1. Wesentliche Inhalte der Datenschutzgrundverordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. Wesentliche Inhalte der Datenschutzgrundverordnung"

Transkript

1 Datenschutz Inhalt 1. Wesentliche Inhalte der Datenschutzgrundverrdnung 2. Was bleibt gleich? 3. Was ändert sich? 3. Umsetzung vn Regelungsspielräumen der DSGVO 4. Regelungen zur Videüberwachung 5. Beschränkung vn Infrmatinspflichten und Auskunftsrechten 6. Sanktinen Checkliste mit Punkten, die Unternehmen jetzt angehen sllten 1. Wesentliche Inhalte der Datenschutzgrundverrdnung Ab dem gilt in Deutschland und den weiteren EU-Staaten die EU-Datenschutzgrundverrdnung (DSGVO). Diese löst dann das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab. Die DSGVO führt zu diversen datenschutzrechtlichen Änderungen, die Unternehmen ab dem berücksichtigen müssen. 2. Was bleibt gleich? Das Prinzip des Verbts mit Erlaubnisvrbehalt bleibt gleich. Das bedeutet, dass eine Verarbeitung persnenbezgener Daten grundsätzlich verbten ist, außer die Verarbeitung ist gesetzlich erlaubt der es liegt eine Einwilligung in die Datenverarbeitung vr. Im Grßen und Ganzen gleich bleiben auch die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, der Zweckbindungsgrundsatz und das Transparenzgebt. Zudem muss auch weiterhin ein Verfahrensverzeichnis erstellt werden, allerdings fällt die Verpflichtung weg, es öffentlich machen zu müssen.

2 3. Was ändert sich? Neu geregelt sind viele Definitinen, z.b. in Art. 4 Nr. 17 bis 26 DSGVO. Was die Übermittlung persnenbezgener Daten in Drittstaaten außerhalb der EU betrifft, gibt es nun klare gesetzliche Regelungen. Demnach ist eine Datenübermittlung zulässig, wenn 1. die Eurpäische Kmmissin entschieden hat, dass in dem Staat ein angemessenes Schutzniveau besteht der 2., geeignete Garantien einschließlich Standarddatenschutzklauseln der 3., Binding Crprate Rules vrliegen. Neu ist die Verpflichtung zur Erstellung einer Datenschutz-Flgenabschätzung. Diese Datenschutz- Flgenabschätzung (DSFA) ist der Nachflger der bisher im deutschen Datenschutzrecht schn bekannten Vrabkntrlle. Die für die Datenverarbeitung Verantwrtlichen haben in bestimmten Fällen eine DSFA vrzunehmen, vr allem dann, wenn besnders riskante Datenverarbeitungsvrgänge im Unternehmen stattfinden. Wenn aus ihr hervrgeht, dass die Datenverarbeitung ein hhes Risik zur Flge hätte, wenn der Verantwrtliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risiks trifft, ist vr einer Datenverarbeitung die zuständige Aufsichtsbehörde zu knsultieren. Die Rechte der Betrffenen bleiben im Grßen und Ganzen gleich, allerdings sind jetzt ausdrücklich geregelt das Recht auf Vergessenwerden und das Recht auf Datenübertragbarkeit. Die DSGVO regelt in den Art. 13 und 14 DSGVO umfangreichere Infrmatinspflichten gegenüber Betrffenen als bisher nach dem BDSG. Diese umfassen z.b. die aktive Pflicht zur Infrmatin über die Angabe der Dauer der Speicherung vn persnenbezgenen Daten der über ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung. Die DSGVO nimmt den Auftragsverarbeiter (nach BDSG: Auftragsdatenverarbeiter) weitaus stärker in die Pflicht zur Einhaltung des Datenschutzrechts, als dies bislang nach dem BDSG der Fall war. Während nach dem BDSG ausschließlich der Auftraggeber für die Datenverarbeitung verantwrtlich ist, wird durch die DSGVO der Auftragnehmer für die Verarbeitung der Daten mitverantwrtlich. Jedch beschränkt sich die Haftung des Auftragsverarbeiters auf Verstöße gegen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten. Beiden Parteien steht die Möglichkeit der Exkulpatin zur Verfügung. Dazu müssen sie nachweisen, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwrtlich sind. Neu ist, dass eine Datenverarbeitung im Auftrag auch außerhalb der EU stattfinden kann. Die verantwrtliche Stelle ist nach der DSGVO verpflichtet, datenschutzrechtliche Grundprinzipien nicht nur einzuhalten, sndern die Einhaltung auch nachweisen zu können. Dies gilt auch für den Auftragsverarbeiter. Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist gemäß DSGVO erst bei besnderen Risiken der Verarbeitung verpflichtend. Die Bestellung richtet sich als eigentlich nicht mehr nach der Anzahl der Persnen, die in der Regel ständig mit der autmatisierten Verarbeitung persnenbezgener Daten beschäftigt sind. Der derzeit vrliegende Entwurf des BDSG-neu sieht allerdings zumindest für Deutschland eine Pflicht zur Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach den bis dat geltenden Regelungen vr. Die DSGVO enthält verschärfte Vrgaben zur Meldung vn Datenpannen. Künftig muss grundsätzlich jede Verletzung des Schutzes persnenbezgener Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Eine Ausnahme vn der Meldepflicht besteht nach Art 33 Abs. 1 DSGVO dann, wenn die Datenpanne vraussichtlich nicht zu einem Risik für die Rechte und Freiheiten natürlicher Persnen führt. Ob dies der Fall ist, ist wiederum im Wege einer Risikabwägung festzustellen. Ergibt die Risikabwägung, dass durch die Datenpanne vraussichtlich ein hhes Risik für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Persnen besteht, sind die betrffene natürliche Persn unverzüglich und die Aufsichtsbehörde innerhalb vn 72 Stunden zu benachrichtigen. Vn diesen Meldepflichten gibt es bestimmte, in der DSGVO geregelte Ausnahmen.

3 In der DSGVO findet sich keine Definitin des Begriffs Annymisieren und keine Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz, zur Videüberwachung, zum Scring, der Markt- und Meinungsfrschung der einer Datenübermittlung an Auskunfteien. Diese Lücken wird aber whl das BDSG-neu wieder füllen. Ergänzungen zur DSGVO im neuen BDSG Die Bundesregierung hat am den Gesetzentwurf für das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) verabschiedet. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sll die ab Mai 2018 gültige DSGVO knkretisieren und ergänzen und ebenfalls am in Kraft treten. Der Gesetzentwurf muss nch vn Bundestag und Bundesrat behandelt werden. Es ist damit zu rechnen, dass es im weiteren Gesetzgebungsverfahren nch zu Änderungen am Text des Entwurfs kmmen wird. Nachflgend sllen einige wesentliche Regelungen des BDSG-neu dargestellt werden, Bearbeitungsstand ist der Umsetzung vn Regelungsspielräumen der DSGVO Im BDSG-neu werden Regelungsspielräume mit Blick auf die Verarbeitung besnderer Kategrien persnenbezgener Daten genutzt. 24 BDSG-neu regelt Verarbeitungsmöglichkeiten bei geändertem Zweck. Anders als nch im Vr-Entwurf der Regelung wird die zweckändernde Datenverarbeitung auf Grundlage eines legitimen Interesses in Abwägung der Interessen des Betrffenen erheblich begrenzt. Dies weicht vn der DSGVO insweit ab, als dass die DSGVO Regelungen hne einengende Bestimmung unter entsprechenden Vrgaben zulässt. Der Beschäftigtendatenschutz wird knkretisiert und die bisherige Frmulierung des BDSG zum Beschäftigtendatenschutz übernmmen und ergänzt. Das Gesetz nennt nun auch ausdrücklich Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge als Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung. Außerdem wird erstmals auf die Frage der Freiwilligkeit vn Einwilligungen vn Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis eingegangen. Diese sllen freiwillig sein, wenn der Arbeitnehmer einen Vrteil erlangt der die Einwilligung in beiderseitigem Interesse ist. 38 BDSG-neu übernimmt die bislang geltenden Regelungen zur Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Unternehmen, sweit sie in der Regel mindestens zehn Persnen ständig mit der autmatisierten Verarbeitung persnenbezgener Daten beschäftigen. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Persnen ist ein Datenschutzbeauftragter immer zu bestellen, sweit Verarbeitungen vrgenmmen werden, die einer Datenschutz-Flgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen der persnenbezgene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der annymisierten Übermittlung der für Zwecke der Markt - der Meinungsfrschung, verarbeitet werden. 4. Regelungen zur Videüberwachung 4 BDSG-neu befasst sich mit der Videüberwachung. In der DSGVO gibt es zur Videüberwachung keine gesnderte Regelung. Im Wesentlichen werden die alten Regelungen aus 6b BDSG beibehalten, insbesndere die Knstruktin der Videüberwachung im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich. Die

4 DSGVO sieht keine knkreten Vrgaben für die Videüberwachung vr, die Verarbeitung kann daher aufgrund vn Art. 6 Abs. 1) DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwrtlichen der eines Dritten gerechtfertigt sein. Zudem ist eine Datenschutz-Flgenabschätzung gem. Art. 35 DSGVO vrzunehmen. 5. Beschränkung vn Infrmatinspflichten und Auskunftsrechten Im BDSG-neu befinden sich Regelungen zur Beschränkung vn Infrmatinspflichten und Auskunftsrechten. Demnach kann eine Infrmatinserteilung nun unterbleiben, wenn dadurch anerkannte Geschäftszwecke des Verantwrtlichen gefährdet würden. Allerdings darf dabei das Interesse des Betrffenen an Infrmatinserteilung nicht überwiegen. Entsprechend sind nun die - im Zweifel dann nicht bestehenden - Auskunftsrechte in 34 BDSG-neu beschrieben. Die DSGVO sieht für diese Beschränkungen keine eindeutige Öffnungsklausel vr. Die Erleichterungen sind daher wmöglich rechtswidrig und nicht anzuwenden. 6. Sanktinen Das Kapitel Sanktinen wurde ebenfalls überarbeitet und um weitere Bestimmungen u.a. zu Strafvrschriften und zum Gerichtsstand bei Klagen gegen Verantwrtliche erweitert. Nach der DSGVO können Mitgliedsstaaten neben Geldbußen mitgliedstaatlich strafrechtliche Sanktinen vrsehen. Hiervn macht 42 BDSG-neu Gebrauch. Hinsichtlich der Bußgelder, die vn der DSGVO vrgegeben werden, können Aufsichtsbehörden Bußgelder vn bis zu 20 Mi. Eur verhängen. Gegen Unternehmen sind zudem nch deutlich höhere Geldbußen möglich, nämlich vn bis zu 4% des weltweiten Umsatzes des Vrjahrs, vgl. Art. 83 DSGVO. Kurze Checkliste mit Punkten, die Unternehmen jetzt angehen sllten Unternehmen, die persnenbezgene Daten verarbeiten, sllten sicherstellen, dass bis zum flgende Przesse umgesetzt sind und rechtzeitig entsprechende Maßnahmen treffen: Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses (sfern nch nicht vrhanden) Umsetzung einer Datenschutz-Flgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO Dkumentatin vn Przessen hinsichtlich der Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundprinzipien nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO Anpassung vn Altverträgen Gestaltung der nach der DSGVO erfrderlichen Przesse betreffend Festlegung der Abarbeitung vn Meldepflichten bei Datenpannen nach Art. 33 f DSGVO und Betrffenenrechte und Infrmatinspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO.

5 Autrin Sabine Sbla Rechtsanwältin und M.A. Lehrbeauftragte für IT- und Wirtschaftsrecht Sabine Sbla ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Paluka Sbla Libl & Partner Rechtsanwälte in Regensburg und leitet drt das Referat IT- / Internetrecht und Geistige Schutzrechte. Ihren Tätigkeitsschwerpunkt im IT-Recht bildet die anwaltliche Beratung und Vertretung zu sämtlichen rechtlichen Fragen im IT-Recht und Internet bezüglich prprietärer Sftware, Open Surce Sftware, IT-Security und Datenschutz swie die Erstellung vn Überprüfung vn IT-Verträgen und die Beratung in den Bereichen Marken-, Wettbewerbs- und Namensrecht swie dem Urheberrecht. Nebenberuflich ist Frau Sbla als Lehrbeauftragte an bayerischen Hchschulen tätig und hält Vrträge, Wrkshps und Schulungen zu ITrechtlichen Themen. Als Master f Arts des Masterstudiengangs Philsphie, Plitik und Wirtschaft (PPW) kann sie auch Themen abdecken, die Bezüge zu aktuellen plitischen, wirtschaftlichen der ethischen Fragestellungen haben. März 2017

6 Paluka Sbla Libl & Partner Rechtsanwälte Prinz-Ludwig-Straße Regensburg Tel: Fax: Partnergesellschaft Amtsgericht Regensburg PR39

Datenschutzmanagement Wesentliche Pflichten des Postdienstleisters

Datenschutzmanagement Wesentliche Pflichten des Postdienstleisters Datenschutzmanagement Wesentliche Pflichten des Pstdienstleisters Dipl.-Wi.jur. Manuel Cebulla, LL.M. 7. KEPnet Strategiefrum BRIEF auf der Pst-EXPO, Stuttgart 2011 Agenda Einführung Datenschutz kurz gefasst

Mehr

- Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? -

- Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? - EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? - PALLAS SECURITY-BREAKFAST Köln, den 15. November 2016 Harald Eul HEC GmbH 50321 Brühl Tel 02232

Mehr

Code of Conduct VAS/WAP Billing Dienste

Code of Conduct VAS/WAP Billing Dienste Cde f Cnduct VAS/WAP Billing Dienste 01.2016 1 Inhalt 1. Präambel 3 2. Pflichten und Sanktinen 5 2 Präambel Mit VAS/WAP-Billing wurde eine Möglichkeit geschaffen, die Inanspruchnahme vn digitalen Diensten

Mehr

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Braucht mein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten? Wie bestelle ich einen Datenschutzbeauftragten? Welche Rechte und Pflichten hat der Datenschutzbeauftragte?

Mehr

Die neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes

Die neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes Die neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes Was kommt auf die Unternehmen und deren IT-Verantwortliche zu? NIK - Nürnberg, 08. November 2016 Ulrich Neef in Zusammenarbeit mit ODN - INTERNET

Mehr

Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Liebe Leserin, lieber Leser, der Schutz von persönlichen Daten wird immer wichtiger. Ohne großen Aufwand ist es möglich,

Mehr

EU-Grundverordnung zum Datenschutz Was könnte sich für die Unternehmenspraxis ändern?

EU-Grundverordnung zum Datenschutz Was könnte sich für die Unternehmenspraxis ändern? EU-Grundverordnung zum Datenschutz Was könnte sich für die Unternehmenspraxis ändern? DB Mobility Logistics AG Konzerndatenschutz Karen Sokoll, LLM 20.04.2013 Agenda 1. Überblick: Ziel & Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Mehr

Connect/ GTUG IT-Symposium 2012 26.September 2012, Dresden

Connect/ GTUG IT-Symposium 2012 26.September 2012, Dresden Cnnect/ GTUG IT-Sympsium 2012 26.September 2012, Dresden Clud Cmputing die zentralen Anfrderungen des Datenschutzes (Stand 8/2012) Referent: RA Dr. Oliver M. Habel www.teclegal-habel.de 1 Agenda 0. Clud

Mehr

DuD Jahresfachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit. Was bedeutet die EU-DSGVO für die Auftragsdatenverarbeitung?

DuD Jahresfachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit. Was bedeutet die EU-DSGVO für die Auftragsdatenverarbeitung? DuD 06 8. Jahresfachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit Was bedeutet die EU-DSGVO für die Auftragsdatenverarbeitung? Berlin, 4.06.06 Dr. Jens Eckhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Datenschutz-Auditor

Mehr

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde - Auftraggeber - und snapaddy GmbH Juliuspromenade 3 DE 97070 Würzburg - Auftragnehmer - schließen nachfolgende Vereinbarung über die Verarbeitung von

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 2. Übung im SoSe 2009: BDSG (2) & Kundendatenschutz (1) 2.1 Schema zu 28 BDSG Aufgabe: Erstellen Sie ein Schema zu 28 BDSG, aus der hervorgeht, wann eine Datenerhebung,

Mehr

Vertrag über freie Mitarbeit / Honorarvertrag

Vertrag über freie Mitarbeit / Honorarvertrag Vertrag über freie Mitarbeit / Hnrarvertrag Vertragsnummer: (bitte immer angeben)..ho..... (Dienststelle erste 4 Ziff.).(HO). (Jahr). (laufende Nr. 5-stellig) zwischen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg,

Mehr

Verpflichtende Energieaudits nach dem novellierten Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)

Verpflichtende Energieaudits nach dem novellierten Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) Verpflichtende Energieaudits nach dem nvellierten Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) Für alle größeren Unternehmen: Energieaudit wird Pflicht 19.05.2015 Hintergrund Energiewende Ziele der EU 2 Energieeffizienzrichtlinie

Mehr

SAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT

SAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT SAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT Vortrag auf der Böckler Konferenz für Aufsichtsräte 2016 Prof. Dr. Peter Wedde Berlin, 1. Juli 2016 Worum wird es gehen? I. Warum Safe Harbor? Und warum Datenschutz?

Mehr

Stabsstelle Datenschutz. Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle...

Stabsstelle Datenschutz. Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle... Stabsstelle Datenschutz Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle... Vereinbarung über die Datenverarbeitung im Auftrag (personenbezogene Daten) Zwischen.., vertreten

Mehr

Quo vadis, Datenschutz?

Quo vadis, Datenschutz? Quo vadis, Datenschutz? EU-Datenschutz-Grundverordnung Tim Hoffmann Roadshow Cybercrime 23. November 2016 IHK zu Bochum Unternehmensgruppe Quo vadis, Datenschutz? // Dipl.-Kfm. Tim Hoffmann 2 Dienstleistungen

Mehr

Datenschutz und Cloud

Datenschutz und Cloud Datenschutz und Cloud Lokalsystemworkshop 20.09.2016 im hbz Michael Nelißen 20.09.2016 www.hbz-nrw.de nelissen@hbz-nrw.de 1 Urteil zu Safe Harbor EuGH Urteil (C-362/14) v. 6.10.15 Fall: Beschwerde eines

Mehr

EU-DatenschutzGrundverordnung. in der Praxis

EU-DatenschutzGrundverordnung. in der Praxis EU-DatenschutzGrundverordnung in der Praxis 2016 Hogan Lovells Einleitung Diese Einführung in die EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) beschreibt die wichtigsten Auswirkungen des EU-weiten neuen Datenschutzrechts.

Mehr

Inhaltsübersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsübersicht. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis 1 KaDitel: Einleitung 1 2. Kapitel: Outsourcing und Datenschutz 3 2.1 Begriff und Bedeutung des Outsourcings von Datenverarbeitung 3 2.2 Beispiele für Formen des DV-

Mehr

Das bundesdeutsche Anpassungsgesetz zur EU-DSGVO

Das bundesdeutsche Anpassungsgesetz zur EU-DSGVO Das bundesdeutsche Anpassungsgesetz zur EU-DSGVO 8. Hessischer kommunaler Datenschutztag 12. Oktober 2016 Dr. Jost Onstein Referent im Bundesministerium des Innern I. Die Datenschutz-Grundverordnung ein

Mehr

Secorvo. Partner und Unterstützer

Secorvo. Partner und Unterstützer Partner und Unterstützer Datenschutz Anspruch und Wirklichkeit im Unternehmen Karlsruher IT-Sicherheitsinitiative, 31.03.2004 Dirk Fox fox@secorvo.de Secorvo Security Consulting GmbH Albert-Nestler-Straße

Mehr

GEHEIMHALTUNGSVERTRAG

GEHEIMHALTUNGSVERTRAG - 1 - GEHEIMHALTUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen RICHER GmbH Grubenstrasse 7a 79576 Weil am Rhein (im Folgenden RICHER genannt) und XXX (im Folgenden XXX genannt) wie folgt: - 2 - INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

DIE NEUE DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG

DIE NEUE DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG DIE NEUE DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG DR. MARKUS FRANK LL.M. RECHTSANWALT A-1070 Wien, Neustiftgasse 3/5, Tel +43/1/523 44 02, Fax -10, office@frank-law.at Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments

Mehr

Vorstellung des neuen EDL-G

Vorstellung des neuen EDL-G Vrstellung des neuen EDL-G Das neue Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G): Wer ist betrffen und welche Möglichkeiten bieten sich? Expertentag im Rahmen der Bayerischen Klimawche 24.07.2015 Hintergrund Energiewende

Mehr

EU-Datenschutz-Grundverordnung

EU-Datenschutz-Grundverordnung Sonderrundbrief Januar 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, am 15. Dezember 2015 haben sich der Berichterstatter des Europäischen Parlaments der deutsche Europaabgeordnete Jan Philipp Albrecht und die luxemburgische

Mehr

Datenschutz in Schulen

Datenschutz in Schulen Datenschutz in Schulen von Markus Kohlstädt Dienstag, 11. Juni 2013 Wir integrieren Innovationen 11.06.2013 2013 krz Minden-Ravensberg/Lippe 1 Agenda Einführung Datenschutzbeauftragte/r der Schule Sicherheitskonzept

Mehr

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:

Mehr

Critical Parts. Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen. Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz

Critical Parts. Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen. Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz Critical Parts Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz Ziel Optimierung der Sicherheitsprozesse beim Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen

Mehr

Hundebestandaufnahme durch private Unternehmen

Hundebestandaufnahme durch private Unternehmen Datenschutz Datenschutzrecht Kmmunales Stand: 05/2013 Hundebestandaufnahme durch private Unternehmen Eine flächendeckende Hundebestandsaufnahme ist nur auf der Basis einer freiwilligen Mitwirkung der Befragten

Mehr

Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden?

Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden? Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations-

Mehr

II 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team

II 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Zweck AWO RV Halle Merseburg und alle Tochtergesellschaften GF Datenschutzbeauftragter ist Prozessverantwortlich Alle MA sind durchführungsverantwortlich Zweck des

Mehr

Ihre externen Datenschutzbeauftragten

Ihre externen Datenschutzbeauftragten netvocat Externer Datenschutz und Seminare Ihre externen Datenschutzbeauftragten WANN benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten (DSB) nach 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)? In Ihrem Unternehmen sind

Mehr

Datenschutz von A-Z. Ausgabe Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN

Datenschutz von A-Z. Ausgabe Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN Datenschutz von A-Z 2011 Ausgabe 2011 2011. Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN 978 3 648 01726 5 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Personalwirtschaft, Lohnwesen, Mitbestimmung Zu Inhaltsverzeichnis

Mehr

roxtra HOSTED Mietvertrag

roxtra HOSTED Mietvertrag rxtra HOSTED Mietvertrag Zwischen der Rssmanith GmbH, Göppingen als Servicegeber und der, als Auftraggeber wird flgender Mietvertrag geschlssen: 1: Vertragsgegenstand rxtra HOSTED ermöglicht dem Auftraggeber

Mehr

Auftragsdatenverarbeitungsvertrag Gemäß 11 Bundesdatenschutzgesetz

Auftragsdatenverarbeitungsvertrag Gemäß 11 Bundesdatenschutzgesetz Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sftware-as-a-Service 1. Präambel Die hyperspace GmbH, Plaggestr. 24, 264419 Schrtens ("hyperspace") stellt _ (Vllständige Firma und Adresse des Kunden)

Mehr

Wer schreibt, der bleibt Dokumentationspflichten in der neuen Datenschutz-Grundverordnung RA Jens Nebel, LL.M.

Wer schreibt, der bleibt Dokumentationspflichten in der neuen Datenschutz-Grundverordnung RA Jens Nebel, LL.M. Wer schreibt, der bleibt Dokumentationspflichten in der neuen Datenschutz-Grundverordnung RA Jens Nebel, LL.M. 12. Mai 2016 Paradigmenwechsel (1) 1. Datenschutz bisher kompliziert für Unternehmen viel

Mehr

EINLEITUNG... 1 GANG DER UNTERSUCHUNG...3 DATENSCHUTZ IM MULTINATIONALEN KONZERN...5 A. BESTIMMUNG DER WESENTLICHEN BEGRIFFE Datenschutz...

EINLEITUNG... 1 GANG DER UNTERSUCHUNG...3 DATENSCHUTZ IM MULTINATIONALEN KONZERN...5 A. BESTIMMUNG DER WESENTLICHEN BEGRIFFE Datenschutz... EINLEITUNG... 1 GANG DER UNTERSUCHUNG...3 ERSTERTEIL DATENSCHUTZ IM MULTINATIONALEN KONZERN...5 A. BESTIMMUNG DER WESENTLICHEN BEGRIFFE... 5 1. Datenschutz... 5 2. Personenbezogene Daten...5 3. Unternehmen

Mehr

Jugendpolitik in Europa EU Beschäftigungspolitik für junge Menschen HdBA, 8. September 2015

Jugendpolitik in Europa EU Beschäftigungspolitik für junge Menschen HdBA, 8. September 2015 Jugendplitik in Eurpa EU Beschäftigungsplitik für junge Menschen HdBA, 8. September 2015 1 Gliederung I. Einleitung: Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt 1. Jugendarbeitslsigkeit in der EU 2. Studie der Friedrich

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

Datenschutz in der Marktund Sozialforschung

Datenschutz in der Marktund Sozialforschung ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. Datenschutz in der Marktund Sozialforschung Erich Wiegand BVM Regionalgruppe Rhein-Main 10. Oktober 2005 Datenschutz in der Markt- und

Mehr

Wechsel der Mietparteien im laufenden Mietvertrag

Wechsel der Mietparteien im laufenden Mietvertrag Wechsel der Mietparteien im laufenden Mietvertrag Für einen Austritt eines Mietvertragspartners im laufenden Mietverhältnis benötigen Sie die Zustimmung des Vermieters. Hierbei sind ein paar Feinheiten

Mehr

Tacton keytech Integration

Tacton keytech Integration Tactn keytech Integratin Herausfrderungen und Lösungen Ausgabedatum: 27.09.2013 - Dkumentversin: 1.0 Autr: Clemens Ambrsius Cpyright Lin GmbH 2013 Alle Rechte vrbehalten Seite 1 1 Einführung Bei vielen

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung vn Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines Arbeitsverträge können swhl unbefristet als auch befristet abgeschlssen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine Kündigung

Mehr

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2

Mehr

Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3 a BDSG-E) Mobile Speicher und Verarbeitungsmedien ( 6 c BDSG-E)

Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3 a BDSG-E) Mobile Speicher und Verarbeitungsmedien ( 6 c BDSG-E) Zwei-Stufen-Modell 1. Stufe: Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie und Ergänzung durch einige innovative Neuregelungen Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3 a BDSG-E) Datenschutz-Audit

Mehr

ABSPRACHEN ZUR BEHANDLUNG. Erklärungen und Absprachen zwischen. für den Fall einer Behandlung. Frau/Herrn:... Geburtsdatum:... Straße:... PLZ:...

ABSPRACHEN ZUR BEHANDLUNG. Erklärungen und Absprachen zwischen. für den Fall einer Behandlung. Frau/Herrn:... Geburtsdatum:... Straße:... PLZ:... 1 ABSPRACHEN ZUR BEHANDLUNG Erklärungen und Absprachen zwischen Frau/Herrn:... Geburtsdatum:... Straße:... PLZ:... Ort:... Telefn:... und der für den Fall einer Behandlung 2 Präambel In der Auseinandersetzung

Mehr

Die erheblichen Einflüsse der Datenschutz-Grundverordnung auf die IT

Die erheblichen Einflüsse der Datenschutz-Grundverordnung auf die IT Die erheblichen Einflüsse der Datenschutz-Grundverordnung auf die IT SK-Consulting Group GmbH Donnerstag, 29. September 2016 Vorstellung Alexander Jung Diplom-Jurist (Univ.) Senior Consultant Datenschutz

Mehr

Position. Datenschutz in der EU einheitlich und praxisgerecht regeln. Stand: Februar 2013 www.vbw-bayern.de

Position. Datenschutz in der EU einheitlich und praxisgerecht regeln. Stand: Februar 2013 www.vbw-bayern.de Position Datenschutz in der EU einheitlich und Stand: Februar 2013 www.vbw-bayern.de Vorwort X Vorwort Einheitlicher Datenschutz in Europa Der Datenschutz muss verlässlich und mit Augenmaß geregelt werden

Mehr

Die Europäische Datenschutz- Grundverordnung und ihre Auswirkungen auf den betrieblichen Datenschutz

Die Europäische Datenschutz- Grundverordnung und ihre Auswirkungen auf den betrieblichen Datenschutz Folie 1 Die Europäische Datenschutz- Grundverordnung und ihre Auswirkungen auf den betrieblichen Datenschutz Diplom-Informatiker Werner Hülsmann - Datenschutzsachverständiger - Münchener Str. 101 / Geb.

Mehr

Stand 01.12.2015 Seite 1 von 13. 10 Vertragsdauer. Anlage 2. Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung. 11 Sonstiges. Vereinbarung.

Stand 01.12.2015 Seite 1 von 13. 10 Vertragsdauer. Anlage 2. Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung. 11 Sonstiges. Vereinbarung. Alte Biberacher Straße 5 88447 Warthausen Tel. +49 7351-180147-0 Fax. +49 7351 180147-90 Anlage 2 Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung Vereinbarung über die Verarbeitung persnenbezgener Daten im Auftrag

Mehr

KESB-Kennzahlen Kanton Zürich. Bericht 2015. Verabschiedet am 21. April 2016

KESB-Kennzahlen Kanton Zürich. Bericht 2015. Verabschiedet am 21. April 2016 KPV KESB-Präsidienvereinigung Kantn Zürich c/ KESB Bezirk Pfäffikn ZH Schmittestrasse 10 Pstfach 68 8308 Illnau Tel 052 355 27 77 Fax 052 355 27 89 Web: www.kesb-zh.ch KESB-Kennzahlen Kantn Zürich Bericht

Mehr

Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln

Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Ihr Info-Pfad: Datenschutz Datenschutzrecht Videoüberwachung Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln "Unter Beteiligung

Mehr

Betriebliche Organisation des Datenschutzes

Betriebliche Organisation des Datenschutzes Betriebliche Organisation des Datenschutzes Die EU-Datenschutzgrundverordnung: Fragen und Antworten zur praktischen Umsetzung Hamburg, 26. April 2016 Philipp Kramer Rechtsanwalt, Gliss & Kramer, Hamburg

Mehr

Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (1)

Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (1) Arbeitsrecht I Priv.-Dz. Dr. Gerg Annuß 2. Vrlesung - 29. April 2005 Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (1) - Eingliederungstherie: Begründungstatbestand des Arbeitsverhältnisses ist nicht der Arbeitsvertrag,

Mehr

Auftragsdatenverarbeitung

Auftragsdatenverarbeitung Auftragsdatenverarbeitung Inhaltsverzeichnis Präambel 1 1 Definitionen 1 2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit 1 3 Pflichten des Auftragnehmers 2 4 Pflichten des Auftraggebers 3 5 Anfragen Betroffener

Mehr

Steuerberatungsvertrag

Steuerberatungsvertrag 1 Steuerberatungsvertrag Zwischen (Bezeichnung und Anschrift) im Nachflgenden auch Mandant genannt und Steuerberaterin Undine Jänner (Bezeichnung) Mselstraße 85 15827 Blankenfelde (Anschrift) im Nachflgenden

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes. Musterlösung zur 3. Übung im SoSe 2008: Mediendatenschutz & Kundendatenschutz (2)

Grundlagen des Datenschutzes. Musterlösung zur 3. Übung im SoSe 2008: Mediendatenschutz & Kundendatenschutz (2) und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 3. Übung im SoSe 2008: Mediendatenschutz & Kundendatenschutz (2) 3.1 Virenschutz & TKG 100 Abs. 1 TKG, da virenverseuchte Mails zur Störung von Kommunikationsanlagen

Mehr

Schlechtwetterkündigung ( 46 RTV) im Maler- und Lackiererhandwerk

Schlechtwetterkündigung ( 46 RTV) im Maler- und Lackiererhandwerk Oktber 2009 Schlechtwetterkündigung ( 46 RTV) im Maler- und Lackiererhandwerk Die Möglichkeit, in der Winterperide (15. Nvember bis 15. März), gewerbliche Arbeitnehmer bei schlechter Witterung mit eintägiger

Mehr

ccc cloud computing conference 2011 Cloud Computing Neue Impulse für die Wirtschaft

ccc cloud computing conference 2011 Cloud Computing Neue Impulse für die Wirtschaft ccc cloud computing conference 2011 Cloud Computing Neue Impulse für die Wirtschaft Cloud Computing und Datenschutz: Was sind die rechtlichen Probleme und wie löst man diese? Oberhausen, 09.11.2011 Dr.

Mehr

Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten

Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten Richtlinien zur einheitlichen Behandlung vn Stadinverbten DFB-Abteilung Präventin & Sicherheit / Juni 2011 Präambel Die Sicherheit und Ordnung vr allem bei den Spielen der Lizenzligen (Bundesliga und 2.

Mehr

Meldepflicht nach 4d BDSG

Meldepflicht nach 4d BDSG BAYERISCHES LANDESAMT FÜR DATENSCHUTZAUFSICHT Meldepflicht nach 4d BDSG Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 27 91522 Ansbach Telefon: (0981) 53-1300 Telefax: (0981) 53-5300

Mehr

Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragte MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist

Mehr

Juristische Fragestellungen im Kontext von IoT - Gesellschaft für Informatik, Köln 11. Mai Dr. Jürgen Hartung

Juristische Fragestellungen im Kontext von IoT - Gesellschaft für Informatik, Köln 11. Mai Dr. Jürgen Hartung Juristische Fragestellungen im Kontext von IoT - Gesellschaft für Informatik, Köln 11. Mai 2016 Dr. Jürgen Hartung Das IoT bringt uns Juristen vor allem Fragen 2 Wer hört denn im IoT noch so mit? Der Datenschutz

Mehr

Vertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung

Vertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung Vertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen der dna Gesellschaft für IT Services, Hamburg - nachstehend Auftraggeber genannt - und dem / der... - nachstehend Auftragnehmer genannt - 1. Gegenstand

Mehr

Anlage 1 Leistungsbeschreibung zum Beratungsvertrag SEPA Umstellung GES ERP

Anlage 1 Leistungsbeschreibung zum Beratungsvertrag SEPA Umstellung GES ERP Anlage 1 Leistungsbeschreibung zum Beratungsvertrag SEPA Umstellung GES ERP Inhaltsverzeichnis 1 Präambel/Einleitung/Zielsetzung... 3 2 Leistungsumfang... 4 2.1 Rahmenbedingungen... 4 2.2 Allgemeine Systemknfiguratin...

Mehr

chancen der digitalisierung Überblick Rechtliche Aspekte des cloudcomputing

chancen der digitalisierung Überblick Rechtliche Aspekte des cloudcomputing chancen der digitalisierung Überblick Rechtliche Aspekte des cloudcomputing 1 rechtliche herausforderungen Cloudcomputing Vertrags- und Haftungsrecht Absicherung, dass Cloudanbieter entsprechende wirksame

Mehr

DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE

DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE 1 Allgemeine gesetzliche Regelungen Die gesetzliche Regelungen über das Dienstverhaeltnis eines leitenden Angestellten dem Arbeitgeber

Mehr

KESB-Kennzahlen Kanton Zürich. Bericht 2014. Verabschiedet am 21. August 2015. KPV KESB-Präsidien- Vereinigung Kanton Zürich

KESB-Kennzahlen Kanton Zürich. Bericht 2014. Verabschiedet am 21. August 2015. KPV KESB-Präsidien- Vereinigung Kanton Zürich KPV KESB-Präsidien- Vereinigung Kantn Zürich c/ KESB Bezirk Pfäffikn ZH Schmittestrasse 10 Pstfach 68 8308 Illnau Tel 052 355 27 77 Fax 052 355 27 89 Web: www.kesb-zh.ch KESB-Kennzahlen Kantn Zürich Bericht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... V VI VII XVII Teil 1: Kommentierung BDSG Einleitung... 1 Erster Abschnitt Allgemeine und gemeinsame

Mehr

Gestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen Thema Personalinformationssysteme

Gestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen Thema Personalinformationssysteme www.beckler.de Juli 2006 Gestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen Thema Persnalinfrmatinssysteme Andreas Hppe, Edgar Bergmeier; Betriebs- und Dienstvereinbarungen: Persnalinfrmatinssysteme,

Mehr

EU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA?

EU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA? EU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA? RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Hintergrund Übermittlung personenbezogener Daten

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX

UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX Mai 2015 & Thmas Hchgeschurtz 1. Anschreiben an Mitarbeiter zur Verfahrenseinleitung Einladung

Mehr

Martin Engers Berlin, den 4. August 2008 Bundesministerium der Justiz

Martin Engers Berlin, den 4. August 2008 Bundesministerium der Justiz Martin Engers Berlin, den 4. August 2008 Bundesministerium der Justiz Infbörse 1 Vrratsdatenspeicherung der Smmerakademie 2008 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Hlstein Wrum geht

Mehr

Vorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. Dresdner Institut für Datenschutz www.dids.de

Vorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. Dresdner Institut für Datenschutz www.dids.de Vorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. www.dids.de Agenda 06.04.2016 I. Organisatorisches II. Literaturempfehlung III. Grundlagen 1. Historisches zum Datenschutzrecht

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

Leseprobe zu. Härting. Datenschutz Grundverordnung. Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis

Leseprobe zu. Härting. Datenschutz Grundverordnung. Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Einfach hier klicken und online versandkostenfrei direkt beim Verlag bestellen. Leseprobe zu Härting Datenschutz Grundverordnung Das neue Datenschutzrecht

Mehr

Man kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat.

Man kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat. Man kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat. (Aus den»fliegenden Blättern«, humoristisch-satirische Zeitschrift, die von 1844-1944 in München erschien) 1 8.2.1.Der

Mehr

Das Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des Vereins.

Das Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des Vereins. Allgemeine Infrmatinen Das Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des Vereins. Errichtung des Vereins Ein Verein wird durch die Vereinbarung vn Statuten

Mehr

DFN Deutsches Forschungsnetz

DFN Deutsches Forschungsnetz Recht und Datenschutzverordnung als Folge der EU- Bestimmungen Ass. Jur. Susanne Thinius, LL.M. Dipl.-Jur. Florian Klein Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof.

Mehr

ITKwebcollege.DATENSCHUTZ

ITKwebcollege.DATENSCHUTZ ITKwebcollege.DATENSCHUTZ Inhaltsverzeichnis ITKwebcollege.DATENSCHUTZ Themenübersicht Der Datenschutzbeauftragte... 2 Verarbeitungsübersicht Meldepflicht... 2 Auftragsdatenverarbeitung... 2 Kontrollen

Mehr

Beratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung. durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz

Beratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung. durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz Beratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz Die nachstehenden Informationen sollen Geschäftsführern und anderen Führungskräften von Unternehmen

Mehr

BvD. Management-Summary. Überblick in 10 Schritten

BvD. Management-Summary. Überblick in 10 Schritten www.bvdnet.de BvD Management-Summary Überblick in 10 Schritten Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.v. Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

Mehr

Dienstanweisung Knappschaft

Dienstanweisung Knappschaft Stand 07/ 2009 Dienstanweisung Knappschaft Verfasser: G. Pnik Inhalt Inhaltsverzeichnis 1. Vrbemerkung...3 2. Knappschaft-Bahn-See...3 3. Krankenversicherung...3 3.1 Mitgliedschaft...3 3.2 Beitragssätze...3

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten Gesetzentwurf (Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 26. April 2016) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem Der Dritte Abschnitt des Besonderen Teils

Mehr

DQS GmbH Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen - Frau Bettina Ilgner - August-Schanz-Straße 21 60433 Frankfurt am Main

DQS GmbH Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen - Frau Bettina Ilgner - August-Schanz-Straße 21 60433 Frankfurt am Main DQS GmbH Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen - Frau Bettina Ilgner - August-Schanz-Straße 21 60433 Frankfurt am Main Achtung! Auftragsdatenverarbeitung Datenschutz-Kurzcheck

Mehr

Datenschutz in der Anwaltskanzlei

Datenschutz in der Anwaltskanzlei Gerhard Dobmeier Datenschutz in der Anwaltskanzlei Theorie und Forschung, Bd.807 Rechtswissenschaften, Bd.127 S. Roderer Verlag, Regensburg 2004 Ili Inhaltsverzeichnis A. Gegenstand der Arbeit 1 I. Einleitung

Mehr

Das neue Datenschutzgesetz 2009 - Konsequenzen für den betrieblichen Datenschutz

Das neue Datenschutzgesetz 2009 - Konsequenzen für den betrieblichen Datenschutz Das neue Datenschutzgesetz 2009 - Konsequenzen für den betrieblichen Datenschutz Eine Veranstaltung der IHK Regensburg am 27.10.2009 Referentin: Sabine Sobola, Rechtsanwältin, Lehrbeauftragte für IT-Recht

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

Datenschutzgestaltung durch Technik Eine Kurzeinführung

Datenschutzgestaltung durch Technik Eine Kurzeinführung Agenda Fachkundig beraten Datenschutzgestaltung durch Technik Eine Kurzeinführung Dr. Christiane Bierekoven, Rechtsanwältin, Fachanwältin für IT-Recht it-sa, Nürnberg, den 20.10.2016 Rödl & Partner 06.12.2012

Mehr

Bundesdatenschutzgesetz

Bundesdatenschutzgesetz Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Spiros Simitis [Hrsg.] Bundesdatenschutzgesetz 7., neu bearbeitete Auflage Dr. Ulrich Dammann, Ministerialrat a.d. im Amt des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche

Mehr

Anforderungen an Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)

Anforderungen an Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) Anfrderungen an Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) Klimaschutzknferenz MV 2015 - Themenblck II Energieaudit Mehr Energieeffizienz durch Energieaudits? Jan Benduhn Referat 426 Energieberatung

Mehr

Kundeninformation "Pfändung, Abtretung, Privatinsolvenz

Kundeninformation Pfändung, Abtretung, Privatinsolvenz Kundeninfrmatin "Pfändung, Abtretung, Privatinslvenz in SAP HCM Versin 1 Cpyright Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Bezeichnungen und dergleichen, die in diesem Dkument hne besndere Kennzeichnung aufgeführt

Mehr

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben. Bundesrat Drucksache 552/08 08.08.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft

Mehr

Datenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion)

Datenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion) Datenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion) I. Ziel des Datenschutzkonzeptes Das Datenschutzkonzept stellt eine zusammenfassende Dokumentation der datenschutzrechtlichen Aspekte

Mehr

Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes

Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes Informationelle Selbstbestimmung Bundesdatenschutzgesetz Grundgesetz Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) Grundrecht

Mehr

Grenzüberschreitende Mahnverfahren

Grenzüberschreitende Mahnverfahren Grenzüberschreitende Mahnverfahren Dieses Skript hilft Ihnen, wenn Sie gegen einen im Ausland befindlichen Schuldner Ihre Frderung durchsetzen wllen. Wir zeigen Ihnen auf, wann die Durchführung eines deutschen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Bundesrat Drucksache 599/05 (Beschluss) 23.09.05 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel Das Bundesdatenschutzgesetz legt für

Mehr

Rechtliche Anforderungen an Cloud Computing in der Verwaltung

Rechtliche Anforderungen an Cloud Computing in der Verwaltung Rechtliche Anforderungen an Cloud Computing in der Verwaltung Dr. Sönke E. Schulz Geschäftsführender wissenschaftlicher Mitarbeiter 19. Berliner Anwenderforum egovernment 19./20. Februar 2013 Bundespresseamt,

Mehr

Berlin, 7. Dezember Inhaltsverzeichnis

Berlin, 7. Dezember Inhaltsverzeichnis Digitale Gesellschaft e. V. Singerstraße 109 10179 Berlin +49 30 97894230 info@digitalegesellschaft.de www.digitalegesellschaft.de @digiges Berlin, 7. Dezember 2016 Stellungnahme des Digitale Gesellschaft

Mehr