1. Wesentliche Inhalte der Datenschutzgrundverordnung
|
|
- Reiner Haupt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Datenschutz Inhalt 1. Wesentliche Inhalte der Datenschutzgrundverrdnung 2. Was bleibt gleich? 3. Was ändert sich? 3. Umsetzung vn Regelungsspielräumen der DSGVO 4. Regelungen zur Videüberwachung 5. Beschränkung vn Infrmatinspflichten und Auskunftsrechten 6. Sanktinen Checkliste mit Punkten, die Unternehmen jetzt angehen sllten 1. Wesentliche Inhalte der Datenschutzgrundverrdnung Ab dem gilt in Deutschland und den weiteren EU-Staaten die EU-Datenschutzgrundverrdnung (DSGVO). Diese löst dann das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab. Die DSGVO führt zu diversen datenschutzrechtlichen Änderungen, die Unternehmen ab dem berücksichtigen müssen. 2. Was bleibt gleich? Das Prinzip des Verbts mit Erlaubnisvrbehalt bleibt gleich. Das bedeutet, dass eine Verarbeitung persnenbezgener Daten grundsätzlich verbten ist, außer die Verarbeitung ist gesetzlich erlaubt der es liegt eine Einwilligung in die Datenverarbeitung vr. Im Grßen und Ganzen gleich bleiben auch die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, der Zweckbindungsgrundsatz und das Transparenzgebt. Zudem muss auch weiterhin ein Verfahrensverzeichnis erstellt werden, allerdings fällt die Verpflichtung weg, es öffentlich machen zu müssen.
2 3. Was ändert sich? Neu geregelt sind viele Definitinen, z.b. in Art. 4 Nr. 17 bis 26 DSGVO. Was die Übermittlung persnenbezgener Daten in Drittstaaten außerhalb der EU betrifft, gibt es nun klare gesetzliche Regelungen. Demnach ist eine Datenübermittlung zulässig, wenn 1. die Eurpäische Kmmissin entschieden hat, dass in dem Staat ein angemessenes Schutzniveau besteht der 2., geeignete Garantien einschließlich Standarddatenschutzklauseln der 3., Binding Crprate Rules vrliegen. Neu ist die Verpflichtung zur Erstellung einer Datenschutz-Flgenabschätzung. Diese Datenschutz- Flgenabschätzung (DSFA) ist der Nachflger der bisher im deutschen Datenschutzrecht schn bekannten Vrabkntrlle. Die für die Datenverarbeitung Verantwrtlichen haben in bestimmten Fällen eine DSFA vrzunehmen, vr allem dann, wenn besnders riskante Datenverarbeitungsvrgänge im Unternehmen stattfinden. Wenn aus ihr hervrgeht, dass die Datenverarbeitung ein hhes Risik zur Flge hätte, wenn der Verantwrtliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risiks trifft, ist vr einer Datenverarbeitung die zuständige Aufsichtsbehörde zu knsultieren. Die Rechte der Betrffenen bleiben im Grßen und Ganzen gleich, allerdings sind jetzt ausdrücklich geregelt das Recht auf Vergessenwerden und das Recht auf Datenübertragbarkeit. Die DSGVO regelt in den Art. 13 und 14 DSGVO umfangreichere Infrmatinspflichten gegenüber Betrffenen als bisher nach dem BDSG. Diese umfassen z.b. die aktive Pflicht zur Infrmatin über die Angabe der Dauer der Speicherung vn persnenbezgenen Daten der über ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung. Die DSGVO nimmt den Auftragsverarbeiter (nach BDSG: Auftragsdatenverarbeiter) weitaus stärker in die Pflicht zur Einhaltung des Datenschutzrechts, als dies bislang nach dem BDSG der Fall war. Während nach dem BDSG ausschließlich der Auftraggeber für die Datenverarbeitung verantwrtlich ist, wird durch die DSGVO der Auftragnehmer für die Verarbeitung der Daten mitverantwrtlich. Jedch beschränkt sich die Haftung des Auftragsverarbeiters auf Verstöße gegen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten. Beiden Parteien steht die Möglichkeit der Exkulpatin zur Verfügung. Dazu müssen sie nachweisen, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwrtlich sind. Neu ist, dass eine Datenverarbeitung im Auftrag auch außerhalb der EU stattfinden kann. Die verantwrtliche Stelle ist nach der DSGVO verpflichtet, datenschutzrechtliche Grundprinzipien nicht nur einzuhalten, sndern die Einhaltung auch nachweisen zu können. Dies gilt auch für den Auftragsverarbeiter. Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist gemäß DSGVO erst bei besnderen Risiken der Verarbeitung verpflichtend. Die Bestellung richtet sich als eigentlich nicht mehr nach der Anzahl der Persnen, die in der Regel ständig mit der autmatisierten Verarbeitung persnenbezgener Daten beschäftigt sind. Der derzeit vrliegende Entwurf des BDSG-neu sieht allerdings zumindest für Deutschland eine Pflicht zur Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach den bis dat geltenden Regelungen vr. Die DSGVO enthält verschärfte Vrgaben zur Meldung vn Datenpannen. Künftig muss grundsätzlich jede Verletzung des Schutzes persnenbezgener Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Eine Ausnahme vn der Meldepflicht besteht nach Art 33 Abs. 1 DSGVO dann, wenn die Datenpanne vraussichtlich nicht zu einem Risik für die Rechte und Freiheiten natürlicher Persnen führt. Ob dies der Fall ist, ist wiederum im Wege einer Risikabwägung festzustellen. Ergibt die Risikabwägung, dass durch die Datenpanne vraussichtlich ein hhes Risik für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Persnen besteht, sind die betrffene natürliche Persn unverzüglich und die Aufsichtsbehörde innerhalb vn 72 Stunden zu benachrichtigen. Vn diesen Meldepflichten gibt es bestimmte, in der DSGVO geregelte Ausnahmen.
3 In der DSGVO findet sich keine Definitin des Begriffs Annymisieren und keine Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz, zur Videüberwachung, zum Scring, der Markt- und Meinungsfrschung der einer Datenübermittlung an Auskunfteien. Diese Lücken wird aber whl das BDSG-neu wieder füllen. Ergänzungen zur DSGVO im neuen BDSG Die Bundesregierung hat am den Gesetzentwurf für das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) verabschiedet. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sll die ab Mai 2018 gültige DSGVO knkretisieren und ergänzen und ebenfalls am in Kraft treten. Der Gesetzentwurf muss nch vn Bundestag und Bundesrat behandelt werden. Es ist damit zu rechnen, dass es im weiteren Gesetzgebungsverfahren nch zu Änderungen am Text des Entwurfs kmmen wird. Nachflgend sllen einige wesentliche Regelungen des BDSG-neu dargestellt werden, Bearbeitungsstand ist der Umsetzung vn Regelungsspielräumen der DSGVO Im BDSG-neu werden Regelungsspielräume mit Blick auf die Verarbeitung besnderer Kategrien persnenbezgener Daten genutzt. 24 BDSG-neu regelt Verarbeitungsmöglichkeiten bei geändertem Zweck. Anders als nch im Vr-Entwurf der Regelung wird die zweckändernde Datenverarbeitung auf Grundlage eines legitimen Interesses in Abwägung der Interessen des Betrffenen erheblich begrenzt. Dies weicht vn der DSGVO insweit ab, als dass die DSGVO Regelungen hne einengende Bestimmung unter entsprechenden Vrgaben zulässt. Der Beschäftigtendatenschutz wird knkretisiert und die bisherige Frmulierung des BDSG zum Beschäftigtendatenschutz übernmmen und ergänzt. Das Gesetz nennt nun auch ausdrücklich Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge als Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung. Außerdem wird erstmals auf die Frage der Freiwilligkeit vn Einwilligungen vn Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis eingegangen. Diese sllen freiwillig sein, wenn der Arbeitnehmer einen Vrteil erlangt der die Einwilligung in beiderseitigem Interesse ist. 38 BDSG-neu übernimmt die bislang geltenden Regelungen zur Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Unternehmen, sweit sie in der Regel mindestens zehn Persnen ständig mit der autmatisierten Verarbeitung persnenbezgener Daten beschäftigen. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Persnen ist ein Datenschutzbeauftragter immer zu bestellen, sweit Verarbeitungen vrgenmmen werden, die einer Datenschutz-Flgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen der persnenbezgene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der annymisierten Übermittlung der für Zwecke der Markt - der Meinungsfrschung, verarbeitet werden. 4. Regelungen zur Videüberwachung 4 BDSG-neu befasst sich mit der Videüberwachung. In der DSGVO gibt es zur Videüberwachung keine gesnderte Regelung. Im Wesentlichen werden die alten Regelungen aus 6b BDSG beibehalten, insbesndere die Knstruktin der Videüberwachung im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich. Die
4 DSGVO sieht keine knkreten Vrgaben für die Videüberwachung vr, die Verarbeitung kann daher aufgrund vn Art. 6 Abs. 1) DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwrtlichen der eines Dritten gerechtfertigt sein. Zudem ist eine Datenschutz-Flgenabschätzung gem. Art. 35 DSGVO vrzunehmen. 5. Beschränkung vn Infrmatinspflichten und Auskunftsrechten Im BDSG-neu befinden sich Regelungen zur Beschränkung vn Infrmatinspflichten und Auskunftsrechten. Demnach kann eine Infrmatinserteilung nun unterbleiben, wenn dadurch anerkannte Geschäftszwecke des Verantwrtlichen gefährdet würden. Allerdings darf dabei das Interesse des Betrffenen an Infrmatinserteilung nicht überwiegen. Entsprechend sind nun die - im Zweifel dann nicht bestehenden - Auskunftsrechte in 34 BDSG-neu beschrieben. Die DSGVO sieht für diese Beschränkungen keine eindeutige Öffnungsklausel vr. Die Erleichterungen sind daher wmöglich rechtswidrig und nicht anzuwenden. 6. Sanktinen Das Kapitel Sanktinen wurde ebenfalls überarbeitet und um weitere Bestimmungen u.a. zu Strafvrschriften und zum Gerichtsstand bei Klagen gegen Verantwrtliche erweitert. Nach der DSGVO können Mitgliedsstaaten neben Geldbußen mitgliedstaatlich strafrechtliche Sanktinen vrsehen. Hiervn macht 42 BDSG-neu Gebrauch. Hinsichtlich der Bußgelder, die vn der DSGVO vrgegeben werden, können Aufsichtsbehörden Bußgelder vn bis zu 20 Mi. Eur verhängen. Gegen Unternehmen sind zudem nch deutlich höhere Geldbußen möglich, nämlich vn bis zu 4% des weltweiten Umsatzes des Vrjahrs, vgl. Art. 83 DSGVO. Kurze Checkliste mit Punkten, die Unternehmen jetzt angehen sllten Unternehmen, die persnenbezgene Daten verarbeiten, sllten sicherstellen, dass bis zum flgende Przesse umgesetzt sind und rechtzeitig entsprechende Maßnahmen treffen: Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses (sfern nch nicht vrhanden) Umsetzung einer Datenschutz-Flgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO Dkumentatin vn Przessen hinsichtlich der Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundprinzipien nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO Anpassung vn Altverträgen Gestaltung der nach der DSGVO erfrderlichen Przesse betreffend Festlegung der Abarbeitung vn Meldepflichten bei Datenpannen nach Art. 33 f DSGVO und Betrffenenrechte und Infrmatinspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO.
5 Autrin Sabine Sbla Rechtsanwältin und M.A. Lehrbeauftragte für IT- und Wirtschaftsrecht Sabine Sbla ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Paluka Sbla Libl & Partner Rechtsanwälte in Regensburg und leitet drt das Referat IT- / Internetrecht und Geistige Schutzrechte. Ihren Tätigkeitsschwerpunkt im IT-Recht bildet die anwaltliche Beratung und Vertretung zu sämtlichen rechtlichen Fragen im IT-Recht und Internet bezüglich prprietärer Sftware, Open Surce Sftware, IT-Security und Datenschutz swie die Erstellung vn Überprüfung vn IT-Verträgen und die Beratung in den Bereichen Marken-, Wettbewerbs- und Namensrecht swie dem Urheberrecht. Nebenberuflich ist Frau Sbla als Lehrbeauftragte an bayerischen Hchschulen tätig und hält Vrträge, Wrkshps und Schulungen zu ITrechtlichen Themen. Als Master f Arts des Masterstudiengangs Philsphie, Plitik und Wirtschaft (PPW) kann sie auch Themen abdecken, die Bezüge zu aktuellen plitischen, wirtschaftlichen der ethischen Fragestellungen haben. März 2017
6 Paluka Sbla Libl & Partner Rechtsanwälte Prinz-Ludwig-Straße Regensburg Tel: Fax: Partnergesellschaft Amtsgericht Regensburg PR39
Datenschutzmanagement Wesentliche Pflichten des Postdienstleisters
Datenschutzmanagement Wesentliche Pflichten des Pstdienstleisters Dipl.-Wi.jur. Manuel Cebulla, LL.M. 7. KEPnet Strategiefrum BRIEF auf der Pst-EXPO, Stuttgart 2011 Agenda Einführung Datenschutz kurz gefasst
Mehr- Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? -
EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? - PALLAS SECURITY-BREAKFAST Köln, den 15. November 2016 Harald Eul HEC GmbH 50321 Brühl Tel 02232
MehrCode of Conduct VAS/WAP Billing Dienste
Cde f Cnduct VAS/WAP Billing Dienste 01.2016 1 Inhalt 1. Präambel 3 2. Pflichten und Sanktinen 5 2 Präambel Mit VAS/WAP-Billing wurde eine Möglichkeit geschaffen, die Inanspruchnahme vn digitalen Diensten
MehrDer betriebliche Datenschutzbeauftragte
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Braucht mein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten? Wie bestelle ich einen Datenschutzbeauftragten? Welche Rechte und Pflichten hat der Datenschutzbeauftragte?
MehrDie neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes
Die neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes Was kommt auf die Unternehmen und deren IT-Verantwortliche zu? NIK - Nürnberg, 08. November 2016 Ulrich Neef in Zusammenarbeit mit ODN - INTERNET
MehrArbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Liebe Leserin, lieber Leser, der Schutz von persönlichen Daten wird immer wichtiger. Ohne großen Aufwand ist es möglich,
MehrEU-Grundverordnung zum Datenschutz Was könnte sich für die Unternehmenspraxis ändern?
EU-Grundverordnung zum Datenschutz Was könnte sich für die Unternehmenspraxis ändern? DB Mobility Logistics AG Konzerndatenschutz Karen Sokoll, LLM 20.04.2013 Agenda 1. Überblick: Ziel & Stand des Gesetzgebungsverfahrens
MehrConnect/ GTUG IT-Symposium 2012 26.September 2012, Dresden
Cnnect/ GTUG IT-Sympsium 2012 26.September 2012, Dresden Clud Cmputing die zentralen Anfrderungen des Datenschutzes (Stand 8/2012) Referent: RA Dr. Oliver M. Habel www.teclegal-habel.de 1 Agenda 0. Clud
MehrDuD Jahresfachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit. Was bedeutet die EU-DSGVO für die Auftragsdatenverarbeitung?
DuD 06 8. Jahresfachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit Was bedeutet die EU-DSGVO für die Auftragsdatenverarbeitung? Berlin, 4.06.06 Dr. Jens Eckhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Datenschutz-Auditor
MehrVereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde - Auftraggeber - und snapaddy GmbH Juliuspromenade 3 DE 97070 Würzburg - Auftragnehmer - schließen nachfolgende Vereinbarung über die Verarbeitung von
MehrGrundlagen des Datenschutzes
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 2. Übung im SoSe 2009: BDSG (2) & Kundendatenschutz (1) 2.1 Schema zu 28 BDSG Aufgabe: Erstellen Sie ein Schema zu 28 BDSG, aus der hervorgeht, wann eine Datenerhebung,
MehrVertrag über freie Mitarbeit / Honorarvertrag
Vertrag über freie Mitarbeit / Hnrarvertrag Vertragsnummer: (bitte immer angeben)..ho..... (Dienststelle erste 4 Ziff.).(HO). (Jahr). (laufende Nr. 5-stellig) zwischen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg,
MehrVerpflichtende Energieaudits nach dem novellierten Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
Verpflichtende Energieaudits nach dem nvellierten Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) Für alle größeren Unternehmen: Energieaudit wird Pflicht 19.05.2015 Hintergrund Energiewende Ziele der EU 2 Energieeffizienzrichtlinie
MehrSAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT
SAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT Vortrag auf der Böckler Konferenz für Aufsichtsräte 2016 Prof. Dr. Peter Wedde Berlin, 1. Juli 2016 Worum wird es gehen? I. Warum Safe Harbor? Und warum Datenschutz?
MehrStabsstelle Datenschutz. Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle...
Stabsstelle Datenschutz Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle... Vereinbarung über die Datenverarbeitung im Auftrag (personenbezogene Daten) Zwischen.., vertreten
MehrQuo vadis, Datenschutz?
Quo vadis, Datenschutz? EU-Datenschutz-Grundverordnung Tim Hoffmann Roadshow Cybercrime 23. November 2016 IHK zu Bochum Unternehmensgruppe Quo vadis, Datenschutz? // Dipl.-Kfm. Tim Hoffmann 2 Dienstleistungen
MehrDatenschutz und Cloud
Datenschutz und Cloud Lokalsystemworkshop 20.09.2016 im hbz Michael Nelißen 20.09.2016 www.hbz-nrw.de nelissen@hbz-nrw.de 1 Urteil zu Safe Harbor EuGH Urteil (C-362/14) v. 6.10.15 Fall: Beschwerde eines
MehrEU-DatenschutzGrundverordnung. in der Praxis
EU-DatenschutzGrundverordnung in der Praxis 2016 Hogan Lovells Einleitung Diese Einführung in die EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) beschreibt die wichtigsten Auswirkungen des EU-weiten neuen Datenschutzrechts.
MehrInhaltsübersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis 1 KaDitel: Einleitung 1 2. Kapitel: Outsourcing und Datenschutz 3 2.1 Begriff und Bedeutung des Outsourcings von Datenverarbeitung 3 2.2 Beispiele für Formen des DV-
MehrDas bundesdeutsche Anpassungsgesetz zur EU-DSGVO
Das bundesdeutsche Anpassungsgesetz zur EU-DSGVO 8. Hessischer kommunaler Datenschutztag 12. Oktober 2016 Dr. Jost Onstein Referent im Bundesministerium des Innern I. Die Datenschutz-Grundverordnung ein
MehrSecorvo. Partner und Unterstützer
Partner und Unterstützer Datenschutz Anspruch und Wirklichkeit im Unternehmen Karlsruher IT-Sicherheitsinitiative, 31.03.2004 Dirk Fox fox@secorvo.de Secorvo Security Consulting GmbH Albert-Nestler-Straße
MehrGEHEIMHALTUNGSVERTRAG
- 1 - GEHEIMHALTUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen RICHER GmbH Grubenstrasse 7a 79576 Weil am Rhein (im Folgenden RICHER genannt) und XXX (im Folgenden XXX genannt) wie folgt: - 2 - INHALTSVERZEICHNIS
MehrDIE NEUE DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG
DIE NEUE DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG DR. MARKUS FRANK LL.M. RECHTSANWALT A-1070 Wien, Neustiftgasse 3/5, Tel +43/1/523 44 02, Fax -10, office@frank-law.at Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
MehrVorstellung des neuen EDL-G
Vrstellung des neuen EDL-G Das neue Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G): Wer ist betrffen und welche Möglichkeiten bieten sich? Expertentag im Rahmen der Bayerischen Klimawche 24.07.2015 Hintergrund Energiewende
MehrEU-Datenschutz-Grundverordnung
Sonderrundbrief Januar 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, am 15. Dezember 2015 haben sich der Berichterstatter des Europäischen Parlaments der deutsche Europaabgeordnete Jan Philipp Albrecht und die luxemburgische
MehrDatenschutz in Schulen
Datenschutz in Schulen von Markus Kohlstädt Dienstag, 11. Juni 2013 Wir integrieren Innovationen 11.06.2013 2013 krz Minden-Ravensberg/Lippe 1 Agenda Einführung Datenschutzbeauftragte/r der Schule Sicherheitskonzept
MehrDatenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:
MehrCritical Parts. Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen. Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz
Critical Parts Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz Ziel Optimierung der Sicherheitsprozesse beim Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen
MehrHundebestandaufnahme durch private Unternehmen
Datenschutz Datenschutzrecht Kmmunales Stand: 05/2013 Hundebestandaufnahme durch private Unternehmen Eine flächendeckende Hundebestandsaufnahme ist nur auf der Basis einer freiwilligen Mitwirkung der Befragten
MehrÖffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden?
Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations-
MehrII 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team
Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Zweck AWO RV Halle Merseburg und alle Tochtergesellschaften GF Datenschutzbeauftragter ist Prozessverantwortlich Alle MA sind durchführungsverantwortlich Zweck des
MehrIhre externen Datenschutzbeauftragten
netvocat Externer Datenschutz und Seminare Ihre externen Datenschutzbeauftragten WANN benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten (DSB) nach 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)? In Ihrem Unternehmen sind
MehrDatenschutz von A-Z. Ausgabe Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN
Datenschutz von A-Z 2011 Ausgabe 2011 2011. Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN 978 3 648 01726 5 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Personalwirtschaft, Lohnwesen, Mitbestimmung Zu Inhaltsverzeichnis
Mehrroxtra HOSTED Mietvertrag
rxtra HOSTED Mietvertrag Zwischen der Rssmanith GmbH, Göppingen als Servicegeber und der, als Auftraggeber wird flgender Mietvertrag geschlssen: 1: Vertragsgegenstand rxtra HOSTED ermöglicht dem Auftraggeber
MehrAuftragsdatenverarbeitungsvertrag Gemäß 11 Bundesdatenschutzgesetz
Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sftware-as-a-Service 1. Präambel Die hyperspace GmbH, Plaggestr. 24, 264419 Schrtens ("hyperspace") stellt _ (Vllständige Firma und Adresse des Kunden)
MehrWer schreibt, der bleibt Dokumentationspflichten in der neuen Datenschutz-Grundverordnung RA Jens Nebel, LL.M.
Wer schreibt, der bleibt Dokumentationspflichten in der neuen Datenschutz-Grundverordnung RA Jens Nebel, LL.M. 12. Mai 2016 Paradigmenwechsel (1) 1. Datenschutz bisher kompliziert für Unternehmen viel
MehrEINLEITUNG... 1 GANG DER UNTERSUCHUNG...3 DATENSCHUTZ IM MULTINATIONALEN KONZERN...5 A. BESTIMMUNG DER WESENTLICHEN BEGRIFFE Datenschutz...
EINLEITUNG... 1 GANG DER UNTERSUCHUNG...3 ERSTERTEIL DATENSCHUTZ IM MULTINATIONALEN KONZERN...5 A. BESTIMMUNG DER WESENTLICHEN BEGRIFFE... 5 1. Datenschutz... 5 2. Personenbezogene Daten...5 3. Unternehmen
MehrJugendpolitik in Europa EU Beschäftigungspolitik für junge Menschen HdBA, 8. September 2015
Jugendplitik in Eurpa EU Beschäftigungsplitik für junge Menschen HdBA, 8. September 2015 1 Gliederung I. Einleitung: Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt 1. Jugendarbeitslsigkeit in der EU 2. Studie der Friedrich
MehrNeue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung
Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs
MehrDatenschutz in der Marktund Sozialforschung
ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. Datenschutz in der Marktund Sozialforschung Erich Wiegand BVM Regionalgruppe Rhein-Main 10. Oktober 2005 Datenschutz in der Markt- und
MehrWechsel der Mietparteien im laufenden Mietvertrag
Wechsel der Mietparteien im laufenden Mietvertrag Für einen Austritt eines Mietvertragspartners im laufenden Mietverhältnis benötigen Sie die Zustimmung des Vermieters. Hierbei sind ein paar Feinheiten
MehrTacton keytech Integration
Tactn keytech Integratin Herausfrderungen und Lösungen Ausgabedatum: 27.09.2013 - Dkumentversin: 1.0 Autr: Clemens Ambrsius Cpyright Lin GmbH 2013 Alle Rechte vrbehalten Seite 1 1 Einführung Bei vielen
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung vn Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines Arbeitsverträge können swhl unbefristet als auch befristet abgeschlssen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine Kündigung
MehrDienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden
Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2
MehrGrundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3 a BDSG-E) Mobile Speicher und Verarbeitungsmedien ( 6 c BDSG-E)
Zwei-Stufen-Modell 1. Stufe: Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie und Ergänzung durch einige innovative Neuregelungen Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3 a BDSG-E) Datenschutz-Audit
MehrABSPRACHEN ZUR BEHANDLUNG. Erklärungen und Absprachen zwischen. für den Fall einer Behandlung. Frau/Herrn:... Geburtsdatum:... Straße:... PLZ:...
1 ABSPRACHEN ZUR BEHANDLUNG Erklärungen und Absprachen zwischen Frau/Herrn:... Geburtsdatum:... Straße:... PLZ:... Ort:... Telefn:... und der für den Fall einer Behandlung 2 Präambel In der Auseinandersetzung
MehrDie erheblichen Einflüsse der Datenschutz-Grundverordnung auf die IT
Die erheblichen Einflüsse der Datenschutz-Grundverordnung auf die IT SK-Consulting Group GmbH Donnerstag, 29. September 2016 Vorstellung Alexander Jung Diplom-Jurist (Univ.) Senior Consultant Datenschutz
MehrPosition. Datenschutz in der EU einheitlich und praxisgerecht regeln. Stand: Februar 2013 www.vbw-bayern.de
Position Datenschutz in der EU einheitlich und Stand: Februar 2013 www.vbw-bayern.de Vorwort X Vorwort Einheitlicher Datenschutz in Europa Der Datenschutz muss verlässlich und mit Augenmaß geregelt werden
MehrDie Europäische Datenschutz- Grundverordnung und ihre Auswirkungen auf den betrieblichen Datenschutz
Folie 1 Die Europäische Datenschutz- Grundverordnung und ihre Auswirkungen auf den betrieblichen Datenschutz Diplom-Informatiker Werner Hülsmann - Datenschutzsachverständiger - Münchener Str. 101 / Geb.
MehrStand 01.12.2015 Seite 1 von 13. 10 Vertragsdauer. Anlage 2. Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung. 11 Sonstiges. Vereinbarung.
Alte Biberacher Straße 5 88447 Warthausen Tel. +49 7351-180147-0 Fax. +49 7351 180147-90 Anlage 2 Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung Vereinbarung über die Verarbeitung persnenbezgener Daten im Auftrag
MehrKESB-Kennzahlen Kanton Zürich. Bericht 2015. Verabschiedet am 21. April 2016
KPV KESB-Präsidienvereinigung Kantn Zürich c/ KESB Bezirk Pfäffikn ZH Schmittestrasse 10 Pstfach 68 8308 Illnau Tel 052 355 27 77 Fax 052 355 27 89 Web: www.kesb-zh.ch KESB-Kennzahlen Kantn Zürich Bericht
MehrVideoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Ihr Info-Pfad: Datenschutz Datenschutzrecht Videoüberwachung Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln "Unter Beteiligung
MehrBetriebliche Organisation des Datenschutzes
Betriebliche Organisation des Datenschutzes Die EU-Datenschutzgrundverordnung: Fragen und Antworten zur praktischen Umsetzung Hamburg, 26. April 2016 Philipp Kramer Rechtsanwalt, Gliss & Kramer, Hamburg
MehrDie Begründung des Arbeitsverhältnisses (1)
Arbeitsrecht I Priv.-Dz. Dr. Gerg Annuß 2. Vrlesung - 29. April 2005 Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (1) - Eingliederungstherie: Begründungstatbestand des Arbeitsverhältnisses ist nicht der Arbeitsvertrag,
MehrAuftragsdatenverarbeitung
Auftragsdatenverarbeitung Inhaltsverzeichnis Präambel 1 1 Definitionen 1 2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit 1 3 Pflichten des Auftragnehmers 2 4 Pflichten des Auftraggebers 3 5 Anfragen Betroffener
MehrSteuerberatungsvertrag
1 Steuerberatungsvertrag Zwischen (Bezeichnung und Anschrift) im Nachflgenden auch Mandant genannt und Steuerberaterin Undine Jänner (Bezeichnung) Mselstraße 85 15827 Blankenfelde (Anschrift) im Nachflgenden
MehrGrundlagen des Datenschutzes. Musterlösung zur 3. Übung im SoSe 2008: Mediendatenschutz & Kundendatenschutz (2)
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 3. Übung im SoSe 2008: Mediendatenschutz & Kundendatenschutz (2) 3.1 Virenschutz & TKG 100 Abs. 1 TKG, da virenverseuchte Mails zur Störung von Kommunikationsanlagen
MehrSchlechtwetterkündigung ( 46 RTV) im Maler- und Lackiererhandwerk
Oktber 2009 Schlechtwetterkündigung ( 46 RTV) im Maler- und Lackiererhandwerk Die Möglichkeit, in der Winterperide (15. Nvember bis 15. März), gewerbliche Arbeitnehmer bei schlechter Witterung mit eintägiger
Mehrccc cloud computing conference 2011 Cloud Computing Neue Impulse für die Wirtschaft
ccc cloud computing conference 2011 Cloud Computing Neue Impulse für die Wirtschaft Cloud Computing und Datenschutz: Was sind die rechtlichen Probleme und wie löst man diese? Oberhausen, 09.11.2011 Dr.
MehrRichtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten
Richtlinien zur einheitlichen Behandlung vn Stadinverbten DFB-Abteilung Präventin & Sicherheit / Juni 2011 Präambel Die Sicherheit und Ordnung vr allem bei den Spielen der Lizenzligen (Bundesliga und 2.
MehrMeldepflicht nach 4d BDSG
BAYERISCHES LANDESAMT FÜR DATENSCHUTZAUFSICHT Meldepflicht nach 4d BDSG Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 27 91522 Ansbach Telefon: (0981) 53-1300 Telefax: (0981) 53-5300
MehrDatenschutzbeauftragte
MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist
MehrJuristische Fragestellungen im Kontext von IoT - Gesellschaft für Informatik, Köln 11. Mai Dr. Jürgen Hartung
Juristische Fragestellungen im Kontext von IoT - Gesellschaft für Informatik, Köln 11. Mai 2016 Dr. Jürgen Hartung Das IoT bringt uns Juristen vor allem Fragen 2 Wer hört denn im IoT noch so mit? Der Datenschutz
MehrVertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung
Vertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen der dna Gesellschaft für IT Services, Hamburg - nachstehend Auftraggeber genannt - und dem / der... - nachstehend Auftragnehmer genannt - 1. Gegenstand
MehrAnlage 1 Leistungsbeschreibung zum Beratungsvertrag SEPA Umstellung GES ERP
Anlage 1 Leistungsbeschreibung zum Beratungsvertrag SEPA Umstellung GES ERP Inhaltsverzeichnis 1 Präambel/Einleitung/Zielsetzung... 3 2 Leistungsumfang... 4 2.1 Rahmenbedingungen... 4 2.2 Allgemeine Systemknfiguratin...
Mehrchancen der digitalisierung Überblick Rechtliche Aspekte des cloudcomputing
chancen der digitalisierung Überblick Rechtliche Aspekte des cloudcomputing 1 rechtliche herausforderungen Cloudcomputing Vertrags- und Haftungsrecht Absicherung, dass Cloudanbieter entsprechende wirksame
MehrDER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE
DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE 1 Allgemeine gesetzliche Regelungen Die gesetzliche Regelungen über das Dienstverhaeltnis eines leitenden Angestellten dem Arbeitgeber
MehrKESB-Kennzahlen Kanton Zürich. Bericht 2014. Verabschiedet am 21. August 2015. KPV KESB-Präsidien- Vereinigung Kanton Zürich
KPV KESB-Präsidien- Vereinigung Kantn Zürich c/ KESB Bezirk Pfäffikn ZH Schmittestrasse 10 Pstfach 68 8308 Illnau Tel 052 355 27 77 Fax 052 355 27 89 Web: www.kesb-zh.ch KESB-Kennzahlen Kantn Zürich Bericht
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis...
Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... V VI VII XVII Teil 1: Kommentierung BDSG Einleitung... 1 Erster Abschnitt Allgemeine und gemeinsame
MehrGestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen Thema Personalinformationssysteme
www.beckler.de Juli 2006 Gestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen Thema Persnalinfrmatinssysteme Andreas Hppe, Edgar Bergmeier; Betriebs- und Dienstvereinbarungen: Persnalinfrmatinssysteme,
MehrEU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA?
EU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA? RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Hintergrund Übermittlung personenbezogener Daten
MehrUMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX
UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX Mai 2015 & Thmas Hchgeschurtz 1. Anschreiben an Mitarbeiter zur Verfahrenseinleitung Einladung
MehrMartin Engers Berlin, den 4. August 2008 Bundesministerium der Justiz
Martin Engers Berlin, den 4. August 2008 Bundesministerium der Justiz Infbörse 1 Vrratsdatenspeicherung der Smmerakademie 2008 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Hlstein Wrum geht
MehrVorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. Dresdner Institut für Datenschutz www.dids.de
Vorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. www.dids.de Agenda 06.04.2016 I. Organisatorisches II. Literaturempfehlung III. Grundlagen 1. Historisches zum Datenschutzrecht
MehrVorschlag der Bundesregierung
Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)
MehrLeseprobe zu. Härting. Datenschutz Grundverordnung. Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis
Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Einfach hier klicken und online versandkostenfrei direkt beim Verlag bestellen. Leseprobe zu Härting Datenschutz Grundverordnung Das neue Datenschutzrecht
MehrMan kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat.
Man kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat. (Aus den»fliegenden Blättern«, humoristisch-satirische Zeitschrift, die von 1844-1944 in München erschien) 1 8.2.1.Der
MehrDas Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des Vereins.
Allgemeine Infrmatinen Das Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des Vereins. Errichtung des Vereins Ein Verein wird durch die Vereinbarung vn Statuten
MehrDFN Deutsches Forschungsnetz
Recht und Datenschutzverordnung als Folge der EU- Bestimmungen Ass. Jur. Susanne Thinius, LL.M. Dipl.-Jur. Florian Klein Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof.
MehrITKwebcollege.DATENSCHUTZ
ITKwebcollege.DATENSCHUTZ Inhaltsverzeichnis ITKwebcollege.DATENSCHUTZ Themenübersicht Der Datenschutzbeauftragte... 2 Verarbeitungsübersicht Meldepflicht... 2 Auftragsdatenverarbeitung... 2 Kontrollen
MehrBeratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung. durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz
Beratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz Die nachstehenden Informationen sollen Geschäftsführern und anderen Führungskräften von Unternehmen
MehrBvD. Management-Summary. Überblick in 10 Schritten
www.bvdnet.de BvD Management-Summary Überblick in 10 Schritten Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.v. Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
MehrDienstanweisung Knappschaft
Stand 07/ 2009 Dienstanweisung Knappschaft Verfasser: G. Pnik Inhalt Inhaltsverzeichnis 1. Vrbemerkung...3 2. Knappschaft-Bahn-See...3 3. Krankenversicherung...3 3.1 Mitgliedschaft...3 3.2 Beitragssätze...3
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Gesetzentwurf (Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 26. April 2016) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem Der Dritte Abschnitt des Besonderen Teils
MehrDQS GmbH Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen - Frau Bettina Ilgner - August-Schanz-Straße 21 60433 Frankfurt am Main
DQS GmbH Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen - Frau Bettina Ilgner - August-Schanz-Straße 21 60433 Frankfurt am Main Achtung! Auftragsdatenverarbeitung Datenschutz-Kurzcheck
MehrDatenschutz in der Anwaltskanzlei
Gerhard Dobmeier Datenschutz in der Anwaltskanzlei Theorie und Forschung, Bd.807 Rechtswissenschaften, Bd.127 S. Roderer Verlag, Regensburg 2004 Ili Inhaltsverzeichnis A. Gegenstand der Arbeit 1 I. Einleitung
MehrDas neue Datenschutzgesetz 2009 - Konsequenzen für den betrieblichen Datenschutz
Das neue Datenschutzgesetz 2009 - Konsequenzen für den betrieblichen Datenschutz Eine Veranstaltung der IHK Regensburg am 27.10.2009 Referentin: Sabine Sobola, Rechtsanwältin, Lehrbeauftragte für IT-Recht
MehrBerliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)
MehrDatenschutzgestaltung durch Technik Eine Kurzeinführung
Agenda Fachkundig beraten Datenschutzgestaltung durch Technik Eine Kurzeinführung Dr. Christiane Bierekoven, Rechtsanwältin, Fachanwältin für IT-Recht it-sa, Nürnberg, den 20.10.2016 Rödl & Partner 06.12.2012
MehrBundesdatenschutzgesetz
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Spiros Simitis [Hrsg.] Bundesdatenschutzgesetz 7., neu bearbeitete Auflage Dr. Ulrich Dammann, Ministerialrat a.d. im Amt des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche
MehrAnforderungen an Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
Anfrderungen an Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) Klimaschutzknferenz MV 2015 - Themenblck II Energieaudit Mehr Energieeffizienz durch Energieaudits? Jan Benduhn Referat 426 Energieberatung
MehrKundeninformation "Pfändung, Abtretung, Privatinsolvenz
Kundeninfrmatin "Pfändung, Abtretung, Privatinslvenz in SAP HCM Versin 1 Cpyright Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Bezeichnungen und dergleichen, die in diesem Dkument hne besndere Kennzeichnung aufgeführt
MehrDie vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.
Bundesrat Drucksache 552/08 08.08.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft
MehrDatenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion)
Datenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion) I. Ziel des Datenschutzkonzeptes Das Datenschutzkonzept stellt eine zusammenfassende Dokumentation der datenschutzrechtlichen Aspekte
MehrGesetzliche Grundlagen des Datenschutzes
Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes Informationelle Selbstbestimmung Bundesdatenschutzgesetz Grundgesetz Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) Grundrecht
MehrGrenzüberschreitende Mahnverfahren
Grenzüberschreitende Mahnverfahren Dieses Skript hilft Ihnen, wenn Sie gegen einen im Ausland befindlichen Schuldner Ihre Frderung durchsetzen wllen. Wir zeigen Ihnen auf, wann die Durchführung eines deutschen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bundesrat Drucksache 599/05 (Beschluss) 23.09.05 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel Das Bundesdatenschutzgesetz legt für
MehrRechtliche Anforderungen an Cloud Computing in der Verwaltung
Rechtliche Anforderungen an Cloud Computing in der Verwaltung Dr. Sönke E. Schulz Geschäftsführender wissenschaftlicher Mitarbeiter 19. Berliner Anwenderforum egovernment 19./20. Februar 2013 Bundespresseamt,
MehrBerlin, 7. Dezember Inhaltsverzeichnis
Digitale Gesellschaft e. V. Singerstraße 109 10179 Berlin +49 30 97894230 info@digitalegesellschaft.de www.digitalegesellschaft.de @digiges Berlin, 7. Dezember 2016 Stellungnahme des Digitale Gesellschaft
Mehr