Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 16/1378

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Transkript:

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 16/1378 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Finanzministerium Postfach 7127 24171 Kiel Staatssekretär An den Vorsitzenden des Finanzausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages Herrn Günter Neugebauer, MdL Landeshaus 24105 Kiel nachrichtlich: Herrn Präsidenten des Landesrechnungshofes Dr. Aloys Altmann Hopfenstraße 30 24103 Kiel 08. November 2006 Vorlage des MLUR (Ressort) i.s. Ländervereinbarung zur Diagnostika-Bank für Maulund Klauenseuche Sehr geehrter Herr Vorsitzender, anliegend übersende ich Ihnen die Vorlage des MLUR i.s. Ländervereinbarung zur Diagnostika-Bank für Maul- und Klauenseuche mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Arne Wulff Dienstgebäude Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel Telefon 0431 988-4100 Telefax 0431 988-4106 Arne.Wulff@fimi.landsh.de www.landesregierung.schleswig-holstein.de E-Mail-Adressen: Kein Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Postfach 50 09 24062 Kiel An den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages Herrn Günter Neugebauer, MdL Landeshaus 24 105 Kiel Ihr Zeichen: / Ihre Nachricht vom: / Unser Zeichen: / Unsere Nachricht vom: / Der Staatssekretär Telefon: 0431 988-7210 Telefax: 0431 988-7369 über Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 64 24 105 Kiel Ländervereinbarung zur Diagnostika-Bank für Maul- und Klauenseuche 01. November 2006 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, anhand beigefügter Unterlagen informiere ich Sie über o. g. Ländervereinbarung. Ich beabsichtige, die Ländervereinbarung nach Befassung durch den Finanzausschuss zu unterzeichnen. Mit freundlichen Grüßen Ernst-Wilhelm Rabius Dienstgebäude Mercatorstraße 3, 5, 7, 24106 Kiel Telefon 0431 988-0 Telefax 0431 988-7239 poststelle@mlur.landsh.de www.landesregierung.schleswig-holstein.de E-Mail-Adressen: Kein Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente

Vereinbarung zur MKS-Diagnostika-Bank zwischen den Ländern: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen Präambel Bereits seit 1992 besteht eine MKS-Vakzinebank, um Impfungen zur Bekämpfung von MKS- Ausbrüchen zu ermöglichen. Die wirksame Seuchenbekämpfung setzt jedoch voraus, dass die Ausbreitung der Seuche zuverlässig festgestellt werden kann. Deshalb haben die Länder beschlossen, als logische Ergänzung der MKS-Vakzinebank ab 01.10.2006 für zunächst 4 Jahre eine gemeinsame MKS-Diagnostika-Bank bei der Firma Cedi Diagnostics B. V. (Cedi Diagnostics) einzurichten. Für Notfälle muss der rasche Zugriff auf Test-Kits durch transparente und wirksame Verfahrensvorschriften gewährleistet werden. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien Folgendes: Artikel 1 Kontrollkommission MKS-Vakzinebank

- 2 - (1) Der Kontrollkommission MKS-Vakzinebank obliegt auch die Organisation und Koordination aller im Zusammenhang mit der MKS-Diagnostika-Bank verbundenen Aufgaben. (2) Die Kontrollkommission MKS-Vakzinebank setzt sich aus jeweils einem Vertreter der folgenden Länder zusammen: Freistaat Bayern, Nordrhein-Westfalen und Freistaat Thüringen. (3) Das geschäftsführende Mitglied ist der Vertreter des Freistaates Bayern. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist in beratender Funktion Mitglied der Kontrollkommission MKS-Vakzinebank. Artikel 2 Jährlicher Abruf von Test-Kits (1) Der jährliche Abruf von Test-Kits für die Untersuchung von 10.000 Proben bei Cedi Diagnostics erfolgt durch das geschäftsführende Mitglied der Kontrollkommission MKS- Vakzinebank. Das geschäftsführende Mitglied der Kontrollkommission MKS-Vakzinebank teilt Cedi Diagnostics auch die Adressen der zu beliefernden Untersuchungseinrichtungen und die jeweilige Liefermenge mit. (2) Das geschäftsführende Mitglied der Kontrollkommission MKS-Vakzinebank bestimmt nach billigem Ermessen die Anzahl der Test-Kits, die jeder Untersuchungseinrichtung zu liefern sind. Es orientiert sich dabei im Regelfall daran, welche Untersuchungseinrichtungen am vom Friedrich-Loeffler-Institut organisierten MKS-Ringtest teilnehmen. (3) Der Zeitpunkt des Abrufs ist mit dem Friedrich-Loeffler-Institut im Rahmen der Durchführung der MKS-Ringtests abzustimmen, ansonsten mit den Ländern. (4) Die Länder teilen Änderungen im Bereich ihrer Untersuchungseinrichtungen dem geschäftsführende Mitglied der Kontrollkommission MKS-Vakzinebank frühzeitig mit.

- 3 - Artikel 3 Abruf von Test-Kits im Seuchenfall (1) Die Anforderung eines Landes von Test-Kits ist schriftlich an das geschäftsführende Mitglied der Kontrollkommission MKS-Vakzinebank zu richten. Darin sind insbesondere Angaben zu machen über die benötigte Anzahl an Test-Kits, das betroffene Gebiet und den Zeitplan. (2) Nach Eingang einer Anforderung von Test-Kits beruft das geschäftsführende Mitglied der Kontrollkommission MKS-Vakzinebank unverzüglich die Kontrollkommission MKS- Vakzinebank zur Beratung des Abrufs von Test-Kits ein. Zu dieser Sitzung werden bei Bedarf Sachverständige beratend hinzugezogen. Eine Abstimmung per Telefonkonferenz ist auch möglich. Das geschäftsführende Mitglied der Kontrollkommission MKS- Vakzinebank ruft anschließend bei Cedi Diagnostics die Test-Kits unter Nennung von Lieferadressen und mengen ab. Artikel 4 Auffüllung verbrauchter Reagenzien (1) Bei Verbrauch aufgrund von Abruf von Test-Kits im Seuchenfall werden die Reagenzien von Cedi Diagnostics nur aufgefüllt, wenn dies zusätzlich in Auftrag gegeben wird. Nach jedem derartigen Abruf von Test-Kits beruft das geschäftsführende Mitglied der Kontrollkommission MKS-Vakzinebank unverzüglich die Kontrollkommission MKS- Vakzinebank zur Beratung über die Auffüllung der Reagenzien ein. Sachverständige können beratend hinzugezogen werden. Eine Abstimmung per Telefonkonferenz ist auch möglich. (2) Den Auftrag zur Auffüllung der Reagenzien erteilt das geschäftsführende Mitglied der Kontrollkommission MKS-Vakzinebank.

- 4 - Artikel 5 Verteilung der Kosten (1) Kosten, die für die einmalige Bereitstellung der Reagenzien anfallen, tragen die Länder jeweils entsprechend ihres Anteils an Großvieheinheiten auf der Basis der für MKS empfänglichen Tierarten Rind, Schwein und Schaf; maßgeblich ist die Berechnung gemäß Anhang 5 des Vertrages mit Cedi Diagnostics. (2) Kosten, die durch die jährliche Lieferung von Test-Kits für die Untersuchung von 10.000 Proben entstehen, tragen die belieferten Untersuchungseinrichtungen entsprechend der erhaltenen Test-Kits. (3) Kosten, die durch den Abruf von Test-Kits im Seuchenfall einschließlich der Auffüllung verbrauchter Reagenzien gemäß Artikel 4 entstehen, trägt das anfordernde Land. Artikel 6 Vertragsdauer Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch sämtliche Parteien in Kraft. Sie gilt entsprechend der Laufzeit des Ländervertrages über die MKS-Diagnostika-Bank mit Cedi Diagnostics. Artikel 7 Haftungsbeschränkung Die Kontrollkommission MKS-Vakzinebank, das geschäftsführende Mitglied sowie deren übrige Mitglieder haben bei der Ausübung ihrer in dieser Vereinbarung genannten Aufgaben gegenüber den übrigen Ländern sowie untereinander nur für vorsätzliches Fehlverhalten einzustehen.

- 5 - Artikel 8 Allgemeine Bestimmungen (1) Entscheidungen über Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung treffen die Länder; sie bedürfen der Schriftform. Dieses Erfordernis kann seinerseits nur durch schriftliche Vereinbarung abbedungen werden. (2) Sind oder werden eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder besteht eine Regelungslücke in dieser Vereinbarung, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. der übrigen Teile solcher Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

- 6 - Baden Württemberg Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg Stuttgart,...

- 7 - Bayern Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz München,...

- 8 - Berlin Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Berlin,...

- 9 - Brandenburg Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg Potsdam,...

- 10 - Bremen Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Bremen,...

- 11 - Hamburg Behörde für Wissenschaft und Gesundheit Hamburg,...

- 12 - Hessen Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Wiesbaden,...

- 13 - Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern Schwerin,...

- 14 - Niedersachsen Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz Hannover,...

- 15 - Nordrhein-Westfalen Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf,...

- 16 - Rheinland-Pfalz Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz Mainz,...

- 17 - Saarland Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales Saarbrücken,...

- 18 - Sachsen Sächsisches Staatsministerium für Soziales Dresden,...

- 19 - Sachsen-Anhalt Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Magdeburg,...

- 20 - Schleswig-Holstein Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein Kiel,...

- 21 - Thüringen Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit des Freistaates Thüringen Erfurt,...