Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV



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Transkript:

Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Anleitung 23. Dezember 2014 www.vsaa.ch www.aost.ch www.ausl.ch info@vsaa.ch info@aost.ch info@ausl.ch Genfergasse 10 3011 Bern 031 310 0890

Inhalt 1 Einleitung... 2 2 In diesem Fall benötigen Sie keine Gleichwertigkeitsanerkennung... 3 3 Diese Voraussetzungen und Bedingungen müssen Sie nachweisen können... 4 4 So müssen Sie vorgehen... 5 5 Weitere Fakten, die Sie wissen sollten... 6 6 Gesetzliche Grundlagen... 7

2 1 Einleitung Für Mitarbeitende der öffentlichen Arbeitsvermittlung ist der Erwerb des eidgenössischen Fachausweises HR-Fachleute im Grundsatz obligatorisch. Im Ausnahmefall kann der Amtsleitende der kantonalen Arbeitsmarktbehörde beim VSAA beantragen, dass die Ausbildung und Berufserfahrung eines RAV-Personalberatenden auf seine Gleichwertigkeit zum eidg. Fachausweis HR-Fachleute hin geprüft und anerkannt wird. Dafür bietet der VSAA ein standardisiertes Antragsverfahren an. Die gesetzlichen Bestimmungen und Ausführungen sowie das Antragsverfahren basieren auf dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und dessen Verordnung (Art. 85b Abs. 4 AVIG und Art. 119b AVIV), den Richtlinien des VSAA zur Umsetzung von Artikel 119b AVIV und deren Kommentar. (-> www.vsaa.ch / Fachstelle Bildung / Gleichwertigkeitsanerkennung / Downloads / Richtlinien und Kommentar) Sie sind interessiert, die Ausbildung und Berufserfahrung eines Mitarbeitenden - oder Ihre eigene - auf seine Gleichwertigkeit zum eidg. Fachausweis HR-Fachleute prüfen und anerkennen zu lassen? Sprechen Sie sich in jedem Fall frühzeitig und auf dem Dienstweg mit dem Amtsleitenden der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ab.

3 2 In diesem Fall benötigen Sie keine Gleichwertigkeitsanerkennung Für folgende Ausbildungen erübrigt sich der Antrag auf Gleichwertigkeit, weil sie vom VSAA als gleichwertig definiert wurden: eidg. Fachausweis Personalberaterin / Personalberater eidg. Fachausweis Personalfachfrau / Personalfachmann eidg. Fachausweis Sozialversicherungsfachfrau / Sozialversicherungsfachmann Diplom Sozialversicherungsexpertin / Sozialversicherungsexperte Diplom HR-Leiterin / -Leiter

4 3 Diese Voraussetzungen und Bedingungen müssen Sie nachweisen können 1. Unbefristete Anstellung als a) RAV-Personalberatende/r oder b) direkte/r Vorgesetzte/r eines RAV-Personalberatenden (Gruppenleitende, Teamleitende, die auch Beratungsaufgaben wahrnehmen) oder c) RAV-Spartenleitende oder RAV-Leitende (die möglicherweise keine Beratungs- resp. Vermittlungstätigkeit ausüben) 2. Mindestens ein Jahr Berufspraxis in der öffentlichen Arbeitsvermittlung 3. Erfüllen der Kriterien zur beruflichen Grundbildung: a) Vier Jahre Berufspraxis nach abgelegtem eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder entsprechend mindestens gleichwertige Ausbildung und Praxis, wovon den Nachweis über zwei Jahre qualifizierte HR-Praxis erbringt oder wer a) nicht erfüllt b) Mindestens acht Jahre Berufserfahrung, davon eine mindestens vierjährige qualifizierte Praxis im Personalwesen 4. Zustimmung der/-s Amtsleitenden der kantonalen Arbeitsmarktbehörde (NB. es besteht kein Recht auf Erlangung der Gleichwertigkeit!)

5 4 So müssen Sie vorgehen 1. Sprechen Sie die Chancen eines Antrags zwingend vorgängig via Vorgesetzte/r mit dem Amtsleitenden der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ab (vgl. Ziff. 6 des Kommentars zu den Richtlinien). 2. Reichen Sie den Antrag bei der Geschäftsstelle des VSAA mit folgenden Beilagen ein (vgl. Ziff. 5 des Kommentars zu den Richtlinien): Unterschriebenes Antragsformular (-> www.vsaa.ch / Fachstelle Bildung / Gleichwertigkeitsanerkennung / Downloads). Motivationsschreiben des verantwortlichen Vorgesetzten mit der Begründung, welche relevanten HR-Kompetenzen die Erteilung der Gleichwertigkeit rechtfertigen und warum die Person nicht an die Prüfungen geht bzw. bisher nicht ging bzw. diese nicht wiederholt CV, woraus unter anderem ersichtlich ist, welche HR-Weiterbildungen absolviert und insbesondere ob diese abgeschlossen wurden relevante Arbeitszeugnisse der letzten zehn Jahre 3. Das für die Prüfung der Anträge zuständige Gremium tagt drei Mal im Jahr, der Antrag muss drei Wochen vor dem Sitzungstermin eingereicht werden (-> Fachgremium Gleichwertigkeitsanträge im Terminkalender auf der Startseite auf www.vsaa.ch)

6 5 Weitere Fakten, die Sie wissen sollten Die Gleichwertigkeitsanerkennung berechtigt in keinem Fall zum Tragen des Titels eidg. Fachausweis HR-Fachleute. Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden beteiligen sich grundsätzlich an der Finanzierung der Ausbildung zum eidg. Fachausweis HR-Fachleute. Die Finanzierung der restlichen unter Ziffer 2 genannten Ausbildungen ist ausgeschlossen.

7 6 Gesetzliche Grundlagen Gestützt auf Artikel 85b Abs. 4 AVIG hat der Bundesrat mit Artikel 119b AVIV die beruflichen Anforderungen an die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen festgelegt und die Verantwortlichkeit für deren Qualifizierung wie folgt bestimmt: Die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen müssen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einstellung im Besitz des eidgenössischen Fachausweises Personalberatung sein oder eine vom VSAA als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder Berufserfahrung vorweisen. Die Kantone sind verantwortlich für die Qualifizierung der mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen. Sie sorgen für eine spezifische Grundausbildung und eine adäquate Weiterbildung. Die Ausgleichsstelle stellt zur Aufrechterhaltung der Transparenz im Ausbildungsbereich geeignete Informatikmittel zur Verfügung. In besonderen Fällen kann sie selber Ausbildungskurse anbieten oder solche als obligatorisch erklären. (Art. 119b AVIV)