Fachliche Information 03/2014

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1 Deutsche Rentenversicherung Rheinland Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71, Düsseldorf Telefon Telefax Wir sind für Sie da: Im Bereich Service und Steuerung Martin Nolte Telefon Telefax Im Referat Selbstverwaltung Mirko Jatzkowski Telefon Telefax Im Bürgertelefon Thomas Spoden Telefon Telefax Juni 2014 unsere Berater im Bürgertelefon: und das jeweilige Service-Zentrum Fachliche Information 03/2014 Inhaltsverzeichnis 1 Rentenanpassung zum 1. Juli Zustimmung zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz 2 3 Umsetzung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes Bessere Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung: Mütterrente Erweiterung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Rente ab Bessere Absicherung bei den Erwerbsminderungsrenten 5 Seite 1 von 5

2 1 Rentenanpassung zum 1. Juli 2014 Mit der Fachlichen Information 02/2014 hatten wir Sie über die bevorstehende Rentenanpassung zum 1. Juli 2014 informiert. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13. Juni 2014 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 zugestimmt. Somit steigen die Renten um 1,67 Prozent in den alten Bundesländern und um 2,53 Prozent in den neuen Bundesländern. Der aktuelle Rentenwert West beträgt ab dem 1. Juli 28,61 EUR (bisher 28,14 EUR), der aktuelle Rentenwert Ost liegt dann bei 26,39 EUR (bisher 25,74 EUR). Im Rahmen der Mitteilung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2014 werden Rentnerinnen und Rentner unter der Rubrik Hinweise zum Anpassungsbescheid über die bevorstehende Höherbewertung von Zeiten der Kindererziehung für Geburten vor 1992 und mögliche Änderungen der Beitragssätze für die Krankenund Pflegeversicherung in 2015 informiert. Die ausführlichen Hinweise können Sie auf dem beiliegenden Muster einer Anpassungsmitteilung auf den Seiten 3 und 4 nachlesen (Anlage 1). Der Versand der Anpassungsmitteilungen durch den Renten Service der Deutschen Post AG hat bereits begonnen: Mitteilungen für vorschüssige Zahlungen werden vom 13. Juni bis 26. Juni gefertigt, für nachschüssige Zahlungen mit Beitragszuschuss vom 19. Juni. bis 27. Juni und für nachschüssige Zahlungen ohne Beitragszuschuss vom 2. Juli bis 17. Juli Bei nachschüssiger Zahlung wird die Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats überwiesen, für den die Rente bestimmt ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli am Ende des Monats Juli überwiesen (wertgestellt). Renten, die bereits vor April 2004 begonnen haben, und Hinterbliebenenrenten, die nahtlos an eine solche Rente anschließen, werden monatlich im Voraus gezahlt. Auszahlungstag ist dann der letzte Bankarbeitstag des Vormonats, für den die Rente zu zahlen ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli dann Ende Juni überwiesen. 2 Zustimmung zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz Nachdem die Bundesregierung bereits Ende Januar 2014 den Entwurf über ein Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen hatte, haben sowohl der Bundestag am 23. Mai als auch der Bundesrat am 13. Juni 2014 dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz zugestimmt. Seite 2 von 5

3 Nachdem sich die Spitzen der Großen Koalition kurz vor den letzten Plenarsitzungen auf Änderungen am Gesetzes-Entwurf geeinigt hatten, hatte der Ausschuss für Arbeit und Soziales in seiner Beschlussempfehlung vom 21. Mai 2014 folgende wesentliche Korrekturen am Entwurf dokumentiert: Freiwillige Beiträge zählen bei der Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren im Rahmen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit vorhanden sind. Dabei werden freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld werden bei der Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren zur Erlangung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zeitlich unbegrenzt berücksichtigt, in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn allerdings nur, wenn sie Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind. Der Gesetzgeber stellt für Förderfälle nach dem Altersteilzeitgesetz klar, dass Förderleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit trotz eines Anspruchs auf eine ungeminderte Rente ab 63 Jahren weiterhin gezahlt werden. Damit werden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse geschützt, die vor dem 1. Januar 2010 im Vertrauen auf eine nach der damaligen Gesetzeslage uneingeschränkte Förderbarkeit bis zum vereinbarten Ende der Altersteilzeit begonnen wurden. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben. Die Deutsche Rentenversicherung hat einen Frage- und Antwortkatalog (Stand: Juni 2014) zu den Neuerungen rund um die Rente zusammengestellt. Diesen geben wir Ihnen als Anlage 2 an die Hand. Im Rahmen eines Entschließungsantrages (Anlage 3) wird die Bundesregierung aufgefordert, bis Herbst 2014 erste Vorschläge zu flexiblen Übergängen vom Beruf in die Rente zu erarbeiten. Dazu ist eine Arbeitsgruppe gebildet worden. Mit Datum vom 26. Juni 2014 würde das RV-Leistungsverbesserungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Seite 3 von 5

4 3 Umsetzung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes 3.1 Bessere Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung: Mütterrente Als Mütterrente wird die bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder bezeichnet, die vor 1992 geboren wurden. Für sie wird bislang ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt. Ab dem 1. Juli 2014 können alle betroffenen Mütter oder Väter ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten erhalten. Eine Rente erhöht sich dadurch pro Kind um bis zu 28,61 EUR im Westen und um bis zu 26,39 EUR im Osten. Wer ab 1. Juli 2014 neu in Rente geht, erhält die Mütterrente von der ersten Rentenzahlung an. Bei den rund 9,5 Millionen betroffenen Müttern und Vätern, deren Rente bereits vor Juli 2014 begonnen hat, wird die Mütterrente nach einem besonderen Zeitplan für alle Rentenversicherungsträger in der Zeit zwischen dem 19. August 2014 und 2. Oktober 2014 umgesetzt. Ein Antrag muss hier nicht gestellt werden. Der Zuschlag wird rückwirkend ausgezahlt. 3.2 Erweiterung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Rente ab 63 Ab 1. Juli 2014 können besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, schon mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Ab Jahrgang 1953 steigt diese Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente wieder schrittweise an und wird für alle 1964 oder später Geborenen wieder wie bislang bei 65 Jahren liegen. Die Deutsche Rentenversicherung wird die ersten abschlagsfreien Renten ab Juli 2014 auszahlen. Wenn sich allerdings die 45 Versicherungsjahre nur unter Einbeziehung von Arbeitslosigkeitszeiten nachweisen lassen, kann sich die Auszahlung der Rente verzögern. Zeiten, in denen etwa Arbeitslosenhilfe bezogen wurde, werden bei den 45 Jahren nicht berücksichtigt. In diesem Fall muss die Rentenversicherung zunächst recherchieren, welche Art der Leistung während der Arbeitslosigkeit bezogen wurde. Da die Rentenversicherung dazu in vielen Fällen nicht über eigene Daten verfügt, ist sie auf die Mithilfe der Versicherten oder anderer Stellen wie etwa der Krankenkassen angewiesen. Die Betroffenen erhalten dann aber eine Nachzahlung, sobald der Rentenanspruch feststeht. Die Rente mit 63 muss beantragt werden. Seite 4 von 5

5 3.3 Bessere Absicherung bei den Erwerbsminderungsrenten Versicherte, deren Erwerbsminderungsrente erstmals ab 1. Juli 2014 beginnt, werden künftig besser abgesichert. So wird die so genannte Zurechnungszeit um zwei Jahre angehoben. Erwerbsgeminderte Menschen werden dann so gestellt, als hätten sie bis zum Alter von 62 Jahren mit ihrem durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet. Außerdem bleiben die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung zukünftig für die Bewertung der Zurechnungszeit unberücksichtigt, wenn dies für den Versicherten günstiger ist. Das heißt: Einkommenseinbußen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - zum Beispiel durch den Wegfall von Überstunden, den Wechsel in Teilzeit oder durch Krankheitszeiten - wirken sich zukünftig nicht mehr negativ auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Laubenstein Seite 5 von 5

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