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Transkript:

178 (2016-2017) Nr. 1 Sitzungsperiode: 2016-2017 Datum: 30. März 2017 RESOLUTIONSVORSCHLAG AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DIE REGIERUNGEN UND PARLAMENTE DER WALLONISCHEN, FLÄMISCHEN UND BRÜSSELER REGION SOWIE DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT ZUR EINFÜHRUNG EINES VERBOTS VON BETÄUBUNGSLOSEM SCHÄCHTEN UND ZUR ERARBEITUNG EINER FÜR DEN VERBRAUCHER EINFACH VERSTÄNDLICHEN, ÜBER DIE ART DER SCHLACHTUNG AUSKUNFT GEBENDEN KENNZEICHNUNG ALLER FLEISCHENTHALTENDEN PRODUKTE

2 178 (2016-2017) Nr. 1 INHALTSVERZEICHNIS Begründung... 3 Resolutionsvorschlag... 7

178 (2016-2017) Nr. 1 3 BEGRÜNDUNG Seit der sechsten Staatsreform sind die Regionen zuständig für den Tierschutz und das Wohlbefinden der Tiere, jedoch werden immer noch Tiere in unserem Land grausam, ohne Betäubung, geschächtet dies im Namen der Religionsfreiheit. Das religiöse Schächten, eine Form des betäubungslosen Schlachtens, ist Teil der jüdischen und muslimischen Speisegesetze. Hierbei wird den Tieren ohne Betäubung mit einem scharfen Messer die Kehle durchgeschnitten. Dabei werden die großen Blutgefäße sowie Luft- und Speiseröhre durchtrennt, um das Tier ausbluten zu lassen. Aus religiöser Sicht gibt es keine Hinweise auf ein restriktives Verbot einer dem Schlachten vorausgehenden Betäubung des Tieres. Diese Tatsache gilt gleichermaßen für das Judentum und den Islam. 1 Im Fall einer muslimischen Schächtung muss das Tier auf dem Rücken oder der Seite liegend nach Mekka gerichtet werden, bevor der tödliche Schnitt angesetzt wird. Dass ein Tier Schmerzen dabei empfindet, ist offensichtlich, wenn man bedenkt, dass es erst das Bewusstsein verliert, nachdem sich Lunge und Bronchien voll mit Blut gesogen haben. 2 Ganz schlimm geht es bei dem jährlich im September stattfindenden traditionellen Schlachtfest der Moslems, Aïd al-adha genannt, zu. Zu dieser Zeit werden die Tiere in provisorischen Schlachthöfen, die eigens für dieses Fest eingerichtet werden, um die herkömmlichen Schlachthöfe zu entlasten, geschächtet und anschließend unter den Gläubigen aufgeteilt. Gemäß Artikel 16 1 des föderalen Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ist es verboten, Tiere ohne vorangegangene Betäubung zu schlachten. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Aufgrund von Artikel 16 2 Absatz 2 desselben Gesetzes ist die Schlachtung ohne Betäubung aus religiösen Gründen erlaubt, insofern diese in einem anerkannten Schlachthof stattfindet. Die EU-Richtlinie 93/119/EG vom 22. Dezember 1993 3 und die EU-Verordnung 1099/2009 vom 24. November 2009 4 des Rates der Europäischen Union schreiben ebenfalls vor, dass legale rituelle Schlachtungen im Rahmen eines anerkannten Schlachthofes stattfinden müssen. Somit sind alle Schächtungen, die nicht in diesen Einrichtungen stattfinden, illegal. Darüber hinaus stellen die Kadaver der durch illegale Schächtungen getöteten Tiere ein ernst zu nehmendes Gesundheitsrisiko dar. Nicht nur die Nichteinhaltung hygienischer Vorschriften während dieser illegalen Schlachtungen, sondern auch die achtlose Entsorgung der Reste der Tierkadaver in der Natur werden als außerordentlich problematisch erachtet, da Verwesungsrückstände so ins Grundwasser gelangen können. In diesem Zusammenhang wurden im September 2016 circa 35 Schafskadaver im Hertogenwald (Eu- 1 2 3 4 Bundesverband Tierschutz e. V., Betäubungsloses Schächten, in: Bundesverband Tierschutz e. V., http://bv-tierschutz.de/tierschutzthemen/schlachten-und-sch%c3%a4chten/ (konsultiert am 20.03.2017; letzte Aktualisierung: unbekannt). W. Husmann, Opferung ohne Leid, in: Zeit Online, http://www.zeit.de/online/2006/48/schaechten-prozess (konsultiert am 09.03.2017; letzte Aktualisierung: 24.11.2006). Rat der Europäischen Union, Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, in: Eur-Lex, Access to European law, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/fr/txt/?uri=celex%3a31993l0119 (konsultiert am 13.03.2017; letzte Aktualisierung: 2017). Rat der Europäischen Union, Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, in: Eur-Lex, Access to European law, http://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/1099/oj (konsultiert am 09.03.2017; letzte Aktualisierung: 2017).

4 178 (2016-2017) Nr. 1 pen) entdeckt, die achtlos in einen Wassergraben geworfen worden waren und somit diesen verunreinigten. Laut dem Forstamt Verviers treten solche Funde jährlich auf. 5 Um die Anzahl der illegalen Schächtungen und die daraus resultierende Entsorgung der Tierkadaver einzudämmen, wurden seit 2006 überall in Belgien provisorische Schlachthöfe installiert, wo die Gläubigen legale rituelle Tötung, ohne Betäubung, durchführen konnten. 2015 wurde indes das Schächten ohne Betäubung in diesen provisorischen Schlachthöfen in der Wallonie und Flandern verboten. 6 In der Brüsseler Region wurde jedoch die Schächtung ohne Betäubung bis 2016 mit Erlaubnis der Staatssekretärin für Tierschutz und das Wohlbefinden der Tiere, Bianca Debaets, in einigen provisorischen Brüsseler Schlachthöfen weiterhin praktiziert. 7 Die Brüsseler Regionalregierung hat allerdings am 24. November 2016 entschieden, ab 2017 keine temporären Schlachthäuser mehr zu organisieren. Nichtsdestotrotz werden weiterhin Schächtungen auf Gemeindeebene bezuschusst und somit gefördert. 8 Dieses Vorgehen ist für viele Tierschutzorganisationen nicht hinnehmbar, da sie die Meinung vertreten, dass Tiere nicht aufgrund von Religionsfreiheit leiden sollten und die provisorischen Schlachthöfe in ihren Augen gemäß den obengenannten EU-Richtlinien und EU-Verordnungen illegal sind. In diesem Kontext hatte die Tierschutzorganisation GAIA im September 2014 in Brüssel zu einer Demonstration gegen das Schächten ohne Betäubung aufgerufen. Zu dieser Demonstration kamen zwischen 6.800 und 10.000 Demonstranten. 9 Die Vereinigung der europäischen Tierärzte (Federation of Veterinarians of Europe, abgekürzt FVE), schließt sich den Forderungen der Demonstranten an, denn sie befürwortet ebenfalls die Position einer der Schlachtung vorangegangenen Betäubung. Des Weiteren beschlossen die Minister der Wallonischen sowie der Flämischen Region auf diese Praktiken der Schächtung zu reagieren. So hat sich der Wallonische Minister zuständig für das Wohlbefinden der Tiere, Carlo di Antonio, seinem Amtskollegen, Ben Weyts, angeschlossen, um künftig die Schächtungen in provisorischen Schlachthöfen zu verbieten. Letzterer möchte das Schächten ganz verbieten auch in anerkannten Schlachthöfen. In diesem Zusammenhang monierte der Staatsrat am 23. Februar 2017 einen von der Wallonischen Regierung vorgebrachten Dekretentwurf zum Verbot der rituellen Schächtung ohne vorangegangene Betäubung. In gleicher Sache hatte der Staatsrat bereits im Vorjahr ein negatives Gutachten zu einem Dekretentwurf seitens der Flämischen Regierung gegeben. 10 Wenn man sich dem globalen Umgang mit der Thematik widmet, stellt man fest, dass verschiedene Herangehensweisen existieren. So gibt es bereits mehrere europäische Länder (Dänemark, Schweden, Island, die Schweiz, Polen), die das Schächten verbieten, 5 6 7 8 9 10 Ostbelgien Direkt, Spaziergänger entdecken Kadaver von Schafen im Hertogenwald, in: Ostbelgien Direkt, http://ostbelgiendirekt.be/spaziergaenger-entdecken-schafskadaver-im-hertogenwald-110928 (konsultiert am 20.03.2017; letzte Aktualisierung: 19.09.2016). Belga, Flandre: interdiction d'abattre sans étourdir dans les abattoirs temporaires, in : Le Soir, https://www.rtbf.be/info/belgique/detail_flandre-interdiction-d-abattre-sans-etourdir-dans-les-abattoirstemporaires?id=8354053 (konsultiert am 15.03.2017; letzte Aktualisierung : 12.09.2014). Rédaction en ligne, Des milliers de manifestants à Bruxelles contre l abattage sans étourdissement des animaux, in : Le Soir, http://www.lesoir.be/665793/article/actualite/belgique/2014-09-28/des-milliersmanifestants-bruxelles-contre-l-abattage-sans-etourdissement-des-an (konsultiert am 15.03.2017; letzte Aktualisierung : 28.09.2014). Rédaction en ligne, Fête du sacrifice: la Région bruxelloise n'organisera plus d'abattoir mobile à partir de l'an prochain, in : LaCapitale.be, http://www.lacapitale.be/1726575/article/2016-11-24/fete-du-sacrifice-laregion-bruxelloise-n-organisera-plus-d-abattoir-mobile-a-pa (konsultiert am 14.03.2017; letzte Aktualisierung : 24.11.2016). GAIA, Les sites temporaires d'abattage illégaux toujours autorisés à Bruxelles pour la Fête du Sacrifice, malgré la loi européenne, in : GAIA, Voice of the Voiceless, http://www.gaia.be/nl/node/388 (konsultiert am 09.03.2017; letzte Aktualisierung : 2017). Belga, Verbot rituellen Schächtens: Negatives Gutachten vom Staatsrat, in: BRF Nachrichten, http://brf.be/national/1065117/ (konsultiert am 15.03.2017; letzte Aktualisierung: 23.02.2017).

178 (2016-2017) Nr. 1 5 sowie einige islamische Länder, die eine Betäubung durch Elektronarkose erlauben (Jordanien, Vereinigte Arabische Emirate, Indonesien, Malaysia). Neuseeland, als größter Exporteur von Halalfleisch, zieht es ebenfalls vor, alle Tiere vor der Schlachtung zu betäuben. Des Weiteren vertritt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, abgekürzt EFSA) ebenfalls den Standpunkt einer Betäubung vor der Schlachtung. Die Gemeinsamkeit dieser Herangehensweisen ist die Gewährleistung einer schmerzfreien Schlachtung der Tiere. Warum sollte man für religiöse Rituale Sonderrechte erteilen oder sich hinter dem Argument der Religionsfreiheit verstecken, um irgendwelche brutalen Bräuche aufrechtzuerhalten, wo uns doch moderne und sanftere Mittel zur Verfügung stehen, wie beispielsweise die Elektronarkose? Leiden die Tiere etwa weniger, wenn sie für eine Religion geopfert werden? Ist es möglich, diese Barbarei, bei der die Tiere noch zuckend an Hacken aufgehängt und zerstückelt werden, im Namen Gottes zu fordern? Wohl eher nicht. Auch wenn hierzulande die Religionsfreiheit gilt, fällt dennoch der Tierschutz und das Wohlbefinden der Tiere in die Zuständigkeit des Gesetzes und es ist somit nicht akzeptabel, diese Art der Tötung länger zu dulden, nur um gewisse religiöse oder ethnische Gruppen nicht vor den Kopf zu stoßen und dabei jegliche Ethik zu verletzen. Ein Gesetz muss für alle gelten, ohne Ausnahme. Was viele Verbraucher ebenfalls nicht wissen: Tiere aus rituellen Schlachtungen gelangen auch in den konventionellen Handel. Rund zwei Drittel der rituell geschlachteten Tiere werden von der Gesamtheit der Verbraucher konsumiert. Sogar der Bio-Markt bleibt nicht davon verschont. Außerdem beeinflusst die Art und Weise einer Schlachtung maßgeblich die Qualität des Fleisches. 11 So werden in Angst- und Stresssituationen Adrenalin freigesetzt, was zu einer Energiebildung in den Muskelzellen führt. Da das Tier aber keine Möglichkeit hat, die so entstandene Energie abzubauen, kommt es zu einer Übersäuerung des Fleisches. 12 Im jüdischen Glauben ist es indes vorgesehen, nur den vorderen Teil eines Tieres zu essen. Die restlichen Teile des Tieres gelangen so in den herkömmlichen Verkauf und Verbraucher essen somit nichtwissend geschächtetes Fleisch. Bis dato haben jüdische und muslimische Minderheiten das Recht auf eine Etikettierung für Koscher- oder Halalfleisch, denn ansonsten würden sie das Fleisch nicht kaufen. Dem Normalverbraucher hingegen bleibt diese Form der Transparenz verwehrt. Somit hat Letzterer nicht das Recht zu erfahren, was er isst und unter welchen Umständen die Tiere gestorben sind, obwohl diese archaischen Praktiken nicht zuletzt durch den Steuerzahler finanziert werden. Aus all den obengenannten Gründen erachten wir ein generelles Verbot von Schächtungen ohne vorherige Betäubung als unbedingt notwendig und verweisen mit Nachdruck auf die Tatsache, dass es vor allem die Tiere sind, die in diesem Rahmen den höchsten Preis bezahlen. Somit sollte ein möglichst würdevolles, schnelles und von Qualen befreites Ende für die Tiere garantiert werden. Darüber hinaus ist die Einführung einer allgemeinen, über die Schlachtung informierenden Kennzeichnung der Lebensmittel, die Fleisch von Tieren enthalten, unbedingt notwendig und erstrebenswert. So wäre das Erarbeiten einer Symbolik, die dem Verbraucher Auskunft über die Art der Schlachtung gibt, ohne Weiteres realisierbar. 11 12 C. Wirz, Glaubenssache, in: Zeit Online, http://www.zeit.de/2013/51/halal-fleisch-schweiz (konsultiert am 15.03.2017; letzte Aktualisierung: 16.12.2013). T. Meyer, S. Kopf, Bessere Fleischqualität, in: IG Schlachtung mit Achtung, https://www.schlachtung-mitachtung.de/home/themen/fleischqualit%c3%a4t/ (konsultiert am 20.03.2017; letzte Aktualisierung: 2015).

6 178 (2016-2017) Nr. 1 In diesem Zusammenhang läge dann die Entscheidung beim Verbraucher, ob er gewisse Produkte gutheißt oder nicht. M. BALTER A. MERTES

178 (2016-2017) Nr. 1 7 RESOLUTIONSVORSCHLAG Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft, in Anbetracht der Tatsache, dass in unserem Land immer noch Tiere grausam ohne Betäubung geschächtet werden und dies mit dem Argument der Religionsfreiheit; Tiere sensible und schmerzempfindliche Lebewesen sind; das Wohlbefinden der Tiere über Traditionen und Ritualen, ob religiöser oder kultureller Art, stehen sollte; Gesetze für jeden gleichermaßen gültig sein sollten; bereits mehrere europäische Länder das Schächten ohne Betäubung verbieten oder gar ein generelles Verbot der Schächtung ausgesprochen haben; in einigen islamischen Ländern die Elektronarkose angewandt wird; Neuseeland als größter Exporteur von Halalfleisch alle Tiere vor dem Schächten betäubt; die FVE und die EFSA ebenfalls den Standpunkt einer Betäubung vor der Schlachtung vertreten; Fleisch von ohne Betäubung geschächteten Tieren in unsere Fleischtheken gelangt und nicht als solches gekennzeichnet ist; fordert die Europäische Kommission und das Europäische Parlament auf, konsequenter auf das Wohlbefinden der Tiere einzugehen; den Tierschutz nicht auf Kosten der Religionsfreiheit zu vernachlässigen oder gar auszusetzten; durch eine neue Gesetzgebung das betäubungslose Schächten zu verbieten; eine Kennzeichnungspflicht für fleischenthaltende Lebensmittel, die dem Normalverbraucher Auskunft über die Art der Schlachtung gibt, einzuführen; fordert die Parlamente und Regierungen der Flämischen, Wallonischen und Brüsseler Region auf, weiterhin an ihren Standpunkten bezüglich der betäubungslosen Schächtung festzuhalten; die entsprechenden Dekretentwürfe nochmals zu überarbeiten, um auf diese Weise dem Gutachten des Staatrats gerecht zu werden; eine Koordinierung mit den europäischen Organen anzustreben, um die Legitimität der Dekretentwürfe zu erwirken; beauftragt die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, diese Forderungen, unter besonderer Berücksichtigung des Wohlbefindens der Tiere, zu vertreten und sich für ein allgemeines Verbot von Schächten ohne Betäubung einzusetzen; sich für eine Kennzeichnungspflicht der fleischenthaltenden Produkte, die die Bevölkerung über die Art der Schlachtung informiert, auszusprechen und diese durchzusetzen. M. BALTER A. MERTES