Fachliche Information 05/2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fachliche Information 05/2014"

Transkript

1 Deutsche Rentenversicherung Rheinland Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71, Düsseldorf Telefon Telefax Wir sind für Sie da: Im Bereich Service und Steuerung Martin Nolte Telefon Telefax Im Referat Selbstverwaltung Mirko Jatzkowski Telefon Telefax Im Bürgertelefon Thomas Spoden Telefon Telefax Dezember 2014 unsere Berater im Bürgertelefon: und das jeweilige Service-Zentrum Fachliche Information 05/2014 Inhaltsverzeichnis 1 Sozialversicherungs-Rechengrößen Anhebung der Regelbedarfe zum 1. Januar RV-Leistungsverbesserungsgesetz -Antragstellung Mütterrente nach dem 31. Oktober Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar Geringfügige Beschäftigungen Übergangsregelungen bis 31. Dezember Start einer kostenlosen Haushaltsjob-Börse 6 6 (Teil-)Verzicht auf den Beitragszuschuss nach 106 SGB VI 6 7 Vielen Dank/Weihnachtsgruß 7 Seite 1 von 7

2 1 Sozialversicherungs-Rechengrößen 2015 Mit der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden die entscheidenden Werte entsprechend der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Hierfür wird auf die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer zurückgegriffen, die vom Statistischen Bundesamt ermittelt werden. Im Jahr 2013 betrug die maßgebende Veränderungsrate 1,99 Prozent in den alten und 2,19 Prozent in den neuen Bundesländern. Das Bundeskabinett hat am 15. Oktober 2014 die neuen Werte für 2015 beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 28. November Die folgende Tabelle nennt die aktuellen und künftigen Werte in den alten Bundesländern: Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung beträgt für 2013 endgültig EUR und für 2015 vorläufig EUR. 2 Anhebung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2015 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 17. Oktober 2014 die ab 1. Januar 2015 geltenden Regelbedarfe nach dem Sozialgesetzbuch Zweites und Zwölftes Buch (SGB II und XII) veröffentlicht (vgl. Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2015 vom 14. Oktober 2014 sowie Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2015 vom 15. Oktober 2014). Seite 2 von 7

3 Ab 1. Januar 2015 gelten folgende monatliche Regelbedarfe: für Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen, deren Partner minderjährig ist: 399 EUR, für volljährige Personen, die in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammenleben sowie andere volljährige Leistungsberechtigte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften (ehe- bzw. lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft): 360 EUR, für volljährige Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben: 320 EUR, für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 234 EUR, für Kinder vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 267 EUR, für Jugendliche ab Beginn des 15. Lebensjahres: 302 EUR. 3 RV-Leistungsverbesserungsgesetz -Antragstellung Mütterrente nach dem 31. Oktober Im Zusammenhang mit der Ausweitung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") haben jüngst die Gremien der Deutschen Rentenversicherung weitere Auslegungsfragen klären können. Dies gilt insbesondere für die Prüfung des Rentenbeginns bei einer Regelaltersrente aufgrund zusätzlicher Kindererziehungszeiten bei bereits erreichter Regelaltersgrenze. Im Folgenden teilen wir Ihnen je nach Fallgruppe die entsprechenden Entscheidungen mit: Kindererziehungszeiten bereits im Verlauf enthalten, allgemeine Wartezeit auch mit zusätzlichen Kindererziehungszeiten nicht erfüllt, Einzelvormerkungsbescheid erhalten In diesen Fällen werden die Berechtigten so gestellt, als hätte die Bereiterklärung zur Nachzahlung nach 282 SGB VI und der Rentenantrag bereits am 30. Juni 2014 vorgelegen. Sofern beide Anträge in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem erteilten Einzelvormerkungsbescheid stehen (drei Monate im Inland, sechs Monate bei Berechtigten im Ausland), ergibt sich ein Rentenbeginn zum 1. Juli Die Einzelvormerkungsbescheide für Versicherte der DRV Rheinland sind im August 2014 versandt worden. Da der Zugang bei den Versicherten nicht taggenau ermittelt werden kann, ist in diesen Fällen bei Antragstellung bis 30. November 2014 ein Rentenbeginn zum 1. Juli 2014 möglich. Die Zeitspanne der Versendung der Einzelvormerkungsbescheide aller Rentenversicherungsträger erstreckt sich von Seite 3 von 7

4 August bis November 2014, so dass es auch über den 30. November 2014 hinaus noch Fälle mit einem Rentenbeginn ab 1. Juli 2014 geben kann. Steht der Antrag nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit dem Einzelvormerkungsbescheid, gelten die allgemeinen Grundsätze zu 99, 282 SGB VI. Kindererziehungszeiten bereits im Verlauf enthalten, allgemeine Wartezeit mit zusätzlichen Kindererziehungszeiten erfüllt, Einzelvormerkungsbescheid erhalten Soweit eine Versicherte den Rentenantrag erst nach dem 31. Oktober 2014 stellt, ist aufgrund eines nicht bzw. erst verspätet erteilten Hinweises die Möglichkeit eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches durch den Rentenversicherungsträger zu überprüfen. Im Antragsverfahren ist daher der 1. Juli 2014 als Rentenbeginn vorzugeben. Kindererziehungszeiten bereits im Verlauf enthalten, allgemeine Wartezeit mit zusätzlichen Kindererziehungszeiten erfüllt oder nicht erfüllt, Einzelvormerkungsbescheid nicht erhalten Ein Anspruch auf Regelaltersrente ist den betroffenen Versicherten unabhängig vom tatsächlichen Antragszeitpunkt nach 99, 282 SGB VI im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches grundsätzlich rückwirkend zum 1. Juli 2014 anzuerkennen. Die abschließende Prüfung erfolgt durch den Rentenversicherungsträger. Im Antragsverfahren ist auch hier der 1. Juli 2014 als Rentenbeginn vorzugeben. Keine KEZ im Verlauf enthalten, allgemeine Wartezeit mit zusätzlichen Kindererziehungszeiten erfüllt oder nicht erfüllt Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und damit ein rückwirkender Rentenbeginn ist grundsätzlich zum 1. Juli 2014 auch in den Fällen anzuerkennen, in denen die Regelaltersgrenze vor dem 1. Juli 2014 erreicht wurde, Kindererziehungszeiten bislang nicht vorgemerkt worden sind und der erforderliche Rentenantrag bzw. Antrag auf Kindererziehungszeiten (ggf. einschl. Antrag auf Nachzahlung nach 282 SGB VI) erst nach dem 31. Oktober 2014 gestellt wird. Die abschließende Prüfung erfolgt durch den Rentenversicherungsträger. Im Antragsverfahren ist daher der 1. Juli 2014 als Rentenbeginn vorzugeben. Im Rahmen der Antragstellung ist die/der Versicherte dennoch über den möglichen Rentenbeginn nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufzuklären. Daher bitten wir für alle Fallgruppen grundsätzlich folgende Bemerkung im Antrag aufzunehmen: Die/Der Versicherte wurde darüber aufgeklärt, dass die Rente grundsätzlich mit dem Folgemonat nach Erfüllung der letzten Anspruchsvoraussetzung beginnt. Eine Seite 4 von 7

5 endgültige Prüfung des Rentenbeginns erfolgt durch die Sachbearbeitung. Die Rente soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen. 4 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Im Rahmen der Fachlichen Information 04/2014 hatten wir Sie über die veränderten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im neuen Jahr informiert. Das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV- FQWG) ist bereits verkündet worden und beinhaltet u.a. die Festsetzung des allgemeinen KV-Beitragssatzes auf 14,6 Prozent ab dem 1. Januar 2015 sowie die Einführung kassenindividueller einkommensabhängiger Zusatzbeiträge. Bei krankenversicherungspflichtigen Rentenbeziehern wird bei der Berechnung der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2015 übergangsweise ein Gesamtbeitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent zugrunde gelegt. Davon gelten 0,9 Prozentpunkte als Zusatzbeitrag nach 242 SGB V, die vom Rentenbezieher allein zu tragen sind. Somit werden erst ab dem 1. März 2015 bei krankenversicherungspflichtigen Rentenbeziehern der verminderte allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent sowie gegebenenfalls auch kassenindividuelle Zusatzbeiträge bei der Bemessung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Inzwischen hat der Bundesrat auch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) gebilligt. Das PSG I hatte bislang den Titel Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (5. SGB XI-Änderungsgesetz)". Über die durch dieses Gesetz vorgesehene Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozent werden die krankenversicherungspflichtigen Rentner vorrangig über das Kontoauszugsverfahren informiert. Die Aussage zur Rentenzahlung im Kontoauszug für den Monat Januar 2015 wird um folgenden Hinweistext ergänzt: BEITRAGSSATZ PFLEGEVERSICHERUNG X,XXX PROZENT IHR NEUER BEITRAG: XX,XX EUR Seite 5 von 7

6 5 Geringfügige Beschäftigungen 5.1 Übergangsregelungen bis 31. Dezember 2014 Zum 1. Januar 2013 ist das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung in Kraft getreten (siehe Fachliche Informationen 02/2013 und 03/2013). Damit hatte der Gesetzgeber die Verdienstgrenze in Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung auf monatlich 450 EUR angehoben. Dazu passend gilt die Gleitzone für monatliche Entgelte in Höhe von über 450 EUR bis 850 EUR. Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 begründet worden sind, wurden umfangreiche Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen. Diese entfallen zum 1. Januar Hieraus ergeben sich eine Reihe von sozialversicherungsrechtlichen Änderungen. Die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat in ihrem Mitteilungsblatt Kompass (September / Oktober 2014) unter dem Titel Miniund Midijobs: Bestands- und Übergangsregelungen fallen weg einen ausführlichen Artikel veröffentlicht. Er ist als Anlage 1 beigefügt. 5.2 Start einer kostenlosen Haushaltsjob-Börse Die Minijob-Zentrale betreut ab sofort eine Haushaltsjob-Börse für Menschen, die Unterstützung für alltägliche Arbeiten im Haushalt suchen beziehungsweise anbieten. Das kostenlose Portal ist unter zu erreichen. Dort finden Nutzer Stellenanzeigen rund um Minijobs in Privathaushalten. Arbeitgeber und -nehmer können nach Anmeldung einen kurzen Anzeigentext veröffentlichen und angeben, wann und für welche Tätigkeiten sie Unterstützung suchen oder bieten. Das Internetportal ist dabei viel mehr als eine Stellenbörse: Interessierte erhalten hier auch Beratung und alle wichtigen Informationen zum Thema "Arbeit in Privathaushalten". Das fördert die Bereitschaft, ein legales Beschäftigungsverhältnis einzugehen, und hilft, Schwarzarbeit zu vermeiden. 6 (Teil-)Verzicht auf den Beitragszuschuss nach 106 SGB VI Rentner mit Beihilfeanspruch können nach 46 Sozialgesetzbuch -Erstes Buch- (SGB I) ganz oder teilweise auf den Beitragszuschuss verzichten. Durch diesen Verzicht können Kürzungen des Bemessungssatzes der Beihilfe nach beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften vermieden werden. Zu beachten ist jedoch, dass Bund und Länder unterschiedliche Regelungen zur Kürzung des Bemessungssatzes der Beihilfe haben. Seite 6 von 7

7 Die Bundesbeihilfeverordnung wurde mit Wirkung vom 26. Juli 2014 dahingehend geändert, dass für Bundesbeamte eine Begrenzung des Beitragszuschusses nicht mehr erforderlich ist. Für Landesbeamte gelten dahingehend keine einheitlichen Regelungen. Ein behilfeberechtigter Landesbeamter muss sich daher selbst an seine Beihilfestelle wenden, um zu klären, welche Beihilfe-(Kürzungs-)Regelungen für ihn zutreffen. Ob und inwieweit der private Krankenversicherungsschutz angepasst werden muss, ist ebenfalls durch den Berechtigten selbst (gegebenenfalls mit Hilfe seiner Versorgungs-/Beihilfedienststelle) zu klären. 7 Vielen Dank/Weihnachtsgruß Die letzten Wochen und Monate waren geprägt von vielen Fragen und Anträgen rund um die Themen Rente mit 63 und Mütterrente. Daher möchten wir uns ganz besonders für die geleistete Arbeit im sich dem Ende neigenden Jahr bedanken. Sie alle haben einen nicht unerheblichen Anteil daran, dass wir als Deutsche Rentenversicherung Rheinland diese Anstrengungen mit viel Einsatz und Engagement bewältigen konnten und können. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien eine besinnliche Weihnachtszeit sowie alles Gute für das Jahr Mit freundlichen Grüßen Dietmar Laubenstein Seite 7 von 7

Fachliche Information 03/2014

Fachliche Information 03/2014 Deutsche Rentenversicherung Rheinland 40194 Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71, 40215 Düsseldorf Telefon

Mehr

Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Eine Möglichkeit zum Ausgleich von Rentenabschlägen

Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Eine Möglichkeit zum Ausgleich von Rentenabschlägen Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Eine Möglichkeit zum Ausgleich von Rentenabschlägen Christian Wiedemann Mitarbeiter im Grundsatzbereich der Abteilung Rentenversicherung

Mehr

Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung

Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Mini-

Mehr

Renten-Check beim Top-Lebensversicherer: Jetzt den Durchblick gewinnen

Renten-Check beim Top-Lebensversicherer: Jetzt den Durchblick gewinnen Altersvorsorge Renten-Check beim Top-Lebensversicherer: Jetzt den Durchblick gewinnen Renten-Check: Lücke schließen, Rente genießen Bitte hier Ihre persönliche Gehaltsabrechnung einlegen! Versicherungsnummer:

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2012

Rundschreiben Nr. 1/2012 Münster, 10.02.2012 Auskunft erteilt: Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Frau Oellermann Telefon: 0251 238-3615 E-Mail: [email protected] Auskunft erteilt: Thema: Rente mit

Mehr

Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge

Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge Normen 240 SGB V Kurzinfo Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds; zu berücksichtigen

Mehr

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05 Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE

Mehr

Fachliche Information 01/2015

Fachliche Information 01/2015 Deutsche Rentenversicherung Rheinland 40194 Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71, 40215 Düsseldorf Telefon

Mehr

Vorzeitig in Rente. Keine Frage offen. von Detlef Pohl. 1. Auflage 2008

Vorzeitig in Rente. Keine Frage offen. von Detlef Pohl. 1. Auflage 2008 Vorzeitig in Rente Keine Frage offen von Detlef Pohl 1. Auflage 2008 Vorzeitig in Rente Pohl schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Haufe-Lexware Freiburg 2008 Verlag C.H.

Mehr

Freiwillige Beitragszahlungen in der Rentenversicherung

Freiwillige Beitragszahlungen in der Rentenversicherung Freiwillige Beitragszahlungen in der Rentenversicherung Welche Möglichkeiten gibt es und für wen können sie sinnvoll sein? 0 Dr. Reinhold Thiede, Heike Sibinski Geschäftsbereich Forschung und Entwicklung

Mehr

Pressemitteilung. Das ändert sich zum 1. Juli 2002. Berlin, 21. Juni 2002. Renten steigen

Pressemitteilung. Das ändert sich zum 1. Juli 2002. Berlin, 21. Juni 2002. Renten steigen Pressemitteilung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT INTERNET Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin 11017 Berlin TEL +49 (0)1888 527-2225 und 2442 FAX +49 (0)1888 527-1245 www.bma.bund.de [email protected] E-MAIL

Mehr

Durchschnittliche Entgeltpunkte je Versicherungsjahr

Durchschnittliche Entgeltpunkte je Versicherungsjahr RE RENTE Durchschnittliche je Versicherungsjahr sammeln weniger Entgeltpunklte Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Grafikblatt WSI-GenderDatenPortal sammeln deutlich weniger als Grafik RE_07.1

Mehr

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010)

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010) Entwurf Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010) A. Problem und Ziel Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung

Mehr

Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur. Sicherung des Lebensunterhalts nach dem. SGB II für das Jahr 2018

Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur. Sicherung des Lebensunterhalts nach dem. SGB II für das Jahr 2018 Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für das Jahr 2018 Vorbemerkung Dieses Dokument informiert in kompakter Form über die für die Leistungssachbearbeitung

Mehr

Deutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH. Checkliste Antragstellung für Altersrente

Deutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH. Checkliste Antragstellung für Altersrente Deutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH Checkliste Antragstellung für Altersrente 1 Ab wann kann ich eine Altersrente beziehen? Anspruchsvoraussetzungen für Altersrenten der gesetzlichen

Mehr

Bisher kann nur in Grundzügen erläutert werden, wie sich eine vollständige Umsetzung des vorliegenden Entwurfs auswirken wird.

Bisher kann nur in Grundzügen erläutert werden, wie sich eine vollständige Umsetzung des vorliegenden Entwurfs auswirken wird. VB 2, Abteilung Sozialpolitik Hannover, 10. Februar 2014 Hinweise zu den Möglichkeiten des Bezuges einer abschlagsfreien Rente mit Erreichen des 63. Lebensjahres - RV-Leistungsverbesserungsgesetz Kabinettsentwurf

Mehr

Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für das Jahr 2017

Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für das Jahr 2017 Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für das Jahr 2017 Vorbemerkung: Dieses Dokument informiert in kompakter Form über die für die Leistungssachbearbeitung

Mehr

Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur. Sicherung des Lebensunterhalts nach dem. SGB II für das Jahr 2019

Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur. Sicherung des Lebensunterhalts nach dem. SGB II für das Jahr 2019 Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für das Jahr 2019 Vorbemerkung Dieses Dokument informiert in kompakter Form über die für die Leistungssachbearbeitung

Mehr

Fragen und Antworten zur Mütterrente

Fragen und Antworten zur Mütterrente Liebe Freundinnen und Freunde, lange habe ich als Bundesvorsitzende der Frauen Union dafür gekämpft, nun ist es erreicht: Die Mütterrente ist da! 9,5 Millionen Mütter und etwa 150.000 Väter bekommen mehr

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 21.08.2017 Der Gesetzestext

Mehr

SV-Rechengrößen in 2016 und 2017

SV-Rechengrößen in 2016 und 2017 SV-Rechengrößen in 216 und 217 Beitragssätze 216 217 Krankenversicherung (allgemeiner ) 14,6 % 14,6 % ermäßigter 14, % 14, % pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13.

Mehr

SV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten

SV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten SV-Rechengrößen für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg 6 87439 Kempten Telefon: 831-6159835 Telefax: 831-6159836 E-Mail [email protected] Internet:

Mehr

Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.07.2016

Mehr

An die Personalabteilungen. der Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen. per

An die Personalabteilungen. der Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen. per - - Landeskirchenamt Postfach 37 26 30037 Hannover An die Personalabteilungen der Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen per E-Mail Dienstgebäude Rote Reihe 6 30169 Hannover

Mehr

Dynamisierungsfaktoren nach 181 Abs. 4 SGB VI und Entwicklung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung

Dynamisierungsfaktoren nach 181 Abs. 4 SGB VI und Entwicklung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN e.v. GESCHÄFTSFÜHRUNG An unsere Mitgliedseinrichtungen Postfach 51 05 11 50941 Köln Telefon (02 21) 3 76 10 71 Telefax (02 21) 3 76 10 73

Mehr

SV-Rechengrößen in 2015 und 2016

SV-Rechengrößen in 2015 und 2016 7.1. SV-Rechengrößen in und Beitragssätze Krankenversicherung (allgemeiner ) 14,6 % 14,6 % ermäßigter 14, % 14, % pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13. % Pflegeversicherung

Mehr

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI Soziale Sicherung der Pflegepersonen Normen 6 Abs. b SGB III 3 Nr. 1a,, 166 Abs. SGB VI Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI Kurzinfo Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI Soziale Sicherung der Pflegepersonen Normen 6 Abs. b SGB III 3 Nr. 1a,, 166 Abs. SGB VI Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI Kurzinfo Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI Soziale Sicherung der Pflegepersonen Normen 6 Abs. b SGB III 3 Nr. 1a,, 166 Abs. SGB VI Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI Kurzinfo Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA-Zentrale-PEG 21 Fachliche Hinweise 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2013 Gesetzestext:

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 21.08.2017

Mehr

Die Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung Die Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung 9. aktuelles Presseseminar der Deutschen Rentenversicherung Bund Alexander Gunkel Vorsitzender des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund

Mehr

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019 Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019 Die wichtigsten Maßnahmen und Werte im Überblick: 1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht Beitragsfälligkeit: Die Beiträge sind 2019 wie

Mehr

2 Beschäftigte Pensionäre

2 Beschäftigte Pensionäre TK Lexikon Sozialversicherung Pensionäre 2 Beschäftigte Pensionäre 2.1 Geringfügige Beschäftigung HI798266 HI2767694 2.1.1 Versicherungsfreiheit HI9964745 Beschäftigte Pensionäre sind kranken,- pflege-

Mehr

Regelsätze in der Sozialhilfe

Regelsätze in der Sozialhilfe Regelsätze in der Sozialhilfe ( 20 SGB II, 28, 28a SGB XII) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden, oder die mit ihrer Erwerbsstelle ihren Lebensunterhalt

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2017

Mehr

SV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten

SV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten SV-Rechengrößen für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg 6 87439 Kempten Telefon: 831-6159835 Telefax: 831-6159836 E-Mail [email protected] Internet:

Mehr

Sozialversicherung 2018

Sozialversicherung 2018 Sozialversicherung 2018 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Senkung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung... 4 IV. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte

Mehr

Beitragszuschlag für Kinderlose - Gleichheitsgrundsatz jetzt gewahrt

Beitragszuschlag für Kinderlose - Gleichheitsgrundsatz jetzt gewahrt Beitragszuschlag für Kinderlose - Gleichheitsgrundsatz jetzt gewahrt Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. April 2001 entschieden: Es ist nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz zu vereinbaren,

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Fachliche Weisungen 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung

Mehr

RD NRW Newsletter. Inhaltsverzeichnis. - Leistungsrecht SGB II - Januar 2016

RD NRW Newsletter. Inhaltsverzeichnis. - Leistungsrecht SGB II - Januar 2016 Januar 2016 RD NRW Newsletter - Leistungsrecht SGB II - Inhaltsverzeichnis 1. Neue Leistungssätze auf einen Blick (Regelbedarf, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss)... 1 2. Wohngeld (Wohngeldgesetz WoGG)...

Mehr

1. Rentenversicherung. a) Versicherungspflicht

1. Rentenversicherung. a) Versicherungspflicht Anlage zu Newsletter Nr. 098-2012 vom 10. Dezember 2012 1. Rentenversicherung a) Versicherungspflicht Gegenwärtig sind geringfügige Beschäftigungen in der Rentenversicherung versicherungsfrei, wobei für

Mehr

Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart

Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart RE RENTE Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart gehen etwas früher in Rente Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Grafikblatt WSI-GenderDatenPortal gehen etwas früher in Rente

Mehr

Bezahlbare Beiträge PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN AUCH IM ALTER. Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte.

Bezahlbare Beiträge PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN AUCH IM ALTER. Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte. PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN Bezahlbare Beiträge AUCH IM ALTER Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte. Informationen zur Beitragshöhe im Alter Beitragsentwicklung IN DER GESETZLICHEN

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 19 SGB II Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2014

Rundschreiben Nr. 1/2014 Münster, 04.02.2014 Auskunft erteilt: Frau Völmeke Herr Albring Telefon: 0251 238-2073 Telefon: 0251 238-3016 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] Telefax: 0251

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI): Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI): Gesetzliche Rentenversicherung 15.1.4 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI): Gesetzliche Rentenversicherung Vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261; ber. BGBl. 1990 I S. 1337), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2002 (BGBl. I S.

Mehr

Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen

Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Steuerberater Wer erhält Kinderbetreuungszeit im Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen? Mitglieder des Versorgungswerks,

Mehr

Service. Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)?

Service. Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)? Service Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)? 0 Altersrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Überblick Rentenanspruch und Wartezeiterfüllung Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für

Mehr

NEWSLETTER. und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016

NEWSLETTER. und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016 NL 010/17 vom 30. Januar 2017 NEWSLETTER Stichworte: Flexirentengesetz vom 8. Dezember 2016 Hinzuverdienst neben der vorgezogenen Altersrente Hinzuverdienst neben der gesetzlichen Rente wegen verminderter

Mehr

Aktuelles. aus Medien, Verbänden, Politik und Rechtsprechung. www. ibav-personalkonzepte.de

Aktuelles. aus Medien, Verbänden, Politik und Rechtsprechung. www. ibav-personalkonzepte.de Ab 1.1. werden sich die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung erhöhen. Die im Versicherungsrecht wichtige Jahresarbeitsentgeltgrenze soll 57.6 Euro betragen. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung

Mehr

lt. Anliegenden Verteiler - Durchführung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII); Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2017

lt. Anliegenden Verteiler - Durchführung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII); Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2017 Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg lt. Anliegenden Verteiler - Durchführung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII); Neufestsetzung

Mehr

Information zur Krankenversicherung der Studierenden

Information zur Krankenversicherung der Studierenden Information zur Krankenversicherung der Studierenden Gemäß 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 448 der Verordnung

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2017 Gesetzestext:

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2018 Anlage: Anpassung

Mehr

Überblick Rente wegen Erwerbsminderung Altersrenten

Überblick Rente wegen Erwerbsminderung Altersrenten Überblick Rente wegen Erwerbsminderung Altersrenten 15. März 2018 München 0 Versichertenrenten Überblick wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen Alter teilweise Erwerbsminderung volle Erwerbsminderung

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 2/27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Sachstand. Regelsätze für SGB II-Leistungsempfänger Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben. Wissenschaftliche Dienste

Sachstand. Regelsätze für SGB II-Leistungsempfänger Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben. Wissenschaftliche Dienste Regelsätze für SGB II-Leistungsempfänger Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Regelsätze für SGB II-Leistungsempfänger Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben Aktenzeichen:

Mehr

Prozentuale Entwicklung der Regelbedarfe nach dem SGB II im Vergleich zur gesetzlichen Rente

Prozentuale Entwicklung der Regelbedarfe nach dem SGB II im Vergleich zur gesetzlichen Rente Prozentuale Entwicklung der Regelbedarfe nach dem SGB II im Vergleich zur gesetzlichen Rente 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Prozentuale Entwicklung der Regelbedarfe nach dem SGB II im Vergleich zur gesetzlichen

Mehr

KURZINFORMATION. Die Altersversorgung angestellter Hochschullehrer - Besonderheiten im Berufungsverfahren -

KURZINFORMATION. Die Altersversorgung angestellter Hochschullehrer - Besonderheiten im Berufungsverfahren - KURZINFORMATION Die Altersversorgung angestellter Hochschullehrer - Besonderheiten im Berufungsverfahren - Ein angestellter Hochschullehrer erhält keine Ruhestandsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,

Mehr

Wesentliche Änderungen Seite 1 23

Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Fassung vom 20.12.2011: Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab 1. Januar 2012 eingefügt Kap. 1.1: Anpassung an die für die

Mehr

Renteninformation Was bekomme ich bei? Zum Beispiel Geburt vom: Eva Musterfrau Versicherungsnummer: Z 999

Renteninformation Was bekomme ich bei? Zum Beispiel Geburt vom: Eva Musterfrau Versicherungsnummer: Z 999 Renteninformation 2017 Service Versorgung durch Rente /oder Pension 04.05.2017 4. Landestreffen Netzwerk-AG Thomas Schilde Auskunfts- Beratungsstelle Gießen/Marburg 0 Renteninformation Was bekomme ich

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

2,35% Arbeitnehmer: 1,175% Arbeitgeber: 1,175% Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 1,675% Arbeitgeber: 0,675% 0,25%

2,35% Arbeitnehmer: 1,175% Arbeitgeber: 1,175% Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 1,675% Arbeitgeber: 0,675% 0,25% Sozialversicherungsbeiträge 2015 Krankenversicherung Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung hat abschließend den Bundesrat passiert

Mehr

Fachliche Weisungen 34b SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 34b SGB II Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen

Fachliche Weisungen 34b SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 34b SGB II Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 34b SGB II Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen BA Zentrale GR 11 Seite 1 Gesetzestext 34b SGB II Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen (1)

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 /27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung... 2.

Mehr

Fachliche Information 05/2013

Fachliche Information 05/2013 Deutsche Rentenversicherung Rheinland 40194 Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71, 40215 Düsseldorf Telefon

Mehr

Beitragstragung zur Sozialversicherung (KV, PV, RV, ALV)

Beitragstragung zur Sozialversicherung (KV, PV, RV, ALV) TK Lexikon Arbeitsrecht Beitragstragung zur Sozialversicherung (KV, PV, RV, ALV) Beitragstragung zur Sozialversicherung (KV, PV, RV, ALV) HI1379623 Kurzbeschreibung HI1379623.1 Die Tabelle enthält die

Mehr

Rundschreiben 2017/5 - Einsatz des Einkommens und Vermögens

Rundschreiben 2017/5 - Einsatz des Einkommens und Vermögens Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 53107 Bonn Oberste Landessozialbehörden REFERAT BEARBEITET VON HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Vb2 Tobias Michels Rochusstraße 1, 53123 Bonn 53107 Bonn Nachrichtlich:

Mehr

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 0500 0/207 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG)

Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG) Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG) Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG) FMBl 2003 96 StAnz 2003 8 Datenbank BAYERN-RECHT 861-F 861-F Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes

Mehr

Aktuelles aus der. Deutschen Rentenversicherung

Aktuelles aus der. Deutschen Rentenversicherung Aktuelles aus der Deutschen Rentenversicherung 1 Inhalte RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Rente mit 67 - Altersrenten und Hinzuverdienst - Erwerbsminderungsrenten - Hinterbliebenenrenten - Rentenanpassung

Mehr

Grundriss des Rentenversicherungsrechts

Grundriss des Rentenversicherungsrechts DGV-Studienreihe Öffentliche Verwaltung Grundriss des Rentenversicherungsrechts Bearbeitet von Hans-Jürgen Weinacht, Uwe Schmidt 1. Auflage 2012 2012. Taschenbuch. XII, 298 S. Paperback ISBN 978 3 555

Mehr

Ausgleichszahlungen bei vorzeitigem Rentenbeginn und durchgeführtem Versorgungsausgleich gem. 187, 187a SGB VI

Ausgleichszahlungen bei vorzeitigem Rentenbeginn und durchgeführtem Versorgungsausgleich gem. 187, 187a SGB VI Ausgleichszahlungen bei vorzeitigem Rentenbeginn und durchgeführtem Versorgungsausgleich gem. 187, 187a SGB VI Vortrag anlässlich der Tagung des Deutschen Museumsbund e.v. Arbeitskreis Verwaltungsleitung

Mehr

Rundschreiben Nr. 4/2006

Rundschreiben Nr. 4/2006 Leistungsabteilung I Grundsatzreferat Deutsche Rentenversicherung Westfalen 48125 Münster Auskunft erteilt: Münster, 08.12.2006 Zum Entwurf des RV-sgrenzenanpassungsgesetzes: Herr Runde Telefon: 0251 238-23

Mehr

Geburtsjahrgang. Länger arbeiten oder Rentenabschlag?

Geburtsjahrgang. Länger arbeiten oder Rentenabschlag? Anhebung der Lebensalter 65 64 63 62 61 Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für Arbeitslose/Altersteilzeitarbeit Altersrente für Frauen Altersrente für Schwerbehinderte 60 59 1937 1938 1939

Mehr

Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland

Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland Aktenzeichen:

Mehr