern gehemmt der die Zusammenarbeit und der Wissenstransfer innerhalb vn Clustern bzw. zwischen Clustern eingeschränkt werden. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Seite 2
3 Kriterien / Vraussetzungen FuEuI-Beihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn sie alle flgenden Kriterien erfüllen: Beitrag zu einem genau definierten Ziel vn gemeinsamem Interesse Erfrderlichkeit staatlicher Maßnahmen Geeignetheit der Beihilfemaßnahmen Anreizeffekt Verhältnismäßigkeit des Beihilfebetrags Beschränkung der Beihilfe auf das erfrderliche Minimum Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten Transparenz der Beihilfe Beihilfefähige Ksten Beihilfefähige Ksten bei Beihilfen für FuE-Vrhaben: Persnalksten, Ksten für Instrumente und Ausrüstungen, sweit und slange sie für das Vrhaben genutzt werden, Ksten für Gebäude und Grundstücke, sweit und slange sie für das Vrhaben genutzt werden, Ksten für Auftragsfrschung, Wissen und nach dem Arm s-length- Prinzip vn Dritten direkt der in Lizenz erwrbene Patente swie Ksten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vrhaben genutzt werden, Zusätzliche vrhabenbezgene Gemeinksten, Snstige Betriebsksten einschließlich vrhabenbezgener Ksten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen. Beihilfefähige Ksten für Durchführbarkeitsstudien: Ksten der Studie. Beihilfefähige Ksten für den Bau der Ausbau vn Frschungsinfrastrukturen: Ksten vn Investitinen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Beihilfefähige Ksten für Innvatinsbeihilfen für KMU: Ksten für Erlangung, Validierung und Verteidigung vn Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten, Ksten für die Abrdnung hchqualifizierten Persnals einer Einrichtung für Frschung und Wissensverbreitung der eines grßen Unternehmens für FuEuI-Tätigkeiten in einer neu geschaffenen Funktin innerhalb des begünstigten KMU, hne dass dadurch Persnal Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Seite 3
4 ersetzt wird, Ksten für Innvatinsberatungsdienste und innvatinsunterstützende Dienstleistungen. Beihilfefähige Ksten für Przess- und Organisatinsinnvatinen: Persnalksten, Ksten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, sweit und slange sie für das Vrhaben genutzt werden, Ksten für Auftragsfrschung, Wissen und nach dem Arm s-length-prinzip vn Dritten direkt der in Lizenz erwrbene Patente, zusätzliche Gemeinksten und snstige Betriebsksten einschließlich vrhabenbezgener Ksten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen. Beihilfefähige Ksten für Investitinsbeihilfen für Innvatinscluster: Ksten vn Investitinen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Beihilfefähige Ksten für Betriebsbeihilfen für Innvatinscluster: Persnal- und Verwaltungsksten (einschließlich Gemeinksten) im Zusammenhang mit der Leitung des Innvatinsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Infrmatinsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung vn spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen, Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen der Einrichtungen zur Mitwirkung am Innvatinscluster zu bewegen und dessen Sichtbarkeit zu verbessern, der Verwaltung der Facilities des Innvatinsclusters und der Organisatin vn Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Wrkshps und Knferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, der Zusammenarbeit in Netzwerken und der transnatinalen Zusammenarbeit. Höhe der Beihilfe Beihilfeintensitäten ausgedrückt als Anteil an den beihilfefähigen Ksten Beihilfen für Grundlagenfrschung bei FuE-Vrhaben: alle Unternehmensgrößen: 100 % Beihilfen für industrielle Frschung bei FuE-Vrhaben: kleine Unternehmen: 70 % mittlere Unternehmen: 60 % grße Unternehmen: 50 % Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Seite 4
5 Beihilfen für industrielle Frschung bei FuE-Vrhaben bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei grßen Unternehmen grenzübergreifend der mit mindestens einem KMU) der zwischen einem Unternehmen und einer Frschungseinrichtung der bei weiter Verbreitung der Ergebnisse: kleine Unternehmen: 80 % mittlere Unternehmen: 75 % grße Unternehmen: 65 % Beihilfen für experimentelle Entwicklung bei FuE-Vrhaben: kleine Unternehmen: 45 % mittlere Unternehmen: 35 % grße Unternehmen: 25 % Beihilfen für experimentelle Entwicklung bei FuE-Vrhaben: bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei grßen Unternehmen grenzübergreifend der mit mindestens einem KMU) der zwischen einem Unternehmen und einer Frschungseinrichtung der bei weiter Verbreitung der Ergebnisse: kleine Unternehmen: 60 % mittlere Unternehmen: 50 % grße Unternehmen: 40 % Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien: kleine Unternehmen: 70 % mittlere Unternehmen: 60 % grße Unternehmen: 50 % Beihilfen für den Bau der Ausbau vn Frschungsinfrastrukturen: alle Unternehmensgrößen 50 % Innvatinsbeihilfen für KMU: kleine Unternehmen: 50 % mittlere Unternehmen: 50 % Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Seite 5
6 Beihilfen für Przess- und Organisatinsinnvatinen: kleine Unternehmen: 50 % mittlere Unternehmen: 50 % grße Unternehmen: 15 % Beihilfen für Investitinsbeihilfen für Innvatinscluster: in Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 Buchstabe c AEUV alle Unternehmensgrößen: 55 % in Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 Buchstabe a AEUV alle Unternehmensgrößen: 65 % Zur Definitin der Fördergebiete siehe Vrschriften für Reginalbeihilfen Beihilfen für Betriebsbeihilfen für Innvatinscluster: alle Unternehmensgrößen 50 % Kumulierung Beihilfen können auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt der mit Ad-hc-Beihilfen kumuliert werden, sfern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit der ein Vrhaben die in diesem Uninsrahmen festgesetzten Beihilfebergrenzen nicht übersteigt. Ntifizierung Es besteht eine allgemeine Ntifizierungspflicht. Keine Ntifizierungspflicht besteht für FuEuI-Beihilfen, die aufgrund der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverrdnung gewährt werden. Siehe Allgemeine Gruppenfreistellungsverrdnung Transparenz Flgende Infrmatinen über staatliche FuEuI-Beihilfen über EUR müssen auf einer Website veröffentlicht werden: der vlle Wrtlaut der genehmigten Beihilferegelung der des Beschlusses zur Gewährung der Einzelbeihilfe und ihrer Durchführungsbestimmungen der ein entsprechender Link, der Name der Bewilligungsbehörde(n), der Name der einzelnen Beihilfeempfänger, die Frm und der Betrag der Beihilfe, der Tag der Gewährung, die Art des Unternehmens (KMU/grßes Unternehmen), die Regin (auf NUTS-II-Ebene), in der der Beihilfeempfänger seinen Standrt hat, swie der Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe), in dem der Beihilfeempfänger tätig ist. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Seite 6
7 Evaluierung Um möglichst besnders starke Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels zu verhindern, kann die EU-Kmmissin eine zeitliche Befristung bestimmter Regelungen mit anschließender Evaluierung anrdnen. Die Evaluierungsergebnisse müssen der EU-Kmmissin rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilfemaßnahme vrgelegt werden. Der genaue Gegenstand der Evaluierung und die Durchführungsmdalitäten werden im Kmmissinsbeschluss zur Genehmigung der Beihilfe festgelegt. Berichterstattung und Überwachung Die Mitgliedstaaten müssen der EU-Kmmissin Jahresberichte vrlegen. Die Mitgliedstaaten führen detaillierte Aufzeichnungen zu allen Beihilfemaßnahmen. Die Aufzeichnungen müssen 10 Jahre lang ab dem Tag der Bewilligung der Beihilfe aufbewahrt und der EU- Kmmissin auf Anfrage vrgelegt werden. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Seite 7
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