Fachliche Information 05 / 2010

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Transkript:

Deutsche Rentenversicherung Rheinland 40194 Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71, 40215 Düsseldorf Telefon 0211 937-0 Telefax 0211 937-3034 www.deutsche-rentenversicherungrheinland.de Wir sind für Sie da: Im Bereich Service und Steuerung Ilona Rütten Telefon 0211 937-4943 Telefax 0211 937-1501-4943 ilona.ruetten@drv-rheinland.de Im Bürgertelefon Thomas Spoden Telefon 0211 937-4072 Telefax 0211 937-1969 thomas.spoden@drv-rheinland.de unsere Berater im Bürgertelefon: 0800 100048013 und das jeweilige Service-Zentrum 23. Juli 2010 Fachliche Information 05 / 2010 Inhaltsverzeichnis: 1 Bundesverfassungsgerichtsvorlage zur Erziehungsrente 2 1.1 Sachverhalt 2 1.2 Verfahren 2 2 Förderberechtigung in der Riester-Rente durch Kindererziehung 3 3 Anforderung der steuerlichen Identifikationsnummer (IDNR) 3 3.1 Rechtlicher Hintergrund 3 3.2 Hinweise für die Antragsaufnahme 3 4 Kindererziehungszeiten bei Zwillingen 4 4.1 Grundsätzliche Zuordnung der Kindererziehungszeiten 4 4.2 Aufteilung bei mehreren Erziehenden 4 Seite 1 von 5

In dieser rechtlichen Information werden insbesondere Fragen aufgegriffen, die im Rahmen der Tagung der Arbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter am 6. Mai 2010 in Köln thematisiert wurden. Diese Sachverhalte können gleichermaßen für Versicherungsämter und Versichertenälteste von Interesse sein. 1 Bundesverfassungsgerichtsvorlage zur Erziehungsrente 1.1 Sachverhalt Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 30.09.2009 einen Rechtsstreit wegen der Gewährung einer Erziehungsrente (L 1 R 204/09) nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Vorlage betrifft die Frage, ob der Ausschluss einer Erziehungsrente für Personen, die nicht verheiratet waren aber gemeinsam mit dem/der Verstorbenen ein nichteheliches Kind erzogen haben, mit dem Gebot der Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern nach Art. 6 Abs. 5 GG und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Der 1. Senat des Bayerischen LSG ist der Rechtsauffassung, dass der Leistungsausschluss, der auf dem Fehlen einer aufgelösten Ehe beruht, verfassungswidrig ist. Die Vorlage ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 20/09 anhängig. Ein Entscheidungstermin ist noch nicht absehbar. 1.2 Verfahren Sofern Anträge auf Erziehungsrente von Personen gestellt werden, die zwar gemeinsam mit dem/der Verstorbenen ein nichteheliches Kind erzogen haben, die aber nicht verheiratet waren und damit die Voraussetzungen des 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllen, werden diese (zunächst) nicht abschlägig beschieden. Dem Antragsteller wird statt dessen unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgeschlagen. Sollte der Antragsteller mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sein, wird ein Ablehnungsbescheid erteilt. Ergänzend hierzu wurde festgelegt, dass auch in den Fällen, in denen die beiden nicht verheirateten Partner zwar ein gemeinsames Kind haben, dieses aber nicht bis zum Tod des einen Elternteiles gemeinsam erzogen haben, der Antrag auf Erziehungsrente zunächst nicht abschlägig zu bescheiden ist, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für eine Erziehungsrente nach 47 SGB VI erfüllt sind. Dem Antragsteller wird auch in diesen Fällen unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes angeboten. Für die antragsaufnehmenden Stellen bedeutet dies, dass in den geschilderten Fällen in jedem Fall ein Antrag aufgenommen werden sollte. Aufgrund des unklaren Seite 2 von 5

Ausgangs des Verfahrens sollte vorab an dieser Stelle keine Selektion / Verzicht auf die Antragsaufnahme erfolgen. 2 Förderberechtigung in der Riester-Rente durch Kindererziehung Gemäß 79 Einkommensteuergesetz gehören zum förderberechtigten Personenkreis u.a. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere auch Kindererziehende für die Dauer der Kindererziehungszeit. In diesem Zusammenhang wurde die Frage aufgeworfen, ob aus diesem Grund die Kindererziehungszeiten zeitnah, d.h. ggfs. auch mehrfach jeweils für einen Teilzeitraum beantragt werden muss. Im Ergebnis ist eine solche Vorgehensweise nicht erforderlich und auch nicht wünschenswert. Auch aus den Erläuterungen zum Antrag auf Altersvorsorgezulage geht hervor, dass die Kindererziehungszeiten zeitnah nach Ablauf der 36 Kalendermonate beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden sollten (siehe Anlage). Die jährliche Anerkennung eines Teils der Kindererziehungszeit ist somit nicht erforderlich um die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis nachweisen zu können. 3 Anforderung der steuerlichen Identifikationsnummer (IDNR) 3.1 Rechtlicher Hintergrund Jede Person erhält zur eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsfragen eine 11- stellige Identifikationsnummer (IDNR), diese Nummer hat eine lebenslange Gültigkeit. Die IDNR, die u.a. auch den elektronischen Datenverkehr verbessert, wurde bzw. wird den Bürgern schriftlich vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach 22a Abs. 1 Einkommenssteuergesetz verpflichtet, die steuerrelevanten Rentenbeträge jährlich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zu melden. Voraussetzung für die Meldungen der Rentenversicherungsträger ist u.a. auch die Kenntnis der Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke. Aus diesem Grund ist die Frage nach der IDNR in den Antragsvordrucken der Deutschen Rentenversicherung und entsprechend in den Anwendungen zur maschinellen Antragsaufnahme enthalten. 3.2 Hinweise für die Antragsaufnahme Bringt der Antragsteller die IDNR zur Antragsaufnahme mit, so ist die Nummer im Antrag einzutragen. Kann die IDNR nicht vorgelegt werden, so wird von der zuständigen Sachbearbeitung im Hause der Deutschen Rentenversicherung ein spezieller Auftrag zur maschinelle Übermittlung der Nummer gefertigt. Das Nachreichen einer ggfs. bei der Antragsaufnahme fehlenden Nummer ist somit nicht erforderlich, da durch das maschinelle Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern bereits eine schnellstmögliche Übermittlung gewährleistet ist. Seite 3 von 5

4 Kindererziehungszeiten bei Zwillingen 4.1 Grundsätzliche Zuordnung der Kindererziehungszeiten Werden gleichzeitig mehrere Kinder erzogen (z. B. bei Mehrlingsgeburten oder wenn während einer Erziehungszeit ein weiteres Kind geboren, adoptiert oder in Pflege genommen wird), verlängert sich gemäß 56 Abs. 5 S. 2 SGB 6 die Kindererziehungszeit um die Anzahl von Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen werden. Beispiel: Geburt von Zwillingen 17.04.1992 Kindererziehungszeit 01.05.1992-30.04.1995 Verlängerungszeit 01.05.1995-30.04.1998 4.2 Aufteilung bei mehreren Erziehenden Tritt während einer Verlängerungszeit ein Wechsel in der Person des Erziehenden ein, ist die gesamte Verlängerungszeit dem Ersterziehenden anzurechnen, weil es nur darauf ankommt, dass die Kinder während der ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt gleichzeitig erzogen wurden. Dies gilt auch, wenn während der Verlängerungszeit ein Ausschlussgrund in der Person des Erziehenden eintritt (z. B. Mutter wird Beamtin). Tritt der Wechsel in der Person hingegen während der ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt ein, werden die Zeiten anteilig aufgeteilt. Beispiel: Geburt von Zwillingen 20.04.1992 Erziehung beider Kinder a) durch die leibliche Mutter bis 15.01.1995 b) durch die Pflegemutter ab 16.01.1995 Anrechenbare Kindererziehungszeit a) bei der leiblichen Mutter 01.05.1992-31.01.1995 = 33 Monate b) bei der Pflegemutter 01.02.1995-30.04.1995 = 3 Monate Anrechenbare Verlängerungszeit a) bei der leiblichen Mutter 01.02.1995-31.10.1997 = 33 Monate b) bei der Pflegemutter 01.05.1995-31.07.1995 = 3 Monate Insgesamt = 72 Monate Seite 4 von 5

Die Aufteilung / Zuordnung von Zwillingen auf beide Elternteile durch eine gemeinsame Erklärung ist grundsätzlich möglich, sofern sie von Beginn an erfolgt. Eine spätere Zuordnung bzw. ein Wechsel in der Person des Erziehenden hätte die geschilderte Aufteilung zur Folge bzw. wäre im Verlängerungszeitraum nicht mehr möglich. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Laubenstein Seite 5 von 5