Friedhofsverordnung der Stadt Trieben

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Transkript:

Stand: 01.01.2018 Friedhofsverordnung der Stadt Trieben Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Trieben hat in seiner Sitzung vom 24. März 2010 den einstimmigen Beschluss gefasst, für den Friedhof der Stadtgemeinde Trieben folgende Friedhofsverordnung zu erlassen. Diese Verordnung wurde gemäß 40 Abs. 7 (örtliche Gesundheitspolizei) der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 127/1972, in der letztgeltenden Fassung beschlossen. Abänderung durch Gemeinderatsbeschluss vom 15. Dezember 2010, 14. Dezember 2011, 13. Juni 2012, 30. März 2016, 14.Dezember 2016, 15. Februar 2017: 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der Friedhof ist Eigentum der Stadtgemeinde Trieben. (2) Der Friedhof dient zur Bestattung von Personen, die in der Stadtgemeinde Trieben gestorben sind, oder bis zu ihrem Ableben Einwohner der Stadtgemeinde Trieben waren oder ein Anrecht auf Beisetzung in einem Grab dieses Friedhofes besitzen. (3) Die Bestattung von auswärts wohnhaft gewesenen und auswärts verstorbenen Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Ein Anrecht auf Zuteilung einer bestimmten Grabstelle besteht nicht. (5) Die Friedhofsverwaltung obliegt der Stadtgemeinde Trieben. (6) Für den Friedhof und die auf ihm erfolgten Bestattungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes. (7) Der Friedhof kann aus zwingenden Gründen durch den Gemeinderat ganz oder zum Teil der Benützung entzogen werden. In einem solchen Fall erlöschen alle Beisetzungs- und Nutzungsrechte ab einem vom Gemeinderat festzusetzenden Zeitpunkt. 2 Ordnungsvorschriften (1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. (2) Verboten ist innerhalb des Friedhofes: a) das Mitbringen von Tieren, b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Behindertenrollstühle, Stadtgemeinde Trieben sowie Bestatter und Steinmetz), c) das Feilbieten von Waren aller Art, insbesonders von Blumen und Kränzen, d) die Ablagerung von Abraum außerhalb der dafür bestimmten Behälter, e) das Rauchen, Lärmen und Spielen, f) das Verteilen von Druckschriften, g) die Verunreinigung und Beschädigung der Einrichtungen und Anlagen sowie das Betreten der bepflanzten und besämten Anlagen auf Allgemeinplätzen. Ausnahmen der Verbote a) - d) können nur von der Friedhofsverwaltung gewährt werden. Bei Verstößen gegen die in diesem Absatz angeführten Verbote wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Bankverbindungen: Raiffeisenbank Trieben, BIC: RZSTAT2G215, IBAN: AT44 3821 5000 0050 2104 Sparkasse Trieben, BIC: STSPAT2GXXX, IBAN: AT64 2081 5094 0000 0197, UID: ATU28590101 DVR: 385956 Amtszeiten/Parteienverkehr: Mo, Di: 8.00 12.30 Uhr und von 13.30 16.00 Uhr; Mi, Do: 8.00 12.30 Uhr und Freitag von 8.00 12.00 Uhr. Seite 1 von 6

(3) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die Anordnungen durch die Organe der Friedhofsverwaltung zu befolgen. Sie haften für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verschuldet haben. Bei allen Arbeiten sind auf eventuelle Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum lagern. Gewerbetreibenden, die trotz Warnung wiederholt gegen die Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen, kann die Berechtigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern entzogen und das Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden. 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften (1) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn der Friedhofsverwaltung der amtliche Totenbeschauschein beigebracht wird. Zur Beisetzung einer Aschenurne ist die Vorlage der Einäscherungsurkunde notwendig. (2) Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Grab stattfinden, ist das Nutzungsrecht an dieser Grabstelle nachzuweisen. (3) An Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern statt. (4) Aufbahrungen erfolgen grundsätzlich nur in der Aufbahrungshalle. (5) Die Aufbahrung erfolgt bei geschlossenem Sargdeckel. (6) Das Öffnen und Schließen der Grabstätten obliegt den Organen der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Die Beisetzung der Leichen kann nach Maßgabe des Grabes neben- oder übereinander erfolgen. Die Särge müssen jedoch mindestens 1,20 m hoch mit Erde bedeckt sein. Bei Erdbestattungen müssen die Gräber voneinander durch eine mindestens 40 cm starke Erdwand getrennt sein. (7) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, anlässlich von Graböffnungen die vorübergehende Ablagerung von Erdmaterial auf ihren Grabstätten zu dulden. (8) Die Ruhefrist ist von den Bodenverhältnissen abhängig, sie beträgt jedoch mindestens 10 Jahre. Die Wiederbelegung wird durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt. (9) Exhumierungen dürfen, abgesehen von behördlich angeordneten Enterdigungen, nur mit Genehmigung der Stadtgemeinde Trieben durchgeführt werden. 4 Grabstätten (1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadtgemeinde Trieben. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Friedhofsordnung. (2) Die Gräber werden angelegt als: a) Reihengräber b) Familiengräber c) Urnennischen d) Urnensammelgrab 5 Grabgrößen (1) Die Höhe der Denkmäler darf folgende Maße nicht überschreiten: a) Kindergräber: 1,20 Meter b) Reihengräber: 1,60 Meter Seite 2 von 6

c) Familiengräber: 1,60 Meter (2) Die Größe der Grabstätten darf folgende Maße nicht überschreiten: a) Kindergräber 1,00 m lang, 0,65 m breit b) Reihengräber: 1,80 m lang, 0,80 m breit c) Familiengräber: 2,00 m lang, 1,80 m breit Zwischen den Gräbern muss ein Abstand von mindestens 40 cm bestehen bleiben. 6 Grabnutzung (1) Familiengräber, Reihengräber, Kindergräber und Urnengräber sind Grabstellen, die für eine längere Benützungsdauer verliehen werden können. (2) Die Nutzungsrechte an den Gräbern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist unzulässig. Die Nutzungszeit wird auf zehn Jahre festgesetzt. In den Familien-, Reihen- und Urnengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen (nach Maßgabe des vorhandenen Platzes) bestattet werden. (3) Angehörige sind die Ehegatten, die Abkömmlinge und die Vorfahren in gerader Linie, die Geschwister des Nutzungsberechtigten, die Geschwister der Vorfahren und deren Ehegatten. (4) Über die Beisetzung anderer Personen entscheiden der Grabnutzungsberechtigte und die Friedhofsverwaltung. (5) Das Grabnutzungsrecht kommt dem Erwerber, nach seinem Ableben seinem Erben, zu. Sind mehrere Erben vorhanden, so haben sie einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zur Ausübung des Nutzungsrechtes zu bestellen. (6) Wenn nach Erlöschen des Nutzungsrechtes die Urne vom vormals Nutzungsberechtigten nicht aus der Urnennische entfernt wird, hat die Stadtgemeinde Trieben das Recht, diese Urne in das Urnensammelgrab zu verbringen. (7) Juristische Personen, die nach ihren Satzungen das Andenken Verstorbener pflegen, können ein Grabnutzungsrecht erwerben. Beim Erwerb ist schriftlich festzulegen, in welcher Weise das Grabnutzungsrecht ausgeübt werden soll. Die Weitergabe eines solchen Grabnutzungsrechtes ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. (8) Das Nutzungsrecht an den Gräbern wird nach Ablauf der Nutzungszeit gegen Bezahlung der jeweiligen Gebühr verlängert, wenn ansonsten die Voraussetzungen dieser Friedhofsordnung erfüllt sind. (9) Der Termin einer eventuellen Wiederablöse einer Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten selbst zu beachten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, an die Wiederablöse zu erinnern. 7 Erlöschen des Nutzungsrechtes Das Nutzungsrecht erlischt: (1) durch Ablauf der Nutzungszeit, (2) durch schriftlichen Verzicht, (3) durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. (4) durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes, (5) durch Entzug des Nutzungsrechtes seitens der Friedhofsverwaltung, wenn Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gröblich und beharrlich verletzt werden. Seite 3 von 6

In den Fällen (3) und (5) erfolgt eine zweimalige schriftliche Aufforderung. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so erfolgt eine befristete Aufforderung in Form einer amtlichen Bekanntmachung an der Amtstafel der Stadtgemeinde Trieben. Nach Ablauf der gestellten Frist wird von der Friedhofsverwaltung die Einebnung des Grabes auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlasst. Nach Einebnung des Grabes wird das Grabdenkmal noch für drei Monate aufbewahrt. Wird innerhalb eines Monats das Grabdenkmal vom Nutzungsberechtigten nicht abgeholt, so geht es ins Eigentum der Stadtgemeinde Trieben über. Davon ist der Nutzungsberechtigte schriftlich zu verständigen. 8 Arten der Friedhofsgebühren Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben. a) Grabstellengebühr b) Erneuerungsgebühren d) Urnennischengebühr e) Bereitstellungsgebühr für eine Urnennische f) Urnensammelgrabgebühr g) Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle h) Gebühren für die Benützung des Bahrwagens i) Gebühren für die Benützung des Sezierraumes 9 Höhe der Gebühren Die Gebühren für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre mit der Möglichkeit der Erneuerung betragen für a) Kindergrab 118,10 b) Reihentiefgrab zur Beerdigung von bis zu 2 Verstorbenen 235,54 c) Familiengrab zur Beerdigung von bis zu 4 Verstorbene 471,09 d) Urnennische zur Beisetzung bis zu 4 Urnen 215,06 Einmalige Gebühren: a) Bereitstellungsgebühr für eine Urnennische 1.116,47 b) Urnensammelgrab 194,58 c) Beisetzungsgebühr für Grab oder Urne 32,22 10 Höhe der Erneuerungsgebühren Für Grabstellen wird die Erneuerungsgebühr des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Grabstellen als Grabstellengebühr zu entrichten ist. Die Gebühr ist am 15. Juli des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Seite 4 von 6

Bei einer Auflassung des Benützungsrechtes einer Grabstelle durch den Berechtigten wird die Erneuerungsgebühr für die restliche Zeit der 10-jährigen Laufzeit aliquot erlassen. Die Erlassung gilt mit Beginn des Folgejahres. 11 Höhe der Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle, die Benützung des Bahrwagens und die Benützung des Sezierraumes (1) Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt 118,10 (2) Die Gebühr für die Benützung des Bahrwagens beträgt 26,84 (3) Die Gebühr für die Benützung des Sezierraumes beträgt 85,90 (4) Die Gebühr für die Benützung der Kirche Dietmannsdorf für Aufbahrungen beträgt 118,10 ersatzlos gestrichen 12 Benützungsgebühr für Auswärtige 13 Grabdenkmäler und Einfassungen (1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderungen ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. (2) Auf den Grabdenkmälern sind Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen oder die nicht dauerhaft sind, verboten. (3) Ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellte Grabdenkmäler werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt. (4) Grabdenkmäler und Einfassungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Sie können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden, wenn nach Ablauf der Nutzungszeit, der Nutzungsberechtigte sich nicht innerhalb von drei Monaten mit der Friedhofsverwaltung wegen einer allfälligen Verlängerung der Nutzungszeit ins Einvernehmen gesetzt hat. Entfernte Grabdenkmäler und Einfassungen gehen sodann in das Eigentum der Stadtgemeinde Trieben über. (5) Jede Aufstellung von Grabdenkmälern hat so zu erfolgen, so dass ein späteres Schiefstehen oder Umfallen der Denkmäler vermieden wird. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschreibung steht der Friedhofsverwaltung das Recht zu, auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Instandsetzung zu veranlassen. (6) Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der an dritten Personen oder Sachen durch sein Verschulden infolge Umfallen von Grabdenkmälern oder durch Abstürzen einzelner Teile verursacht wird. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, werden, falls der Nutzungsberechtigte nicht in der Lage ist oder sich weigert, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen, von der Friedhofsverwaltung gegen vorherige schriftliche Verständigung und Terminsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt. Seite 5 von 6

14 Erhaltung von Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. (2) Gärtnerische Maßnahmen größeren Umfanges, die auf Bereiche außerhalb des Grabes Einfluss nehmen können, unterliegen der gleichen Genehmigungspflicht wie die baulichen Anlagen. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen und an den hiefür bestimmten Plätzen abzulagern. Von der Friedhofsverwaltung sind 15 Archivierungspflichten der Friedhofsverwaltung a) das Friedhofsprotokoll (Tiefe, bei Familiengräbern Seite) b) die Kartei des Verstorbenen c) der Friedhofsplan mit eingetragenen Feld- und Grabnummern zu führen. 16 Schlussbestimmungen (1) Jeder Nutzungsberechtigte erhält gegen Entgelt eine Friedhofsverordnung ausgefolgt. Die darin enthaltenen Vorschreibungen sind auf die Dauer des Nutzungsrechtes unbedingt zu beachten und einzuhalten. (2) Für die Einhebung der Grabgebühr ist die jeweilige Gebührenordnung maßgebend. (3) Bei allfälligem Platzmangel kann die Friedhofsverwaltung das Recht einer neuerlichen Ablöse der Gräber versagen. (4) Beschwerden in Friedhofsangelegenheiten sind an die Friedhofsverwaltung zu richten. Alle Auskünfte in Friedhofsangelegenheiten werden in der Stadtgemeinde Trieben erteilt. 17 Inkrafttreten (1) Diese Friedhofsordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Seite 6 von 6