Recht der Patienten und Probanden zur Herausgabe ihrer genetischen Rohdaten?
|
|
- Elvira Pfeiffer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Recht der Patienten und Prbanden zur Herausgabe ihrer genetischen Rhdaten? Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M. Universität Regensburg
2 A. Wrum geht es? Flie 2 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
3 A. Wrum geht es? Szenari 1: Patient P wurde vn Ärztin A behandelt. P möchte seine Neugier befriedigen und bittet um Übersendung der Patientenakte. Wie ist zu verfahren? Szenari 2: Wie Szenari 1: Jedch kmmt es zu einer Analyse genetischer Daten. Wie ist nun zu verfahren? Szenari 3: Wie Szenari 2: Jedch wurde eine Sequenzierung des Genms durchgeführt und P wünscht ausdrücklich auch die (nch nicht interpretierten) Rhdaten. Wie ist zu verfahren? Szenari 4: Wie Szenari 3: Jedch handelt es sich nicht um einen Patienten, sndern um einen Prbanden. Was ändert sich? Flie 3 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
4 A. Wrum geht es? Szenari 1: Patient P wurde vn Ärztin A behandelt. P möchte seine Neugier befriedigen und bittet um Übersendung der Patientenakte. Wie ist zu verfahren? Szenari 2: Wie Szenari 1: Jedch kmmt es zu einer Analyse genetischer Daten. Wie ist nun zu verfahren? Szenari 3: Wie Szenari 2: Jedch wurde eine Sequenzierung des Genms durchgeführt und P wünscht ausdrücklich auch die (nch nicht interpretierten) Rhdaten. Wie ist zu verfahren? Szenari 4: Wie Szenari 3: Jedch handelt es sich nicht um einen Patienten, sndern um einen Prbanden. Was ändert sich? Flie 4 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
5 B. Patientendaten Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesndere die Anamnese, Diagnsen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Flie 5 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
6 C. Einsichtnahme Einsichtsrecht aus 630g BGB besteht bezüglich aller aufgenmmenen Infrmatinen Objektive Befunde Persönliche Einschätzungen Irrelevanz vn Speicherart und -rt Flie 6 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
7 C. Einsichtnahme Einsicht Herausgabe (Elektrnische) Abschriften Verweigerungsmöglichkeit (ultima rati) Therapeutische Gründe Entgegenstehende Rechte Dritter Flie 7 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
8 A. Wrum geht es? Szenari 1: Patient P wurde vn Ärztin A behandelt. P möchte seine Neugier befriedigen und bittet um Übersendung der Patientenakte. Wie ist zu verfahren? Szenari 2: Wie Szenari 1: Jedch kmmt es zu einer Analyse genetischer Daten. Wie ist nun zu verfahren? Szenari 3: Wie Szenari 2: Jedch wurde eine Sequenzierung des Genms durchgeführt und P wünscht ausdrücklich auch die (nch nicht interpretierten) Rhdaten. Wie ist zu verfahren? Szenari 4: Wie Szenari 3: Jedch handelt es sich nicht um einen Patienten, sndern um einen Prbanden. Was ändert sich? Flie 8 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
9 I. Genetischer Exeptinalismus? Vraussagekraft für lange Zeiträume Prgnstische Unsicherheiten Bedeutung für reprduktive Entscheidungen Drittbezgenheit Diskriminierungsptential Irreversibilität der Infrmatinen Aber: Keine deterministische Bedeutung genetischer Infrmatinen Prädiktives Ptential auch anderer Gesundheitsdaten Flie 9 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
10 I. Genetischer Exeptinalismus? Vraussagekraft für lange Zeiträume Prgnstische Unsicherheiten Bedeutung für reprduktive Entscheidungen Drittbezgenheit Ttalsequenzierung Diskriminierungsptential Irreversibilität der Infrmatinen Missverständnisse ( selbsterfüllende Prphezeiung ) Erhöhte Anfrderungen für Aufklärung und Beratung Keine deterministische Bedeutung genetischer Infrmatinen Prädiktives Ptential auch anderer Gesundheitsdaten Flie 10 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
11 II. Medizinische Zwecke 11 Abs. 1 GenDG: Das Ergebnis einer genetischen Untersuchung darf ( ) nur der betrffenen Persn und nur durch die verantwrtliche ärztliche Persn der die Ärztin der den Arzt, die der der die genetische Beratung durchgeführt hat, mitgeteilt werden. Flie 11 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
12 II. Medizinische Zwecke 11 Abs. 1 GenDG: Das Ergebnis einer genetischen Untersuchung darf ( ) nur der betrffenen Persn und nur durch die verantwrtliche ärztliche Persn der die Ärztin der den Arzt, die der der die genetische Beratung durchgeführt hat, mitgeteilt werden. Arztvrbehalt Flie 12 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
13 A. Wrum geht es? Szenari 1: Patient P wurde vn Ärztin A behandelt. P möchte seine Neugier befriedigen und bittet um Übersendung der Patientenakte. Wie ist zu verfahren? Szenari 2: Wie Szenari 1: Jedch kmmt es zu einer Analyse genetischer Daten. Wie ist nun zu verfahren? Szenari 3: Wie Szenari 2: Jedch wurde eine Sequenzierung des Genms durchgeführt und P wünscht ausdrücklich auch die (nch nicht interpretierten) Rhdaten. Wie ist zu verfahren? Szenari 4: Wie Szenari 3: Jedch handelt es sich nicht um einen Patienten, sndern um einen Prbanden. Was ändert sich? Flie 13 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
14 III. Rhdaten Flie 14 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
15 III. Rhdaten Einsichtsrecht aus 630g BGB besteht bezüglich aller aufgenmmenen Infrmatinen Objektive Befunde Persönliche Einschätzungen Irrelevanz vn Speicherart und -rt Flie 15 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
16 III. Rhdaten Nach 11 GenDG geht es um Ergebnisse genetischer Untersuchungen Keine Anwendbarkeit für die Herausgabe vn Rhdaten (keine Ergebnisdaten) Sinn und Zweck des 11 GenDG? Flie 16 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
17 III. Rhdaten: Anwendbarkeit des 11 GenDG? P R O Vermeidung der Knfrntatin des Patienten mit einem genetischen Befund außerhalb des Arzt/Patientenverhältnisses ( Qualitätssicherung, Schutz des Rechts auf Nichtwissen) Kein Leerlaufen der hhen Standards des GenDG für Aufklärung und Beratung Gefahr einer eigenständigen Generierung vn Ergebnissen aus den genetischen Rhdaten durch den Patienten Flie 17 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
18 III. Rhdaten: Anwendbarkeit des 11 GenDG? C O N T R A Kein genetischer Befund! Wenn es zu einer externen Analyse der Rhdaten kmmt, greift das GenDG Kein Aufklärungsbedarf bei eigener Fähigkeit zur Generierung vn Ergebnissen aus Rhdaten Aufklärung über besnders sensible Natur der Rhdaten ist bereits bei der Einwilligung des Patienten in Ttalsequenzierung ntwendig Flie 18 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
19 III. Rhdaten GenDG im Hinblick auf Rhdaten nicht anwendbar Aus gleichen Gründen auch kein Entgegenstehen therapeutischer Gründe (vgl. 630g BGB:... sweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen) Patient hat ein uneingeschränktes Recht auf Einsicht (swie elektrnische Kpie) seiner genetischen Rhdaten Flie 19 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
20 A. Wrum geht es? Szenari 1: Patient P wurde vn Ärztin A behandelt. P möchte seine Neugier befriedigen und bittet um Übersendung der Patientenakte. Wie ist zu verfahren? Szenari 2: Wie Szenari 1: Jedch kmmt es zu einer Analyse genetischer Daten. Wie ist nun zu verfahren? Szenari 3: Wie Szenari 2: Jedch wurde eine Sequenzierung des Genms durchgeführt und P wünscht ausdrücklich auch die (nch nicht interpretierten) Rhdaten. Wie ist zu verfahren? Szenari 4: Wie Szenari 3: Jedch handelt es sich nicht um einen Patienten, sndern um einen Prbanden. Was ändert sich? Flie 20 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
21 IV. Frschungszwecke 2. Datenschutzrecht: Recht auf Auskunft eines Individuums über die zu seiner Persn gespeicherten Daten: 19, 34 BDSG, 21 LDSG BW, Art. 36 BayDSG werden ab dem 25. Mai 2018 durch Art. 15 EU-DSGVO ( right f access ) ersetzt Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Recht des Betrffenen, Kpien seiner persnenbezgenen Daten zu erhalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind Erste Kpien unentgeltlich, für weitere Kpien angemessenes Entgelt Erwägungsgrund 63 EU-DSGVO erwähnt explizit persnal data cncerning health Flie 21 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
22 IV. Frschungszwecke (P): Organisatrischer Aufwand für die Frschungseinrichtung Abwägung des Auskunftsrecht mit der Frschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) Explizite Ausschlussgründe als einfachgesetzliche Ausprägung (vgl. 34 Abs. 7 i.v.m. 33 Abs. 2 Nr. 5 BDSG; Art. 36 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG): keine Pflicht zur Auskunftserteilung, wenn zu ihrer Erfüllung ein unverhältnismäßiger Aufwand erfrderlich ist Klare Ausnahmevrschrift! Auskunft nur ausgeschlssen, wenn das Frschungsvrhaben ansnsten nicht durchführbar wäre! Flie 22 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
23 IV. Frschungszwecke Öffnungsklausel Art. 89 Abs. 2 EU-DSGVO: Mitgliedstaaten können Ausnahmen vn dem Auskunftsrecht der betrffenen Persnen vrsehen, wenn persnenbezgene Daten zu wissenschaftlichen Frschungszwecken verarbeitet werden, sfern dies zur Zweckerfüllung erfrderlich ist und das Auskunftsrecht ansnsten das Erreichen dieser speziellen Zwecke unmöglich machen der ernsthaft beeinträchtigen würde. Flie 23 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
24 IV. Frschungszwecke 27 Abs. 2 des neuen BDSG: Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verrdnung (EU) 2016/679 vrgesehenen Rechte der betrffenen Persn sind insweit beschränkt, als diese Rechte vraussichtlich die Verwirklichung der Frschungs- der Statistikzwecke unmöglich machen der ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Frschungs- der Statistikzwecke ntwendig ist. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verrdnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Frschung erfrderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfrdern würde. Gleichbleibender Regelungsinhalt Flie 24 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
25 IV. Frschungszwecke Behandlungskntext: Im Behandlungskntext gilt ein uneingeschränktes Einsichtsrecht einschließlich der Erstellung einer elektrnischen Kpie Frschungskntext: Studienteilnehmer haben ein Recht auf Einsicht in ihre genetischen Rhdaten Erstellung einer elektrnischen Kpie aus der Natur der Daten (vgl. auch Art. 15 Abs. 3 DSGVO) Das Recht kann ausnahmsweise bei unverhältnismäßigem Aufwand ausgeschlssen werden Auskunftsprzess sllte s einfach wie möglich gestaltet werden (vgl. aber MedR 2016, 481 ff.) Flie 25 vn 25 Prf. Dr. Kai Crnelius, LL.M.
630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag Etwas anderes vereinbaren Wer vm Standard abweicht muss dkumentieren: Flie 1 Aufklärung über Standard und abweichende Behandlungsmethde Standard
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 2. Übung im SoSe 2017: Einführung in den Datenschutz nach der EU-DSGVO (2)
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 2. Übung im SSe 2017: Einführung in den Datenschutz nach der EU-DSGVO (2) 2.1 Gesundheitsdatenverarbeitung Aufgabe: Welche besnderen Rechtsvrschriften zur Verarbeitung
MehrPatientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz RAin Dr. Sylvia Ruge Fachanwältin für Medizinrecht Justiziarin der PTK Berlin 1 Behandlungsvertrag 630 a BGB Behandler schuldet grundsätzlich Behandlung, die den allgemeinen fachlichen
MehrRettungsdienst Dokumentation Wie baue ich ein Netz? 13. Stuttgarter Intensivkongress
Rettungsdienst Dokumentation Wie baue ich ein Netz? 13. Stuttgarter Intensivkongress Mit wem Sie es zu tun haben Jan Gregor Steenberg, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für gewerblichen
Mehr1. Wesentliche Inhalte der Datenschutzgrundverordnung
Datenschutz Inhalt 1. Wesentliche Inhalte der Datenschutzgrundverrdnung 2. Was bleibt gleich? 3. Was ändert sich? 3. Umsetzung vn Regelungsspielräumen der DSGVO 4. Regelungen zur Videüberwachung 5. Beschränkung
MehrMERKBLATT Patientenrechtegesetz
MERKBLATT Patientenrechtegesetz 30.04.2013 Ein Überblick für Psychlgische Psychtherapeuten und Kinder- Jugendlichenpsychtherapeuten RAin Dr. Sylvia Ruge Fachanwältin für Medizinrecht Justiziarin der PTK
MehrDatenschutz. Datenschutzerklärung
Datenschutz Datenschutzerklärung Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Datenschutz hat einen besnders hhen Stellenwert für die Geschäftsleitung der Swiss Care UG. Eine Nutzung
MehrWorkshop F/L: Patientenrechte auf der sicheren Seite mit QEP
7. QEP-Aktuell Workshop F/L: Patientenrechte auf der sicheren Seite mit QEP Moderation: Ulrike Schmitt, KBV und Dr. Birgit Kannenberg-Otremba, onkologische Praxis Oldenburg (nur WS L) QEP KBV Seite 1 Agenda
MehrGrundlegendes Für die Pruss Armaturen AG (im folgenden Pruss) hat Datenschutz einen hohen Stellenwert.
Datenschutzerklärung Inhalt Grundlegendes... 1 Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwrtlichen... 2 Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten... 2 Ckies... 2 Erfassung vn allgemeinen Daten
MehrEntscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes
Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von
MehrGesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten 1 Entstehungsgeschichte/Hintergrund Erste Regelungsansätze im Rahmen der Vorarbeiten zur Schuldrechtsreform (ab 1981) Im Jahr 2002 Patientencharta
MehrStellungnahme des. ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v.
Stellungnahme des ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung
MehrAnforderungen an die zahnärztliche Dokumentation
Anforderungen an die zahnärztliche Dokumentation aus Sicht des ermittelnden Staatsanwalts Zahnärztliche Dokumentation aber rechtssicher! BDIZ EDI Zahnärztehaus München 02.12.2017 Wer schreibt, der bleibt.
MehrANDRÉ STÄMMLER RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR URHEBER- UND MEDIENRECHT EXTERNER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER (TÜV)
DSGVO is cming! ANDRÉ STÄMMLER RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR URHEBER- UND MEDIENRECHT EXTERNER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER (TÜV) DSGVO WIE WAS WO Wann? ab 25.05.2018 wird scharf geschssen! keine Übergangsfristen
MehrNutzung medizinischer Daten Qualitätssicherung und Forschung
Nutzung medizinischer Daten Qualitätssicherung und Forschung Dr. Bernd Schütze Sitzung der AG Datenschutz im Gesundheitswesen (DKI), Berlin, 2011-03-24 Datenschutzrecht in Deutschland BDSG Subsidiaritätsprinzip
MehrEU-DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG (EU-DSGVO) und DATENSCHUTZ- ANPASSUNGSGESETZ 2018
EU-DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG (EU-DSGVO) und DATENSCHUTZ- ANPASSUNGSGESETZ 2018 Rsenmayr-Klemenz (Hg) Beiträge vn Bgendrfer, Haidinger, Hauser-Bulanger/Auer, Illibauer, Peter/Haselsteiner, Rsenmayr-Klemenz
MehrDatenschutz und Schweigepflicht im amtsärztlichen Tätigkeitsbereich
Datenschutz und Schweigepflicht Seite 1 Datenschutz und Schweigepflicht im amtsärztlichen Tätigkeitsbereich 1. Einleitung Jeder Bürger hat Anspruch auf den Schutz seiner persnenbezgenen Daten. Dieses Recht
MehrErfahrungen aus der Optionsphase Lehren für die Zukunft? Dr. med. Christian Kuhn-Thiel Leiter Fachreferat Psychiatrische Versorgung
Erfahrungen aus der Optionsphase Lehren für die Zukunft? Dr. med. Christian Kuhn-Thiel Leiter Fachreferat Psychiatrische Versorgung 2. Nationales Forum für Entgeltsysteme in der Psychiatrie und Psychosomatik,
MehrLeitlinien zum Versandhandel
Einwilligungserklärung zur Speicherung arzneimittelbezgener Daten für die Teilnahme am Versandhandel mit Arzneimitteln Ich bin darüber infrmiert, dass die unten genannte Aptheke Leistungen anbietet, die
MehrPHARMIG. Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs
44/SN10/ME XXVI. GP Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Versin) 1 vn 6 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Frschung Frau Mag. Barbara Weitgruber, M.A. Minritenplatz 5 1010 Wien per
MehrDatenschutzerklärung für die Website (ab Mai 2018)
Datenschutzerklärung für die Website www.fritzmeier.de (ab Mai 2018) Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Datenschutz hat einen besnders hhen Stellenwert für die Geschäftsleitung
MehrAus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz. Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht. 7. Februar 2013
Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht 7. Februar 2013 Patientenrechtegesetz 2004 Patientenbeauftragter bestellt 2011: 2012: Referentenentwurf,
MehrGeheimhaltungsvereinbarung
zwischen PrfitBricks GmbH, Greifswalder Str. 207 in 10405 Berlin - im Flgenden PrfitBricks genannt - und. - nachstehend INFORMATIONSEMPFÄNGER genannt - Dkumenten-Infrmatinen: Versin: 2.1 Stand: 22.01.2015
MehrDokumentationspflichten nach dem Patientenrechtegesetz. RA Prof. Dr. M. Spaetgens FA für Medizin,- Arbeits- und Handels- und Gesellschaftsrecht
Dokumentationspflichten nach dem Patientenrechtegesetz Inhalt: Rechtsgrundlagen MBO Ärzte Patientenrechtegesetz Abrechnungsbestimmungen Rechtsfolgen unterlassener bzw. unzureichender Dokumentation Beweiswert
MehrWir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:
Datenschutzerklärung Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Datenschutz hat einen besnders hhen Stellenwert für die Geschäftsleitung der Schreinerei Wlf. Eine Nutzung der Internetseiten
MehrDatenschutz jetzt neu angehen. Mag. Ursula Illibauer Donnerstag, 30. November :00 14:40 Uhr
Datenschutz jetzt neu angehen Mag. Ursula Illibauer Dnnerstag, 30. Nvember 2017 14:00 14:40 Uhr Inhalt Warum und Was ist Datenschutz Neu? Was bringt die DSGVO? Was sind Daten? Was ist zu tun? Verarbeitungsverzeichnis
MehrPatientenrechtegesetz -
Psychotherapeutenkammer Hessen Patientenrechtegesetz - Berufsordnung Referent: Johann Rautschka-Rücker Gliederung Vortrag o Patientenrechtegesetz o Zusammenhang mit der Berufsordnung o Behandlungsverhältnis
MehrDatenschutzmanagement Wesentliche Pflichten des Postdienstleisters
Datenschutzmanagement Wesentliche Pflichten des Pstdienstleisters Dipl.-Wi.jur. Manuel Cebulla, LL.M. 7. KEPnet Strategiefrum BRIEF auf der Pst-EXPO, Stuttgart 2011 Agenda Einführung Datenschutz kurz gefasst
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 31 Behandlungsvertrag
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 31 Behandlungsvertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute?
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrWir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:
Datenschutzerklärung Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Datenschutz hat einen besnders hhen Stellenwert für die Geschäftsleitung der Taubert Cnsulting GmbH. Eine Nutzung der
MehrBeförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot Regio-Ticket Werdenfels
Beförderungsbedingungen Entgelte für das Aktinsangebt Regi-Ticket. Grsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB verkehr), die Bedingungen für den Internet-
MehrDatenschutzerklärung
Datenschutzerklärung Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Datenschutz hat einen besnders hhen Stellenwert für die Geschäftsleitung der Ostepathie Behnisch. Eine Nutzung der Internetseiten
MehrDatenschutzrechtliche Anforderungen an epidemiologische Studien
Datenschutzrechtliche Anforderungen an epidemiologische Studien Berlin, 17. Juni 2015 Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen Deutschlands Carolyn Eichler Berliner Beauftragter für Datenschutz und
MehrRechtsanwalt Christoph Bork Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht WEIMER I BORK. Rechtsanwälte Fachanwälte
WEIMER I BORK Rechtsanwälte Fachanwälte Historischer Rückblick 1970: Weltweit erstes Datenschutzgesetz in Hessen 1974: zweites Datenschutzgesetz in Rheinland-Pfalz 1977: Bundesdatenschutzgesetz 1995:
MehrBehandlung minderjähriger Patienten
Wintersemester 2015/16 Vorlesung Ethik in der Medizin Behandlung minderjähriger Patienten Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Fallbeispiel Ein 14-jähriges Mädchen
MehrDatenschutzerklärung. 1. Begriffsbestimmungen
Datenschutzerklärung Eine Nutzung der Internetseiten der Likörfabrik Rudlf Trapp e. K. ist grundsätzlich hne jede Angabe persnenbezgener Daten möglich. Sfern eine betrffene Persn besndere Services unseres
MehrEU-Datenschutz-Grundverordnung
EU-Datenschutz-Grundverrdnung Überblick über die neuen EU-Datenschutzbestimmungen Ziel der Eurpäischen Datenschutz-Grundverrdnung (DSGVO) ist es, das Recht der Verwendung persnenbezgener Infrmatinen (Daten)
MehrHerzlich Willkommen! Patientenrechte. Ein Überblick zu den Möglichkeiten für Patienten
Herzlich Willkommen! Patientenrechte Ein Überblick zu den Möglichkeiten für Patienten AOK-Bezirksdirektion Ludwigsburg-Rems-Murr Ralf Lackner / CC Besondere Leistungen 03.07.2017 / Ludwigsburg Agenda 1
MehrRichtlinie zur Datenbearbeitung
Umgang mit Persnendaten bei Health Inf Net AG (HIN) 1 Grundlegende Bestimmungen 1.1 Zweck und Geltungsbereich Im Gesundheitswesen herrschen im Umgang mit medizinischen Daten verschärfte Datenschutzbestimmungen.
MehrÜberblick über Datenschutzgrundverordnung
Überblick über Datenschutzgrundverrdnung ÖBB-Persnenverkehr AG Datenschutzgrundverrdnung Mag. Veriana Ostermann, Datenschutzbeauftragte des Teilknzerns der ÖBB-Persnenverkehr AG Themen Rechtsgrundlage
MehrPatientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Patientenrechtegesetz Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln ❶ Überblick Patientenrechtegesetz
MehrÜbersicht: Was ist neu nach der DSGVO?
Übersicht: Was ist neu nach der DSGVO? Die neue EU-Datenschutzgrundverrdnung (DSGVO) ist zum 25.05.2016 in Kraft getreten und wird zum 25.05.2018 wirksam. Während dieser Übergangsfrist sind sämtliche Przesse
MehrDatenschutzerklärung 1. Begriffsbestimmungen a) personenbezogene Daten b) betroffene Person c) Verarbeitung d) Einschränkung der Verarbeitung
Datenschutzerklärung Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserer Gemeinde. Datenschutz hat einen hhen Stellenwert für uns. Eine Nutzung der Internetseiten der Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Linz-Drnach
MehrBeispiel eines Mustervertrags zur Auftragsdatenverarbeitung
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 24.04.2008 Beispiel eines Mustervertrags zur Auftragsdatenverarbeitung Nachflgend wurde ein Mustervertrag für die Verarbeitung persnenbezgener
MehrAntrag der Patientenvertretung nach 140f SGB: Aufnahme der Dekolonisation von MRE/MRSA PatientInnen in die HKP-RL als Maßnahme der Behandlungspflege
Krdinierungsstelle Vertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss: BAG SELBSTHILFE Kirchfeldstr. 149, 40215 Düsseldrf, Tel. 0211/31006-0 (zentral), Tel. 0211/31006-36 (Durchwahl) Fax: 0211/31006-48; Email:
MehrPatientenrechtegesetz in Kraft getreten
Patientenrechtegesetz in Kraft getreten Ass. jur. Stephanie Tessmer Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg Stuttgart, 26.03.2013 Ende Februar 2013 ist das sogenannte Patientenrechtegesetz in Kraft
MehrUMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX
UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX Mai 2015 & Thmas Hchgeschurtz 1. Anschreiben an Mitarbeiter zur Verfahrenseinleitung Einladung
MehrSteuerberatungsvertrag
1 Steuerberatungsvertrag Zwischen (Bezeichnung und Anschrift) im Nachflgenden auch Mandant genannt und Steuerberaterin Undine Jänner (Bezeichnung) Mselstraße 85 15827 Blankenfelde (Anschrift) im Nachflgenden
MehrDatenschutz in der Zahnarztpraxis Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen Europäische Datenschutzrichtlinie Grundgesetz der BRD Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Berufsordnung der Zahnärztekammer Telemediengesetz (TMG) Sozialgesetzbuch (SGB) Bürgerliches
MehrErgebnisbericht zum Workshop DS-GVO an Hochschulen vom 6./ Teil II
Ergebnisbericht zum Workshop DS-GVO an Hochschulen vom 6./7.10.2016 Teil II RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Gliederung Datenschutz in der Forschung Auftragsdatenverarbeitung
MehrBundesärztekammer Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern
Bundesärztekammer Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern Die Reform des europäischen Datenschutzrechtes - Implikationen für das Gesundheitswesen - 3. Februar 2015, Bern forumsante.ch 2015 RAin
MehrGenDG, Patientenrechtegesetz juristische Fallstricke in der Beratung. pränatal allround
GenDG, Patientenrechtegesetz juristische Fallstricke in der Beratung pränatal allround 25.11.2017 Prof. Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht rehborn.rechtsanwälte - Honorarprofessor
MehrRADVERKEHRSSTRATEGIE BADEN-WÜRTTEMBERG
RADVERKEHRSSTRATEGIE BADEN-WÜRTTEMBERG HANDLUNGSFELD INFRASTRUKTURNETZE RADNETZ UND REGIONALE RADVERKEHRSNETZE 3. Sitzung des ExpertInnen-Gremiums Stuttgart 24. Nvember 2014 24.11.2014 3. Sitzung des ExpertInnen-Gremiums
MehrDatenschutzerklärung der inline Kurierdienst GmbH
Datenschutzerklärung der Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Datenschutz hat einen besnders hhen Stellenwert für die Geschäftsleitung der. Eine Nutzung der Internetseiten der
MehrDie nachfolgenden Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind kursiv gedruckt. 630 a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
Neues Patientenrechtegesetz Am 26. Februar 2013 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Kraft getreten. (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9) Die Bundesregierung
MehrPatientenrechtegesetz Stefan Rohpeter
Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Health Care Manager 1 Ausgangsthese Es ereignet sich nichts Neues. Es sind immer die selben alten Geschichten, die von immer
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Heilmittelverrdnung Dezember 2016 Langfristiger Heilmittelbedarf und besnderer Verrdnungsbedarf: Das ist neu ab 1. Januar 2017 Patienten mit schweren dauerhaften Schädigungen
MehrSteuerberatungsvertrag. 1 Auftragsumfang
Steuerberatungsvertrag Zwischen dem Steuerberater Steuerkanzlei Wlfseder Dipl.-Kfm. Christian Wlfseder, StB Planegger Straße 36 EG 81241 München Mandanten-Nr.: xxxxx (im Flgenden Steuerberater genannt)
MehrDatenschutzerklärung der LUNOS Lüftungstechnik GmbH für Raumluftsysteme. Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen.
Datenschutzerklärung der LUNOS Lüftungstechnik GmbH für Raumluftsysteme Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Datenschutz hat einen besnders hhen Stellenwert für die Geschäftsleitung
MehrWir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:
Datenschutzerklärung Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Datenschutz hat einen besnders hhen Stellenwert für den [LAK - Landesarbeitskreis für Arbeitssicherheit]. Eine Nutzung
MehrEinsichtnahme und Dokumentation im Patientenrechtegesetz
Einsichtnahme und Dokumentation im Patientenrechtegesetz Patientenrechtegesetz: Auswirkungen auf die Praxis September 2012 Dr. Martin Stellpflug, Justitiar künftige Vorgaben im BGB 630f BGB-E Dokumentation
MehrBeförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktinsangebts Gültig ab 0. Dezember 07. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Persnen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB
MehrVerwaltungspraxis der BaFin zum KAGB
Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Claudia Ewers Vertrieb 02.10.2014 Seite 1 Inhalt Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Begriff des Vertriebs Übersicht
MehrÄnderungen bei Zwischenprüfung und Fortgeschrittenenübungen gelten unabhängig von Examensart und -termin! I. Teil: Zwischenprüfung
Infrmatin des Studiendekans, Prf. Dr. Ulrich Manthe 1 Überblick zu Inhalt und Auswirkungen der Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsrdnung der Universität Passau für den Studiengang Rechtswissenschaft
MehrPatientenrechte im Kompetenznetz HIV/AIDS
Patientenrechte im Kompetenznetz HIV/AIDS Steffen Taubert HIV im Dialog am 31.08.07 Recht und Ethik in der med. Forschung Allgemeines Persönlichkeitsrecht Recht auf informationelle Selbstbestimmung Recht
MehrBESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A
BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar
MehrDie EU-DSGVO und die anonymen Daten
Die EU-DSGVO und die anonymen Daten Kann man und wann kann man Daten nach der EU-DSGVO als anonym ansehen? 23.05.2016 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra 1 Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt
MehrÄrzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer
Ärzte im Fokus der Strafverfolgung Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Teil 1: Quer durch das StGB und das Nebenstrafrecht Teil 2: Der Arzt als Beschuldigter und sonst Beteiligter Folie 2 132a Mißbrauch
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit (Teil 1c) Vorlesung im Sommersemester 2017 an der Universität Ulm von Bernhard C.
Vrlesung im Smmersemester 2017 an der Universität Ulm vn 1. Grundlagen der IT-Sicherheit Geschichte des Datenschutzes Anfrderungen zur IT-Sicherheit Datenschutzrechtliche Prinzipien Mehrseitige IT-Sicherheit
MehrDeutsches Forschungsnetz
Die EU-Datenschutzgrundverordnung Dipl.-Jur. Franziska Leinemann Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster 35. Rechtsseminar
MehrDas neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung
Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität
MehrDatenschutzbeauftragte isd DSGVO. (Data Protection Officer DPO)
Datenschutzbeauftragte isd DSGVO (Data Protection Officer DPO) Inhalt/Agenda 1 Rechtliche Grundlagen 2 Bestellungspflicht 3 Rolle und Position im Unternehmen 4 Interner vs externer DPO 2 16. Oktober 2017
MehrDie Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Datenschutzrechtliche Hinweise zum Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit / der begrenzten Dienstfähigkeit für Beschäftigte *) im öffentlichen
MehrDas Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des Vereins.
Allgemeine Infrmatinen Das Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des Vereins. Errichtung des Vereins Ein Verein wird durch die Vereinbarung vn Statuten
MehrSteuerberatungsvertrag
Steuerberatungsvertrag Zwischen dem Steuerberater Steuerkanzlei Wlfseder Dipl.-Kfm. Christian Wlfseder, StB Planegger Straße 36 EG 81241 München Mandanten-Nr.: (im Flgenden Steuerberater genannt) und (im
MehrPatienteninformation von DR. MED. PETER BERNHARD DR. MED. BIRGIT KIRSCHEY
Patienteninformation von DR. MED. PETER BERNHARD DR. MED. BIRGIT KIRSCHEY Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Schwerpunkt: Pränatale Diagnostik DEGUM II ERgänzende Informationen zum Ersttrimester-Screening
MehrReglement für Lernende und BM-W Praktikanten HMS Allgemeines Organisation der ük und Verantwortlichkeiten... 2
ÜBERBETRIEBLICHE KURSE (ÜK) BRANCHE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG Reglement für Lernende und BM-W Praktikanten HMS 3+1 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines... 2 2. Organisatin der ük und Verantwrtlichkeiten... 2
MehrGesundheitsfragebogen zur Vorbereitung einer Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit
Gesundheitsfragebogen zur Vorbereitung einer Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Sie haben angegeben, gesundheitliche Einschränkungen
MehrAktuelle Gesundheitspolitik aus Sicht des DVE. Zwei Themenschwerpunkte:
Deutscher Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) Aktuelle Gesundheitspolitik aus Sicht des DVE Zwei Themenschwerpunkte: 1. Patientenrechtegesetz 2. Bundestagswahlen 1 Deutscher Verband der Ergotherapeuten
MehrWir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:
Datenschutzerklärung Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Datenschutz hat einen besnders hhen Stellenwert für die Geschäftsleitung der HMP Slutins GmbH. Eine Nutzung der Internetseiten
Mehr1.2 Manuelle Korrektur von Leistungsfällen aufgrund von Fehlerbehebungen
Weisung 201706005 vm 20.06.2017 - ALLEGRO Prduktivsetzung der Prgrammversin 17.02 und manuelle Krrektur vn Leistungsfällen aufgrund vn Fehlerbehebungen Laufende Nummer: 201706005 Geschäftszeichen: GR 12
MehrDie Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Broad Consent für Forschungszwecke nach der DSGVO
Die Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Broad Consent für Forschungszwecke nach der DSGVO Thanos Rammos, LL.M. TaylorWessing, Berlin www.dsri.de Wesentliche Aspekte Konzept einer pauschalen Einwilligung,
MehrBetriebliche Praktika von Asylbewerbern, Geduldeten und Flüchtlingen
Reginaldirektin Bayern Markt & Integratin Arbeitgeber Betriebliche Praktika vn Asylbewerbern, Geduldeten und Flüchtlingen Ein Praktikum für diesen Persnenkreis dient meist der Eignungsfeststellung für
MehrPatientenrechte im Spiegel der Gesetzgebung. Patientenrechtegesetz, AMG, MPG und Co. Was ist neu?
Patientenrechte im Spiegel der Gesetzgebung Patientenrechtegesetz, AMG, MPG und Co. Was ist neu? Sebastian Geismann, Rechtsassessor am Studienzentrum des Universitätsklinikums Freiburg 24.Oktober 2013
MehrEine Information des Ingenieurbüro Körner zur Baustellenverordnung
Eine Infrmatin des Ingenieurbür Körner zur Baustellenverrdnung Ihr Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Frank Körner Wasserbank 6 58456 Witten Ruf- Nr. (02302) 42 98 235 Fax- Nr. (02302) 42 98 24 e-mail: kerner@ibkerner.de
MehrStand: Erläuterungen
(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte - MBO-Ä Ergänzende Information zum Beschluss V-01 des 118. DÄT 2015 in Frankfurt a. M. Synopse mit Erläuterungen Bisheriger Wortlaut
MehrDatenschutzerklärung. 1. Begriffsbestimmungen. PAGE 1 of 19
Datenschutzerklärung Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Datenschutz hat einen besnders hhen Stellenwert für die Geschäftsleitung der Intergermania Transprt GmbH. Eine Nutzung
MehrAntrag auf Anerkennung als Prüfstelle 1 / Zertifizierung als IT- Sicherheitsdienstleister 2
Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle 1 / Zertifizierung als IT- Sicherheitsdienstleister 2 Angaben zur beantragten Anerkennung / Zertifizierung Art der Anerkennung / Zertifizierung: Erstanerkennung /
MehrBeschäftigtendatenschutz Die neuen Regelungen. Rechtsanwalt Andrés Heyn Hamburg
Beschäftigtendatenschutz Die neuen Regelungen Rechtsanwalt Andrés Heyn Hamburg Rechtliche Grundlagen Bislang: 28, 32 BDSG - nachrangiges Gesetz Bald: DatenschutzGrundVerordnung ab 25.05.18 Gilt unmittelbar,
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.2012 1 Inhalt Ausgangslage Allgemeines zum Patientenrechtegesetz Änderungen
MehrThema: Auskunftsansprüche von Versicherten
Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten Information der KBV 224/2011 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Rechtsabteilung RA Jürgen Schröder Tel. (030) 40 05 1720 Fax (030) 40 05 27 1720 E-Mail: JSchroeder@kbv.de
MehrDie vorliegenden Informationen werden regelmäßig aktualisiert und ergänzt.
FAQs zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Stand: 08.05.2018 Allgemeines Diese FAQs fußen auf dem derzeitigen Informationsstand zur Datenschutz-Grundverordnung. Da derzeit noch keine gerichtlichen oder
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrPatientenrechtegesetz Der Bundesrat hat am das Patientenrechtegesetz gebilligt, das nun nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in
Patientenrechtegesetz Der Bundesrat hat am 01.02.2013 das Patientenrechtegesetz gebilligt, das nun nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird (voraussichtlich März 2013). Durch das
MehrAllgemeine Informationen zur praktischen Anwendung der DSGVO
Allgemeine Infrmatinen zur praktischen Anwendung der DSGVO Infrmatinsveranstaltungsreihe DSGVO & Geldwäsche Mag. Ursula Illibauer Inhalt Was ist neu? Wer ist betrffen? Was ist? 8-Punkte-Plan: 1. Einheitliche
MehrDer betriebliche Datenschutzbeauftragte
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Braucht mein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten? Wie bestelle ich einen Datenschutzbeauftragten? Welche Rechte und Pflichten hat der Datenschutzbeauftragte?
MehrGroßraum- und Schwertransporte in der Landeshauptstadt und im Landkreis München
Stand 21.04.2016 Grßraum- und Schwertransprte in der Landeshauptstadt und im Landkreis München Die Aufgabe der Plizei ist es, Gefahren für alle Beteiligten und Betrffenen (Verkehrsteilnehmer, Unternehmer,
MehrUnterschätzte Anforderungen der Datenschutz- Grundverordnung an den technischen Datenschutz
Unterschätzte Anforderungen der Datenschutz- Grundverordnung an den technischen Datenschutz Merlin Backer LL.M. (Glasgow), davit AG IT-Recht im DAV HK2 Rechtsanwälte CeBIT, 20.03.2017 RA Karsten U. Bartels
Mehr